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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 LB 1/12 Urteil Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Eink

Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Einkommen bei der Berechnung von Kindergartenbeiträgen Orientierungssatz Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der darle

nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 30 v. H. beanspruchen. Das Semesterticket könne in diesem Zusammenhang nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da diese Kosten aufgrund des Studiums ohnehin anfielen und deshalb nicht durch die Berufstätigkeit verursacht seien; hierfür erhalte die Klägerin im Übrigen BAföG-Leistungen. Randnummer 33 Das Einkommen des Klägers zu 2) im streitigen Zeitraum sei im Wesentlichen richtig bemessen worden. Im Streit sei insoweit nur der Betrag, der im Hinblick auf § 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII für den Arbeitsweg zu berücksichtigen sei. Der von der Beklagten in Anwendung von § 3 Abs. 6 Ziff. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in Ansatz gebrachte Betrag von 208,-- € monatlich für berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers zu 2.) sei für den Zeitraum Oktober 2008 bis einschließlich Juni 2009 nicht zu beanstanden, denn die Beklagte sei damit über die von den Klägern angegebenen Kosten (200,- €) noch hinausgegangen. Lediglich für den Monat Juli 2009 bedürfe es einer geringfügigen Korrektur, weil der Kläger zu 2.) in diesem Monat keinen Firmenwagen mehr genutzt und durch Vorlage von Originalfahrkarten nachgewiesen habe, dass ihm Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 212,50 € entstanden seien. Soweit die Kläger einen höheren Betrag genannt hätten (302,50 €), fehle es an Belegen. Randnummer 34 Was die Bedarfsseite angehe, seien bei der Berechnung die jeweils aktuellen Regelsätze zu berücksichtigen gewesen. Dabei seien entsprechend der Satzungsregelung der Beklagten 100 % der jeweils geltenden Regelsätze anzusetzen. Was den Bedarf für Unterkunft und Heizung angehe, sei die Regelung von Höchstgrenzen im Rahmen von § 16 der Satzung nicht unproblematisch, denn gemäß § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes dürften für die Berechnung der sozialen Ermäßigung die Bedarfsgrenzen nach dem dritten Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden, die eine Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten vorsehen, soweit sie angemessen seien. Die hier in Rede stehende Satzungsregelung sei bei gesetzeskonformer Auslegung jedoch als Ausdruck des Gestaltungsermessens des Satzungsgebers zu akzeptieren, zumal in der Satzung 100 % der Regelsätze berücksichtigt würden und damit zugunsten der betroffenen Personensorgeberechtigten von der im Gesetz geregelten Untergrenze (85 % der Regelsätze) abgewichen werde. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Berechnungen für den streitigen Zeitraum von zehn Monaten einen Bedarf von insgesamt 6.490,50 € für Unterkunft und Heizung anerkannt. Nach dem detaillierten Vorbringen der Kläger hierzu seien in diesem Zeitraum tatsächlich nur Kosten in Höhe von 5.927,44 € entstanden (Schriftsatz vom 11.02.2011, 1. Tabelle). Randnummer 35 Besondere Belastungen hätten hier aus den von der Beklagten angeführten Gründen nicht anerkannt werden können. Randnummer 36 Aus den dargestellten Gründen ergäben sich etwas andere Berechnungsfaktoren für die streitige Gebühr bzw. die darin enthaltene Sozialstaffelregelung. Bei der Neuberechnung seien die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Festsetzungszeitraumes zu berücksichtigen gewesen, so dass sich vier Berechnungszeiträume ergäben. So sei z. B. zu berücksichtigen, dass ab Januar 2009 eine Änderung bezüglich der Höhe des Kindesgeldes eingetreten sei und dass Ausbildungsförderungsleistungen für die Klägerin zu 1) ab diesem Zeitpunkt nur noch in einem Umfang von 434,40 € zu berücksichtigen gewesen seien. Ab April 2009 sei zu berücksichtigen, dass keine Einkommensteuererstattung mehr anzusetzen gewesen sei und dass nunmehr zugunsten der Klägerin zu 1) eine Belastung mit Studiengebühren zu berücksichtigen gewesen sei. Ab Juli 2009 seien geänderte Regelsätze zu berücksichtigen gewesen und in diesem Zusammenhang auch die etwas höheren Fahrtkosten des Klägers zu 2). Die Einzelheiten der Berechnung ergäben sich aus den folgenden Tabellen: Randnummer 37 10/2008-12/2008 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 €

§ 30

Satz 2 SGB II 210,00 €

§ 82Abs.

3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 154,- € Einkommensteuererstattung 26,75 € BAföG 467,20 € Gesamteinkommen 1502,75 Fahrtkosten 208,- Studiengebühr - Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 640,49 1235,92 1876,41 € Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 632,- € Regelsatz Kind 211,- € Unterkunft 534,- € Heizung 114,- € Gesamtbedarf 1491,- € Einkommensüberhang 385,41 55 % des Überhangs 211,97 Randnummer 38 01/2009-03/2009 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 €

§ 30

Satz 2 SGB II 210,00 €

§ 82Abs.

3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 164,- € Einkommensteuererstattung 26,75 € BAföG 434,40 € Gesamteinkommen 1502,75 Fahrtkosten 208,- Studiengebühr - Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 617,69 1235,92 € 1853,61 € Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 632,- € Regelsatz Kind 211,- € Unterkunft 534,- € Heizung 115,50 € Gesamtbedarf 1492,50,- € Einkommensüberhang 361,11 € 55 % des Überhangs 198,61 € Randnummer 39 04/2009-06/2009 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 €

§ 30

Satz 2 SGB II 210,00 €

§ 82Abs.

3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 164,- € Einkommensteuererstattung BAföG 434,40 € Gesamteinkommen 644,89 € 1476,- € Fahrtkosten 208,- Studiengebühr - 62 , 50 € Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 555,19 € 1209,17 1764,36 Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 632,- € Regelsatz Kind 211,- € Unterkunft 534,- € Heizung 115,50 € Gesamtbedarf 1492,50,- € Einkommensüberhang 271,86 55 % des Überhangs 149,52 € Randnummer 40 Juli 2009 S. J. H. Erwerbseinkommen brutto 66,42 € 2146,39 € Erwerbseinkommen netto 66,42 € 1686,00 €

§ 30

Satz 2 SGB II 210,00 €

§ 82Abs.

3 SGB XII -19,93 € Anzurechnendes Erwerbseinkommen 46,49 € 1476,- € Kindergeld 164,- € Einkommensteuererstattung BAföG 434,40 € Gesamteinkommen 644,89 € 1476,- € Fahrtkosten - 212 , 50 € Studiengebühr - 62,50 € Hausratversicherung - 3,06 € Haftpflichtversicherung - 7,65 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20 € - 5,20 € Riester-Rente - 22,00 € - 42,92 € Anrechenbares Einkommen 555,19 € 1204,62 € 1759,81 € Bedarfssatz Regelsatz Ehegatten 646,- € Regelsatz Kind 215,- € Unterkunft 534,- € Heizung 115,50 € Gesamtbedarf 1510,50 € Einkommensüberhang 249,31 € 55 % des Überhangs 137,12 € Randnummer 41 Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung der satzungsgemäß vorgesehenen Aufrundungen, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 eine Teilnahmegebühr von monatlich 212,-- € geschuldet werde, für den Zeitraum Januar bis März 2009 eine monatliche Teilnahmegebühr von 199,-- €, für den Zeitraum April bis Juni 2009 eine monatliche Teilnahmegebühr von 150,-- € und für den Monat Juli 2009 eine Teilnahmegebühr von 137,50 €. (Die festgesetzte Gebühr für das Mittagessen bleibe unberührt, dieser Teil der Gebührenfestsetzung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit). Randnummer 42 Die auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Zahlungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) könne keinen Erfolg haben, da die von den Klägern geleisteten Zahlungen auf die Gebührenschuld im streitigen Zeitraum (1470,-- Euro) nicht über den rechtmäßig festgesetzten Betrag für diese Zeit hinausgingen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folge im Hinblick auf den noch anhängigen Teil der Klage aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger die Betreuungsgebühr in einem Umfang von 2.622,-- € angefochten, jedoch lediglich eine Aufhebung in einem Umfang von 801,50 € erreicht hätten. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie zunächst einen Folgenbeseitigungsanspruch in einem Umfang von 2.622,-- €, später in einem Umfang von 1.370,-- € geltend gemacht hätten, und damit vollständig erfolglos geblieben seien. Insgesamt sei es daher angemessen, dass die Kläger zu 1) und 2) je 40 % der Kosten trügen und die Beklagte 20 % der Kosten. Randnummer 44 Am

  1. Mai 2011 haben die Kläger gegen dieses ihnen am
  2. Mai 2011 zugestellte Urteil beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom
  3. August 2011 hat der Senat die Berufung zugelassen, die die Kläger im Wesentlichen damit begründet haben, Darlehen unterfielen nicht der Regelung des § 82 Abs. 1 SGB XII; vielmehr handele es sich um Schulden, die zurückgezahlt werden müssten. § 83 SGB XII enthalte keine Definition des Einkommens, sondern drücke nur aus, dass für andere Zwecke bestimmte Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Warum die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung als Einkommen angerechnet werden sollte, sei vom Verwaltungsgericht ebenso wenig begründet worden wie vom Oberverwaltungsgericht B-Stadt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Inanspruchnahme der Ausbildungsbeihilfe nach § 31 BSHG ergangene Urteil vom
  4. Mai 1967 (- 5 C 150.66 -) sei nicht unmittelbar anwendbar. Jedenfalls gelte das Selbsthilfegebot nur noch modifiziert. § 2 Abs. 1 SGB XII nenne den Einkommenseinsatz als Selbsthilfemöglichkeit. Damit sei klärungsbedürftig, ob Darlehen als Einkommen anzusehen seien. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
  5. Juni 2010 (- B 14 AS 46/09 R -) seien Darlehen grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne des SGB II anzusehen. Es sei offengelassen worden, ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung (sog. Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz) etwas anderes gelte. Die Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienten, zu berücksichtigen seien, sei eine Sonderregelung, die keinen Einfluss auf die Berechnung nach § 82 SGB XII habe. § 90 SGB VIII verweise nicht auf § 96 SGB XII, so dass § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII nicht anzuwenden sei. Infolgedessen sei eine Neuberechnung unter Nichtberücksichtigung des BAföG-Darlehensanteils vorzunehmen. Randnummer 45 Die eingegangenen Ratenverpflichtungen (Darlehensvertrag Deutsche Bank über 4.500,- € für Zinsen aus einem Dispositionskredit bei der Commerzbank sowie Kreditvertrag mit der Citibank wegen der Anschaffung eines Computers für die Klägerin) seien als besondere Belastungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigungsfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Neuberechnung vorzunehmen sei. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit werde entgegen den nicht bindenden Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter für die Heranziehung zu den Kosten nach § 90 ff SGB VIII auf die einschlägige Kommentarliteratur Bezug genommen. Im Wege der Folgenbeseitigung werde nunmehr ein Betrag in Höhe von 1.171,50 € geltend gemacht. Auch sei die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu überprüfen, weil nicht nachvollziehbar sei, warum die gesamtschuldnerische Haftung für das Gerichtsverfahren nicht gelten solle. Randnummer 46 Die Kläger beantragen, Randnummer 47 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
  6. April 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom
  7. März 2009 und den Widerspruchsbescheid des Kreises A-Stadt vom
  8. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als die festgesetzten Teilnahmegebühren folgende Beträge überschreiten: Randnummer 48
  9. monatlich 35,00 Euro für Oktober, November und Dezember 2008,
  10. monatlich 15,50 Euro für Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2009, Randnummer 49 und die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern gezahlten Beträge in Höhe von Randnummer 50 a. 1.171,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 b. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 c. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2010 d. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2010 e. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2011 f. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2011 g. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2011 h. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2011 i. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2011 j. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2011 k. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2011 l. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2011 m. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2011 n. 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2011 o. 175,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 Randnummer 51 an die Kläger zurückzuzahlen. Randnummer 52 Die Beklagte beantragt, Randnummer 53 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 54 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 57 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der darlehensweise gewährte Anteil des BAföG für die Klägerin zu 1) als Einkommen im Sinne der §§ 82, 83 SGB XII zu berücksichtigen ist. Auf die vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die dagegen angeführten Einwendungen der Kläger im Berufungsverfahren lassen keine andere rechtliche Bewertung zu. Randnummer 58 Zum Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Sozialleistungen. Zu solchen Einkünften gehören jedenfalls auch Sozialleistungen die darlehensweise aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt werden. Dies kommt ausdrücklich in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum Ausdruck, der bestimmt, dass auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v.
  11. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R, zitiert nach juris; noch offengelassen im Urt. v.
  12. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn. 16) ist der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit hat das Bundessozialgericht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass darlehensweiser Vermögenszufluss nicht zu einer Minderung oder einem Entfall von SGB II-Leistungen führt, anerkannt. Randnummer 59 Der Umstand, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II unmittelbar keine Anwendung findet, lässt nicht den Rückschluss zu, es handele sich um eine Sonderregelung, die keinen Einfluss auf die Berechnung nach § 82 SGB XII habe. Bei § 82 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um eine Parallelvorschrift zu § 11 Abs. 1 SGB II. Durch den mit Wirkung zum
  13. April 2011 neu eingefügten § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird lediglich klargestellt, dass auch zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, Einnahmen in Geldeswert darstellen und daher grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind. Hierzu zählen etwa entsprechende Leistungen nach dem BAföG (vgl. Söhngen in: jurisPK-SGB II,
  14. Aufl. 2012, § 11 Rn. 11, 43). Warum bei der Anwendung von § 82 SGB XII etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht, zumal diese Vorschrift hier lediglich als Berechnungsgrundlage (Heranziehung der Bedarfsgrenzen) dient. Zu den vom Begriff des Einkommens umfassten Einnahmen in Geld gehören, soweit sie nicht in § 82 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich ausgenommen sind, alle Zuflüsse von Zahlungsmitteln, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es daher (zunächst) keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden. Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehören und der Steuerpflicht unterliegen (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) (BSG, Urt. v.
  15. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R, zitiert nach juris Rn. 14). Der Begriff des Einkommens in § 82 SGB XII ist demnach weit auszulegen. Hinzu kommt, dass die darlehensweise gewährte BAföG-Leistung ihrer Zweckbestimmung nach der Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum dient. Hierdurch soll die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerade ausgeschlossen werden (vgl. Beschl. des damals zuständigen
  16. Senats vom
  17. Dezember 2010 - 2 O 28/10). Randnummer 60 Die Berücksichtigung des darlehensweise geleisteten Anteils an der Ausbildungsförderung ergibt sich letztlich auch unter Zugrundelegung folgender Erwägungen: Die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen dient in erster Linie dazu, dem Studierenden unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu ermöglichen, eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren. Bei dem darlehensweise gewährten Anteil an Ausbildungsförderungsleistungen (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 BAföG) handelt es sich daher um ein günstiges Staatsdarlehen, dessen Rückzahlung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. für den Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz BSG, Urt. vom
  18. Februar 2012, a.a.O., Rn. 20). Für die Gewährung und die spätere Rückzahlung gelten besondere Bedingungen. So wird das Darlehen nicht verzinst (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG), die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Darlehensnehmer von der Rückzahlung befreit (vgl. § 18a BAföG) bzw. es wird ein Teilerlass gewährt (vgl. § 18b BAföG). Damit ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Studierende grundsätzlich in der Lage ist, den Darlehensanteil zurückzuzahlen; das mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit regelmäßig verbundene deutlich höhere Einkommen stellt eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für die Rückzahlung des empfangenen Darlehensanteils dar, sodass - auch wenn der darlehensweise empfangene Anteil an Ausbildungsförderung nicht endgültig beim Empfänger verbleibt - eine Art Substitution durch das im Rahmen der sich anschließenden Berufstätigkeit erzielte Einkommen erzielt wird. Randnummer 61 Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist eine Verweisung auf die Verordnungsermächtigung in § 96 SGB XII nicht erforderlich. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass § 82 SGB XII i. V. m. der DVO zu § 82 SGB XII eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des (bereinigten) Einkommens darstellt (so auch das BSG in seinem Urt. v.
  19. Februar 2013, a. a. O., Rn. 14). Zu Recht hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die Ausbildungsförderung den anderen Einkünften nach § 8 der DVO zu § 82 SGB XII zuzuordnen ist. Randnummer 62 Die von den Klägern eingegangenen Ratenverpflichtungen für die Anschaffung eines Computers für die Klägerin zu 1) sowie die Umschuldung eines bei der Commerzbank bestehenden Dispositionskredites stellen sich nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dar. Randnummer 63 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, Satz 2 der genannten Vorschrift. Besondere Belastungen müssen bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sein und entweder vor dem Eintritt der Notlage eingegangen sein oder bei einer längeren Notlage nach der Lebenserfahrung üblicherweise auftreten und auch nicht vermieden werden können (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  20. Aufl. § 87 Rn. 18; Gutzler in: juris-PK-SGB XII,
  21. Aufl. 2014, § 87 SGB XII Rn. 27). Randnummer 64 Im Hinblick auf den für die Anschaffung eines für die Klägerin zu 1) erforderlichen Computers aufgenommenen Kredits bei der Citibank ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine derartige Anschaffung aus dem dafür vorgesehenen 20%igen Anteil des BAföG (vgl. 11 Abs. 1 BAföG sowie zur Anteilshöhe die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) zu finanzieren gewesen wäre, mithin eine besondere Belastung nicht anerkannt werden kann. Randnummer 65 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass dieser 20%ige Anteil auch für das Mensaessen in Anspruch genommen werden müsse und damit „aufgebraucht“ sei, ist ihr nicht zu folgen. Essen gehört zum Lebensunterhalt. Wenn das Mensaessen aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren ist, muss sich die Klägerin ihr Mittagessen von zu Hause mitnehmen. Randnummer 66 Der bei der Deutschen Bank abgeschlossene Darlehensvertrag über 4.500,- € zur Umschuldung eines Dispositionskredites bei der Commerzbank stellt sich ebenfalls nicht als besondere Belastung im oben aufgeführten Sinne dar. Die vonseiten der Beklagten hierzu herangezogenen Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter erlangen über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung. Die Umschuldung des Dispositionskredites erfüllt die dort aufgeführten Anerkennungstatbestände nicht. Im Übrigen ist bisher nicht dargelegt worden, für welche Anschaffungen der Kläger der Dispositionskredit in Anspruch genommen worden ist. Während die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie hätten ihr Konto überziehen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu decken, als sie noch keine Ausbildungsförderung erhalten habe, steht in den PKH- Unterlagen als Grund für den Kredit „Möbel“. Belegt ist beides nicht. Randnummer 67 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch keinen Erfolg haben kann. Randnummer 68 Die Kostentragungsregelung folgt dem Grundsatz des § 100 Abs. 1 ZPO („Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen“). Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 70 Die Revision wird zugelassen, weil die Anrechenbarkeit des Darlehensteils von BAföG- Leistungen grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001207299

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