dem dreifachen Betrag der zu erwartenden Jahreseinnahmen. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck,
seinen Angaben um einen 1985 gegründeten Verein, der als anerkannte gemeinnützige Hilfsorganisation in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens mit ca. 270 Mitarbeitern tätig ist. Zu seinen Leistungen gehören Rettungseinsätze mit Rettungswagen (RTW) und qualifizierte Krankentransporte mit Krankentransportwagen (KTW). Tarifgebundenheit besteht nicht. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
2 S. 1 SGG verpflichtet, dem Antragsteller für Rettungswageneinsätze, die dieser auf Grundlage der ihm von der Stadt L... am
2 S. 1 SGG verpflichtet, dem Antragsteller für Krankentransportwageneinsätze, die dieser auf Grundlage der ihm von der Stadt L... am
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festsetzen. Hiervon sei jedoch abzuweichen, wenn Krankenkassen, wie hier, ihren Verhandlungsspielraum missbrauchten. Randnummer 10 Die Antragsgegnerinnen haben erwidert, bei der Bemessung der Entgelthöhe dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vergütung zu den Kosten des öffentlichen Rettungswesens hinzukämen. Hier sei eine 100%ige Sicherstellung zu finanzieren. Zu einer Verschiebung aus dem öffentlichen Rettungsdienstbereich heraus komme es eben nicht. Allein durch diese Situation werde das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) bereits strapaziert. Rettungseinsätze erfolgten faktisch keine, da es an einer Verbindung zur Rettungsleitstelle fehle. Die Vorhaltung eines KTW sei nicht mit dem öffentlichen Rettungswesen vergleichbar. Die angebotenen Entgelte entsprächen denen, die im Verhandlungswege vor wenigen Wochen für die Stadt K… mit einem privaten Anbieter vereinbart worden seien. Randnummer 11 Auf Anforderung des Sozialgerichts haben die Antragsgegnerinnen vereinbarte Entgelte privater und öffentlich-rechtlicher Dienstleister für Krankentransporte in Schleswig-Holstein vorgelegt. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
kommen. Randnummer 14 Auch ein Anordnungsanspruch ist in dem im Tenor genannten Umfange zu bejahen. Rechtsgrundlage der Leistungsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern bildet § 133 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Vorgehende landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestehen im vorliegenden Fall nicht.
SGB V ist es Aufgabe der Krankenkassen und der Genehmigungsinhaber, im Verhandlungswege Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Deshalb ist es den Gerichten in der Regel verwehrt, in den betreffenden Konstellationen
Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 24.1.1990, Aktenzeichen 3 RK 11/88; BSG vom 20.11.2008, Aktenzeichen B 3 KR 25/07 Rund BSG vom 10.3.2010, Aktenzeichen B 3 KR 26/08 R-zitiert
Juris). Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich daran gehindert, das, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht hat durchsetzen können,
träglich zum Vertragsinhalt zu machen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien im Stande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Soweit der Gesetzgeber auf eine hoheitliche Festsetzung der Vergütung, etwa durch eine Schiedsstelle, verzichtet, gibt er zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet.
1 S.5 SGB V haben sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Randnummer 15 Allerdings findet eine Rechtskontrolle dahin statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (Vgl. BSG vom 20.11.2008 a.a.O.). Daraus kann im Einzelfall ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse erwachsen. Rechtsgrundlage dafür ist § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
diesen Normen kann ein Anspruch auf richterliche Festsetzung der Vergütung bestehen, wenn der Leistungserbringer dem Grunde
zur Durchführung von Krankentransportleistungen berechtigt ist, wenn seinem Vergütungsverlangen keine vertraglichen Hindernisse entgegenstehen und wenn die Weigerung der Krankenkasse, mit dem Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung
seinem Angebot abzuschließen, eine der vorgenannten materiellen Grenzen ihrer Verhandlungsmacht verletzt. Randnummer 16 Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer
1 SGB V. Als Ansatzpunkt kommt jedoch die Gleichbehandlung mit den privaten Anbietern von Krankentransportfahrten in Betracht. Randnummer 17 Im vorliegenden Fall sind für den Bereich der Stadt L... keine anderen privaten Anbieter vorhanden, deren Vergütungssätze als Vergleich herangezogen werden könnten. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner eingereichte Übersicht der in Schleswig-Holstein an private Dienstleister für Krankentransporte gezahlten Entgelte ist als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, da z.B. der ländliche Raum nicht mit dem städtischen Raum vergleichbar ist. Die mit einem privaten Anbieter in K… geschlossene Vereinbarung, wonach eine Pauschale von 63 € für Krankentransportwageneinsätze sowie zusätzlich ein Entgelt von 1,90 € ab dem
w.) Randnummer 19 a) zu den Vergütung für Krankentransportwagen-Einsätze Randnummer 20 Die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu den Kosten des öffentlichen Rettungswesens in der Stadt L... im Vergleich zu den für private Anbieter zu kalkulierenden Kosten würde den Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sprengen. Mangels vergleichbarer Entgelte privater Anbieter für die Stadt L... ist im Eilverfahren eine prozentuale Schätzung vorzunehmen. Randnummer 21 Die Kammer ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die oben aufgezeigten Grenzen des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den weiteren genannten Normen verletzt wären, wenn die für den öffentlichen Rettungsdienst durch die Schiedsstelle für die Stadt L... am 5.6.2013 festgelegte Vergütung um mehr als 15 bis 20 Prozent unterschritten würde. Denn das Einsparpotenzial, das die privaten Unternehmen unter anderem aufgrund ihrer fehlenden Tarifbindung und ihrer nicht mit dem öffentlichen Bereich in allen Punkten vergleichbaren Pflicht zur Vorhaltung von Personal und Fahrzeugen haben, ist auf höchsten 20 Prozent zu schätzen. Die Schätzung beruht auf der Annahme, dass die Kosten für Fahrzeuge, Ausstattung und Material sowie Benzin nicht wesentlich differieren. Einsparpotenzial kann sich wegen der fehlenden Tarifbindung bei den Löhnen ergeben. Die Einsparpotenziale im Bereich der Löhne dürfen allerdings nicht zu hoch geschätzt werden, da auch private Anbieter verpflichtet sind, gut ausgebildetes Personal zu beschäftigen, für das in jedem Bereich angemessene Löhne bezahlt werden müssen. Der Spielraum für Lohnkürzungen ist gering. Hinsichtlich der Fahrzeuge ist zu bedenken, dass ein privater Anbieter Standzeiten der Fahrzeuge und Leerfahrten weitgehend vermeiden kann, da er die Fahrzeuge überwiegend selbst disponiert. Der öffentlich-rechtliche Bereich hat den bei der Frequenzbemessung bzw. bei der Risikobemessung ermittelten Bedarf an Rettungsmittelwochenstunden vollständig abzudecken. Andererseits werden auch im öffentlichen Rettungswesen - z.B. über die Mehrzweckfahrzeugstrategie - Einsparpotenziale ausgeschöpft.
summarischer Prüfung geht die Kammer deshalb davon aus, dass unterhalb der genannten Grenze von 15 bis 20 Prozent ein privates Krankentransportunternehmen bei guter Organisation und wirtschaftlicher Betriebsführung im Allgemeinen mit der Vergütung nicht auskommen könnte und die Rentabilität nicht mehr gegeben wäre. Das Angebot der Antragsgegner, das diese dem Antragsteller am 21.5.2014 unterbreitet haben (eine Pauschale von 63 € für Krankentransportwageneinsätze sowie zusätzlich ein Kilometerentgelt) liegt unter dieser Grenze. Randnummer 22 Im hier zur Entscheidung stehenden Fall ist zu berücksichtigen, dass seit der Entscheidung der Schiedsstelle bereits über ein Jahr vergangen ist und die Kosten für Krankentransporte aufgrund steigender Preise für Material und steigender Lohnkosten nicht geringer geworden sind. Deshalb erscheint es
summarischer Prüfung angemessen, lediglich einen 15 prozentigen Abschlag von der von der Schiedsstelle festgelegten Vergütung vom 96,89 € vorzunehmen. Es ergibt sich ein Betrag von 82,36 € für Krankentransport. Die Kammer hat es im Rahmen des Eilverfahrens nicht für angemessen gehalten, Kilometerentgelte ab dem 7.,
Eingang der Notfallmeldung bei der Leitstelle vorgesehen. Hinsichtlich des einzusetzenden Personals, dessen fachlicher Qualifikation und Fortbildung sind dem Antragsteller dem öffentlichen Rettungswesen vergleichbare Pflichten auferlegt. Daten darüber, wie oft der „Notfall des Notfalls“ statistisch gesehen eintritt und welche Vorhaltekosten für den Rettungswagen im Vergleich zu den des öffentlichen Rettungswesens hierdurch entstehen, liegen der Kammer nicht vor. Auch hier muss im Eilverfahren eine Schätzung vorgenommen werden. Die Kammer hält einen Abschlag in Höhe von 25 Prozent für angemessen. Ein höherer Abzug kommt nicht in Betracht, da dem Antragsteller im Genehmigungsbescheid Pflichten auferlegt worden sind, die denen des öffentlichen Bereichs entsprechen. Randnummer 25 Der weitergehende Antrag des Antragstellers war abzuweisen. Ein zusätzlicher Desinfektionszuschlag war
summarischer Prüfung nicht zuzusprechen, da der Spruch der Schiedsstelle,
dem sich die Kammer bei Ihrer Schätzung gerichtet hat, in diesem Punkt keine Differenzierung vorgenommen hat.“ Randnummer 26 Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden sämtlicher Beteiligter. Die Antragsgegnerinnen tragen vor, die an dem öffentlichen Rettungswesen orientierten Gebührensätze seien kein tauglicher Ansatz. Eine Vergleichbarkeit mit anderen privaten Anbietern sei problematisch, wenn es dort um ländliche Strukturen gehe. Mit der Stadt K… bestünde sehr wohl eine Vergleichbarkeit, und zwar im Hinblick auf die Einwohnerzahl und als Standort von Universitätskliniken. Auch hinsichtlich weiterer Bedarfe für Krankentransporte sei eine Vergleichbarkeit gegeben, so im Hinblick auf Dialysepraxen und Strahlentherapeuten. In K… fielen im Jahr 2012 21.481 Krankentransporte an, in der Stadt L... 28.
weisen, dass die Versorgung ihrer Versicherten mit qualifizierten Krankentransporten durch diesen Leistungserbringer hätte sichergestellt werden können. Zudem handele es sich um eine GmbH, also ein privates gewerbliches Unternehmen. Das schließe gegenüber dem Antragsteller als eingetragenen Verein eine Vergleichbarkeit aus. Randnummer 31 Die Anfrage des Senats
der Anzahl der bisherigen Rettungseinsätze seit Aufnahme des Fahrdienstes hat der Antragsteller mit insgesamt 911 Einsätzen bis 11. Februar 2015 beantwortet. II. Randnummer 32 Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet bzw. unbegründet. Randnummer 33 Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des vorläufigen Rechtsschutzes, hier § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), hingewiesen. Voraussetzungen sind danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung. Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der „einstweiligen“ Anordnung, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf. Einen bestimmten Inhalt der Anordnung schreibt das Gesetz nicht vor. Dazu verweist § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG u. a. auf § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Danach bestimmt das Gericht
freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Der Zweck orientiert sich dabei an der Art der Anordnung; Rechtssicherung bei der Sicherungsanordnung und
teilsabwendung bei der Regelungsanordnung. Neben Leistungen (Geld- oder Sachleistungen) kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung auch eine vorläufige Feststellung getroffen werden. Dabei kann mit dem Inhalt der Anordnung dem oben angeführten grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache begegnet werden, indem zeitlich oder finanziell begrenzte Anordnungen ausgesprochen werden (vgl. Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch, Sozialrecht,
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung mit den Antragsgegnerinnen darin überein, dass sehr wohl eine Vergleichbarkeit insoweit mit den Verhältnissen der Hansestadt L… und der Stadt K… besteht. So handelt es sich in beiden Fällen um in Schleswig-Holstein liegende, orientiert an der Einwohnerzahl etwa gleich große Städte mit ähnlichen Infrastrukturen und im Wesentlichen gleicher Anzahl von Leistungserbringern mit Bedeutung für ein Krankentransportunternehmen. Konkrete Unterschiede in den Verhältnissen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Bei einem Vergleich mit anderen Entgelten privater Dienstleister für Krankentransportleistungen in Schleswig-Holstein weicht dieser Betrag von den dort bewilligten Entgelten nicht in dem Maße ab, dass von einem Missbrauch auszugehend ist und eine Korrektur zwingend erforderlich wäre. Darüber hinaus beinhaltet das Angebot auf der Grundlage der Entgelte privater Dienstleister für K… die vom Antragsteller in der Beschwerde gerügte fehlende Erweiterung um Kilometerentgelte, die, ebenfalls ausweislich der Übersicht, in fast allen Bezirken gezahlt werden. Auch ein Vergleich mit dem vom Antragsteller ausgehandelten Entgelt für den Einsatzort N… (Pauschale dort 42,41 EUR und 1,08 EUR ab dem 15. Besetztkilometer) bestätigt, dass insoweit nicht von einem missbräuchlichen Angebot auszugehen ist. Zwar verfügt N… über eine erheblich geringere Einwohnerzahl als K… . Es handelt sich jedoch um eine für die Verhältnisse in Schleswig-Holstein größere Stadt mit städtischen Strukturen. Zudem fehlt es an vergleichbaren Vereinbarungen über Entgelte privater Dienstleister für Krankentransportleistungen in Schleswig-Holstein. Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden
der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 25/07 R) keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer
1 SGB V. Randnummer 40 Danach ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Pauschalentgelte für KTW-Einsätze auf 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem
der Übersicht über die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens die geringste Pauschale für die Stadt K… bei 390,75 EUR und im Bereich der privaten Dienstleister bei 391,40 EUR für den Bereich Lb… im Kreis S… und B… im Kreis S… Die Antragsgegnerinnen selbst tragen nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass „auf der Basis eines Vergleichs mit der Vereinbarung mit einem privaten Anbieter von Krankentransportdienstleistung zu entscheiden ist“. Liegen in diesem Bereich aber die Beträge um ein Mehrfaches über dem des Angebots, ist von einer Missbrauchssituation im Sinne der Rechtsprechung auszugehen und eine Entgeltfestlegung durch die Gerichte vorzunehmen. Das gilt hier einschließlich des Entgelts für KTW-Einsätze, da das Vertragsangebot einheitlich die Entgelte für RTW und KTW aufführt. Randnummer 43 Allerdings zeigen gerade die vorgelegten Entgeltübersichten völlig unterschiedlichen Entgeltsätze der einzelnen Bezirke auf und bestätigen damit letztlich die sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Grundsatz allein die Vertragsparteien die Entgelte festzulegen haben ohne Einflussnahme durch gerichtliche Entscheidungen. Randnummer 44 Hinsichtlich der Festsetzung eines Entgelts für Rettungswageneinsätze fehlt es hingegen in Schleswig-Holstein an vergleichbaren Maßstäben, an denen sich der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, bei der vorläufigen Festsetzung orientieren könnte. Vor diesem Hintergrund übernimmt er die Festsetzung durch das Sozialgericht, da sich diese zum einen an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hat, indem auf den Schiedsspruch für den öffentlichen Rettungsdienst in L… abgestellt wird und zudem mit einem Abschlag von 25 % die Besonderheiten des öffentlichen Rettungswesens und der hierfür vereinbarten Gebührensätze in pauschalem Umfang ausreichend berücksichtigt hat. Ein Abgleich mit anderen Entgelten führt ebenfalls nicht zu einer höheren oder niedrigeren Bewertung. Randnummer 45 Danach ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Festsetzung des Pauschalentgelts für RTW-Einsätze zu bestätigen. Randnummer 46 Auch wenn der Senat in dem Entgeltangebot der Antragsgegnerinnen für KTW-Einsätze einen Missbrauch verneint, so ist gleichwohl im einstweiligen Rechtsschutz eine Festlegung entsprechend diesem Angebot vorzunehmen, da bisher ein insgesamt vertragsloser Zustand vorliegt, mithin auch kein Entgelt für KTW-Einsätze gezahlt wird und das Angebot sich einheitlich auf RTW- und KTW-Einsätze bezieht und damit auch insgesamt missbräuchlich ist. Randnummer 47 Hinsichtlich der vom Antragsteller auch in der Beschwerde verfolgten Desinfektionspauschale sieht der Senat keine Grundlage. Insoweit weisen die vorgelegten Gebührensätze keine entsprechenden Entgelte auf und auch die vorgelegten Vereinbarungen enthalten solche nicht. So ist es auch gerade Inhalt von Pauschalen, dass mit ihnen unterschiedliche Kosten entgolten werden sollen und sich ihre Höhe daher an einer Mischkalkulation für sämtliche Fahrten einschließlich der Infektbeförderung orientiert. Randnummer 48 Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung stimmt der Senat ebenfalls mit der Entscheidung des Sozialgerichts überein, die Verpflichtung längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu begrenzen. Bei dem einstweiligen Rechtsschutz
SGG handelt es sich, worauf bereits oben hingewiesen wurde, lediglich um vorläufigen Rechtsschutz, mithin keine dauerhafte Entscheidung der Rechtssache. Eine solche ist hier aber zu befürchten, wenn bis jetzt keinerlei Verhandlungen durchgeführt wurden, wie der Antragsteller behauptet, und darüber hinaus auch noch kein Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist. Allein in letzterem ist über die materielle Entscheidung endgültig zu entscheiden. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Das ist hier der Fall. Dementsprechend war die Kostenlast zu gleichen Anteilen zu verteilen, da
Auffassung des Senats bei pauschaler Beurteilung Obsiegen und Unterliegen sich beim Antragsteller und bei den Antragsgegnerinnen in etwa die Waage halten. Randnummer 50 Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung weist das Sozialgericht zwar zutreffend auf die zugrundeliegenden Vorschriften in § 197a SGG i. V. m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hin.
1 GKG ist in Verfahren u. a. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Indem das Sozialgericht jedoch nur von den monatlichen Kosten des Antragstellers ausgegangen ist, hat es nicht ausreichend die sozialgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt. So zeigen Entscheidungen im Rahmen von Vergütungsregelungen für Leistungserbringer auf, dass regelmäßig von einem dreifachen Jahresbeitrag der Einnahmen ausgegangen wird (vgl. hier den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.