(Rn.47) 2. Bei streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen erfordert die Statthaftigkeit
Urkundenprozesses nicht nur die (theoretische) Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die vorgelegte Urkunde, sondern auch das Gelingen
(Voll-)Beweises. Ob die in einer Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, unterliegt dabei der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. (Rn.54) 3. Bei einem Messegelände handelt es sich regelmäßig um eine "öffentlich zugängliche Verkehrsfläche" i.S.
1 Satz 1 Nr. 3 BGB in der Fassung vom
halb unmöglich i.S.
1 BGB, weil sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (entgegen BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71). Verabreden die Vertragspartner eine "esoterische Dienstleistung" im beiderseitigen Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistung zur Erreichung
gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, soll der Dienstverpflichtete nach dem beiderseitigen Willen nur zu einem Tun verpflichtet sein, in der Hoffnung, sein Tun werde etwas bewirken. (Rn.66) 5. Ein Vertrag über eine "esoterische Dienstleistung" ist nicht
halb sittenwidrig, weil der Dienstverpflichtete im Prozess nicht dartut, über eine hinreichende Ausbildung zur Vornahme der geschuldeten Dienste zu verfügen (entgegen AG Grevenbroich, Urteil vom
Dienstberechtigten im Anschluss an eine Überrumpelungssituation (hier: Durchführung einer energetischen Behandlung vor einem größeren Publikum) aufgrund eines an sich nicht zu missbilligenden Gewinnstrebens zustande kommt. (Rn.94) Orientierungssatz
Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 3.700,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aufgrund einer energetischen Beratung und Behandlung. Randnummer 2 Die in M… geschäftsansässige Klägerin bietet unter der Bezeichnung „…“ energetische Beratungen und Behandlungen unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren an. Sie mietete auf der Lebensfreude-Messe in … im April 2014 einen Stand und bot ihre Leistungen an und führte bei der in L… wohnhaften Beklagten am 12.04.2014 eine energetische Beratung und Behandlung durch, wobei deren Umfang zwischen den Parteien im Streit steht. Die Beklagte unterzeichnete dabei folgende Vereinbarung: Randnummer 3 „ Erklärung Randnummer 4 Ich wurde darüber informiert und nehme zur Kenntnis, dass ich hier lediglich energetische Beratung, die unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren Balance oder ähnlichen gewerblich erlaubten Methoden durchgeführt wird, erhalte. Randnummer 5 Da die ausgewählten Maßnahmen zur Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder dienen, stellen sie keine Heilbehandlung dar. Dementsprechend ist die energetische Beratung keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnosen und Behandlungen. Es werden keine Arztdiagnosen und keine Heilbehandlungen erteilt oder gemacht. Randnummer 6 Ich wurde darüber informiert, dass ich mich für etwaige Diagnoseerstellungen oder Therapien an meinen Arzt zu wenden habe. Randnummer 7 ......., 12. 4.14 Ort, Datum Unterschrift Randnummer 8 Sitzungen: Randnummer 9 Herr/Frau ... Scan 100 Euro 0 Zahlung bar 12 Sitzungen (pro Thema/Sitzung 300 Euro) 300 Euro X 3600 € Zahlung EC … Sitzungen (pro Thema/Sitzung 350 Euro) 150 Euro 0 sowie Zahlung
1 Schutzstern 170 € Rest betrages von 3700 € 3770 € in monatlichen Raten von -bar 70 € je Euro, erstmals Restbetrag => 3700 € am
Ergebnisses der Parteianhörung im Übrigen sowie der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2014 (Bl. 54-64 d.A.). Das Gericht hat den Parteien in dem Termin am 15.12.2014 nachgelassen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung
Protokolls Stellung zu nehmen. Das Protokoll ist der Beklagten am 26.01.2015 zugestellt worden. Randnummer 40 Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 hat die Beklagte vorgetragen, das zugrunde liegende Kausalgeschäft sei gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB mit Schreiben vom 15.05.2014 angefochten worden. Zudem sei das zugrunde liegende Vertragsverhältnis mit diesem Schreiben widerrufen worden. Sie behauptet, dass es sich bei der Lebensfreude-Messe in … um eine sog. Freizeitmesse handele, weshalb die dort abgegebenen Erklärungen widerrufen werden könnten. Ferner sei das Schuldanerkenntnis schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 41 Die Klage ist zulässig (unten 1.), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (unten 2.). 1. Randnummer 42 Die Klage ist zulässig. a. Randnummer 43 Das angerufene Gericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, weil die Beklagte ihren Wohnsitz im hiesigen Amtsgerichtsbezirk hat. Ob daneben eine örtliche Zuständigkeit
Amtsgerichts M… gemäß § 29 Abs. 1 ZPO besteht, ist unerheblich, weil es sich hierbei nicht um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit handeln würde und die Klägerin durch Erhebung der Klage bei dem hiesigen Gericht das ihr dann zustehende Wahlrecht gemäß § 35 ZPO bindend und unwiderruflich ausgeübt hätte. b. Randnummer 44 Darüber hinaus liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Geltendmachung
Anspruchs im Urkundenprozess vor. Die Klageschrift enthält die Erklärung, dass im Urkundenprozess geklagt wird (§ 593 Abs. 1 ZPO). Ferner sind die Urkunden in Abschrift der Klage beigefügt gewesen (§ 593 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt insoweit die Beifügung einer (unbeglaubigten) Abschrift (MünchKomm-ZPO/ Braun , 4. Aufl. 2012, § 593 Rn. 4). Der Anspruch der Klägerin ist zudem auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet (§ 592 Satz 1 Hs. 1 Var. 1 ZPO). Randnummer 45 Die Zahlungsklage ist auch im Übrigen im Urkundenprozess statthaft. Soweit § 592 Satz 1 Hs. 2 ZPO fordert, der Kläger müsse sämtliche zur Begründung
Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen können, kommt es darauf an, was die anspruchsbegründenden Tatsachen und ob diese beweisbedürftig sind. Randnummer 46 Nach dem Vorbringen der Klägerin ist zwischen den Parteien durch die Unterzeichnung der „Erklärung“ vom 12.04.2014 durch die Beklagte ein Dienstvertrag i.S. der §§ 611 ff. BGB zustande gekommen. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin eine zu vergütende Dienstleistung erbringen. Die Vergütung ist nicht erfolgsabhängig vereinbart worden, sondern sollte nach Durchführung der in dem Vertrag aufgeführten Sitzungen gezahlt werden. Dies entspricht § 614 Satz 1 BGB. Soweit es in der „Erklärung“ heißt, dass die „ausgewählten Maßnahmen zur Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder dienen“, haben die Parteien hiermit keinen konkreten Erfolg vereinbart, der die Charakterisierung
Vertrages als Werkvertrag rechtfertigt. Die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrages. Zwar ist die konkrete Beschreibung
zu erreichenden Erfolgs ein typisches Merkmal eines Werkvertrages. Auch bei einem Dienstvertrag kann aber die geschuldete Tätigkeit der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. Die konkrete Beschreibung dieses Ziels im Vertragstext ist dann lediglich ein Mittel, um näher einzugrenzen, in welche Richtung die von dem Auftragnehmer zu erbringende Tätigkeit gehen soll (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.07.2002 - X ZR 27/01, BGHZ 151, 330 = NJW 2002, 3323, juris Rn. 26). Randnummer 47 Da die Klägerin nach dem Gesagten einen Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag geltend macht, sind das Zustandekommen eines Dienstvertrages (§ 611 Abs. 1 BGB) sowie die Erbringung der Dienste (§ 614 Satz 1 BGB) die anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 10.10.2006 - 3 U 132/05, MDR 2007, 292; MünchKomm-ZPO/ Braun ,
Urkundenprozesses bei Fehlen jeglicher [beweisgeeigneter] Urkunden), sondern gibt die Möglichkeit, „Lücken“, die bei dem geführten Urkundenbeweis vorhanden sind, dadurch „auszufüllen“, dass unstreitige oder zugestandene Tatsachen nicht als beweisbedürftig zu werten sind (BGH, Urt. v. 24.04.1974 - VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286 = NJW 1974, 1199, 1200 f.; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2014 - 11 U 74/14, MDR 2014, 1022 f.; OLG München, Beschl. v. 23.12.2011 - 7 U 3385/11, juris Rn. 11; Dötsch , NZBau 2013, 767; Musielak/ Voit , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 592 Rn. 11). Randnummer 50 Unter welchen Voraussetzungen solche „Lücken“ in der Beweisführung geschlossen werden können, wird wiederum unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung soll eine quantitative Einschränkung in dem Sinne zu machen sein, dass lediglich für „kleinere Lücken“ eine Beweisführung mit Urkunden für unstreitige Tatsachen entbehrlich sein soll (OLG München, Urt. v. 06.03.1998 - 21 U 5432/97, MDR 1998, 1180, 1181 juris Rn. 42; OLG Celle, Urt. v. 07.12.2006 - 14 U 61/06, OLGR 2007, 279, 280 f., juris Rn. 24 ebenso OLG Köln, Urt. v. 07.01.1993 - 18 U 1772/92, VersR 1993, 901 f., wobei im unklar bleibt, welche anspruchsbegründende, aber unstreitige Tatsache in dem konkreten Fall nicht durch Urkunden bewiesen worden sein soll). Nach dieser Auffassung muss auch bei Unstreitigkeit für die „wesentlichen“ anspruchsbegründenden Tatsachen der Urkundenbeweis durch Vorlage beweiskräftiger Urkunden geführt werden. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass eine unstreitige oder zugestandene Tatsache generell nicht beweisbedürftig sei. Bei Unstreitigkeit sämtlicher anspruchsbegrünender Tatsachen reicht danach die Vorlage zumindest einer Urkunde, die eine anspruchsbegründende Tatsache beweisen könnte, so sie denn beweisbedürftig wäre (BeckOK-ZPO/ Kratz § 592 Rn. 24, 24.1, § 597 Rn. 7). Bei Streitigkeit einer oder mehrerer anspruchsbegründender Tatsachen genügt nach dieser Auffassung, dass bezogen auf diese Tatsachen der Urkundenbeweis geführt werden kann, bezogen auf die unstreitigen anspruchsbegründenden Tatsachen soll es auf die Beweisbarkeit durch Urkunden unabhängig vom Umfang der „Lücken“ nicht ankommen (OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2014 - 11 U 74/14, MDR 2014, 1022 f.: Titulierung einer Werklohnforderung allein unter Vorlage einer geprüften Schlussrechnung sowie eines Abnahmeprotokolls; BeckOK-ZPO/ Kratz § 592 Rn. 24, 24.1 so ohne nähere Diskussion auch BGH, Urt. v. 18.09.2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 = NJW 2008, 523, juris Rn. 13: fehlende Vorlage von Urkunden für den unstreitigen Abschluss eines Kaufvertrages sowie für die unstreitige Zahlung
Kaufpreises bei der Inanspruchnahme eines Bürgen; s. ferner BGH, Urt. v. 11.05.2009 - II ZR 137/08 NJW 2009, 2886, 2887, juris Rn. 8 [obiter dictum]). Randnummer 51 Nach der Gegenauffassung soll erforderlich sein, dass sämtliche anspruchsbegründenden, also auch unstreitige Tatsachen durch Urkunden beweisbar sind (OLG Schleswig, Urt. v. 30.08.2013 - 1 U 11/13, NJW 2014, 945, 946; MünchKomm-ZPO/ Braun ,
Urkundenverfahrens sei. Da auch im Urkundenprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gelte, sei jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass aus dem Verhalten
Beklagten in der mündlichen Verhandlung Schlüsse gezogen werden könnten, die bis zur Ausfüllung von Lücken in der Urkundenbeweisführung gehen könnten (OLG München, Beschl. v. 23.12.2011 - 7 U 3385/11, juris Rn. 11; Zöller/ Greger , ZPO, 30. Aufl. 2014, § 592 Rn. 11). Randnummer 53 Vorliegend kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist. Selbst wenn man es bezogen auf den Abschluss eines Dienstvertrages nicht für ausreichend erachten würde, dass die Beklagte nicht bestritten hat, mit der Klägerin am 12.04.2014 einen Vertrag mit dem aus der „Erklärung“ vom 12.04.2014 ersichtlichen Inhalt geschlossen zu haben, hat die Klägerin jedenfalls den ihr dann obliegenden Beweis mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt (§ 597 Abs. 2 ZPO). Dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, ergibt sich aus der „Erklärung“ vom 12.04.2014, bei der es sich unzweifelhaft um eine beweisgeeignete Urkunde handelt (sog. Anspruchsurkunde). Dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage, die nicht
Urkundenbeweises bedarf (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2012 - 24 O 287/11, juris Rn. 51). Randnummer 54 Auch bezogen auf die Erbringung der Dienste durch die Klägerin kommt es auf den vorgenannten Meinungsstreit nicht an. Denn die Beklagte hat wirksam bestritten, dass die Klägerin bei ihr 12 Sitzungen tatsächlich durchgeführt hat. Insoweit handelt es sich nach allen oben genannten Auffassungen um eine von der Klägerin mit Urkunden zu beweisende Tatsache. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Urkundenbeweis durch die Vorlage
Originals der Urkunde gemäß § 595 Abs. 3 ZPO angetreten und auch vollständig geführt (§ 597 Abs. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit
Urkundenprozesses erfordert dabei nicht nur die (theoretische) Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die vorgelegte Urkunde, sondern auch das Gelingen
Beweises (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.2008 - 5 U 55/08, OLGR 2009, 259, 260; BeckOK-ZPO/ Kratz § 592 Rn. 33, § 597 Rn. 7). Auch im Urkundenprozess muss dabei der Vollbeweis geführt werden (BeckOK-ZPO/ Kratz § 592 Rn. 33). Randnummer 55 Die Klägerin kann unter Zugrundelegung
sen die für die Begründung der Fälligkeit der Vergütung gemäß § 614 Satz 1 BGB notwendige Erbringung der Dienste nicht allein durch die Vorlage
Originals der „Erklärung“ vom 12.04.2014 beweisen. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO). Diese Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den Inhalt der niedergelegten Erklärungen. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, vorliegend die Klägerin also tatsächlich 12 Sitzungen durchgeführt hat, unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urt. v. 24.06.1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, juris Rn. 26 m.w.Nachw.; OLG Köln, Beschl. v. 11.05.2014 - 11 W 16/14, MDR 2014, 1227, juris Rn. 2; BeckOK-ZPO/ Kratz § 592 Rn. 33). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird dabei durch die Beweismittelbeschränkung im Urkundenprozess nicht aufgehoben (BGH, Urt. v. 12.07.1985 - V ZR 15/84, NJW 1985, 2953, juris Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ Braun ,
Randnummer 56 Jedoch ergibt sich aus der „Erklärung“ vom 12.04.2014 weiter, dass die Parteien eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zum 14.04.2014 und damit eine von § 614 BGB abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung ist wirksam, weil die Bestimmung
Komm-BGB/ Müller-Glöge ,
BGB, das gegenüber dem zustande gekommenen Dienstvertrag einen eigenständigen Schuldgrund und auch einen anderen Streitgegenstand im prozessrechtlichen Sinne darstellen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2011 - IX ZA 49/10, juris Rn. 3; LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2002 - 11 Sa 392/02, juris Rn. 62; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 30. Aufl. 2014, Einl. Rn. 75). Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass durch die Unterzeichnung
als „Schuldschein“ bezeichneten Schriftstückes unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbstständige Forderung begründet werden sollte. Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, dass sich aus dem „Schuldschein“ ein Einwendungsausschluss ergebe bzw. jedenfalls der „Schuldschein“ eine beweisgeeignete Urkunde im Urkundenprozess darstelle. Auf Letzteres kommt es nach dem oben Gesagten vorliegend aber nicht an. Ob der „Schuldschein“ als deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis oder als nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis zu qualifizieren ist, bedarf an dieser Stelle ebenfalls keiner Entscheidung, denn nur bei Vorliegen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses würde sich aus dem „Schuldschein“ ein eigenständiger Anspruch ergeben und es wäre zu klären, ob die Klägerin die Klage (auch) auf diese Urkunde stützt. 2. Randnummer 59 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB nicht zu. a. Randnummer 60 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2015 vorgetragen hat, sie habe mit Schreiben vom 15.05.2014 das Vertragsverhältnis wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten, begründet dieses Vorbringen allerdings keine rechtserhebliche Einwendung gegen die Klageforderung. Dies folgt bereits aus § 296a Satz 1 ZPO. Das Gericht hat in dem Termin am 15.12.2014 die mündliche Verhandlung geschlossen. Dass es den Parteien nachgelassen hat, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ändert nichts am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2006 - 15 W 72/05, OLGR 2007, 592, 593, juris Rn. 15). Randnummer 61 Jedenfalls aber ist das Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, eine rechtserhebliche Einwendung gegen die Klageforderung zu begründen, weil die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, in wie weit sie sich nicht nur in einem bloßen Motiv-, sondern einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum befunden haben soll. Auch hat die Beklage nicht schlüssig vorgetragen, die Anfechtung unverzüglich i.S.
1 Satz 1 BGB nach Kenntnis der Voraussetzungen
Anfechtungsrechts erklärt zu haben (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.11.1987 - 3 W 3109/87, NJW-RR 1988, 497 f.). b. Randnummer 62 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2015 weiter vorgetragen hat, sie habe mit Schreiben vom 15.05.2014 das Vertragsverhältnis widerrufen, begründet auch dieses Vorbringen keine rechtserhebliche Einwendung gegen die Klageforderung. Dies folgt wiederum aus § 296a Satz 1 ZPO. Randnummer 63 Jedenfalls hat die Beklagte auch insoweit nicht schlüssig zum Bestehen eines Widerrufsrechts vorgetragen. Soweit die Beklagte behauptet hat, bei der Lebensfreude-Messe in … habe es sich um eine „Freizeitmesse“ gehandelt, begründet dies keine rechtserhebliche Einwendung. Die Beklagte hat die bloße Rechtsbehauptung, bei der Lebensfreude-Messe in … handele es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, nicht durch schlüssiges Vorbringen unterlegt. Von einer Freizeitveranstaltung in dem vorgenannten Sinne kann nur ausgegangen werden, wenn Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitliche unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362, 363; MünchKomm-BGB/ Masuch , 6. Aufl. 2012, § 312 Rn. 54). Hierzu hat die Beklagte jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift (substantiiert) in Abrede gestellt, dass es sich bei der Lebensfreude-Messe in … um eine Freizeitveranstaltung gehandelt hat. Die Beklagte hat hierauf weder schlüssig vorgetragen noch hat sie Beweis angeboten, wobei im Urkundenverfahren nur die in § 595 Abs. 2 BGB genannten Beweismitteln zulässig sind. Randnummer 64 Ein Widerrufsrecht ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung
Ergebnisses der Anhörung der Parteien aus § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. Zwar handelt es sich bei einem Messegelände regelmäßig um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen (MünchKomm-BGB/ Masuch , 6. Aufl. 2012, § 312 Rn. 54 a.E., 57). Jedoch fehlt es vorliegend jedenfalls an einem „überraschenden Ansprechen“ der Beklagten durch die Klägerin. Bei Messeveranstaltung muss der Verbraucher mit Verkaufsgesprächen rechnen (vgl. Staudinger/ Thüsing , BGB, Neubearbeitung 2012, § 312 Rn. 122). c. Randnummer 65 Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht auch § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB nicht entgegen. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte sich im Rechtsstreit nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen hat. Steht auf der Grundlage
zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes fest, dass eine Leistung unmöglich i.S.
1 BGB ist, hat das Gericht dies von Amts wegen zu berücksichtigen (Staudinger/ Caspers , BGB, Neubearbeitung 2014, § 275 Rn. 124; Prütting/Wegen/Weinreich/ Schmidt-Kessel , BGB, 9. Aufl. 2014, § 275 Rn. 13). Randnummer 66 Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB jedoch aus anderen Gründen nicht entgegen. Vereinbaren die Parteien eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll, wie vorliegend die Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren, ist allerdings umstritten, ob eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt und wie sich diese auf den Vergütungsanspruch
Dienstverpflichteten auswirkt.
III. Zivilsenats
Bundesgerichtshofs ist eine Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (sog. naturgesetzliche Unmöglichkeit). So liege es beim Versprechen
Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Es sei für den Bereich
Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar sei, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehöre; diese Kräfte und Fähigkeiten könnten, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung
Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen erkannt werden, sondern seien in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt
Tatsächlichen anzusehen (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 757 Rn. 9 f. zur Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen unter Hinweis auf RG , Urt. v. 21.06.1900 - 1983/00, RGSt 33, 321, 322 f.; zustimmend AG Mannheim, Urt v. 04.03.2011 - 3 C 32/11, juris Rn. 4). Dies entspricht einer bereits seit längerem in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die vor allem unter Geltung
entwickelt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2008 - 20 U 123/08, NJW 2009, 789, 791 zum Wahrsagen in Zusammenhang mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.1953 - 5 U 319/52, NJW 1953, 1553 zur Erteilung von Weisungen für die Zukunft auf astrologischer Grundlage; LG Aachen, Urt. v. 12.02.1988 - 5 S 414/87, MDR 1989, 63 zur Beeinflussung eines Rechtsstreits mittels „magischer“ Kräfte; LG Augsburg, Urt. v. 13.05.2003 - 4 S 5354/02, NJW-RR 2004, 272, LG Kassel, Urt. v. 26.05.1988 - 1 S 483/87, NJW-RR 1988, 1517 und LG Kassel, Urt. v. 14.03.1985 - 1 S 491/84, NJW 1985, 1642 zur Partnerzusammenführung unter Einsatz magischer Kräfte; LG Mannheim, Urt. v. 30.04.1992 -
Bundesgerichtshofs nicht zwingend folgen, dass der Vergütungsanspruch
Dienstverpflichteten gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB entfällt. Anders als nach § 306 BGB a.F. sei ein Vertrag, der auf eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung gerichtet sei, nicht allein aus diesem Grund nichtig. Auch könne § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Individualvereinbarung abbedungen werden. So verhalte es sich auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen habe und sich dieses Leistungshindernis verwirkliche. Danach könnten Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich - gegen Entgelt - dazu verpflichte, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. „Erkaufe“ sich jemand derartige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung
von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck
Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch
Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels Einsatzes magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können. Auch wenn die - geschäftsfähigen - Parteien darauf vertrauten, dass magische Kräfte existieren und nutzbar gemacht werden können, so sei ihnen doch bewusst gewesen, dass sie mit dem Abschluss
Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicherter Erfahrungen verließen und sich auf die Ebene eines vernunftmäßig nicht mehr begründbaren und verifizierbaren Vertrauens in übersinnliche Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten begaben. Habe der Dienstverpflichtete die Erbringung einer Leistung zugesagt, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne und habe sich der Dienstberechtigte bei dieser Sachlage gleichwohl entschlossen, dem Dienstverpflichteten für die Dienste ein Entgelt zu versprechen, so liege die Annahme nicht fern, dass der Dienstverpflichtete nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet
Umstands beanspruchen könne, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar sei. Dabei sei zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nicht voraussetze, dass sich die Parteien darüber im Klaren waren, dass dem Dienstverpflichteten nach den Maßstäben
1 Satz 1 BGB und
1 BGB von Rechts wegen keine Vergütung zustehe (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 16-19). Randnummer 71 Unter Zugrundelegung
sen wäre vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB abbedungen haben. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unwidersprochen ausgeführt, dass sie die Beklagte auf die nicht notwendigerweise gegebene empirische Belegbarkeit der Behandlung hingewiesen habe. Entsprechendes ergibt sich auch aus der von der Beklagten unstreitig unterzeichneten „Erklärung“ vom 12.04.2014. Randnummer 72 Im Schrifttum hat diese Auffassung
Bundesgerichtshofs zum Teil Zustimmung gefunden ( Faust , JuS 2011, 359, 361; Pfeiffer , LMK 2011, 314413; Staudinger/ Feldmann/Löwisch , BGB, Neubearbeitung 2014, § 311a Rn. 18; Prütting/Wegen/Weinreich/ Stürner / Medicus , BGB, 9. Aufl. 2014, § 326 Rn. 15; Windel , ZGS 2011, 218, 221; Erman/ H. P. Westermann , 14. Aufl. 2014, § 275 Rn. 5, § 326 Rn. 11).
III. Zivilsenats aber auch auf Ablehnung gestoßen. Ob bei Verträgen über „esoterische Dienstleistungen“ eine Vergütungspflicht besteht, wird dann allerdings unterschiedlich beurteilt. (a) Randnummer 74 Zum Teil wird im Schrifttum bei der Vereinbarung einer Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll, ebenfalls von einer sog. naturgesetzlichen Unmöglichkeit i.S.
1 BGB ausgegangen. Allerdings soll dann auch § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar sein, weshalb der Vergütungsanspruch
Dienstverpflichteten entfallen soll (Bamberger/Roth/ Lorenz , BGB, § 275 Rn. 22; Timme , MDR 2011, 397, 398; so wohl auch MünchKomm-BGB/ Ernst , 6. Aufl. 2012, § 275 Rn. 35). (b) Randnummer 75 Andere gehen davon aus, dass sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Vertragsinhalt ergebe, ob die Leistung unmöglich i.S.
1 BGB sei. Verabredeten beide Vertragspartner eine „esoterische Dienstleistung“ im beiderseitigen Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistung zur Erreichung
gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar sei, verpflichte sich der Dienstverpflichtete nur scheinbar zu „echter Magie“. Tatsächlich solle er nach dem beiderseitigen Willen gerade keinen „magischen“ Erfolg schulden, sondern nur zu einem Tun verpflichtet sein, in der Hoffnung, sein Tun werde etwas bewirken. Demnach seien beide Parteien zur Leistung verpflichtet (Staudinger/ Kaiser , BGB, Neubearbeitung 2014, Eckpfeiler
Zivilrechts Rn. 94; Schermaier , JZ 2011, 633, 636 f.; Voss , NJW 1953, 1553; ebenso bereits LG Braunschweig, Urt. v. 28.11.1985 - 7 S 327/84, NJW-RR 1986, 478, 479; in diese Richtung auch Nassall , jurisPR-BGHZivilR 5/2011 Anm. 1). (c) Randnummer 76 Nach einer weiteren Auffassung soll bei einem beiderseitigen Bewusstsein der „Sinnlosigkeit“ und einem gleichwohl bestehenden Rechtsbindungswillen der Parteien der Vertrag unwirksam sein. Trotz § 311a BGB sei ein Vertrag, bei dem sich beide Parteien darüber einig seien, dass die Leistung nicht erbringbar sei, auch unter Geltung
neuen Schuldrechts „ein Nichts“. Das decke sich mit dem Parteiwillen, der schließlich dahingehe, rechtliche Maßstäbe nicht als anwendbar anzusehen. Die rechtliche Unbeachtlichkeit könne mit einem ungeschriebenen Rechtssatz ( Lobinger , Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten, 2004, S. 277 f.; vgl. hierzu auch Arp , Anfängliche Unmöglichkeit, Diss. Bonn 1985/1986, S. 155 ff., 214 f.; Canaris , JZ 2001, 499, 505 f.; Emmerich , Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. 2005, § 5 Rn. 7; Schwarze , Jura 2002, 73, 74: „ordnungsrechtliche Erwägung“) oder mit einer Analogie zu § 306 BGB a.F. begründet werden ( Bartels , ZGS 2011, 355, 361 f.).
III. Zivilsenats, der in einem vergleichbaren Fall von einer „naturgesetzlichen Unmöglichkeit“ ausgeht, nicht zu folgen. Randnummer 78 Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Parteien vorliegend einen Dienstvertrag geschlossen haben (so aber Schermaier , JZ 2011, 633, 636). Auch bei einem Dienstvertrag kann die geschuldete Tätigkeit der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. Die konkrete Beschreibung dieses Ziels im Vertragstext ist dann ein Mittel, um näher einzugrenzen, in welche Richtung die von dem Auftragnehmer zu erbringende Tätigkeit gehen soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2002 - X ZR 27/01, BGHZ 151, 330 = NJW 2002, 3323, juris Rn. 26). Insofern ist durchaus ein Fall der „naturgesetzlichen Unmöglichkeit“ gegeben, wenn das mit der Dienstleitung verfolgte Ziel nach den Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik von vorneherein nicht erreicht werden kann. Randnummer 79 Für die Beurteilung der Unmöglichkeit einer vertraglich vereinbarten Leistung kommt es indes nicht allein darauf an, ob die Leistung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllbar ist. Nicht jede Leistung, die den Boden der naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse verlässt, ist rechtlich unmöglich (zutreffend Schermaier , JZ 2011, 633, 634). Maßgeblich ist, was die Parteien als vertragliche Leistungspflicht vereinbart haben. Dabei hat die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen Vorrang vor der Annahme der Unmöglichkeit (jurisPK-BGB/ Alpmann , 7. Aufl. 2014, § 275 Rn. 7; Prütting/Wegen/Weinreich/ Schmidt-Kessel , BGB, 9. Aufl. 2014, § 275 Rn. 7). Nur wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt, dass der Schuldner die tatsächliche Erreichung eines Ziels versprochen oder die Gewähr für die Wirksamkeit der vereinbarten Tätigkeit übernommen hat, kann von einer naturgesetzlichen Unmöglichkeit ausgegangen werden, wobei in einem solchen Fall auch § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anwendung kommt und nicht als abbedungen angesehen werden kann (vgl. Staudinger/ Kaiser , BGB, Neubearbeitung 2014, Eckpfeiler
Zivilrechts Rn. 94 a.E.; Schermaier , JZ 2011, 633, 637). Vorliegend hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unwidersprochen ausgeführt, dass sie die Beklagte auf die nicht notwendigerweise gegebene empirische Belegbarkeit der Behandlung hingewiesen habe. Entsprechendes ergibt sich auch aus der von der Beklagten unstreitig unterzeichneten „Erklärung“ vom 12.04.2014. Da die Klägerin bei dieser Sachlage weder die tatsächliche Erreichung eines vertraglich vereinbarten Ziels versprochen noch die Gewähr für die Wirksamkeit der vereinbarten Tätigkeit übernommen hat, sondern die Parteien übereinstimmend die Erbringung einer Dienstleistung vereinbart haben, „deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen“ (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 17). Wenn nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung gerade keine Leistung geschuldet sein soll, deren Nutzen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht belegbar ist, fehlt es bereits an der „naturgesetzlichen Unmöglichkeit“ der Leistung, weshalb schon die tatbestandlichen Voraussetzungen
1 Satz 1 BGB nicht vorliegen. Weder für den Schuldner (§ 275 Abs. 1 BGB) noch für den Gläubiger (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist von einer Unmöglichkeit auszugehen, beide Parteien sind vielmehr zur Leistung verpflichtet (zutreffend LG Braunschweig, Urt. v. 28.11.1985 - 7 S 327/84, NJW-RR 1986, 478, 479 Staudinger/ Kaiser , BGB, Neubearbeitung 2014, Eckpfeiler
Zivilrechts Rn. 94; Schermaier , JZ 2011, 633, 636 f.; Voss , NJW 1953, 1553; so im Grundsatz auch Erman/ H. P. Westermann ,
bewusst gewesen, dass „Fälle
Versprechens einer Leistung, die nur Aberglaube für möglich halten kann“ unter Geltung
Nach Einschätzung
Gesetzgebers sollten Verträge über solche Leistungen aber „häufig als sittenwidrig und
halb nach § 138 als nichtig behandelt werden können“ (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 164 zu § 311a). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut
1 BGB sowie dem Willen
Gesetzgebers ist weder Raum für eine Analogie noch für einen „ungeschriebenen Rechtssatz“ (vgl. MünchKomm-BGB/ Ernst ,
1 BGB eindeutig und die Begründung der Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion im Dunkeln. Auch das „Bewusstsein fehlender rechtlicher Gegenständlichkeit“ (so Bartels , ZGS 2011, 355, 361) ist kein geeignetes Kriterium, da es den Parteien obliegt, den Inhalt der Leistungspflichten zu bestimmen. Danach kann auch eine wissenschaftlich betrachtet „unsinnige“ Leistung für den Dienstberechtigten von Nutzen sein, andernfalls hätte er sich nicht zur Zahlung eines Entgeltes hierfür verpflichtet. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht sich davor schützen müsse, „durch Unfug missbraucht zu werden“ (so aber Bartels , ZGS 2011, 355, 361). Ob der Staat für die Durchsetzung „skurriler“ oder „abstruser“ Leistungen seine Institute zur Verfügung stellen soll, ist eine rechtspolitische Frage (zutreffend Schermaier , JZ 2011, 633, 637). Randnummer 81 Darüber hinaus ist die Bewertung einer privatautonom vereinbarten Dienstleistung als „unsinnig“ oder „absurd“ kein geeignetes Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der Wirksamkeit eines Vertrages. Die Partien und nicht die Allgemeinheit oder die Gerichte haben über die Sinnhaftigkeit
Vertrages zu entscheiden (zutreffend Grunewald , JZ 2001, 433, 434; Schermaier , JZ 2011, 633, 637; Windel , ZGS 2003, 466, 467 f.; ders. , ZGS 2011, 218, 220; in der Sache auch BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 17). Ob für „gegenstandslose“ Verträge (s. hierzu Arp , Anfängliche Unmöglichkeit, Diss. Bonn 1985/1986, S. 155 ff.) Raum für eine Unwirksamkeit außerhalb von § 311a Abs. 1 BGB aufgrund eines ungeschriebenen Rechtssatzes ist, etwa für Verträge über die Lieferung eines Fabelwesens (Hippocentaurus) oder eines perpetuum mobile (s. hierzu Emmerich , Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. 2005, § 3 Rn. 4; Schwarze , Das Recht der Leistungsstörungen, 2008, § 4 Rn. 5; ders ., Jura 2002, 73, 74), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht „gegenstandslos“ in diesem Sinne ist. Randnummer 82 Letztlich kommt es vorliegend aber auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht unmöglich ist, denn der Vertrag ist bereits wegen Sittenwidrigkeit nichtig (s. u. zu e)). In einem solchen Fall kommt es nicht mehr auf die objektive Unmöglichkeit
Leistungsversprechens an (Bartels, ZGS 2011, 355, 358). d. Randnummer 83 Der zwischen den Parteien zustande gekommene Dienstvertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB oder § 134 BGB i.V. mit § 291 StGB nichtig. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einer Vergleichbarkeit mit marktüblichen Entgelten. Die Leistung, die für das Entgelt zu erbringen ist, kann nicht in ihrer Sinnhaftigkeit und damit ihrem objektiven Wert erfasst werden ( Bartels , ZGS 2011, 355, 359; Pfeiffer , LMK 2011, 314413). Im Hinblick hierauf kann vorliegend auch nicht von einem wucherähnlichen Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB ausgegangen werden (vgl. hierzu Staudinger/ Sack / Fischinger , BGB, Neubearbeitung 2011, § 138 Rn. 267 ff.). Randnummer 84 Ferner hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Klägerin sich die Gegenleistung unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit,
Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche hat versprechen lassen. Entsprechendes hat auch die Anhörung der Parteien nicht ergeben. Randnummer 85 Der Dienstvertrag ist auch nicht nach § 134 BGB i.V. mit § 263 StGB nichtig. Dass die Klägerin selbst davon ausgegangen ist, die Leistung nicht erbringen zu können (s. hierzu Grunewald , JZ 2001, 433, 434; s. ferner AG Mannheim, Urt. v. 04.03.2011 - 3 C 32/11, juris, das in einem solchen Fall von der Sittenwidrigkeit
Vertrages ausgeht), hat die Beklagte weder behauptet, noch hat die Anhörung der Klägerin Dahingehendes ergeben. e. Randnummer 86 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch jedoch
halb nicht zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Bundesgerichthofs sollen an das Vorliegen der Sittenwidrigkeit bei Verträgen über „esoterische Dienstleistungen“ keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein. Denn in diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit einem solchen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handele (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 21 zustimmend Timme , MDR 2011, 397, 398). Dabei hat der Bundesgerichtshof Bezug genommen auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Modernisierung
Schuldrechts (BT-Drucks. 14/6040, S. 164); dort heißt es: „ Von der Rechtsprechung in Anwendung
bisherigen § 306 gelöste Fälle
Versprechens einer Leistung, die nur Aberglaube für möglich halten kann (vgl. LG Kassel, NJW 1985, 1642, LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517), rechtfertigen die Beibehaltung dieser Vorschrift nicht; sie dürften häufig als sittenwidrig und
halb nach § 138 als nichtig behandelt werden können. “. Randnummer 88 Dem kann in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt werden. Verträge über die Erbringung „esoterischer“ Dienstleistungen sind nicht per se sittenwidrig. Auch ist im Grundsatz unerheblich, dass sie die Erbringung naturwissenschaftlich nicht beweisbarer Dienste zum Gegenstand haben. Es ist nicht die Aufgabe
1 BGB eine richterliche Kontrolle von Verträgen auf ihre Sinnhaftigkeit hin durchzuführen ( Windel , ZGS 2003, 466, 467 f.; ders. , ZGS 2011, 218, 220). Es entspricht vielmehr der Privatautonomie der Parteien, Verträge auch über solche Leistungen zu schließen (Art. 2 Abs. 1 GG). Zudem kann sich der Dienstverpflichtete auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 6.63, BVerwGE 22, 286 f. zur Ausübung der gewerbsmäßigen Astrologie; Bartels ZGS 2011, 355, 359). Im Hinblick hierauf kann von einer Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Erbringung einer „esoterischen Dienstleistung“ nur dann ausgegangen, wenn besondere Umstände vorliegen ( Bartels , ZGS 2011, 355, 359; Nassall , jurisPR-BGHZivilR 5/2011 Anm. 1; Pfeiffer , LMK 2011, 314413; Windel ZGS 2011, 218, 220). Randnummer 89 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht
halb sittenwidrig, weil die Dienstleistung auf eine parapsychologische Beeinflussung Dritter hinauslaufen soll (s. hierzu Bartels , ZGS 2011, 355, 361; Windel ZGS 2011, 218, 220). Die Klägerin hat sich lediglich verpflichtet, bei der Beklagten eine „esoterische Dienstleistung“ zu einem „esoterischen Zweck“ (Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder) vorzunehmen. Randnummer 90 Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag ist auch nicht bereits
halb sittenwidrig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, über eine hinreichende Ausbildung zur Vornahme der geschuldeten Dienste zu verfügen (anders AG Grevenbroich, Urt. v. 03.11.1997 - 11 C 232/97, NJW-RR 1999, 133 für eine Lebenshilfe auf parapsychologischer Grundlage). Denn nach dem oben Gesagten ist Gegenstand
Vertrages weder ein bestimmter Erfolg noch die Vornahme einer empirisch belegbar wirksamen Tätigkeit. Wird eine „esoterische Dienstleistung“ angeboten und bedient sich der Dienstverpflichtete hierzu „esoterischer Mittel“, ist das Vorhandensein einer entsprechenden Aus- oder Vorbildung nach den vertraglichen Vereinbarungen weder erforderlich noch von dem Dienstberechtigten erwartet. Allenfalls dann, wenn die Klägerin eine besondere Sachkunde oder Ausbildung vorgespiegelt hätte, könnte etwas Abweichendes gelten. Hierzu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Auch die Parteianhörung hat nichts hierfür ergeben.
halb sittenwidrig, weil die Klägerin die Leichtgläubigkeit der Beklagten ausgenutzt hat. Randnummer 92 Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt
Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich, es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 10.10.1997 - V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591 m.w.Nachw.). Randnummer 93 Vorliegend ist nach Auffassung
Gerichts zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht von sich aus zu dem Stand der Beklagten gegangen ist, um sich dort einer Behandlung zu unterziehen. Aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in dem Termin am 15.12.2014 ergibt sich vielmehr, dass sich die Beklagte zunächst als Zuschauerin den Vortrag der Beklagten angehört hat. Sodann hat die Klägerin sich die Beklagte aus den anwesenden Personen, nach den Angaben der Klägerin handelte es sich um 50-70 Leute, neben einer weiteren Person herausgesucht und eine Behandlung durchgeführt. Dabei sollte die Beklagte äußern, ob es ihr besser gehe, was nach den Angaben der Beklagten der Fall gewesen sein soll. Erst im Anschluss hieran hat sich die Beklagte zu der Klägerin an den Stand begeben, wo nach dem Vorbringen der Klägerin sodann 12 Sitzungen zu je 300,00 € durchgeführt worden sein sollen. Randnummer 94 In dieser Situation hat die Klägerin die Leichtgläubigkeit der Beklagten ausgenutzt, weil sie die Beklagte angesprochen und vor einem größeren Publikum eine Behandlung durchgeführt hat. Es liegt nahe, dass die Beklagte in diesem Rahmen geäußert hat, dass es ihr nach der Behandlung besser gehe. Auch wenn vorliegend die Voraussetzungen
nicht gegeben sind, befand sich die Beklagte in der konkreten Situation doch in einer vergleichbaren Lage wie ein Verbraucher in seiner sog. Haustürsituation (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1988 - VIII ZR 155/87, NJW 1988, 1373, 1375; jurisPK-BGB/ Nassall , 7. Aufl. 2014, § 138 Rn. 15; zu einem überrumpelnden Bürgschaftsverlangen vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980, 1981 f.). Vorliegend hat die Klägerin die Leichtgläubigkeit der Beklagten durch Schaffung einer Überrumpelungssituation ausgenutzt. Der Beklagten hätte es zwar freigestanden, nach Durchführung der Behandlung zu äußern, dass sie keine Besserung verspüre. Da die Klägerin jedoch die Beklagte herausgesucht hat, um die Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden zu präsentieren, bestand für die Beklagte - sei es auch unterbewusst - eine Drucksituation, vor dem Publikum die Wirksamkeit der Behandlung der Klägerin zu bestätigen. In einer solchen Situation ist das Auftreten von positiven psychischen und körperlichen Reaktionen, die nicht auf die spezifische Wirksamkeit einer Behandlung zurückzuführen sind, sondern auf den psychosozialen Kontext der Behandlung (sog. Placeboeffekt), besonders naheliegend. Dieses Vorgehen der Klägerin diente letztlich dazu, weitere Personen dazu zu veranlassen, bei ihr kostenpflichtige Behandlungen durchführen zu lassen. Der Vortrag der Klägerin sowie die bei der Beklagten vor dem Publikum durchgeführte Behandlung dienten dabei einem an sich nicht zu missbilligenden Gewinnstreben. Aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung ergibt sich, dass die Beklagte nach Durchführung der Behandlung angegeben hat, sich besser zu fühlen und sich
halb anschließend zur Fortsetzung der Behandlung zu der Beklagten an den Stand begeben hat. Der aus Sicht der Beklagten als positiv empfundene Effekt der vor dem Publikum durchgeführten Behandlung wirkte demnach auch bei Abschluss
Dienstvertrages fort. Im Hinblick hierauf ist der Behandlungsvertrag unter Würdigung der Gesamtumstände mit der Beklagten in der konkreten Situation unter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit der Beklagten zur Erzielung eines Gewinns in sittenwidriger Weise zustande gekommen. Nach dem oben Gesagten ist unerheblich, ob der Klägerin die Sittenwidrigkeit bewusst gewesen ist, ebenso ist unerheblich, ob die Klägerin mit Schädigungsabsicht gehandelt hat. Es genügt vielmehr, dass die Klägerin die Tatsachen kannte, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Randnummer 95 Dass der Vertrag vorliegend unter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit der Beklagten in einer Überrumpelungssituation zustande gekommen ist, belegt letztlich auch der unstreitige Umstand, dass die Beklagte unwidersprochen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, sie habe bereits am Abend Bedenken wegen der Höhe der Vergütung bekommen und am Folgetag die Klägerin aufgesucht, um sich wieder von dem Vertrag zu lösen. Zwar ist ein Sinneswandel nach Vertragsschluss für die Wirksamkeit eines bereits wirksam zustande gekommenen Vertrages unerheblich (vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 28.11.1985 - 7 S 327/84, NJW-RR 1986, 478, 479). Vorliegend ist der „Sinneswandel“ der Beklagten aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Vertrag unter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit der Beklagten zustande gekommen ist.
1 BGB steht einer Anwendbarkeit
Alleine aus dem Umstand, dass ein Vertrag trotz anfänglich objektiver Unmöglichkeit der Leistung wirksam ist, folgt nicht, dass er aus anderen Gründen wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (s. nur MünchKomm-BGB/ Ernst , BGB, 6. Aufl. 2012, § 311a Rn. 25).
Behandlungsvertrages im Rechtsstreit nicht (ausdrücklich) berufen hat, ist unerheblich. Den Parteien obliegt es lediglich, die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen. Es ist sodann allein Sache
Gerichts, wie es die unstreitigen bzw. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Tatsachen rechtlich bewertet („da mihi facta, dabo tibi ius“). Ergibt sich unter Zugrundelegung
sen eine rechtlich erhebliche Einwendung, muss das Gericht diese berücksichtigen (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, BAGE 85, 262 = NJW 1998, 698, juris Rn. 27; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.02.2008 - 15 U 5/07, juris Rn. 46; OLG Köln, Urt. v. 22.02.2011 - 15 U 147/10, juris Rn. 25; OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010 - 15 U 25/10, juris Rn. 27; OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002 - 5 U 908/01, juris Rn. 28). Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages stellt auch keine Einrede dar, die von der Beklagten hätte erhoben werden müssen. Ergibt sich - wie vorliegend - auf der Grundlage
unstreitigen Vorbringens der Parteien, dass sich ein Vertrag als sittenwidrig darstellt, muss das Gericht diese Einwendung von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 07.12.2006 - V ZR 90/06, juris Rn. 12 m.w.Nachw.; jurisPK-BGB/ Nassall , 7. Aufl. 2014, § 138 Rn. 69).
Dienstvertrages hat das Gericht auch in dem vorliegenden Urkundenverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere steht § 595 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Im Urkundenverfahren sind Einwendungen der beklagten Partei zu beachten, wenn sie entweder aus den Urkunden selbst hervorgehen oder unstreitig sind (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387 zu 3.). Vorliegend ergibt sich die Sittenwidrigkeit
Behandlungsvertrages auf der Grundlage der unstreitigen Angaben der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Es handelt sich insoweit um unstreitiges Parteivorbringen. Ob der Behandlungsvertrag auf dieser Grundlage als sittenwidrig zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage.
klägerischen Vorbringens von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis nicht ausgegangen werden kann. Ein solches liegt nur vor, wenn die Parteien mit der vereinbarten Regelung bezwecken, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit der der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, es in diesem Sinne also „festzustellen“ (BGH, Urt. v. 24.03.1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 253 f. = NJW 1976, 1259; BGH, Beschl. v. 03.06.2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; MünchKomm-BGB/ Habersack , 6. Aufl. 2013, § 781 Rn. 3). Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht geschildert, dass die Parteien mit der Unterzeichnung
„Schuldscheins“ einen Streit über den Behandlungsvertrag beseitigen wollten. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der „Schuldschein“ noch am 12.04.2014, also zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden, als zwischen den Parteien noch kein Streit über die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestand. Dieser Streit ist nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der persönlichen Anhörung erst am Folgetag, dem 13.04.2014, entstanden. Da die Klägerin selbst angegeben hat, sie lasse sich den Schuldschein gesondert unterzeichnen, wenn ein Kunde die Vergütung nicht in bar entrichte, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um ein deklaratorisches, sondern um ein nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis handelt, das die Klägerin sich zum Zwecke der Beweiserleichterung hat unterzeichnen lassen (vgl. BGH,, Urt. v. 24.05.1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 10.06.1985 - III ZR 178/84, NJW 1986, 2571 f.; OLG Köln, Beschl. v. 11.05.2014 - 11 W 16/14, MDR 2014, 1227, juris Rn. 2; OLG Köln, Urt. v. 19.12.1997 - 19 U 142/97, NJW-RR 1998, 1518, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2004 - 9 U 127/04, WM 2005, 969, juris Rn. 21). Randnummer 100 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem „Schuldschein“ um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt und die Beklagte dieses auch tatsächlich unterzeichnet hat, steht es der Berücksichtigung einer Sittenwidrigkeit
Behandlungsvertrages nicht entgegen. Auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist unwirksam, wenn das dem anerkannten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis nichtig ist und die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (BGH, Urt. v. 16.03.1988 - VIII ZR 12/87, BGHZ 104, 18 = NJW 1988, 1781, 1782; BGH, Beschl. v. 24.06.2010 - V ZR 225/09, juris Rn. 8; MünchKomm-BGB/ Habersack , 6. Aufl. 2013, § 781 Rn. 5). Beides ist vorliegend nach dem oben Gesagten der Fall. Zwischen den Parteien herrschte auch nicht gerade über eine etwaige Sittenwidrigkeit
Ausgangsverhältnisses ernsthaft Streit oder Zweifel, die durch das Anerkenntnis behoben werden sollten (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2011 - IX ZR 1/11, NJW 2012, 61, juris Rn. 12). Die Parteien haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung Dahingehendes nicht geschildert, die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vielmehr angegeben, dass mit der Unterzeichnung
Schuldscheins lediglich das (unstreitige) Bestehen einer Forderung bestätigt werden sollte, wenn der Dienstberechtigte nicht in bar die Vergütung zahle. f. Randnummer 101 Da der Klägerin gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch nicht zusteht, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Zinsen unbegründet und abzuweisen. II. Randnummer 102 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 103 Die Festsetzung
Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001213476
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