Netzentgeltregulierung: Festlegung der Erlösobergrenze eines Gasversorgungsnetzbetreibers für die zweite Regulierungsperiode Leitsatz 1. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV ist das Vorgehen der Bundesnetzagentur, für das im Basisjahr aktivierte Sachanlagevermögen bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV einen Jahresanfangsbestand von "0 €" anzusetzen, nicht zu beanstanden. (Rn.37) 2. Das Vorgehen erweist sich allerdings nicht schon nach Maßgabe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden - nach dem Wortlaut der Norm, nach deren Sinn und Zweck, aus der Systematik bzw. nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - als richtig. Ausschlaggebend ist bei einer letztlich unklaren Normenlage vielmehr, dass das Vorgehen im Hinblick auf die Gewährung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, als sachgerecht erscheint; demgegenüber würde die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV (Zugangsfiktion zum 1. Januar des Anschaffungsjahres) mit Rücksicht auf die bilanziellen Zusammenhänge zu einer nicht gut gerechtfertigten Überschätzung der Eigenkaptalbasis führen. (Rn.48) Verfahrensgang nachgehend BGH, 7. Juni 2016, EnVR 5/15, Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt Tenor Auf die Beschwerde wird Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 (AZ BK 9-11/8024 V) i.V.m. der Anlage A 1. kalenderjährliche Erlösobergrenzen aufgehoben und wird diese verpflichtet, die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die zweite Regulierungsperiode (Jahre 2013 - 2017) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bestimmen; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegnerin 92% und die Beschwerdeführerin 8%. In Ansehung der Frage, ob - gemäß der Praxis der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV das im Basisjahr neu angeschaffte Anlagevermögen mit einem Jahresanfangsbestand von 0,- € angesetzt werden darf, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gasversorgungsnetz. Nach § 21a EnWG, der ARegV und der GasNEV werden ihr durch die Beschwerdegegnerin (für die Regulierungsbehörde Schleswig-Holstein) im Rahmen der Anreizregulierung jährlich fallende sog. Erlösobergrenzen vorgegeben, nach denen sich i. E. die Entgelte richten, die sie für bestimmte Zeiträume (die jeweilige Regulierungsperiode) von Gasversorgern für die Nutzung ihres Netzes verlangen kann. Randnummer 2 In der dafür in den genannten Verordnungen vorgegebenen Wettbewerbssimulation werden dabei, bezogen auf ein Basisjahr (in diesem Fall das Jahr 2010) anhand der Bilanzen des Netzbetreibers u. a. die Kosten des (effizienten) Netzbetriebs ermittelt, zu denen u.a. auch die Konzessionsabgaben zählen, die die Gemeinden für die Vergabe der Erlaubnis erheben, auf bzw. in ihrem Grund ein Netz zu betreiben. Randnummer 3 In der unternehmensindividuellen Erlösobergrenze ist auch eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzte Kapitals zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 GasNEV). Bestandteil der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV u.a. die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten; dazu zählen auch die Anlagen, die im jeweiligen Basisjahr - 2010 - neu angeschafft worden sind. Nach der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Randnummer 4 Die Beschwerdegegnerin hat (1.) im Vorfeld der Festsetzung mit dem sog. Erhebungsbogen „Regulierungskonto Gas 2010“ Daten abgefragt. Dabei hat das für die Beschwerdeführerin tätige Büro unter der Ordnungsziffer 1.1.13 „sonstige Umsatzerlöse aus Netzentgelten“ einen Betrag von 161.097,39 € angegeben, der nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in dem zugrunde liegenden Unbundling-Jahresabschluss zu 158.478,25 € indes keinen Erlös aus Netzentgelten darstellte, sondern im Gegenteil ihren Aufwand für Konzessionsabgaben, der auch als solcher - und mithin also doppelt - gebucht worden sei. Mit Rücksicht auf zwei weitere Korrekturen, welche Kleinbeträge von 684,78 € und 1.934,36 € betreffen, die anderen Erlösarten zuzuordnen seien, seien dadurch die erzielbaren Erlöse (die nicht, wie angegeben, 2.028.222,95 € sondern 1.869.059,92 € betrügen) um jene 158.478,25 € zu hoch angegeben worden. Im Falle einer Korrektur würde der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 kein Mehrerlös von 342.568,43 €, sondern lediglich ein solcher von 183.405,40 € zuzuschreiben sein; daraus würde ihr rechnerisch auf dem Regulierungskonto (§ 5 ARegV) nicht wie jetzt ein Abschlag auf die Erlösobergrenze von kumuliert rd. 30.000,- € (Bl. 102, rd. 6.000,- € jährlich), sondern ein Zuschlag von kumuliert rd. 160.000,- € (Bl. 104) erwachsen. Randnummer 5 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe der Beschwerdegegnerin den Fehler am 17. Dezember 2013 (und mithin deutlich vor Erlass der angegriffenen Entscheidung mitgeteilt) und drei Tage später die korrigierten Erhebungsbögen übermittelt. Die Beschwerdegegnerin habe eine Prüfung zugesagt, dann aber ohne die angekündigte vorherige erneute Anhörung die Korrekturen nicht berücksichtigt. Am Tage des Ablaufs der Beschwerdefrist hat die Beschwerdegegnerin per Mail (Anlage BF 4, Bl. 117) angeboten, dass Randnummer 6 hinsichtlich der doppelt enthaltenen Konzessionsabgabe zur Vermeidung von Nachteilen bei der Ermittlung der Zu-/Abschläge auf Grund des Regulierungskontos für die dritte Regulierungsperiode die im jeweiligen Tätigkeitsabschluss „Gasverteilung“ ausgewiesenen Umsatzerlöse aus Netznutzungsentgelten bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse herangezogen würden; sofern die im Jahresabschluss Gasverteilung 2010 doppelt enthaltene Konzessionsabgabe in den Erlösen eines der für die Ermittlung der Zu-/Abschläge auf Grund des Regulierungskontos der dritten Regulierungsperiode relevanten Jahresabschlusses korrigiert werde, werde die Beschlusskammer dies bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse des jeweiligen Jahres berücksichtigen. Randnummer 7 Damit sei sie, so die Beschwerdeführerin, aber nicht einverstanden. Sie verstehe diesen Vorschlag so, dass der im Unbundling-Jahresabschluss 2010 entstandene Fehler dadurch korrigiert werden solle, dass er im Unbundling-Jahresabschluss der laufenden Regulierungsperiode erneut, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, berücksichtigt werde. Das sei mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren und stoße zudem auch auf praktische Schwierigkeiten, da der Wirtschaftsprüfer in Kenntnis der Unrichtigkeit des zukünftigen Unbundling-Jahresabschlusses dessen Richtigkeit nicht attestieren dürfe (Bl. 105). Randnummer 8 Daneben wendet sich die Beschwerde (2.) dagegen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV das im Basisjahr neu angeschaffte Anlagevermögen mit einen Jahresanfangsbestand von 0,- € angesetzt hat. Randnummer 9 Die Beschwerdegegnerin hat in dem angefochtenen Beschluss (S. 16 ff. der dem Bescheid zugehörigen Anlage I-NRB (Bl. 60 f., Bl. 128R f.) ausgeführt: Randnummer 10 Bei Neuanlagen, die im Basisjahr im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV aktiviert wurden, erfolgt keine Berechnung des Jahresanfangsbestandes der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens, da dieser grundsätzlich 0 beträgt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV ist bei der Mittelwertbildung der jeweilige Jahresanfangsbestand und der Jahresendbestand zu Grunde zu legen. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB müssten die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres im Basisjahr im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen. Da in der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres die erst im Basisjahr aktivierten Neuanlagen denklogisch noch nicht vorhanden sein können, beträgt der anzusetzende Jahresanfangsbestand für im Basisjahr aktivierte Neuanlagen 0. Gegen diese Bewertung spricht auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV (Zugang eines jeden Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres, der Senat), da ansonsten für im Basisjahr angeschaffte Werte des Sachanlagevermögens, anders als für alle anderen Bilanzpositionen, die Mittelwertbildung aufgehoben wäre. Ersichtlich wollte der Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV lediglich eine Klarstellung des § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV (jahresbezogene Ermittlung der Abschreibungen, der Senat) erreichen und damit deutlich machen, dass die kalkulatorischen Abschreibungen jahresgenau zu erfolgen haben. Auch systematisch steht § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV in einem eindeutigen Zusammenhang zu § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV (gemeint wohl: Satz 3, der Senat). Demgegenüber besteht jedoch kein systematischer Bezug zu der in § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV geregelten Mittelwertbildung (aus Jahresanfangs- und -endbestand der Bilanzpositionen, der Senat). Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV, den Abschreibungsbeginn auf den 31.12. eines Kalenderjahres fingiert hätte. Randnummer 11 Die Beschwerdeführerin hält das für unrichtig und meint, bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV müsse die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV Anwendung finden und also bei jedem - auch unterjährig - im Basisjahr zugegangenen Anlagegut der 1. Januar 2010 als das Zugangsdatum zugrunde gelegt werden. Die §§ 6, 7 GasNEV stünden in engem Zusammenhang, da die nach § 6 GasNEV ermittelten kalkulatorischen Restwerte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV die Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung seien. Warum im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV Anwendung finden solle, bei der Ermittlung der für die Eigenkapitalverzinsung relevanten kalkulatorischen Restwerte nach § 7 Abs. 1 GasNEV aber nicht, erschließe sich nicht. Eine Bindung an handelsrechtliche Vorschriften bestehe jedenfalls nicht, da dem BGH zufolge die §§ 6, 7 GasNEV ein abgeschlossenes eigenständiges Regelungswerk für die Eigenkapitalverzinsung darstellten. Randnummer 12 Die Auslegung der Beschwerdegegnerin sei auch mit Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV und dem erklärten Willen des Verordnungsgebers zu § 6 Abs. 5 Satz 3, 4 GasNEV nicht zu vereinbaren. Zweck des § 7 GasNEV sei es, dass von den Betreibern im Durchschnitt des Jahres eingesetzte Eigenkapital angemessen zu verzinsen (BR Drucksache 417/07, S. 23). Lediglich der Einfachheit halber sei der Verordnungsgeber von einer Abschreibung pro rata temporis zu einer jahresbezogenen Abschreibung übergegangen. Entsprechend sei nach § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres fingiert worden. Die Regelung habe aber nicht zu einer Verkürzung der Abschreibungsdauer und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Eigenkapitalverzinsung führen sollen. Zu einem solchen Nachteil komme es aber, wenn man wie die Beschwerdegegnerin rechne, wohingegen sich bei Fiktion eines positiven Jahresanfangsbestandes im Wesentlichen dieselbe Eigenkapitalverzinsung ergebe wie bei einer tages- oder monatsscharfen Berechnung (Bl. 108 - 110). Wollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV nicht anwenden, müsste sie konsequenterweise die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 GasNEV pro rata temporis vornehmen; das tue sie aber eben nicht, denn sonst könne sie nicht im letzten unterjährigen Schritt der Abschreibungen zu einem Jahresanfangsbestand von 0 € gelangen (Bl. 112). Randnummer 13 Die Beschwerdeführerin beantragt, Randnummer 14 Ziffer 1 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 6. Februar 2014 (AZ BK 9-11/8024 V) wird aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Erlösobergrenzen der 2. Regulierungsperiode (Jahre 2013 - 2017) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmen. Randnummer 15 Die Beschwerdegegnerin beantragt, Randnummer 16 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beschwerdegegnerin verteidigt ihre Entscheidung. Randnummer 18 Die Beschwerdeführerin habe (1.) nach der Anhörung vom November 2013 sodann im Dezember 2013 geäußert, dass die zuvor mitgeteilten Abschläge wegen unrichtiger Eintragungen im Erhebungsbogen fehlerhaft seien und tatsächlich keine Eintragungen bezogen auf die tatsächlich entstandenen vorgelagerten Netzkosten vorhanden seien. Die Umsatzerlöse und die angeblich mehrfach enthaltenen Konzessionsabgaben seien dabei thematisiert worden. Ein neu übermittelter Erhebungsbogen sei, da passwortgeschützt, nicht einsehbar gewesen. Daraufhin sei per E-Mail vom 29. Januar 2014 die Höhe der tatsächlich entstandenen vorgelagerten Netzkosten mitgeteilt worden, auch dies, ohne die Mehrfachberücksichtigung der Konzessionsabgabe zu erwähnen. Auf dieser Grundlage sei die finale Berechnung der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Regulierungskontosaldos erstellt worden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist habe die Beschwerdeführerin dann erstmals vorgetragen, dass die Umsatzerlöse zu hoch berücksichtigt und die Konzessionsabgaben dort mehrfach enthalten seien. In den anschließenden Telefonaten habe die Beschwerdegegnerin auf die Übereinstimmung der Umsatzerlöse in dem Erhebungsbogen sowie im testierten Tätigkeitsabschluss des Geschäftsjahres 2010 verwiesen und dargelegt, dass die im Jahresabschluss enthaltenen Werte die maßgebliche und verlässliche Tatsachengrundlage darstellten, zumal nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit Konzessionsabgaben mehrfach enthalten seien. Dies habe auch nach einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. März 2014 nicht nachvollzogen werden können, da solche Rechnungen außerhalb des geltenden Jahresabschlusses beliebig gestaltbar seien. Gleichwohl sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass auch zukünftig für die Ermittlung der Zu-/Abschläge die im testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse herangezogen würden und dabei auch Korrekturen im Hinblick auf das Vorjahr stattfinden würden, wenn diese Bestandteile des testierten Jahresabschlusses wären. Randnummer 19 Hiernach sei sie, die Beschwerdegegnerin in rechtmäßiger Weise von den im Erhebungsbogen ausgewiesenen Mehrerlösen ausgegangen. Die testierte Gewinn- und Verlustrechnung sei die Grundlage, auf der die Beschwerdeführerin den Erhebungsbogen zur Ermittlung ihrer erzielbaren Erlöse befülle. Sie stelle die Datenquelle für die Regulierungsentscheidung dar. Von der Richtigkeit des Testierten müsse sie, die Beschwerdegegnerin, insbesondere dann ausgehen, wenn - wie hier - die Daten des zunächst eingereichten Erhebungsbogens mit denen der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmten. Insoweit sei eine Nachfrage oder eine weitergehende Prüfung der eingegebenen Daten nicht veranlasst gewesen. Bloße Hinweise auf angebliche Fehler könnten nicht einfach zu einer Änderung der Daten des Erhebungsbogens oder gar zum Widerruf des betreffenden Beschlusses führen, was auch dann gelte, wenn der Hinweis plausibel erscheinen solle. Anderenfalls eröffne man nicht nur einfachste Missbrauchsmöglichkeiten, sondern würde sich über das Testat eines Wirtschaftsprüfers hinwegsetzen, indem Daten herangezogen würden, die nicht mit der testierten Gewinn- und Verlustrechnung in Einklang stünden. Falsche Bilanzen bzw. falsche Gewinn- und Verlustrechnungen dürften streng genommen nicht existieren. Seien darin Fehler enthalten, so seien diese zu korrigieren und die Unterlagen neu zu erstellen. Randnummer 20 Weiter sei (2.) auch der Ansatz eines Jahresanfangsbestandes von 0 € für im Basisjahr neu angeschaffte Sachanlage Vermögen bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht zu beanstanden. Randnummer 21 Eine unterjährig im Basisjahr angeschaffte bzw. aktivierte Neuanlage bereits im Jahresanfangsbestand mit dem vollen Anschaffungspreis zu berücksichtigen, widerspreche bereits dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 GasNEV. Was Jahresanfangs- und Jahresendbestand sei, sei in § 7 Abs. 1 GasNEV nicht definiert. Deswegen könne auf handelsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden und also darauf, dass gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Jahresanfangs- und Jahresendbestand jeweils übereinstimmen müssten. Dass handelsrechtliche Einflüsse im ansonsten kalkulatorisch ausgestalteten Berechnungssystem vorgesehen seien, ergebe sich auch aus § 6 Abs. 1 ARegV i. V. m. § 4 Abs. 2 GasNEV, wonach die kalkulatorische Rechnung ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sei. Randnummer 22 Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin spreche auch der unterschiedliche Wortlaut der Vorschriften. § 6 Abs. 5 Satz 4 schreibe als Ergänzung zur jahresbezogenen Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV einen Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar ausdrücklich vor, wohingegen § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht von einem Zugang, sondern von einem Jahresanfangsbestand spreche, also gerade nicht auf den Anfangsbestand bei Aktivierung abstelle (Bl. 173). Im Hinblick auf die erforderlichen Normenklarheit genüge die von der Beschwerdeführerin angeführte systematische Verknüpfung der Vorschriften der §§ 6 und 7 GasNEV nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber gewollt habe, dass unter die dort geregelten kalkulatorischen Rest werte der Voll wert der Anschaffungs- und Herstellungskosten subsummiert werden solle (Bl. 174). Randnummer 23 Auch systematische Gründe sprächen gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin. Der Verordnungsgeber bediene sich verbreitet der Verweisung auf Vorschriften, etwa bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass dort, wo solche Verweise fehlten, kein Raum für eine entsprechende Anwendung bestehe. Randnummer 24 Weiter stehe auch eine Auslegung des § 6 Abs. 5 GasNEV der Übertragung der dort geregelten Fiktion auf die Vorschrift des § 7 GasNEV entgegen. Sinn und Zweck der Ergänzung des § 6 Abs. 5 GasNEV sei es, die jahresbezogene Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen - in Abgrenzung zu einer Ermittlung pro rata temporis - ausdrücklich festzuschreiben. Der Verordnungsgeber habe damit aber nicht die Verzinsungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung erweitern wollen. Randnummer 25 Gegen den Ansatz der Beschwerdeführerin spreche auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GasNEV. Nach Abs. 2 sei bei der Ermittlung des Abzugskapitals wiederum der Mittelwert aus Jahresanfangs- und -endbestand anzusetzen. Nur wenn aber die Wertansätze von Aktiva und Passiva denselben zeitlichen Vorgaben unterworfen seien, sei die Verzinsung angemessen im Sinne von § 21 Abs. 1 EnWG. Der Rückgriff auf § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV zur Bestimmung des Jahresanfangsbestandes führe jedoch ersichtlich zu zeitlichen uneinheitlichen Wertansätzen (Bl. 177 f.). Randnummer 26 Die Annahme eines Jahresanfangsbestandes von „0“ im Aktivierungsjahr orientiere sich außerdem stärker an den tatsächlichen Gegebenheiten und sei damit sachgerechter und angemessener. Einer vollständigen Zugangsfiktion zum 1. Januar wäre jegliche Aussagekraft abzusprechen, was dem Sinn und Zweck kalkulatorischer Betrachtungsweisen zuwider laufe (Bl. 166). Das Verständnis der Beschwerdeführerin führe nämlich immer zu einer überhöhten Eigenkapitalverzinsung. So werde jenes Eigenkapital, welches zur Finanzierung der in Rede stehenden Investition verwendet werde, vor seiner Bindung als Sachanlagevermögen in anderer Form in der Unternehmensbilanz berücksichtigt, etwa als Bankguthaben oder in Form eines anderen Vermögensbestandes, der zur Finanzierung der Investition liquidiert werde. Auch werde beispielsweise eine Sachanlage zum Jahresanfang als Anlage in Bau geführt. Unabhängig davon, ob eine Neuanlage ausschließlich durch Fremdkapital, ausschließlich durch Eigenkapital oder durch eine Kombination aus beidem finanziert werde, führe die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu einer korrekten Ermittlung des durchschnittlich gebundenen Kapitals (Bl. 178ff.) II. Randnummer 27 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im ersten - finanziell bedeutsameren - Beschwerdepunkt Erfolg, im zweiten indes nicht. 1. Randnummer 28 Was die Korrektur der unrichtig übermittelten Erlöse bzw. Aufwendungen angeht, so wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kalkulation der Erlösobergrenze der laufenden Regulierungsperiode mit Rücksicht auf die neu angegebenen Werte zu bescheiden haben. Randnummer 29 Die früheren Angaben der Beschwerdeführerin sind handgreiflich unrichtig gewesen; die Neubescheidung mit den richtigen Werten erscheint dem Senat als eine Selbstverständlichkeit.
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