1 Satz 1 SGB III a. F. erfüllt die Anwartschaftszeit, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt
1 SGB III a. F. zwei Jahre beginnend mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, hier also die Zeit vom
2 Satz 1 SGB III a. F. sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei.
1 SGB IV in der seinerzeitigen Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn Randnummer 27
Abs. 2 der Vorschrift zusammenzurechnen; eine Zusammenrechnung kommt aber nur bei artgleichen geringfügigen Beschäftigungen in Betracht, weshalb nur mehrere entgeltgeringfügige oder mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden können. In den Zeitabschnitten November 2007 bis März 2008 und April 2008 bis November 2008 würde eine Zusammenrechnung der Beschäftigung bei der Firma N... KG als auch im Haushalt der Eltern jeweils ergeben, dass die Geringfügigkeitsgrenze mit 412,00 EUR bzw. 410,00 EUR überschritten wäre.
2 Satz 2 SGB IV a. F. läge dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Die Zusammenrechnung wäre im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 2. HS SGB III a. F. ausgeschlossen.
dieser Vorschrift werden abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Da diese Bestimmung ausdrücklich nur die Zusammenrechnung von geringfügigen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen ausnimmt (vgl. Schlegel/Voelzke juris Praxis-Kommentar SGB IV, 2. Aufl. § 8 Rz. 61), wäre eine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma N... KG und der Beschäftigung im Haushalt möglich. Randnummer 30 Eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen der Versicherungspflicht, an die die Beklagte gebunden wäre, ist nicht gegeben.
2 Satz 3 SGB IV a. F. tritt die Versicherungspflicht, wenn bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, jedoch nicht kraft Gesetzes ein, sondern erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung. Hierdurch misst das Gesetz der Feststellung für den Wegfall der Versicherungsfreiheit und damit auch der Beitragspflicht konstitutive Wirkung bei; Hintergrund ist, dass § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV a. F. den Arbeitgeber von möglicherweise erheblichen Beitragsnachzahlungen schützen soll (vgl. Schlegel/ Voelzke a.a.O. Rz. 54; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung § 8 SGB IV Rz. 30 – Stand November 2010). Eine solche Feststellung ist vorliegend vom Rentenversicherungsträger nicht vorgenommen worden; an dessen Feststellung über die Versicherungspflicht wäre die Beklagte im Falle eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV nach § 336 SGB III a. F. gebunden. Eine leistungsrechtliche Bindung ergibt sich für die Beklagte aber auch nicht dann, wenn man in der Aushändigung der Versicherungskarte durch die Krankenkasse eine konkludente Feststellung der Versicherungspflicht sehen wollte, denn auch diese würde keine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten wegen § 336 SGB III a. F. auslösen (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom
Satz 1 gilt § 8 SGB IV, wenn geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gegeben, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Damit muss es sich um eine Beschäftigung handeln, die ausschließlich dem Betreiben eines Privathaushalts dient. Sie muss zu diesem Zweck begründet worden sein, ausschließlich Tätigkeiten im Privathaushalt erfassen und zwar solche, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden. Hierzu zählen insbesondere das Zubereiten von Mahlzeiten im Privathaushalt, das Reinigen der Wohnung und des Wohngrundstücks, die Pflege der Kleidung, Gartenpflege, aber auch die Versorgung, Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern. Ob im konkreten Fall die Tätigkeiten andernfalls von Haushaltsangehörigen erledigt werden könnten, ist ohne Bedeutung. Das Beschäftigungsverhältnis muss mit dem Haushaltsvorstand oder einem anderen Mitglied des im Privathaushalt begründet worden sein (vgl. Krauskopf, a.a.O., § 8a, Stand Juni 2003, Rz. 4). Nach den in den Arbeitsbeschreibungen aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich vorliegend um eine in einem privaten Haushalt durchgeführte Beschäftigung. Gleichwohl muss es sich um eine Beschäftigung handeln, d. h. um eine abhängige Beschäftigung. Vorliegen muss demnach eine Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III a. F. . Randnummer 33 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung (BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 m.w.N.). Zwar könne das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall sei. Wenn der Betreffende seine Tätigkeit aber im Wesentlichen frei gestalten könne, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfüge, oder er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes eingliedere, liege keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor. Weise eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für eine Abhängigkeit als auch eine selbständige Tätigkeit spreche, sei entscheidend, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen würden. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wesentlich sei hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (BSGE 35, 20, 21). Zweifel, die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht auszuräumen seien, gingen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Versicherungspflicht berufe (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 12 RK 7/88 -). Randnummer 34 Unter Beachtung dieser Grundsätze kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu ihren Eltern angenommen werden. Zwar war ein abhängiges, die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis gewollt. Dies ergibt sich vornehmlich daraus, dass es der Klägerin wie auch nach den Bekundungen der Mutter – der Zeugin D… – darum ging, die gesetzliche Krankenversicherung für die Klägerin zu erreichen. Denn diese konnte nach ihren eigenen Bekundungen aufgrund der privaten Versicherung ihres Ehemannes nicht familienversichert werden und musste als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag von mehr als 300,00 EUR zahlen gegenüber von ihr angegebenen 9,00 EUR als gesetzlich Versicherte. In formaler Hinsicht wurde die Klägerin auch von ihren Eltern zur Sozialversicherung angemeldet und während der Dauer der Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Soweit die Zeugin allerdings die Frage nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag verneinte, ist es nicht diese Tatsache als solche, sondern die Begründung, weil es sich schließlich um ihre Tochter handele, die ein gewichtiges Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung darstellt. Angesichts der Bekundungen der Zeugin, seinerzeit keinen PC gehabt zu haben, erscheint die Angabe, die - Maschinen geschriebenen - Tätigkeitsbeschreibungen während der Beschäftigung der Tochter selbst erstellt zu haben, wenig glaubhaft. Zudem spricht die Erstellung einer Aufgabenbeschreibung während der bereits ausgeübten Tätigkeit dafür, im Nachhinein der Tätigkeit einen formalen Anschein zu geben. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses spricht gegen eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Der Senat hält es auch bei familienfremden Haushaltskräften für nicht unüblich, dass diese diejenigen Tätigkeiten ausführen sollen, die im Haushalt anfallen, ohne diese explizit vorgegeben zu bekommen. Dass der Auftraggeber allerdings eine Kontrolle der geleisteten Arbeit von vornherein ablehnt, weil es sich um die für ihn tätige Tochter handelt, dürfte ebenso gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen wie die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten, die zuvor erst zubereitet wurden. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass die zeitlich gesehen geringe Beschäftigung von einmal vier Stunden in der Woche und später 1,5 Stunden in der Woche – die Angabe der Zeugin, dass die Klägerin tatsächlich zweimal vier Stunden bzw. 1,5 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, dürfte auf einem Irrtum der Zeugin beruhen, zumal sie der Beklagten zeitnäher zur Beschäftigung nur vier Stunden bzw. 1,5 Stunden in der Woche angegeben hat und auch die Jahresmeldung der Einzugsstelle auf einer vier bzw. 1,5 Stunden wöchentlichen Bezahlung (à 10,00 EUR) beruht – einen derart geringen Umfang hatte, der die Tätigkeit vielmehr als im Rahmen familienrechtlicher Hilfeleistung erbracht darstellt.
BGB sind Eltern und Kinder zu gegenseitigem Beistand und zur Rücksicht verpflichtet. Hilfeleistungen im Rahmen dieser familienrechtlichen Verpflichtung können nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis führen. Inhalt und Schranken der Verpflichtung aus § 1618a BGB werden jedoch nach dem Alter, dem Gesundheitszustand und den übrigen Verhältnissen aller Beteiligten bestimmt (Palandt, Kommentar zum BGB, § 1618a Rz. 2). In Anbetracht der hier vorliegenden Verhältnisse erscheint die einmal wöchentliche maximal vier Stunden umfassende Unterstützung der Eltern durch die Tochter, auch wenn diese nicht vor Ort in Ka..., sondern im ca. 72 Kilometer entfernten H...-... wohnt, nicht annähernd die persönliche Opfergrenze der Tochter zu erreichen (vgl. jurisPK,
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