Nennwerts durch die Ehefrau
Anteilserwerbers - Keine Vorzugswürdigkeit
Forderungsverzichts gegenüber der Forderungsabtretung bei der Beurteilung eines Gestaltungsmissbrauchs - Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter ohne Ansatz einer solchen gegenüber der Gesellschaft Orientierungssatz 1. Der entgeltliche Erwerb einer Gesellschafterforderung und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs ist nicht missbräuchlich i.S.
Gegenüber der Abtretung der Forderung stellt der entgeltliche Verzicht auf die Forderung keine angemessene, typische Gestaltung dar.
halb liegt in dem späteren Forderungsausgleich durch die GmbH auch keine verdeckte Gewinnausschüttung auf Seiten
an der GmbH beteiligten Ehemanns (Rn.34) (Rn.38) (Rn.40) (Rn.42) . 2. Das Ausscheiden einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG folgt nicht bereits daraus, dass die für die GmbH nach erfolgter Betriebsprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheide im Rechtsbehelfsverfahren wegen nunmehr verneinter Annahme einer vGA geändert bzw. aufgehoben wurden. Über das Vorliegen einer vGA ist in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden. Dem steht die durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 eingeführte Korrespondenzregelung
G nicht entgegen (Rn.32) (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az.
BFH: VIII R 21/15). Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in den Streitjahren. Randnummer 2 Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer der … GmbH (GmbH), deren Anteile er zu 50% hält. Seine Ehefrau, die Klägerin, erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte bei dieser GmbH. Randnummer 3 Darüber hinaus hatte die Klägerin in den Streitjahren Einnahmen aus Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft, die sie im Rahmen
50 %-igen Anteilserwerbs ihres Mannes erworben hatte. Randnummer 4 Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 5 Mit notariellem Vertrag vom
sen Vater - Herrn B. Diese hatten zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht am
Unternehmens neu definiert und der Kläger zum alleinigen Geschäftsführer berufen. Auf Geschäftsführer-Bezüge verzichtete der Kläger. Randnummer 6 Ebenfalls am
Rechtsbehelfsverfahrens insoweit wieder aufgehoben wurden, sowie am
Halbeinkünfteverfahrens jeweils hälftig – in die Besteuerung einbezogen. Auf den Inhalt der Bescheide im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen diese Bescheide legten die Kläger fristgemäß Einsprüche ein. Diese wurden mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt u. a. Folgendes aus: Randnummer 10 Die Darlehnsrückzahlungen der GmbH an Frau Klägerin stellten vGA (bei dem Kläger) dar, da die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung der GmbH-Anteile erfolgte Abtretung der gegen die GmbH gerichteten Forderungen der Herren A und B an Frau Klägerin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S.
H bestehenden Verlustvortrag (im Wege
Mantelkaufs) ungeschmälert zu erhalten und gleichzeitig die gegen die GmbH gerichtete – ursprünglich wertlose – Forderung durch eine dem Anteilserwerber nahestehende Person in ihrem Privatvermögen (d. h. außerhalb der steuerlich erheblichen Einkünfteerzielung) zum Nominalbetrag zu realisieren. Um sicherzustellen, dass die GmbH nicht mehr mit Forderungen der Herren A und B belastet sein würde, hätte es keiner Abtretung der Forderungen bedurft. Vielmehr hätte dieser Zweck in einfacherer Weise dadurch erreicht werden können, dass die bisherigen Gläubiger gegen Zahlung der vereinbarten 40.000 € auf ihre Forderungen gegen die GmbH verzichtet hätten. Die Wahl
umständlicheren Weges der Abtretung sei allein zu dem Zweck erfolgt, Anteile an den Gewinnen der GmbH im Rechtskleid einer „Darlehnsrückzahlung“ steuerfrei an die Eheleute auszahlen zu können. Randnummer 11 Die einzelnen Rechtsakte seien nur im Zusammenhang zu begreifen, nachzuvollziehen und rechtlich zu beurteilen. Der Erwerb der Forderungen durch die Ehefrau
Gesellschafters habe der GmbH selbst nichts genützt. Wirtschaftlich nachvollziehbar wäre nur der Erwerb der GmbH-Anteile gewesen, der nicht mit einer Fremdverbindlichkeit dieses Ausmaßes belastet gewesen wäre. Ein fremder Dritter hätte die Anteile an der GmbH nur unter der Maßgabe eines wie auch immer erklärten Forderungsverzichtes erworben. Randnummer 12 Das Handeln der Eheleute sei nur verständlich unter der Berücksichtigung
Umstandes, dass Herr Kläger das gesamte Geschehen wirtschaftlich und tatsächlich von vornherein beherrscht habe. So seien die GmbH-Anteile von Herrn Kläger gezielt zu dem Zweck erworben worden, ein gewinnträchtiges und relativ risikoarmes Geschäft auf die GmbH zu verlagern. Infolgedessen stelle der formal über seine Ehefrau abgewickelte Forderungserwerb ebenfalls ein relativ risikoarmes Geschäft dar. Denn es habe sich nicht um eine GmbH gehandelt, die sich mit eigene Geschäftsideen erst neu am Markt behaupten und durchsetzen habe müssen, sondern es seien im Rahmen von Umstrukturierungen gezielt Teile eines bestehenden, am Markt bewährten Unternehmens auf die GmbH verlagert worden. Insofern stelle auch der Erwerb der Forderungen über nominal 892.123,46 € zu einem Kaufpreis von 40.000 € ein nahezu risikoloses Geschäft dar. In diesem Zusammenhang könne auch der Verzicht
Geschäftsführers auf Gehaltszahlungen verstanden werden. Randnummer 13 Da nach § 42 Satz 2 AO der Steueranspruch bei einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten so entstehe, wie er bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung, d. h. hier durch Verzicht der Herren A und B auf die Darlehnsrückforderungs-Ansprüche gegen Zahlung von 40.000 €, seien die in den Streitjahren erfolgten „Darlehnsrückzahlungen“ nicht als Tilgung einer Verbindlichkeit der GmbH zu behandeln, sondern als eine nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung, d. h. vGA. Randnummer 14 Dies stehe auch nicht der Rechtsprechung
I. Senats
BFH entgegen, da hier nicht § 42 AO auf den Mantelkauf als solchen, sondern (nur) auf die zusätzlich zu dem Anteilskauf vorgenommene Forderungsabtretung angewendet werde. Somit sei auch nicht auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Erwerbs der GmbH-Anteile im Falle
Forderungsverzichts und der Frage, was mit dem Verlustvortrag insoweit geschehe, abzustellen. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 15 Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen folgendes vor: Randnummer 16 Gemäß Richtlinie 36 KStR sei eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne
G eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
Unterschiedsbetrages im Sinne
G auswirke und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhe. Der durch die Tilgung erfolgte Geldabfluss stelle auf Seiten der Aktiva eine Vermögensminderung dar. Jedoch verringere sich auch der Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH, so dass sich im Endeffekt das Vermögen der Gesellschaft (Kapital) nicht verändere. Eine Vermögensminderung läge auch nicht vor, soweit die Zahlungen die Anschaffungskosten von 40.000,00 € überstiegen. Randnummer 17 Für das Vorliegen einer vGA müsse sich weiterhin eine vorhandene Vermögensminderung auf den Unterschiedsbetrag im Sinne
G auswirken. Dieser Unterschiedsbetrag sei der Gewinn
jeweiligen Wirtschaftsjahres. Die Verbuchung der Darlehenstilgungen sei - wie handels- und steuerrechtlich geboten - gewinnneutral über Bestandskonten erfolgt. Eine Beeinflussung
Gewinns sei damit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen einer vGA seien somit nicht erfüllt. Randnummer 18 Die Darlehensverbindlichkeit sei auch mit einem Wert in Höhe von 892.123,45 € bei der GmbH passiviert worden, da eine tatsächliche zivilrechtliche Verpflichtung der GmbH gegenüber ihrer Gläubigerin bestanden habe. Die Verbindlichkeit müsse sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert werden (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG). Da die Klägerin gegenüber der GmbH keinen Verzicht ausgesprochen habe, sei zwingend in der Bilanz eine Summe von 892.123,45 € in Ansatz zu bringen gewesen und auch in Ansatz gebracht worden. Randnummer 19 Im Rahmen
Rechtsbehelfsverfahrens der GmbH sei nachgewiesen worden, dass die in der Bilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit in voller Höhe zivilrechtlich und steuerrechtlich bestehe und somit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorläge. Demnach könne im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer diese Aussage nicht wieder negiert werden. Ein und derselbe Sachverhalt könne in zwei Veranlagungsverfahren/Rechtsbehelfsverfahren nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Umqualifizierung der steuerneutralen Tilgungsleistungen bei der GmbH in steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen beim Anteilseigner sei rechtlich nicht möglich und würde zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung führen. Randnummer 20 Die Kläger beantragen, die geänderten Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 2003 bis 2005 jeweils vom
Vorgangs bei dieser Gesellschaft, die auf die Ausgestaltung
Veräußerungsgeschäftes zwischen den Gesellschaftern A/B und Kläger keinen Einfluss nehmen konnte, da sie nur Objekt der Veräußerung war, gegangen. Die Gesellschaft konnte sich also grundsätzlich nicht gegen die Forderung wehren. Nichts
to trotz hätten die Gesellschafter und/oder die nahen Angehörigen eine angemessene Gestaltung wählen können. Randnummer 24 Die beanstandete Gestaltung läge im Streitfall darin, dass die Tilgung der Forderung bei der Klägerin zu einem steuerfreien Vermögenszuwachs geführt habe, während sich die vorangegangene Wertminderung der Forderung bei den Herren A und B steuermindernd ausgewirkt habe und sich der angemessene Forderungsverzicht im Rahmen der steuerlich erheblichen Einkunftserzielung ausgewirkt hätte. Randnummer 25 Den steuerlichen Vorteil aus dieser missbräuchlichen Gestaltung ziehe die Klägerin. Während der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer über gar keine Einkünfte aus dieser Gesellschaft (weder als angestellter Geschäftsführer noch als Gesellschafter) verfüge, erhalte die Klägerin letztlich neben einem geringen Gehalt einen Betrag von 892.123,45 € steuerfrei aus einer Forderung, für die sie lediglich 40.000 € aufgewendet habe. Randnummer 26 Dass in diesem Fall ein Dritter die Forderung erworben hätte, werde angezweifelt. Nur der Kläger bzw. seine Ehefrau kannten die sehr gute wirtschaftliche Lage
eingebrachten Einzelunternehmens. Ein Dritter hätte wohl eine solche Information nicht erhalten. Und ohne die Aussicht auf Tilgung, die bei der Veräußerung der Anteile der Gesellschaft ohne das Wissen, dass hier in absehbarer Zeit mir erheblichen Gewinnen zu rechnen sei, unwahrscheinlich gewesen sei, hätte niemand diese Forderung erwerben wollen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Rechtsbehelfsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist begründet. Randnummer 29 Die angegriffenen geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 jeweils vom
G ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs - BFH - vom
Betriebsprüfers, bei der GmbH lägen vGA vor, wieder fallengelassen hat. Denn die Annahme einer vGA auf Seiten der GmbH und andererseits ihrer Gesellschafter ist materiell-rechtlich voneinander unabhängig; zwischen den Bescheiden der Gesellschaft und der Gesellschafter besteht keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom
BFH vom
erkennenden Senats keine Gewinnausschüttungen, sondern Darlehnsrückzahlungen waren. Die an die Klägerin seitens der Herren A und B abgetretenen Darlehns-(Rückzahlungs-)Forderungen bestanden nicht nur zivilrechtlich, sondern waren (und sind) auch steuerrechtlich anzuerkennen. Der von dem Beklagten angenommene Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht gegeben. Randnummer 35 Nach § 42 Satz 1 AO in der im Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I 1976, 613, BStBl I 1976, 157) - AO a. F. - kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinn liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung
angestrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218). Randnummer 36 Unangemessen ist im Allgemeinen eine rechtliche Gestaltung, die verständige Parteien in Anbetracht
wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere
erstrebten wirtschaftlichen Ziels, als unpassend nicht wählen würden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom
F. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung steht es dem Steuerpflichtigen im Grundsatz frei, seine Verhältnisse im Rahmen
rechtlich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe Steuerbelastung ergibt (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz 39, m. w. N.). Er kann
halb von mehreren zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsformen regelmäßig die für ihn steuerlich günstigste wählen (BFH-Urteile vom
Gesetzes gleichwertige Gestaltungsform angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, BFH/NV 2012, 2058 zur Abtretung einer Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber). Randnummer 41 Der Beklagte schließt sich demgegenüber der von dem IV. Senat
BFH in dem Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) vertretenen Rechtsauffassung an. Danach hätte es um sicherzustellen, dass die GmbH nicht mehr mit Forderungen Dritter belastet war, nicht der Abtretung der Forderungen bedurft. Vielmehr hätte, so der BFH in dem vorgenannten Urteil, dieser Zweck „in einfacherer Weise dadurch erreicht werden können …“, dass der Forderungsinhaber gegen Zahlung
Betrages entsprechend dem Kaufvertrag auf seine Forderung gegen die GmbH verzichtet hätte. Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Sie würde voraussetzen, dass die Abtretung (§ 398 BGB) als Erfüllungsgeschäft
Kaufvertrages gegenüber dem Forderungsverzicht (§ 397 BGB „Erlass“) „umständlich, kompliziert, schwerfällig bzw. gekünstelt“ wäre. Für eine derartige Annahme bleiben der IV. Senat wie auch der Beklagte eine Begründung schuldig. Auch die konkrete Situation
Forderungserwerbs neben dem Kauf der GmbH-(Mantel-)Anteile führt nicht dazu, dass die Rechtsanwendung
einen von den beiden in unmittelbarer Folge stehenden BGB-Paragraphen zu Grundregeln
Schuldrechts gekünstelt, kompliziert und schwerfällig ist (§ 398 BGB), die
anderen (§ 397 BGB) dagegen nicht (vgl. Hoffmann, GmbHR 2001, 533, 536). Vielmehr ist, wie dargestellt, von einer grundsätzlich gleichwertigen Gestaltungsform auszugehen. Randnummer 42 Bezieht man die wirtschaftlichen Interessen der (Vertrags-)Beteiligten mit in die Gesamtbetrachtung ein – dies insbesondere auch vor dem rechtlichen Hintergrund, dass nach § 42 AO die vorgenommene rechtliche Gestaltung in Anbetracht
wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere
erstrebten wirtschaftlichen Ziels, zu würdigen ist -, so verschiebt sich diese grundsätzliche Gleichwertigkeit konkret noch zugunsten der Forderungsabtretung, d. h. zu einem „Verzicht auf den Verzicht“ (vgl. Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2001, 180, 181). Denn neben dem, auch von dem IV. Senat
BFH in seinem bereits benannten Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) anerkannten außersteuerlichen Grund, sicherzustellen, dass die GmbH nicht mehr mit den Forderungen (ehemaliger) Gesellschafter belastet ist, ist als weiterer wirtschaftlicher Grund auf Seiten der Klägerin die – angesichts der „erwarteten“ Einbringung
Einzelunternehmens
Klägers in die GmbH offenbar realistische – Hoffnung, eine über dem Kaufpreis von 40.000 € liegende Darlehnsrückzahlung seitens der GmbH zu erhalten. Diese Möglichkeit zu nutzen, ist „wirtschaftlich vernünftig“ (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, BFH/NV 2012, 1901). Das somit wirtschaftlich anzuerkennende Ziel wäre mit einem Forderungsverzicht jedoch nicht erreichbar gewesen. Dass die Klägerin die Zahlungen der GmbH auf die abgetretenen Forderungen steuerfrei erhält, ändert daran, gemessen an § 42 AO, nichts. Randnummer 43 Nach Auffassung
erkennenden Senats hat der Beklagte vorliegend nicht, wie § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a. F. dies erlaubt und bestimmt, eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche (Sachverhalts-)Gestaltung fingiert, sondern statt
sen im Ergebnis einen mit den wirtschaftlichen Zielen der Beteiligten nicht in Einklang zu bringenden Ersatzsachverhalt geschaffen und diesen der Besteuerung zu Grunde gelegt. Denn es ist nicht zwingend (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a. F.: „… entsteht der Steueranspruch so, wie er …“), dass der Kauf der Darlehnsforderungen bzw. deren Abtretung in einen Forderungsverzicht und die Darlehnsrückzahlung in eine Gewinnausschüttung umgedeutet werden könnten. Dass die Beteiligten ein solches Ergebnis tatsächlich tätigen wollten bzw. tatsächlich getätigt hätten, kann vorliegend nicht angenommen werden (vgl. Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2001, 180, 181). § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a. F. lässt es zu, den missbräuchlichen Vorgang zu neutralisieren, nicht aber Ersatzsachverhalte zu fingieren (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43). Die Annahme eines Forderungsverzichts würde hingegen der Besteuerung nicht nur eine andere, aus der Sicht
Beklagten „angemessene“ rechtliche Gestaltung zu Grunde legen, sondern, die wirtschaftlichen Verhältnisse ignorierend, zu einem anderen, von den Beteiligten offensichtlich gerade nicht erstrebten wirtschaftlichen Ziel führen. Randnummer 44 Bei einem Forderungsverzicht würde der – möglicherweise als vorrangig anzusehende – Zweck, den anteiligen GmbH-Mantelkauf wirtschaftlich sinnvoll werden zu lassen, konterkariert. Denn der Verzicht auf die Darlehnsrückforderungen würde bei der GmbH zu einem außerordentlichen, die bestehenden Verlustvorträge insoweit verbrauchenden Ertrag führen; der Erwerb der GmbH wäre für den Kläger wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung
I. Senats
BFH zur Frage der Segmentierung der Rechtsfolgen
Gestaltungsmissbrauchs entgegen, wonach die Rechtsfolge
F. nur gegenüber demjenigen eintreten kann, der aus der missbräuchlichen Gestaltung einen Vorteil zieht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, BFH/NV 2012, 1901 m. w. Rspr.-Nachweisen). Zwar hat die GmbH aus dem Verkauf / der Abtretung der Darlehnsforderungen durch die Herren A und B an die Klägerin keinen (unmittelbaren) Nutzen gezogen. Darauf kommt es hier jedoch auch nicht an. Denn es geht insoweit nicht um die Frage, wer einen Nutzen aus der vertraglichen Gestaltung gezogen hat und wem gegenüber steuerliche Konsequenzen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 AO a. F. zu ziehen sind, sondern darum, dass der Beklagte den Forderungsverzicht als die – allein – angemessene Gestaltung ansieht. Führt aber diese den Steuerpflichtigen gleichsam von dem Beklagten „vorgeschriebene“ Gestaltung zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit
erwarteten Verhaltens, ist die von der Finanzbehörde erwartete Gestaltung gerade nicht angemessen. Randnummer 45 Hinzu kommt, dass die Klägerin (als unmittelbare Vertragsbeteiligte) bei dem „erwarteten“ Forderungsverzicht trotz Zahlung von 40.000 € die (realistische) Möglichkeit der Forderungsrealisierung verlieren würde. Auch dies zeigt, dass die Annahme
Beklagten über den Rahmen
F. hinausgeht. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 48 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig zu erklären. Randnummer 49 Die Revision war im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung
IV. Senats
BFH im Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001221053
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