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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AL 53/12 Urteil Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - mehrere geringf

Obsah (5)§ 123§ 124§ 27§ 8§ 1618a

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - mehrere geringfügige Beschäftigungen - Zusammenrechnung - geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt der Eltern - keine abhängige Beschäf

§ 123Abs.

1 Satz 1 SGB III a. F. erfüllt die Anwartschaftszeit, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt

§ 124Abs.

1 SGB III a. F. zwei Jahre beginnend mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, hier also die Zeit vom

  1. Mai 2007 bis
  2. Mai
  3. Randnummer 25 Für die Annahme eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. reichen aber nur Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach den §§ 24 ff. SGB III aus; ob Beiträge abgeführt wurden, ist unerheblich. Auch die Beitragszahlung für sich, ohne dass ein Versicherungspflichtverhältnis bestand, ist nicht ausreichend (vgl. Niesel/Brand SGB III,
  4. Aufl. § 123 Rz. 5). Versicherungspflicht setzt die Beschäftigung gegen Entgeltleistung voraus. Beschäftigung ist nach § 7 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte hierfür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (Satz 1 und 2). Von einer solchen weisungsabhängigen Beschäftigung der Klägerin ist bezogen auf die Tätigkeit bei der Firma K... GmbH (vom
  5. November 2008 bis
  6. Mai 2009) genauso auszugehen wie auch bei der Firma N... KG (in der Zeit vom
  7. August 2007 bis
  8. Oktober 2008). Darauf, ob die Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Haushaltshilfe im Haus der Eltern erfüllt sind kommt es nur dann an, wenn die Tätigkeit bei den Eltern wie auch die Tätigkeit bei der Firma K... GmbH und der Firma N... KG nicht schon deshalb kein Versicherungspflichtverhältnis darstellen können, weil die Tätigkeiten wegen des zeitlichen Umfangs oder des geringen Entgelts versicherungsfrei im Sinne des § 27 SGB III sind. Randnummer 26

§ 27Abs.

2 Satz 1 SGB III a. F. sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei.

§ 8Abs.

1 SGB IV in der seinerzeitigen Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn Randnummer 27

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt, Randnummer 28
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat nicht übersteigt. Randnummer 29 Eine geringfügige Beschäftigung während der Zeit der Beschäftigung bei der Firma K... GmbH ist schon deshalb nicht gegeben, weil während dieser Zeit ein monatlicher Bruttoverdienst von 503,10 EUR und damit über 400,00 EUR erzielt wurde. Sowohl das Entgelt aus der Beschäftigung bei der Firma N... KG als auch die Haushaltshilfetätigkeit bei den Eltern lagen jedoch zu jedem Zeitpunkt unter 400,00 EUR monatlich, so dass eine Entgeltgeringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. gegeben war; eine Zeitgeringfügigkeit im Sinne der Nr. 2 lag bei diesen Beschäftigungen nicht vor. Sowohl die Beschäftigung bei der Firma N... KG als auch im Haushalt der Eltern wäre für sich genommen aufgrund ihrer Geringfügigkeit damit nicht versicherungspflichtig. Allerdings sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB IV a. F.

Abs. 2 der Vorschrift zusammenzurechnen; eine Zusammenrechnung kommt aber nur bei artgleichen geringfügigen Beschäftigungen in Betracht, weshalb nur mehrere entgeltgeringfügige oder mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden können. In den Zeitabschnitten November 2007 bis März 2008 und April 2008 bis November 2008 würde eine Zusammenrechnung der Beschäftigung bei der Firma N... KG als auch im Haushalt der Eltern jeweils ergeben, dass die Geringfügigkeitsgrenze mit 412,00 EUR bzw. 410,00 EUR überschritten wäre.

§ 8Abs.

2 Satz 2 SGB IV a. F. läge dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Die Zusammenrechnung wäre im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 2. HS SGB III a. F. ausgeschlossen.

dieser Vorschrift werden abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Da diese Bestimmung ausdrücklich nur die Zusammenrechnung von geringfügigen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen ausnimmt (vgl. Schlegel/Voelzke juris Praxis-Kommentar SGB IV, 2. Aufl. § 8 Rz. 61), wäre eine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma N... KG und der Beschäftigung im Haushalt möglich. Randnummer 30 Eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen der Versicherungspflicht, an die die Beklagte gebunden wäre, ist nicht gegeben.

§ 8Abs.

2 Satz 3 SGB IV a. F. tritt die Versicherungspflicht, wenn bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, jedoch nicht kraft Gesetzes ein, sondern erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung. Hierdurch misst das Gesetz der Feststellung für den Wegfall der Versicherungsfreiheit und damit auch der Beitragspflicht konstitutive Wirkung bei; Hintergrund ist, dass § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV a. F. den Arbeitgeber von möglicherweise erheblichen Beitragsnachzahlungen schützen soll (vgl. Schlegel/ Voelzke a.a.O. Rz. 54; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung § 8 SGB IV Rz. 30 – Stand November 2010). Eine solche Feststellung ist vorliegend vom Rentenversicherungsträger nicht vorgenommen worden; an dessen Feststellung über die Versicherungspflicht wäre die Beklagte im Falle eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV nach § 336 SGB III a. F. gebunden. Eine leistungsrechtliche Bindung ergibt sich für die Beklagte aber auch nicht dann, wenn man in der Aushändigung der Versicherungskarte durch die Krankenkasse eine konkludente Feststellung der Versicherungspflicht sehen wollte, denn auch diese würde keine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten wegen § 336 SGB III a. F. auslösen (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom

  1. April 2001 - B 7 AL 108/00 B -, wonach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht dadurch begründet wird, dass Beiträge gezahlt worden sind bzw. die Einzugsstelle die Beitragspflicht durch Verwaltungsakt festgestellt hat, wenn es für den Anspruch auf Alg an der erforderlichen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Rahmenfrist fehlt). Die in § 28 a Abs. 3 Satz 2 lit. d) SGB IV bei der Meldung erforderliche Angabe, dass es sich bei dem Versicherten - wie vorliegend bei der Klägerin als Tochter - um einen Abkömmling handelt, ist erst mit Wirkung ab dem
  2. Januar 2008 in das Gesetz eingefügt worden und damit nach Beschäftigungsbeginn der Klägerin bei ihren Eltern; in diesem Fall hätte die Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status beim Rentenversicherungsträger zu beantragen gehabt. Randnummer 31 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Beschäftigung im Haushalt ihrer Eltern eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Randnummer 32 In diesem Zusammenhang ist auch § 8a SGB IV zu beachten, der Regelungen für die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten enthält.

Satz 1 gilt § 8 SGB IV, wenn geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gegeben, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Damit muss es sich um eine Beschäftigung handeln, die ausschließlich dem Betreiben eines Privathaushalts dient. Sie muss zu diesem Zweck begründet worden sein, ausschließlich Tätigkeiten im Privathaushalt erfassen und zwar solche, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden. Hierzu zählen insbesondere das Zubereiten von Mahlzeiten im Privathaushalt, das Reinigen der Wohnung und des Wohngrundstücks, die Pflege der Kleidung, Gartenpflege, aber auch die Versorgung, Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern. Ob im konkreten Fall die Tätigkeiten andernfalls von Haushaltsangehörigen erledigt werden könnten, ist ohne Bedeutung. Das Beschäftigungsverhältnis muss mit dem Haushaltsvorstand oder einem anderen Mitglied des im Privathaushalt begründet worden sein (vgl. Krauskopf, a.a.O., § 8a, Stand Juni 2003, Rz. 4). Nach den in den Arbeitsbeschreibungen aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich vorliegend um eine in einem privaten Haushalt durchgeführte Beschäftigung. Gleichwohl muss es sich um eine Beschäftigung handeln, d. h. um eine abhängige Beschäftigung. Vorliegen muss demnach eine Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III a. F. . Randnummer 33 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung (BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 m.w.N.). Zwar könne das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall sei. Wenn der Betreffende seine Tätigkeit aber im Wesentlichen frei gestalten könne, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfüge, oder er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes eingliedere, liege keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor. Weise eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für eine Abhängigkeit als auch eine selbständige Tätigkeit spreche, sei entscheidend, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen würden. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wesentlich sei hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (BSGE 35, 20, 21). Zweifel, die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht auszuräumen seien, gingen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Versicherungspflicht berufe (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 12 RK 7/88 -). Randnummer 34 Unter Beachtung dieser Grundsätze kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu ihren Eltern angenommen werden. Zwar war ein abhängiges, die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis gewollt. Dies ergibt sich vornehmlich daraus, dass es der Klägerin wie auch nach den Bekundungen der Mutter – der Zeugin D… – darum ging, die gesetzliche Krankenversicherung für die Klägerin zu erreichen. Denn diese konnte nach ihren eigenen Bekundungen aufgrund der privaten Versicherung ihres Ehemannes nicht familienversichert werden und musste als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag von mehr als 300,00 EUR zahlen gegenüber von ihr angegebenen 9,00 EUR als gesetzlich Versicherte. In formaler Hinsicht wurde die Klägerin auch von ihren Eltern zur Sozialversicherung angemeldet und während der Dauer der Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Soweit die Zeugin allerdings die Frage nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag verneinte, ist es nicht diese Tatsache als solche, sondern die Begründung, weil es sich schließlich um ihre Tochter handele, die ein gewichtiges Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung darstellt. Angesichts der Bekundungen der Zeugin, seinerzeit keinen PC gehabt zu haben, erscheint die Angabe, die - Maschinen geschriebenen - Tätigkeitsbeschreibungen während der Beschäftigung der Tochter selbst erstellt zu haben, wenig glaubhaft. Zudem spricht die Erstellung einer Aufgabenbeschreibung während der bereits ausgeübten Tätigkeit dafür, im Nachhinein der Tätigkeit einen formalen Anschein zu geben. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses spricht gegen eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Der Senat hält es auch bei familienfremden Haushaltskräften für nicht unüblich, dass diese diejenigen Tätigkeiten ausführen sollen, die im Haushalt anfallen, ohne diese explizit vorgegeben zu bekommen. Dass der Auftraggeber allerdings eine Kontrolle der geleisteten Arbeit von vornherein ablehnt, weil es sich um die für ihn tätige Tochter handelt, dürfte ebenso gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen wie die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten, die zuvor erst zubereitet wurden. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass die zeitlich gesehen geringe Beschäftigung von einmal vier Stunden in der Woche und später 1,5 Stunden in der Woche – die Angabe der Zeugin, dass die Klägerin tatsächlich zweimal vier Stunden bzw. 1,5 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, dürfte auf einem Irrtum der Zeugin beruhen, zumal sie der Beklagten zeitnäher zur Beschäftigung nur vier Stunden bzw. 1,5 Stunden in der Woche angegeben hat und auch die Jahresmeldung der Einzugsstelle auf einer vier bzw. 1,5 Stunden wöchentlichen Bezahlung (à 10,00 EUR) beruht – einen derart geringen Umfang hatte, der die Tätigkeit vielmehr als im Rahmen familienrechtlicher Hilfeleistung erbracht darstellt.

§ 1618a

BGB sind Eltern und Kinder zu gegenseitigem Beistand und zur Rücksicht verpflichtet. Hilfeleistungen im Rahmen dieser familienrechtlichen Verpflichtung können nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis führen. Inhalt und Schranken der Verpflichtung aus § 1618a BGB werden jedoch nach dem Alter, dem Gesundheitszustand und den übrigen Verhältnissen aller Beteiligten bestimmt (Palandt, Kommentar zum BGB, § 1618a Rz. 2). In Anbetracht der hier vorliegenden Verhältnisse erscheint die einmal wöchentliche maximal vier Stunden umfassende Unterstützung der Eltern durch die Tochter, auch wenn diese nicht vor Ort in Ka..., sondern im ca. 72 Kilometer entfernten H...-... wohnt, nicht annähernd die persönliche Opfergrenze der Tochter zu erreichen (vgl. jurisPK,

  1. Aufl. 2014, Rz. 5; hierzu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. Juli 2001 – L 1 AL 6/00), selbst wenn diese daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrer Mutter bzw. ihren Eltern schon vor den gesundheitlichen Beeinträchtigungen geholfen hat, wenn diese einen Wunsch hatte, und hat mit ihr zusammen eingekauft. Wenn in „gesunden“ Zeiten den Eltern Hilfeleistungen gewährt werden, entspricht es bei Hinzutreten von Krankheit einer sittlichen Pflicht, ebendiesen Beistand zu gewähren. Randnummer 35 Die Klägerin kann sich wegen von ihr behaupteter Beratungsunterlassung oder Beratungsfehler durch die Beklagte auch nicht auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat im Wesentlichen einen dreigliedrigen Tatbestand. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung; zuletzt BSG, Urteil vom
  3. April 2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr. 1 Rz. 37). Hier liegt schon keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Weder die Zeugin noch die Klägerin haben nach ihren Bekundungen von der Beklagten eine Beratung im Zusammenhang mit der Frage der versicherungsrechtlichen Behandlung von zwei parallel durchgeführten geringfügigen Beschäftigungen erbeten. Zudem ist ein Beratungsfehler oder eine Unterlassung der Beratung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Darüber hinaus vermag dieses Institut in der Rechtsfolge auch nur rechtmäßiges Handeln der Behörde zu ersetzen. Das ist hier schon deshalb nicht möglich, weil die Tatsache eines nicht vorliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht ersetzt werden kann. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001216359

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