Streitwert der Anfechtung einer internen Betriebsratswahl und der Anfechtung der Wahl von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats Orientierungssatz Der Streitwert für die Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl der Mitglieder des Personalausschusses ist im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und bei Mangel genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf 5.000,00 EUR festzusetzen. (Rn.18) Dieses gilt ebenfalls für die Anfechtung der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Diese Anfechtung stellt neben der die Mitglieder des Personalausschusses betreffenden Wahlanfechtung eine eigenständige Angelegenheit dar, die mit weiteren 5.000,00 EUR zu bewerten ist. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 10. Dezember 2014, 2 BV 24/14, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8. und 9. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 13.11.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10.12.2014, 2 BV 24/14, abgeändert und der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt auf 15.000,00 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Gegenstandswertfestsetzung für ein Beschlussverfahren. Randnummer 2 In dem im Juni 2014 eingeleiteten Hauptsacheverfahren stellten die von den Beteiligten zu 8. vertretenen Beteiligten zu 1. bis 5. folgende Anträge: Randnummer 3 1. Es wird festgestellt, dass die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … in der Betriebsratssitzung vom 22.05.2014 durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Personalausschuss richtig ist. Randnummer 4 2. Hilfsweise wird beantragt, die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Personalausschuss in der Betriebsratssitzung vom 22.05.2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 5 3. Es wird festgestellt, das die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … in der Betriebsratssitzung vom 10.06.2014 durchgeführte Wahl der gemäß § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder nichtig ist. Randnummer 6 4. Hilfsweise wird beantragt, die in den Räumen der B. Dienstleistungen GmbH & Co. KG, … durchgeführte Wahl der gemäß § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder in der Betriebsratssitzung vom 10.06.2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 7 Das Verfahren endete nach außergerichtlicher Einigung durch Antragsrücknahme. Randnummer 8 Auf Antrag der Beteiligten zu 8. und 9. hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.11.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 8. und 9. jeweils Beschwerde eingelegt. Randnummer 9 Die Beteiligten zu 8. halten eine Bewertung der Anträge zu 1. und 2. sowie der An-träge zu 3. und 4. mit jeweils 10.000,00 EUR für angemessen. Die Beteiligten zu 9. halten einen Gegenstandswert von (insgesamt) 15.000,00 EUR für zutreffend. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2014 seinen Streitwertbeschluss vom 13.11.2014 dahingehend geändert, dass es den Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 8. wiederum Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Randnummer 11 Die Beschwerden haben Erfolg. Randnummer 12 1. Zunächst ist klarzustellen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Wertfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2014 in der durch den Beschluss vom 10.12.2014 erlangten Fassung ist. Bei dem Beschluss vom 10.12.2014 handelt es sich dem Inhalt nach um eine Abhilfe/Nichtabhilfeentscheidung, auch wenn der Beschluss unzu-treffenderweise eine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht ausdrücklich von (teilweiser) Abhilfe die Rede ist. Randnummer 13 2. Sowohl die Beschwerde der Beteiligten zu 8. (Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 5)) als auch der Beteiligten zu 9) (Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats) sind gemäß § 33 Abs. 2 und 3 RVG zulässig. Randnummer 14 3. Die Beschwerden sind auch begründet. Der Gegenstandwert für das zugrunde liegende Beschlussverfahren ist auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Randnummer 15
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