Versehentliche Löschung einer Berufungsfrist - Organisationsverschulden - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Orientierungssatz 1. Ein Prozessbevollmächtigter hat durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass notierte Fristen vor ihrer Erledigung nicht irrtümlich gelöscht werden. (Rn.9) 2. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat er darzulegen und glaubhaft zu machen, welche organisatorischen Vorkehrungen er gegen ein versehentliches Streichen von Fristen vor Erledigung der Fristsache getroffen hat. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 10. Juli 2014, 3 Ca 1912 b/13, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin vom 15.08.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.07.2014 – Az. 3 Ca 1912 b/13 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin hat Zahlungsrückstände geltend gemacht und sich gegen eine außerordentliche Kündigung gewehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren stattgegeben, aber die gegen die außerordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage durch Urteil vom 10.07.2014 abgewiesen. Gegen das am 14.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Freitag, den 15.08.2014 mit einem auf den 14.08.2014 datierten und mittels normaler Post versandten Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Erhalt der gerichtlichen Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung legte die Klägerin mit Faxschriftsatz vom 28.08.2014 erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt sie an, der schon seit über 10 Jahren im Büro des Prozessbevollmächtigten tätigen, zuverlässigen und ausgelernten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, Frau B... B..., sei die Anordnung gegeben worden, den Berufungsschriftsatz vom 14.08.2014 vorab per Telefax an das Landesarbeitsgericht zu faxen, im Anschluss daran anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei und erst danach die Frist zu streichen. Diese Vorgehensweise entspreche einer für alle Fälle geltenden Kanzleianweisung. Die Büroangestellte habe aber versehentlich entgegen der Anweisung die Übersendung des Berufungsschriftsatzes vorab per Telefax unterlassen und die zur Akte notierte Frist dennoch gelöscht. Im Rahmen der zur Glaubhaftmachung eingereichten Eidesstattlichen Versicherung erklärte die Büroangestellte, sie könne sich das nur so erklären, dass sie an diesem Tag eine Vielzahl von Schreiben und Schriftsätzen per Telefax versandt habe und bei der Kontrolle der jeweiligen Faxberichte der sicheren Überzeugung gewesen sein müsse, auch den Faxbericht des Berufungsschriftsatzes kontrolliert zu haben. Randnummer 3 Die zum Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin angehörte Beklagte hat beantragt, Randnummer 4 den Antrag zurückzuweisen. Es sei schon fraglich, ob eine mündliche Anweisung angesichts der offenbar erhöhten Arbeitsbelastung der Büroangestellten ausreiche. Auch sei nichts dazu vorgetragen, dass sie angewiesen worden sei, die Übermittlung des Telefaxes sofort zu veranlassen. Jedenfalls fehlten jegliche Vorkehrungen, dass eine solche Anweisung nicht vergessen werde. Auch ergebe sich keinerlei Hinweis, was mit dem Sendeprotokoll geschehen sollte. Randnummer 5 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 6 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Folglich ist ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Randnummer 7 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Randnummer 8 1. Die Frist zur Berufungseinlegung beginnt mit dem Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils und beträgt einen Monat, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG. Der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 14.07.2014 zugestellt worden. Demnach lief die Berufungseinlegungsfrist am 14.08.2014 ab. Der Berufungsschriftsatz ist jedoch erst am Freitag, den 15.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsfrist ist daher nicht gewahrt. Randnummer 9 2. Der Klägerin war auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar kann gemäß § 233 ZPO einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Fristversäumnis beruht jedoch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass notierte Fristen vor ihrer Erledigung nicht irrtümlich gelöscht werden. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.