BFH: VI R 29/
Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerfestsetzung. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machten sie u. a. „Prozesskosten Erbsache“ in Höhe von 1.668 € und „Anwaltskosten Erbsache“ in Höhe von 4.144 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten basieren auf einem Rechtsstreit, mit dem die Klägerin gegen die Erben ihres leiblichen Vaters Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. Klagschrift vom
Bundesfinanzhofs vom
Erbanspruchs seien die Kläger in der Lage, ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen zu befriedigen. Randnummer 9 Schließlich sei die Steuer höher festzusetzen, da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Prozesskosten Erbsache in Höhe von 1.668 € versehentlich als außergewöhnliche Belastung Anerkennung gefunden hätten. Auf die beabsichtigte Verböserung seien die Kläger hingewiesen worden. Randnummer 10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger berufen sich weiterhin auf die neue Rechtsprechung
BFH im Urteil vom
Verfahrens nicht vorherzusehen gewesen. Vielmehr sei aus dem Anerkenntnisurteil vollstreckt und festgestellt worden, dass die Beklagte Frau A nicht in der Lage gewesen sei, die anerkannte Forderung zu zahlen. Dies habe sich dann aus dem Protokoll der eidesstattlichen Versicherung, welches die beklagte Frau A auf die erfolglose Vollstreckung hin abgeben musste, ergeben. Um Kosten zu sparen, habe der damalige Rechtsanwalt der Klägerin unter dem 10. 5. 2011, vor dem Hintergrund der eidesstattlichen Versicherung, empfohlen, hinsichtlich
noch offenen Restbetrages in Höhe von 9.074,62 € die Klage zurückzunehmen. Anlässlich der Rückfrage der Rechtsanwälte … habe der Prozessbevollmächtigte der beklagten Frau A erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Damit sei auch kein Kostenausgleichungsantrag durch die beklagte Frau A mehr möglich. Nach Kenntnis der Klägerin habe sich kein neuer Rechtsanwalt für die beklagte Frau A zur Gerichtsakte gemeldet. Randnummer 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 11. 2012 zu ändern und dabei weitere 4.144 € und 1.668 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Randnummer 12 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Randnummer 14 Auf Anfrage
Berichterstatters hat das Finanzamt dem Ruhen
Verfahrens zugestimmt, nicht aber die Kläger (vgl. Schriftsatz vom 7. 10. 2013). Randnummer 15 Hinsichtlich
weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie
Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie 1 Bd. Einkommensteuerakten mit der Steuernummer … Bezug genommen. Diese war beigezogen und Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 17 1. Der Senat entscheidet den Rechtsstreit, obwohl objektiv Gründe für ein Ruhen
Verfahrens nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Denn zu der hier streitigen Rechtsfrage der Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG sind eine Vielzahl von Revisionsverfahren bereits beim BFH anhängig (vgl. z. B. die Übersicht im Urteil
Thüringer FG vom
Verfahrens auf Anfrage
Berichterstatters ausdrücklich nicht zugestimmt. Der Senat ist daher, zur Vermeidung einer Verzögerungsrüge gem. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), gehalten, den Rechtsstreit fortzuführen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
AmtshilfeRLUmsG) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (§ 52 Abs. 1 EStG). Randnummer 21 b) Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i. S.
G i. d. F.
Streitjahres angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. 3. 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867). Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung
BFH vom
Verfahrens aus dem staatlichen Gewaltmonopol und der daraus folgenden Notwendigkeit für den Steuerpflichtigen, streitige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren. Die für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen i. S.
G erforderliche Unausweichlichkeit liegt für den Steuerpflichtigen bereits darin, dass er – will er sein Recht durchsetzen – im Verfassungsstaat
Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Unausweichlich sollen derartige Aufwendungen allerdings nur dann sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Zivilprozesskosten sollen zudem der Höhe nach nur insoweit abziehbar sein, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten; etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl 2011, 1015). Randnummer 22 Der IX. Senat
BFH hat offen gelassen, ob er dieser geänderten Rechtsprechung folgen könnte (vgl. Urteil vom
Großen Senats
BFH vom
Thüringer FG vom
Senats keine Zweifel. Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken in Bezug auf die Angemessenheit der Aufwendungen. Randnummer 24 c) Dieser neuen Rechtsprechung
VI. Senats
BFH ist u. a. das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. Februar 2014 (EFG 2014, 850) entgegen getreten. In dieser Entscheidung führt das FG Düsseldorf Folgendes aus: Randnummer 25 „a) Leitmaxime
Einkommensteuerrechts ist die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die das verfassungsrechtlich im Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) verankerte Gebot der Steuergleichheit konkretisiert (vgl. etwa Beschluss
Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, Entscheidungen
BVerfG -BVerfGE- 107, 27). Demzufolge sind Aufwendungen, die zu einer Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit führen, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Abzugsfähig sind dabei nicht nur die sog. Erwerbsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Einkünften stehen und die objektive steuerliche Leistungsfähigkeit bestimmen (sog. objektives Nettoprinzip), sondern auch private Ausgaben, die der Deckung
existentiell notwendigen Lebensbedarfs dienen (sog. subjektives Nettoprinzip, vgl. etwa BFH-Urteil vom 8.7.2010 VI R 10/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32). Nach dem subjektiven Nettoprinzip muss dem Steuerbürger ein „staatsfreies Existenzminimum" verbleiben, da die Fähigkeit zur Steuerzahlung erst nach Deckung
allernotwendigsten Lebensbedarfs beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2004 XI R 37/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
BFH -BFH/NV- 2005, 1024 m.w.N.). Das EStG trägt dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung, indem es z.B. im Tarif den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 EStG berücksichtigt und für bestimmte Minderungen der subjektiven Leistungsfähigkeit Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen vorsieht. Der Tatbestand
G ist daher zugleich Ausfluss und Konkretisierung
subjektiven Nettoprinzips. Randnummer 26 b) Auf der Tatbestandsebene
G kommt der Zusammenhang mit dem subjektiven Nettoprinzip in dem Merkmal der „Außergewöhnlichkeit“ – umschrieben durch die (verunglückte) Formulierung „größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands“ – zum Ausdruck (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27.9.2007 III R 71/06, abrufbar in juris). Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb
Üblichen, liegen (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.2007 III R 71/06, abrufbar in juris; a.A. Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 590, der die Einschränkung auf den existentiell notwendigen Lebensbedarf aus dem Merkmal „notwendig“ ableitet und dieses im Sinne einer „existentiellen Notwendigkeit“ interpretieren will). Der Tatbestand der außergewöhnlichen Belastungen ergänzt daher den Grundfreibetrag
G. Beide Vorschriften betreffen den existenziell notwendigen Lebensbedarf. Sie unterscheiden sich aber dadurch, dass der Grundfreibetrag den regelmäßig entstehenden existentiellen Grundbedarf typisierend abbildet, während demgegenüber § 33 EStG den unregelmäßigen und untypischen und damit nicht typisierbaren existenznotwendigen Aufwand betrifft (vgl. Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 206). Randnummer 27 c) Dieser Systematik trägt die geänderte BFH-Rechtsprechung nach Auffassung
Senats nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Der BFH sieht die „Außergewöhnlichkeit“ von Prozesskosten vor dem Hintergrund als gegeben an, dass diese nicht im sozialhilferechtlichen Regelbedarf enthalten seien (so die Argumentation
VI. Senats im BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Nach Auffassung
Senats bestehen aber insoweit gerade im Hinblick auf Prozesskosten Besonderheiten. Ebenso wie das EStG unterscheidet auch das Sozialrecht zwischen dem laufenden, regelmäßig entstehenden Grundbedarf, der sich in dem sog. Regelbedarf ausdrückt (vgl. § 20 SGB II, § 27a SGB XII), und – vergleichbar den außergewöhnlichen Belastungen im EStG – dem sog. Mehr- und Sonderbedarf aufgrund atypischer Lebenssituationen (vgl. etwa §§ 21 ff. SGB II und §§ 30 ff. SGB XII). Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bilden Prozesskosten weder Regel- noch Mehrbedarf (vgl. etwa Urteil
Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.2.2010 L 7 AS 117/09, abrufbar in juris; Urteil
Landessozialgerichts NRW vom 7.5.2013 L 6 AS 63/13 B, abrufbar in juris). Die Begründung hierfür sieht die sozialgerichtliche Rechtsprechung darin, dass bei Hilfebedürftigkeit der Anspruch auf einen Zuschuss zu den Prozesskosten in den Verfahrensordnungen abschließend durch die Regelung zur Prozesskostenhilfe geregelt ist. Deren Bestimmungen sollen den Regelungen über die Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII vorgehen (vgl. Urteil
Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.2.2010 L 7 AS 117/09, abrufbar in juris). Die Prozesskostenhilfe bildet daher ein eigenständiges System der Hilfe für Bedürftige, die sich in der besonderen Situation befinden, dass sie staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen. Hintergrund hierfür ist, dass der Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet sein soll. Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten daher eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
Rechtsschutzes (vgl. Beschluss
BVerfG vom 13.3.1990 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 356). Die der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegende verfassungsrechtliche Werteentscheidung, Bedürftigen auch Prozesskostenhilfe für Verfahren zu gewähren, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährleistung
sozialrechtlichen Existenzminimums stehen, geht über die Werteentscheidung
EStG, die unvermeidbaren Aufwendungen für die eigene Existenzsicherung von der Besteuerung auszunehmen, hinaus. Nach Auffassung
Senats können daher einkommensteuerlich allenfalls solche Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, die durch ein Gerichtsverfahren veranlasst sind, in dem über für den Steuerpflichtigen existentielle Fragen entschieden wird. Randnummer 28 Dagegen lässt die neuere Rechtsprechung
BFH, wonach jeder mit hinreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess als unausweichlich und damit als zwangsläufig i. S.
G anzusehen wäre, die dem Tatbestand
G immanente Beschränkung auf den existentiell notwendigen Lebensbedarf außer Acht. Der Senat schließt sich der Kritik von Steinhauff an, dass nach der geänderten Rechtsprechung
BFH nunmehr auch solche Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären, die mit dem notwendigen Lebensbedarf
Steuerpflichtigen nichts zu tun haben (vgl. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011 Anm. 5). Einen Abzug derartiger Aufwendungen gebietet das subjektive Nettoprinzip jedoch nicht. Dass die BFH-Rechtsprechung einen zu weitgehenden Abzug von Prozesskosten ermöglichen würde, wird nach Auffassung
Senats an der im Streitfall gegebenen Konstellation deutlich. Die im Zusammenhang mit der Erteilung
Erbscheins entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem existenziell notwendigen Lebensbedarf der Klägerin. Randnummer 29 d) Gegen die vom BFH im Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 40, BStBl II 2011, 1015) vertretene Rechtsauffassung spricht aus Sicht
Senats schließlich auch, dass der BFH eine entsprechende Sichtweise in früheren Entscheidungen bereits ausdrücklich aufgegeben hatte. In seiner Rechtsprechung zu den Kosten einer Ehescheidung hatte der BFH mit einer ähnlich gelagerten Begründung wie derjenigen
VI. Senats in seinem Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) den Abzug von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung zunächst erlaubt. Nach der seinerzeit vom BFH vertretenen Auffassung resultierte die Zwangsläufigkeit der Ehescheidungskosten daraus, dass eine Ehe bei Lebzeiten
anderen Ehegatten nur durch eine gerichtliche Scheidung – also unter Inanspruchnahme
Rechtswegs – gelöst werden konnte (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8.11.1974 VI R 22/72, BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111 und vom 23.2.1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407). In seinem Urteil vom 2.10.1981 VI R 38/78 (BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116) setzte sich der BFH mit dieser Rechtsprechung auseinander und gestand ausdrücklich zu, dass es darauf, dass eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne, bei der Bestimmung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht allein ankommen könne, weil sonst auch Aufwendungen für jeden anderen rechtsgestaltenden Staatsakt, wie z.B. die Gebühren
Standesbeamten für eine Eheschließung, als zwangsläufig im Sinne
G anzusehen wären. Die Zwangsläufigkeit könne daher im Rahmen
G nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung gemessen werden. Erforderlich sei vielmehr, dass auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein müsse. Diese Grundannahme, dass Prozesskosten nur als zwangsläufig zu erachten sind, wenn das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist, hat der BFH in der Folgezeit konsequent auch auf die Kosten eines Zivilprozesses übertragen und im Übrigen daran festgehalten, dass eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit spricht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 9.5.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). In seinem Urteil vom 4.12.2001 III R 31/00 (BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) hat der BFH seine Rechtsprechung zu dieser Problematik dahingehend modifiziert, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen seien, dann greife, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berühre und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach Auffassung
Senats war die Entwicklung der früheren Rechtsprechung vor dem Hintergrund, dass das subjektive Nettoprinzip nur den Abzug existentiell notwendiger Aufwendungen gebietet, folgerichtig.“ Randnummer 30 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen
FG Düsseldorf inhaltlich voll an (ablehnend gegenüber der geänderten Rechtsprechung auch FG Hamburg, Urteil vom
menschlichen Lebens betroffen. Die Klägerin ist letztlich ein Prozessrisiko eingegangen, mit dem Ziel, eine Vermögensbereicherung zu erzielen. Eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen im Sinne der früheren BFH-Rechtsprechung ist nicht dargelegt. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 33 Die Revision war im Hinblick auf die unverändert für die Jahre bis 2012 ungeklärte Rechtslage und die Vielzahl der anhängigen Revisionsverfahren zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001217722
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