Datum 10. März 2008 beantragte der Kläger, ihm für seine außerhalb seines Haushalts lebende Tochter den Familienzuschlag zu gewähren. Daraufhin bewilligte ihm die Wehrbereichsverwaltung (WBV) Ost
Bescheid vom
, dass er keine weiteren Informationen geben könne, da kein Kontakt mehr zur Kindesmutter bestehe. Auf weitere Nachfrage vom 03. Juli 2012, seit wann dies der Fall sei, gab der Kläger
Schreiben vom 12. Juli 2012 an, dass er bereits seit März 2008 keinen Kontakt mehr zur Mutter seiner Tochter … habe. Dies habe er der WBV Ost
Schreiben vom 10. März 2008
geteilt. Randnummer 5 Daraufhin entzog die WBV Nord dem Kläger
Bescheid vom
zuteilen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 07. November 2012 Beschwerde ein. Randnummer 6 Nachdem sie dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, forderte die WBV Nord den Kläger
Leistungsbescheid vom
1 BGB zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits seit dem 10. März 2008 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe. Diesen Umstand habe der Kläger der Beklagten selbst
geteilt. Daher sei die weitere Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag bis zum 31. Mai 2012 ohne rechtlichen Grund erfolgt. Ferner sei in allen Erklärungen zum Familienzuschlag der Hinweis enthalten, wonach der kinderbezogene Anteil nicht mehr gewährt werden könne, wenn entsprechende Angaben zum Kindergeldempfänger nicht möglich seien. Dem Kläger hätte auffallen müssen, dass er trotz fehlender Angaben eine Zahlung erhalten habe. Er könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, da er gemäß § 820 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Von der Rückforderung habe nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden können. Das
verschulden der WBV sei nicht so gravierend gewesen, dass ein teilweises Absehen von der Rückforderung in Betracht komme. Ggf. komme eine Tilgung der Schuld in monatlichen Raten in Betracht. Randnummer 7 Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger unter dem
wirkung des anderen Elternteils nicht erbringen können. Ein Schreiben an die WBV Ost vom 10. März 2008 sei in der Besoldungsakte nicht vorhanden. Es sei auch davon auszugehen, dass die WBV Ost bei Kenntnis dieses Schreibens den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nicht für die Zukunft bewilligt hätte. Das Argument des Klägers, er könne weitere Informationen vom Jugendamt erhalten, sei nicht überzeugend, da er von dieser Möglichkeit offenbar keinen Gebrauch gemacht habe. Randnummer 10 Der Kläger könne sich nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darauf berufen, auf den vermeintlichen Bestand seines Anspruchs vertraut zu haben. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sich die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ohne Weiteres als rechtswidrig darstellen müssen. Der Kläger sei im Bewilligungsbescheid auf die bestehende Verknüpfung von Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag hingewiesen worden. Ferner sei der Kläger wiederholt darauf hingewiesen worden, dass der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht gewährt werden könne, wenn er keinen Kontakt mehr zur Kindergeldberechtigten habe oder anderweitig Unkenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse bestehe. Nach alledem habe er die Rechtswidrigkeit der Folgezahlungen trotz mangelhafter Erklärungen erkennen müssen. Aufgrund dessen habe der Bewilligungsbescheid
Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden können. Gründe, von der als gesetzlichem Regelfall vorgesehenen rückwirkenden Rücknahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Randnummer 11 Die Rückforderung des somit ab dem
Der Kläger hafte gemäß § 819 BGB in Verb.
2 Satz 2 BGB verschärft, denn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung war hier so offensichtlich, dass der Kläger ihn ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können. Randnummer 12 Es könne auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Ziel einer solchen Billigkeitsentscheidung sei es, eine für die Behörde und den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu finden. Für das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung sei von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen und in welchem Maße ein Verschulden oder
verschulden hierfür ursächlich sei. Ein
verschulden der Besoldung zahlenden Stelle an der Überzahlung sei nicht gegeben. Aus den Erklärungen des Klägers, ihm sei die zuständige Familienkasse für … nicht bekannt, sei nicht zwingend zu schließen gewesen, dass der Kläger keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe. Randnummer 13 Die finanziellen und sozialen Verhältnisse des Klägers habe sie nicht berücksichtigen können, da dieser sich auf die Anhörung nicht geäußert habe. Randnummer 14 Am
teilen sollen, wobei keiner der im Bescheid genannten Beispielsfälle vorgelegen habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord (WBV Nord) vom
dem die WBV Nord dem Kläger ab April 2008 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entzog, findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG, deren Voraussetzungen vorliegen. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Zwar kann hier ohne nähere Überprüfung ein Verbrauch des gewährten Anteils im Familienzuschlag unterstellt werden, da dieser 10 % der im jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht überstieg (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23.08.2011 - W1 K10.1176- zitiert nach juris). Gleichwohl kann sich der Kläger nicht auf Vertrauen berufen, denn er hat die Zahlungen durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt und hätte darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Zahlungen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG). Bereits die von dem Kläger unterzeichnete „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ vom 10. März 2008 enthielt den Hinweis, der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags könne nicht gewährt werden, wenn Angaben nicht gemacht werden könnten, weil kein Kontakt zum Kindergeldempfänger bestehe; Änderungen in den dargestellten Verhältnissen seien der zuständigen WBV unverzüglich
zuteilen. Obwohl er seit langem keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter hatte und aus diesem Grund auch nicht alle erforderlichen Angaben machen konnte, beanspruchte der Kläger
Erklärungen vom
zuteilen. Aufgrund des Kontaktabbruchs zu der Kindesmutter im März 2008 konnte der Kläger keine Gewähr mehr dafür bieten, dass kein sogenannter Konkurrenzfall vorliegt. Da der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag
Ansprüchen anderer Personen konkurrieren kann, sind genaue Angaben zur Beschäftigung des anderen Elternteils, in dessen Haushalt ein zu berücksichtigendes Kind lebt, unerlässlich. Ziel ist es, Überzahlungen und Rückforderungen zu vermeiden. Indem der Kläger seiner
teilungspflicht nicht nachkam, erweckte er bei der Besoldungsdienststelle den Irrtum, dass die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin vorlägen. Ein Schreiben an die WBV Ost vom 10. März 2008, in dem der Kläger den fehlenden Kontakt zur Kindesmutter
geteilt haben will, findet sich in seiner Besoldungsakte nicht. Von der Möglichkeit, die fehlenden Angaben vom Jugendamt zu erhalten, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 26 Darüber hinaus kann sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides seit April 2008 hatte, ist allein fraglich, ob der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht gekannt hat. „Grobe Fahrlässigkeit“ setzt voraus, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG,
Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Zu Bezügen in diesem Sinne zählt auch der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Der Kläger hat in der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 31. Mai 2012 Dienstbezüge in Höhe von 4.922,43 Euro ohne rechtlichen Grund erhalten, nachdem er seit März 2008 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter hatte, aus diesem Grund erforderliche Angaben nicht machen konnte und die Beklagte ihm
Bescheid vom
4 BGB). Der Kläger haftet jedoch verschärft, weil seine fehlende Anspruchsberechtigung so offensichtlich war, dass er dies hätte erkennen können (§ 819 Abs. 1 BGB in Verb.
G). Ein Mangel ist offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn er dem Empfänger nur deshalb entgangen ist, weil dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bezügeempfängers an (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 - zitiert nach juris). Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag
einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Insoweit kann erwartet werden, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen
entsprechender Sorgfalt einsieht, sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht und ggf. bei daraus folgenden Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfrage bei der anweisenden Stelle versucht zu klären, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist bzw. weiter Anspruch auf eine Leistung besteht (VG München, Urteil v. 18.11.2008 - M 21 K 06.4385 - zitiert nach juris). Wie bereits oben ausgeführt, enthielten sämtliche von dem Kläger unterzeichneten „Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ den Hinweis, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht gewährt werden könne, falls erforderliche Angaben nicht gemacht werden könnten, weil kein Kontakt zum Kindergeldempfänger bestehe. Nachdem der Kläger im März 2008 den Kontakt zur Kindesmutter abgebrochen hatte, mussten sich ihm im Hinblick auf den eindeutigen Hinweis zumindest Zweifel aufdrängen, ob er noch zum Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag berechtigt war. Diese hätte er durch eine Rückfrage bei der Besoldungsdienststelle klären müssen. Randnummer 32 Schließlich ist die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Vorschrift eröffnet der Behörde die Kompetenz, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Für das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder
verschulden hierfür ursächlich war. Ein
verschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 und - 2 C 15.10 jeweils m. w. Nachw.; OVG Münster, Urteil vom 2.05.2013 - 1 A 2045/11 - und Beschluss vom 7.02.2013 - 1 A 305/12 -, sämtlich zitiert nach juris). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Randnummer 34 Der Beamte oder Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als derjenige Besoldungsempfänger, der die Überzahlung allein zu verantworten hat (Vgl. BVerwG und OVG Münster, jeweils a.a.O.). Randnummer 35 Die Beklagte trifft allenfalls ein geringes Verschulden an der eingetretenen Überzahlung insofern, als sie den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag an den Kläger auszahlte, obwohl dieser 2010, 2011 und 2012 in den “Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ zur Familienkasse und zum Arbeitgeber der Kindesmutter keine Angaben gemacht hatte. Allerdings ließen die fehlenden Angaben auch nicht zwingend darauf schließen, dass der Kläger die Erklärungen deshalb nicht vollständig ausgefüllt hatte, weil er keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter hatte. Das Verschulden des Klägers an der Überzahlung ist demgegenüber als weitaus überwiegend einzustufen. Denn er hat durch seine Erklärungen fortlaufend einen Anspruch geltend gemacht, der ihm nicht mehr zustand. Dass er dazu wegen fehlenden Kontakts zur Kindesmutter nicht mehr berechtigt war, konnte die Beklagte nicht wissen. Dem Kläger hingegen hätten aufgrund des eindeutigen Hinweises in den Erklärungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Forderung kommen müssen, die er durch eine Rückfrage bei der Besoldungsdienststelle hätte klären müssen. Daher entspricht es nicht der Billigkeit, auch nur teilweise von einer Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verb.
11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001219729
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