Berufung - Wertfestsetzung - Insolvenz - Feststellungsklage - Durchbrechung der Rechtskraft - Versäumnisurteil Leitsatz 1. Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist grundsätzlich die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil maßgeblich. Das gilt nicht, wenn diese Festsetzung offensichtlich unrichtig ist. (Rn.31) Offensichtlich unrichtig ist die Wertfestsetzung, wenn das Arbeitsgericht entgegen § 182 InsO bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vollen Forderungswert als Streitwert festsetzt, ohne die voraussichtliche Insolvenzquote zu ermitteln. (Rn.35) 2. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs.1 InsO ist auch dann zulässig, wenn über die streitgegenständliche Forderung bereits rechtskräftig entschieden ist. Kommt der Insolvenzverwalter der ihm obliegenden Verfolgungslast nach § 179 Abs. 2 InsO nicht nach, kann der Gläubiger Klage nach § 179 Abs. 1 InsO erheben. (Rn.40) 3. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Versäumnisurteils scheidet aus, wenn dieses aufgrund nachlässiger Prozessführung durch den Beklagten ergangen ist (hier: schuldhafte Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist). (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 16. Januar 2014, 3 Ca 1106 d/13, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Randnummer 2 Er war vom 05.10.2009 bis zum 31.10.2010 beim Insolvenzschuldner beschäftigt. Ausweislich eines Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.04.2011 (2 Ca 1993 d/10) stehen ihm für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 Vergütungsansprüche in Höhe von 22.246,77 € brutto abzüglich gezahlter 9.233,23 € netto und für Oktober 2010 in Höhe von 2.046,24 € brutto jeweils zuzüglich Zinsen zu. Den Einspruch des Insolvenzschuldners gegen dieses Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht wegen schuldhafter Versäumung der Einspruchsfrist durch den Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners als unzulässig verworfen. Eine vom Insolvenzschuldner eingereichte Klage auf Rückzahlung überzahlten Lohns für dieselben Zeiträume hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Urteil vom 26.04.2012 (2 Ca 1945 c/11) rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, da über die Vergütungsansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden sei. Randnummer 3 In beiden Verfahren hat der Insolvenzschuldner unter Vorlage von Vergütungsdurchschlägen, deren Kopien zur Gerichtsakte gereicht worden sind, behauptet, die angeblichen Lohnansprüche des Klägers seien durch Barzahlungen (über-) erfüllt worden. Der Kläger hat den Erhalt der Barzahlungen bestritten und den Insolvenzschuldner aufgefordert, Originalbelege vorzulegen. Randnummer 4 Aus dem Versäumnisurteil hat der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung 1.750,--€ brutto beigetrieben. Randnummer 5 Am 23.02.2013 ist über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger erhielt für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2010 Insolvenzgeld in Höhe von 4.080,52 €. Randnummer 6 Er meldete seine danach bestehende Restforderung beim Beklagten zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestreitet die Forderung in vollem Umfang. Randnummer 7 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Ansprüche zur Insolvenztabelle. Randnummer 8 Er hat vorgetragen: Randnummer 9 Sein Anspruch ergebe sich aus einem rechtskräftigen Titel. Diesen habe er sich auch nicht in einer Weise erschlichen, die die Durchbrechung der Rechtskraft dieses Titels rechtfertige. Er bleibe dabei, die auf den von dem Beklagten erneut vorgelegten Quittungsdurchschlägen ausgewiesenen Beträge nicht erhalten zu haben. Bei den Durchschlägen handele es sich um Fälschungen. Hierzu habe er bereits in den Vorverfahren ausdrücklich vorgetragen und hierbei bleibe er. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 den Beklagten zu verurteilen, die noch bestehenden Forderungen des Klägers in Höhe von 22.543,01 € brutto abzüglich gezahlter 9.233,22 € netto sowie weiterer auf die Agentur für Arbeit übergegangener 4.080,52 € netto Insolvenzgeld zur Insolvenztabelle beim Amtsgericht Pinneberg, Az.: 71 IN 269/12, anhängigen Insolvenzverfahren bezüglich des Herrn B… B… festzustellen. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat vorgetragen: Randnummer 15 Gegen die geltend gemachte Forderung bestünden Ansprüche aus § 826 BGB, da der Kläger sich den Titel durch wahrheitswidrige Angaben im Vorprozess erschlichen habe. Unter Vorlage der Quittungsdurchschläge und Einreichung entsprechender Kopien zur Gerichtsakte wiederholt er seinen Vortrag, wonach der Kläger überzahlt sei und dies in den Vorprozessen wahrheitswidrig bestritten habe. Auf das fehlende Ausstellungsdatum auf den Quittungen komme es nicht an. Für die Behauptung, dass es sich bei den Unterschriften um eine Fälschung handele, sei der Kläger beweisbelastet. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Insolvenzschuldners habe in den Vorprozessen nicht stattgefunden, da die dortigen Entscheidungen nicht mit Gründen versehen gewesen seien. Randnummer 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands der Parteien in erster Instanz wird auf die Akte Bezug genommen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Die Klage sei nach § 179 Abs. 1 InsO zulässig. Sie sei bereits deswegen begründet, weil der Insolvenzschuldner durch Versäumnisurteil rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden sei. Einen Gegeneinwand aus § 826 BGB habe der Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt. Ein substantiierter Beweisantritt über Zeit, Ort und Umstände der behaupteten Zahlung sei nicht erfolgt, auch aus den vorgelegten Quittungskopien ergebe sich kein Ausstellungsdatum. Mangels Anhaltspunkten zur Höhe der Insolvenzquote hat das Arbeitsgericht als Streitwert den vollen Forderungsbetrag im Urteil festgesetzt. Randnummer 18 Gegen dieses ihm am 23.01.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.02.2014, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.04.2014 am 14.04.2014 begründet. Randnummer 19 Er trägt vor: Randnummer 20 Das Urteil des Arbeitsgerichts verletze sein Grundrecht auf rechtliches Gehör da ein Hinweis auf eine mangelnde Substantiiertheit seiner Einwände zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Das Arbeitsgericht überspanne auch die Anforderungen an die Darlegungslast und habe fehlerhaft den von ihm angebotenen Beweis für die Zahlungen durch das Zeugnis des Insolvenzschuldners nicht erhoben. Im Übrigen seien die behaupteten Zahlungen bis auf zwei auch ordnungsgemäß verbucht worden wie sich aus dem Journal des Insolvenzschuldners ergebe (vgl. Anlagen BB 1 bis BB 3, Bl. 84 bis 86 d. A.). Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.01.2014 - 3 Ca 1106 d/13 - zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und führt ergänzend aus: Randnummer 26 Auch mit der Berufung trage der Beklagte zu den Modalitäten der einzelnen Zahlungen nicht hinreichend substantiiert vor. Die vorgelegten Quittungskopien trügen mit Ausnahme einer einzigen Kopie kein Datum und seien nicht aussagefähig. Auch die nunmehr vorgelegten Auszüge aus dem Buchungsarchiv seien nicht geeignet, die Zahlungen zu belegen. Sie seien vom Beklagten selbst erstellt und belegten die tatsächliche Vornahme der Zahlung nicht. Entsprechender Vortrag sei auch verspätet. Randnummer 27 Das Berufungsgericht hat die Akten des Verfahrens 2 Ca 1993 d/10 und 2 Ca 1945 c/11 beigezogen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte die Insolvenzquote bei „vorsichtiger Schätzung“ mit 50 % angegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. I. Randnummer 29 Die Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft. Die notwendige Beschwer in Höhe von 600,-- € (§ 64 Abs. 2, lit. b ArbGG) ist erreicht. Randnummer 30 Nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,-- € übersteigt. Randnummer 31 1. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzte Streitwert zugrunde zu legen, wenn das Berufungsgericht ermittelt, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600,-- € übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 2 AZB 53/06 - Juris, Rn 5). Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nur dann, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt. Dabei kommt es auf die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts an (BAG, a. a. O., Rn 7). Randnummer 32 2. Danach ist vorliegend die Berufung statthaft. Randnummer 33
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