Kostenfestsetzungsverfahren: Beschwerderecht des Streithelfers Leitsatz Ein im Rechtsstreit beigetretener Streithelfer kann jedenfalls dann für die von ihm unterstützte Partei im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten Berufungsverfahrens betrifft. (Rn.6) Orientierungssatz Zitierungen: Anschluss OLG Celle, 30. November 2012, 2 W 306/12, NJW-RR 2013, 446; Abgrenzung OLG Karlsruhe, 25. April 1996, 11 W 44/96, NJW-RR 1997, 509. Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck, 7. August 2014, 6 O 231/12 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 21. Oktober 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. August 2014, durch den die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 € nebst Zinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben. Das Landgericht hat erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nahm den Beklagten aus einem Garantievertrag in Anspruch, den er anlässlich eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte. Der Beklagte verkündete dem Garantieversicherer M. den Streit; dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 gab die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck der Klage teilweise statt. Die hiergegen durch die Streithelferin des Beklagten eingelegte Berufung wies der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte er der Beklagten auf; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren von dieser zu tragen. Randnummer 2 Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2014 setzte die Rechtspflegerin die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 € nebst Zinsen fest. Dem lag der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Juli 2014 zugrunde, der neben einer 1,6 Verfahrensgebühr auch eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von netto 679,20 € enthielt und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme übersandt wurde. Randnummer 3 Gegen den ihr nicht zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2014 wendet sich die Streithelferin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21. Oktober 2014. Sie rügt, dass sie am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt wurde, obwohl sie die von ihr angeforderten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gezahlt habe. Zudem sei fehlerhaft eine Terminsgebühr angesetzt worden, da ein Termin in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden habe. Schließlich seien die festgesetzten Kosten auch fehlerhaft berechnet. II. Randnummer 4 Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe an das Landgericht zum Zwecke der erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Berufungsrechtszuges. Randnummer 5 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.