Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in Asylverfahren Orientierungssatz Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- Februar 2015, 5 A 498/14, Gerichtsbescheid Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer, Einzelrichter - vom
- Februar 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt. Randnummer 2 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG). Randnummer 3 Nach diesen Maßstäben fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Aber selbst wenn man annähme, der Kläger wollte unter Verweis auf einen Beschluss des VG Stuttgart vom
- Februar 2015 - A 11 K 387/14 - und einen Beschluss des VG Berlin vom
- Januar 2015 - 23 L 899/14 - sinngemäß die Frage geklärt wissen, ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn mit systemischen Mängeln behaftet ist, entspricht die Begründung seines Zulassungsantrages nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- September 2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 21). Abgesehen davon erlaubt auch nach Auffassung des VG Berlin (Beschluss vom
- Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 8) die Auskunftslage nicht die Feststellung systemischer Mängel aufgrund unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen in Ungarn; das VG Stuttgart (Beschluss vom
- Februar 2015 a.a.O. juris Rn. 9) sieht es als offen an, ob die Asylhaftpraxis in Ungarn gegen Art. 6 EuGrCh verstößt. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta") zugrundegelegt haben. Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die vorangehende Dublin-II-Verordnung verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - C - 411/10 u. a. - juris Rn. 82). Randnummer 4 Die weitere sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland in seinem Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe in seinem Fall ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausüben müsste, ist schon nicht von fallübergreifender Bedeutung. Zudem ist diese Frage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Dieser hat zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in seinem Urteil vom
- Dezember 2013 (- C-394/12 - Abdullahi -, NVwZ 2014, 208, juris; Rn. 57) zur Vorgängervorschrift in der Dublin-II- Verordnung ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Dublin-II-Verordnung die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren sollen, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Diese Ausführungen stellen in seiner Entscheidung ein Begründungselement dar für die Verneinung eines subjektiven Rechts eines Asylantragstellers auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-II-Verordnung. Die Kläger hat nach dieser Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom
- April 2015 - 2 LA 33/15 - mwN). Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Randnummer 6 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001219669