Pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten: Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach Löschung einer Klausel über die Erhebung pauschaler Rücklastschriftkosten in den AGB eines Mobilfunkanbieters Orientierungssatz 1. Die pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten im Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag in den AGB ist grundsätzlich unwirksam. Insoweit besteht auch dann ein Unterlassungsanspruch, wenn diese Klausel zwar aus den AGB entfernt wurde, der Anbieter jedoch trotzdem die Gebühr erhebt, ohne eine vertragliche Grundlage hierfür zu haben, da hierdurch ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot gegeben ist. (Rn.31) 2. Eine solche Umgehung liegt regelmäßig vor, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere Gestaltung erreicht werden soll, die objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine praktische Gestaltung gewählt wird, die wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruches führt, wie z. B. durch die Erhebung einheitlicher Rücklastschriftgebühren durch eine Sparkasse. (Rn.33) Die gleiche Situation ist gegeben, wenn der Mobilfunkanbieter entsprechende Klauseln aus den AGB entfernt, die Rücklastschriftkosten gleichwohl weiterhin pauschal erhebt. (Rn.34) 3. Die Erhebung pauschaler Rücklastschriftkosten in Höhe von 7,45 € und mehr in den AGB ist grundsätzlich unwirksam, da die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, es sei denn, der Verwender kann beweisen, dass tatsächlich ein Schaden in der Höhe entstanden ist. (Rn.36) Ferner ist die Pauschalregelung regelmäßig auch deshalb rechtswidrig, da dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist, abgeschnitten wird. (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Oktober 2015, 2 U 3/15, Urteil Tenor 1. Der Beklagten wird es untersagt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag in Höhe von 7,45 € oder höher zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, - die Beklagte hat mit dem betreffenden Verbraucher eine wirksame vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr im Falle einer Rücklastschrift anfallenden Schadens in mindestens der Höhe des verlangten Betrages getroffen oder - der Beklagten ist im konkreten Einzelfall ein Rücklastschriftschaden mindestens in Höhe des verlangten Betrages entstanden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,- € nebst Zinsen in Höhe von 4% vom 07-06.2014 bis 07.07.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.07.2014 zu zahlen. 3. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der pauschalen Inrechnungstellung von Rücklastschriftkosten. Randnummer 2 Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterbinden. Randnummer 3 Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. Bis zum Jahre 2013 verwendete sie in ihren Preislisten Klauseln über Rücklastschriftpauschalen, zuletzt in Höhe von 10,00 €. Diese waren Gegenstand des vom Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Kiel geführten Rechtsstreits zu dem Az. 17 O 242/11. Die von der Beklagten bis dahin verwendeten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen (Postpaid-/Laufzeitverträge)" enthielten zu den Lastschriften folgende Passage: Randnummer 4 "5. Zahlungsbedingungen Randnummer 5 5.4 Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung fälliger Entgelte. Der Einzug erfolgt frühestens mit Ablauf des fünften Werktages nach Zugang der Rechnung. Die Einzugsermächtigung bezieht sich auch auf die gemäß Ziff. 5.3 abgerechneten Leistungen anderer Anbieter. Randnummer 6 5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er … den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils Vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen." Randnummer 7 Die damaligen Tarif- und Preislisten der Beklagten für die Mobilfunknetze der Telekom, O2, Vodafone und E-Plus enthielten unter dem Punkt "Zahlungsverkehr" zuletzt jeweils den Eintrag: "Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist) € 10,00". Randnummer 8 Nachdem der Beklagten die Berechnung einer Schadenspauschale von 10,- € oder höher für Rücklastschriften durch Urteil des OLG Schleswig (Az. 2 U 7/12) vom 26.03.2013 untersagt worden ist, entfernte sie alle Hinweise auf eine im Rücktastschriftfall vom Kunden zu erhebende Pauschale aus ihren AGBs und Preislisten. Randnummer 9 Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen Stand: 15.04.2013" der Beklagten enthielten danach zu den Zahlungsbedingungen nur noch folgende Passage: Randnummer 10 "5. Zahlungsbedingungen Randnummer 11 5.6 Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Einzugsermächtigung bezieht sich auf die fälligen Entgelte der … sowie Dritter. Der Einzug erfolgt frühestens mit Ablauf des 5. Werktages nach Zugang der Rechnung. Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren ist ein gesondertes monatliches Entgelt gemäß Preisliste zu zahlen. " Randnummer 12 Auch die Tarif- und Preislisten der Beklagten für die Mobilfunknetze der Telekom, O2, Vodafone und E-Plus mit Stand 16.04.2013 enthielten keine Regelungen mehr über einen im Rücklastschriftfall vom Kunden zu zahlenden Betrag. Randnummer 13 Gleichwohl stellt die Beklagte seit dem Jahr 2013 ihren Kunden systematisch Kosten für Rücklastschriften in Höhe von pauschal 7,45 € in Rechnung. Die Rechnungssoftware weist diesen Betrag unter "Sonstige Beträge" als Buchungsposten "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" in den Rechnungen aus. Randnummer 14 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2014 auf, es zu unterlassen, ihren Kunden systematisch Rücklastschriftpauschalen in Rechnung zu stellen, ohne mit den betreffende Kunden eine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Schadensabgeltung getroffen zu haben. Zugleich forderte er die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 145,00 € unter Fristsetzung zum 06.06.2014. Die Beklagte reagierte hierauf nicht Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 1. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €r ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 7,45 € oder höher zu verlangen, insbesondere in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, Randnummer 17 es sei denn Randnummer 18 - die Beklagte hat mit dem betreffenden Verbraucher eine wirksame vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr im Falle einer Rücklastschrift anfallenden Schadens in mindestens der Höhe des verlangten Betrages getroffen oder Randnummer 19 - der Beklagten ist in dem konkreten Einzelfall ein Rücklastschriftschaden mindestens in Höhe des verlangten Betrages entstanden, Randnummer 20 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 145,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 21.05.2014 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 21 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht an den Kläger zu zahlen und Randnummer 22 4. ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Zudem stelle die von der Beklagten gewählte Praxis keine Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, da es an einer anderweitigen rechtlichen Gestaltung im Sinne des § 306a BGB fehle. Da die Beklagte unstreitig weder in ihren AGB noch in den aktuellen Preislisten eine Rücklastschriftpauschale von 7,45 € vorgesehen habe, läge weder ein Rechtsbruch durch Verwendung unwirksamer AGB noch ein rechtsgeschäftlicher Umgehungsversuch vor. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 27 Die Klage ist der Beklagten am 07.07.2014 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg. Randnummer 29 Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG als eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte qualifizierte Einrichtung klagebefugt, da entgegen der Auffassung der Beklagten Ansprüche aus § 1 UKlaG geltend gemacht werden können. Randnummer 30 Der Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 306a BGB, 309 Nr. 5a) und
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