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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LB 19/14 Urteil Dienstliche Beurteilung - Beachtung der Beurteilungsrichtlinie- verb

Dienstliche Beurteilung - Beachtung der Beurteilungsrichtlinie- verbale Begründung Leitsatz Ziff. 4.5.6 BURL vom 9.4.2009 (ABl. SH 2009, 482 ff.) erfordert eine verbale Begründung der Leistungsbewertung; eine bloße Wiederholung des Richtlinientextes genügt nicht. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,

  1. März 2014, 11 A 127/11, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  2. Kammer, Einzelrichterin - vom
  3. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung. Randnummer 2 Die am ... geborene Klägerin trat am
  4. Oktober 1984 als Finanzanwärterin in den Dienst des Beklagten und wurde mit Wirkung vom
  5. März 1993 zur Steueroberinspektorin (A 10) ernannt. Randnummer 3 Am
  6. September 2009 wurde der Klägerin von dem Steueroberamtsrat... als Erstbeurteiler für den Beurteilungszeitraum vom
  7. Juli 2007 bis zum
  8. August 2009 (Beurteilungsstichtag:
  9. September 2009) eine Regelbeurteilung erteilt, die mit der verbalen Leistungsbewertung „Die Anforderungen werden übertroffen“ sowie dem Zahlenwert „3 - unterer Bereich“ endet. Zur Begründung dieser Leistungsbewertung heißt es, das Beurteilungsergebnis ergebe sich aus dem Gesamtbild der Leistungen unter besonderer Würdigung der prägenden Merkmale „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“, „Sachkompetenz“ und „Zweckmäßigkeit des Handelns“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsbeurteilung sowie der Befähigungsbewertung durch den Erstbeurteiler wird auf den Inhalt der Beurteilung verwiesen. Am
  10. September 2009 stimmte die Regierungsdirektorin ... als Zweitbeurteilerin sowohl der Leistungsbewertung als auch der Befähigungsbewertung des Erstbeurteilers zu. Randnummer 4 Während des genannten Beurteilungszeitraumes war die Klägerin mit 24,60 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt und als
  11. Bearbeiterin im Bereich der gewerblichen Veranlagung tätig. Sie gehörte dem Personalrat an, ohne für diese Tätigkeit freigestellt zu sein. Randnummer 5 Die von der Klägerin gegen die Regelbeurteilung erhobene Gegenvorstellung wies der Beklagte mit Bescheid vom
  12. März 2011 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts der Gegenvorstellung sowie des Zurückweisungsbescheides wird auf Bl. 1 und 33 ff. der Beiakten A verwiesen. Randnummer 6 Am
  13. April 2011 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale sowie das Fehlen eines „Leistungsgesprächs“ beanstandete: Randnummer 7 Hinsichtlich des mit der Bewertungsstufe 2 „Die Anforderungen werden erfüllt“ bewerteten Leistungsmerkmals „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass sie, die Klägerin, während des Beurteilungszeitraumes (auch) folgende Tätigkeiten verrichtet habe: Bearbeitung von Insolvenzen, Auswertung von Steuerfahndungsberichten für mehrere Veranlagungszeiträume und drei Steuerarten, Erstellung von Hinterziehungsbescheiden aufgrund der Mitteilung der BuStra, Berichtigungsveranlagung von Steuerbescheiden aufgrund von Rechtsbehelfen aus dem Steuerfahndungsverfahren, Aufteilungsbescheide sowie Fertigung von aussagekräftigen Prüfungsanregungen für die Betriebsprüfung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diese Tätigkeiten schlechterdings übersehen habe. Zumindest müsse der Beklagte begründen, inwieweit die genannten Tätigkeiten in der Beurteilung ihren Niederschlag gefunden hätten. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Bewertung des genannten Leistungsmerkmals ihre Personalratstätigkeit zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Auch wenn sie für ihre Personalratstätigkeit nicht freigestellt gewesen sei, hätte diese Tätigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das Leistungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ richtigerweise jedenfalls mit der Bewertungsstufe 3 („Die Anforderungen werden übertroffen“), wenn nicht gar mit der Bewertungsstufe 4 („Die Anforderungen werden deutlich übertroffen“) bewertet werden müssen. Randnummer 8 Die hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Eigenständigkeit/-initiative“ erfolgte Bewertung mit der Leistungsstufe 2 habe der Beklagte nicht hinreichend erläutert. Er hätte zumindest beispielhaft konkrete Situationen benennen müssen, in denen sie, die Klägerin, ein verbesserungsfähiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Randnummer 9 Ferner habe der Beklagte auch die Bewertung des Leistungsmerkmals „Beachten von Prioritäten und Terminen“ mit der Bewertungsstufe 2 nicht nachvollziehbar begründet. Gegenwärtig schwebe die Beurteilung insoweit in der Luft. Sie, die Klägerin, habe ihre Arbeitsleistungen stets termingerecht und zeitig erbracht. Randnummer 10 Soweit der Erstbeurteiler die Abwertung der Leistungsmerkmale „Bürgerfreundliches Verhalten“ und „Zusammenarbeit“ - beide Leistungsmerkmale wurden mit der Bewertungsstufe 2 bewertet - damit begründet habe, dass sie, die Klägerin, aus seiner Sicht nicht den richtigen Ton, die richtige Mimik und die richtige Körperhaltung getroffen habe, sei fraglich, ob der Erstbeurteiler zu einer unvoreingenommenen, unabhängigen Beurteilung noch in der Lage sei. Es bleibe das Geheimnis des Erstbeurteilers, wie die Kriterien „Mimik“ und „Körperhaltung“ in einer Korrespondenz, die ganz überwiegend telefonisch oder schriftlich erfolgt sei, überhaupt eine Rolle spielen solle. Jedenfalls sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt, dass irgendwelche Beschwerden von Steuerberatern oder Steuerpflichtigen vorgebracht worden seien. Randnummer 11 Schließlich sei mit ihr nicht rechtzeitig ein „Leistungsgespräch“ geführt worden, in welchem sie auf die vermeintlich erkannten Leistungsschwächen hingewiesen worden wäre. Daher sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, an sich zu arbeiten und der drohenden Verschlechterung entgegenzuwirken. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Juli 2011 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen: Randnummer 13 Dem Erstbeurteiler sei bei der Bewertung des Leistungsmerkmals „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ der Arbeitsumfang der Klägerin bewusst gewesen. Bei den von ihr in der Widerspruchsbegründung benannten - ihrer Meinung nach außer Acht gelassenen - Tätigkeiten habe es sich keinesfalls um „zusätzliche“ Tätigkeiten gehandelt, sondern um Aufgaben, die grundlegend zum Arbeitsplatz einer
  15. Bearbeiterin im gewerblichen Veranlagungsbereich gehörten. Das ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung für den Arbeitsplatz sowie den ergänzenden Dienstanweisungen. Dem Erstbeurteiler sei der Aufgabenbereich der Klägerin hinreichend bekannt gewesen. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass es im Team der Klägerin zu einer wiederholten Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen gekommen sei. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, insoweit habe der Erstbeurteiler Tätigkeiten „übersehen“, sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 14 Die Klägerin sei auch nicht wegen ihrer Personalratstätigkeit ohne Freistellung benachteiligt worden. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden, innerhalb ihrer Dienstzeit an den Personalratssitzungen teilzunehmen, auch wenn sie dadurch nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei. Die personalratsbedingte Abwesenheit mit einem Zeitumfang von sechs Stunden im Monat erkläre jedoch nicht den deutlichen Abstand zu den sonst üblichen Arbeitsergebnissen anderer
  16. Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Nicht die Personalratstätigkeit, sondern die Herangehensweise der Klägerin an die Erledigung ihrer Aufgaben sei hierfür ursächlich gewesen. Randnummer 15 Der Bewertung des Leistungsmerkmals „Eigenständigkeit/-initiative“ habe die Beobachtung zugrundegelegen, dass ein beständiges Ungleichgewicht zwischen geforderter Arbeitsgüte und Arbeitsmenge bestanden habe. So habe der Erstbeurteiler sich veranlasst gesehen, die Klägerin zu bitten, „schlanker“ zu veranlagen, also ihre Schwerpunkte bei der Bearbeitung anders zu setzen. Darüber hinaus habe in die an sich der Klägerin obliegende Weisungsbefugnis eingegriffen werden müssen. So hätten Aufgaben aus dem Bereich der Klägerin anderweitig zugewiesen werden müssen, weil sie von sich aus nicht für eine zeitnahe Abarbeitung Sorge getragen habe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine langjährige und erfahrene Außenprüferin handele, habe von ihr erwartet werden können, dass sie ihren Arbeitsstil ökonomischer gestaltete mit dem Ziel, zumindest neue Arbeitsrückstände zu vermeiden. Nach alledem ergäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass das Leistungsmerkmal „Eigenständigkeit/-initiative“ höher zu bewerten gewesen wäre. Randnummer 16 Gegenstand des Leistungsmerkmals „Beachten von Prioritäten und Terminen“ sei die Frage, ob die Schwerpunkte der täglichen Arbeit richtig gesetzt würden. Der Erstbeurteiler habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin die Schwerpunkte richtig gesetzt habe. Anderenfalls hätte er der Klägerin keine entsprechenden Hinweise geben müssen. Randnummer 17 Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin die Beurteilung der Leistungsmerkmale „Bürgerfreundliches Verhalten“ und „Zusammenarbeit“ mit der Bewertungsstufe 2 als „Abwertung“ bezeichne. Denn mit der Einführung der neuen Beurteilungsrichtlinien sei ein Systemwechsel eingetreten, so dass sich ein Vergleich mit den Vorbeurteilungen verbiete. Es sei deshalb nicht zielführend, dem Erstbeurteiler Voreingenommenheit und fehlende Unabhängigkeit bei der Beurteilung zu unterstellen. Das vom Erstbeurteiler beobachtete Fehlen einer gewissen Verbindlichkeit sowie des Verständnisses für andere Standpunkte könne im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus sowohl im Schriftverkehr als auch in Telefonaten seinen Ausdruck finden. Randnummer 18 Schließlich sei das „Leistungsgespräch“ am
  17. Juni 2009 geführt worden. Selbst wenn damit ein Formverstoß vorliegen sollte, habe dieser nach der einschlägigen Rechtsprechung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Randnummer 19 Die Klägerin hat am
  18. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Randnummer 20 Ergänzend hat sie sinngemäß geltend gemacht, der Beklagte hätte ihre Personalratstätigkeit bei der Beurteilung deshalb berücksichtigen müssen, weil sie während der Zeit dieser Tätigkeit keine anderen Tätigkeiten hätte verrichten können. Dass der Dienstherr die Personalratstätigkeit zu berücksichtigen habe, sei in vielen Gerichtsentscheidungen dokumentiert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.5.2003 - Beck - RS 2003, 23506). Die Pflichten des Dienstherrn gingen noch viel weiter, als es zu unterlassen, die Personalratstätigkeit im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Dienstherr müsse sogar für Entlastung sorgen, damit es gar nicht erst zu einer Aufstauung komme. Das Benachteiligungsverbot gehe so weit, dass der Dienstherr sogar als verpflichtet angesehen werde, bei einer Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitgliedes auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 19.3.2003 - 7 AzR 334/02 -, NZA-RR 2004, 53). Randnummer 21 Es treffe zwar zu, dass ihr Team in einen Arbeitsrückstand geraten sei. Hierfür sei sie jedoch nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr seien für diesen Arbeitsrückstand die dauerhafte Erkrankung des
  19. Mitarbeiters und dessen anschließende Zurruhesetzung sowie sonstige personelle Umstrukturierungen ursächlich gewesen. Sie habe alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die personelle Unterbesetzung abzufangen, und habe stets darauf geachtet, dass die Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung ginge. Randnummer 22 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 23 die Beurteilung zum Stichtag
  20. September 2009 in Gestalt des Gegenvorstellungsbescheides vom
  21. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom
  22. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Randnummer 24 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Zur Begründung hat er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie des Gegenvorstellungsbescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen, entgegen der Ansicht der Klägerin treffe es nicht zu, dass die ausschließliche Ursache für den in ihrem Team aufgetretenen Arbeitsrückstand die personelle Situation des Teams gewesen sei, die personellen Schwierigkeiten nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, sich deshalb nicht auf die Beurteilung hätten auswirken dürfen und sie, die Klägerin, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die personelle Unterbesetzung abzufangen und dabei stets darauf geachtet habe, dass die Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung gegangen sei. Es sei zwar zutreffend, dass der etatmäßige
  23. Bearbeiter längerfristig krank gewesen und sodann in den Ruhestand versetzt worden sei. Seine Zurruhesetzung sei jedoch vor Beginn des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes erfolgt. Die Stelle des
  24. Bearbeiters sei sodann zum
  25. August 2007 mit dem bisherigen
  26. Bearbeiter besetzt und dessen Stelle zum gleichen Zeitpunkt mit einer Mitarbeiterin aus einem anderen Sachgebiet nachbesetzt worden, so dass der Arbeitsplatz des
  27. Bearbeiters allenfalls während eines Monats im Beurteilungszeitraum nicht besetzt gewesen sei. Die personellen Belastungsphasen beschränkten sich während des Beurteilungszeitraumes somit auf die Einarbeitungsphasen des neu eingesetzten
  28. Bearbeiters sowie der neu eingesetzten
  29. Bearbeiterin. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler nach Übernahme des Sachgebiets am
  30. Juni 2007 dem Team der Klägerin umfassende Hilfestellung geleistet, um - so der Beklagte sinngemäß weiter - den in ihrem Team vor Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes eingetretenen Arbeitsrückstand zu beseitigen. Während des Beurteilungszeitraumes habe es die von der Klägerin behauptete personelle Unterbesetzung schlichtweg nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin, sie habe stets darauf geachtet, dass die personelle Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung gehe, sei in der Beurteilung auch entsprechend gewürdigt worden. Diese Leistungen der Klägerin seien in den Leistungsmerkmalen „Sachkompetenz“ mit der Bewertungsstufe 3 und „Gründlichkeit“ mit der Bewertungsstufe 4 zutreffend bewertet worden. Randnummer 27 Mit Urteil vom
  31. März 2014 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Beurteilung der Klägerin auf den
  32. September 2009 in Gestalt des Gegenvorstellungsbescheides vom
  33. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom
  34. Juli 2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht zunächst die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen maßgeblichen Rechtsgrundsätze dargestellt und sodann ausgeführt: Randnummer 28 „Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung bzw. die auf ihr beruhenden Bescheide rechtsfehlerhaft. Dies beruht darauf, dass der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß in die Beurteilung eingestellt worden ist. Dies gilt zunächst für die Personalratstätigkeit der Klägerin. Die Klägerin ist ca. sechs Stunden monatlich mit Personalratstätigkeit befasst. Dies entspricht einem zeitlichen Engagement von ca. 1,5 Stunden wöchentlich. Da die Klägerin jedoch „nur“ mit einem zeitlichen Umfang von 24,60 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt ist, fällt die Personalratstätigkeit mit ca. 6 % der ansatzfähigen Arbeitszeit ins Gewicht. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die aus Sicht der Klägerin mit „3 unterer Bereich“ eher schlechte Beurteilung vor allem darauf stützt, und dies unwidersprochen, die Klägerin erbringe nicht die von ihr geforderten Erledigungszahlen, wird deutlich, dass der Beklagte zumindest in einem Umfang von 6 % der wöchentlichen Arbeitszeit überhöhte Anforderungen an die Klägerin stellt. Randnummer 29 Soweit der Beklagte im Verwaltungsverfahren sich darauf berufen hat, bei einer derart langjährigen Mitarbeiterin, wie es die Klägerin ist, müsse es möglich sein, die Personalratstätigkeit ohne Nachlassen der Erledigungszahlen auszuüben, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit übersieht der Beklagte, dass auch ein Umfang von „nur“ 6 % von Bedeutung ist. Insgesamt besteht der Eindruck, dass der Beklagte die Personalratstätigkeit der Klägerin bei Abfassung der Beurteilung schlichtweg übersehen hat und später bemüht war, den Umfang der Personalratstätigkeit der Klägerin einzubeziehen. Dies hätte aber bereits in der Beurteilung selbst geschehen müssen. Randnummer 30 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren durchgängig zugestanden hat, dass es im Arbeitsfeld der Klägerin zu einer wiederholten Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen gekommen ist (siehe Gegenvorstellungsbescheid vom 21.03.2012, Seite 7,
  35. Absatz). Randnummer 31 Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Schreiben vom 15.09.2010 ausgeführt hat, der Erstbeurteiler der Klägerin habe rein rechnerisch ermittelte Orientierungswerte an die Hand gegeben, wie viele Veranlagungen in etwa im Schnitt bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz monatlich zu erledigen seien, damit das Team die Zielerledigungsquoten erreicht und die Veranlagung eines Jahres termingerecht abschließt, ergibt sich hier eine nicht plausibel aufgelöste Situation zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Erledigungszahlen und der Berücksichtigung, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang schwierige arbeitsintensive Überprüfungen zu absolvieren waren.“ Randnummer 32 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom
  36. Juli 2014 zugelassen. Randnummer 33 Zur Begründung seiner Berufung hält der Beklagte an seinem bisherigen Vorbringen fest und macht im Wesentlichen ergänzend geltend: Randnummer 34 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er die Personalratstätigkeit der Klägerin bei Abfassung der Beurteilung nicht übersehen. Vielmehr habe der Erstbeurteiler, der gute Vergleichsmöglichkeiten mit weiteren
  37. Bearbeiterinnen und Bearbeitern derselben Besoldungsgruppe gehabt habe, ausweislich des Gegenvorstellungsbescheides zu den Leistungen der Klägerin ausgeführt, dass der Zeitumfang ihrer Personalratstätigkeit von sechs Stunden im Monat nicht den aus seiner Sicht deutlichen Abstand zu sonst üblichen Arbeitsergebnissen anderer
  38. Bearbeiterinnen und Bearbeiter erkläre. Auch im Widerspruchsbescheid sei die Abwesenheit der Klägerin für Personalratstätigkeiten mit einem Zeitumfang von sechs Stunden im Monat aufgegriffen, jedoch deutlich herausgestellt worden, dass nicht die Personalratstätigkeit, sondern die Herangehensweise der Klägerin an die Erledigung ihrer Aufgaben für die Bewertung ursächlich gewesen sei. Daraus werde deutlich, dass insbesondere die Arbeitsweise der Klägerin für die im Vergleich zu anderen
  39. Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterdurchschnittlichen Erledigungszahlen ursächlich gewesen sei. Randnummer 35 Im Übrigen hätten die in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin enthaltenen Werturteile durch die Ausführungen im Gegenvorstellungsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid eine hinreichende Plausibilisierung erhalten. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, seien nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daher dürften auch die Verwaltungsgerichte die Darlegung derartiger tatsächlicher Grundlagen nicht verlangen. Randnummer 36 Schließlich könne der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach „sich hier eine nicht plausibel aufgelöste Situation zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Erledigungszahlen und der Berücksichtigung, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang schwierige arbeitsintensive Überprüfungen zu absolvieren waren“, ergeben habe. Denn im Widerspruchsbescheid sei ausführlich auch zu der Frage Stellung genommen worden, inwieweit arbeitsintensivere Fälle gewürdigt worden seien. Dabei sei ausgeführt worden, dass von der Klägerin als erfahrener Sachbearbeiterin eine Anpassung des Arbeitsstils an die Erfordernisse notwendig gewesen wäre, sie sich hiermit jedoch schwergetan habe. So habe sie ihre persönlichen Schwerpunkte anders gesetzt mit der Folge, dass ein Ausgleich zwischen Arbeitsgüte und Arbeitsmenge nicht in dem gewünschten Umfang habe erreicht werden können. Das Verwaltungsgericht möge mit dieser Bewertung nicht übereinstimmen und diese als unplausibel ansehen; das übersteige jedoch die Prüfungskompetenz des Gerichts hinsichtlich der Plausibilität der hier streitgegenständlichen Werturteile. Insgesamt sei die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung plausibel und schlüssig. Die vom Verwaltungsgericht geforderte weitere Plausibilisierung der Werturteile gehe deutlich über den verwaltungsgerichtlichen Prüfungsrahmen hinaus. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  40. Kammer, Einzelrichterin - vom
  41. März 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe seine Kontrollbefugnis nicht überschritten. Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an die Plausibilisierung von Werturteilen gestellt habe, seien auch mit Blick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis nicht zu beanstanden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Plausibilisierungsfrage lediglich um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts handele. In erster Linie habe das Verwaltungsgericht die Beurteilung aufgehoben, weil der Beklagte ihre Personalratstätigkeit nicht richtig erfasst habe. Diese tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts halte auch ohne Weiteres der Berufung stand. Randnummer 42 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 44 Das Verwaltungsgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 45 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin zum Beurteilungsstichtag
  42. September 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Randnummer 46 Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten durch einen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 -2C8.78-, E 60, 245 f. zuletzt Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 21.2.2003 - 3 L 10/02 -). Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über die Beamtin oder den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selber aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Der Dienstherr hat Werturteile im genannten Sinne jedoch zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für die Beamtin oder den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass die Beamtin oder der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für sie oder ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Soweit die erforderliche Plausibilisierung der Werturteile weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren erfolgt ist, kann sie im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, E 60, 245, 249 ff.). Randnummer 47 Die Beurteilung der Klägerin verstieße gegen Ziffer 1 Abs. 4 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien -BURL- vom
  43. April 2009 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2009, S. 482 ff.) und wäre somit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, wenn der Erstbeurteiler ihr gegenüber voreingenommen gewesen wäre. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst hat nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - dargelegt, dass sich aus der Beurteilung selbst oder aus dem Verhalten des Erstbeurteilers der Schluss ziehen ließe, dass dieser nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, sie sachlich und gerecht zu beurteilen. In Ihrem Widerspruchsvorbringen hat die Klägerin die Unvoreingenommenheit des Erstbeurteilers lediglich als „fraglich“ angesehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat jedoch auch ihr Prozessbevollmächtigter keine Tatsachen benennen können, aus denen sich eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers herleiten ließe. Randnummer 48 Ferner kann die Klägerin sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines rechtzeitigen „Leistungsgesprächs“ berufen. Nach Ziffer 6.2.1 BURL sind während des Beurteilungszeitraumes auftretende Leistungsschwächen oder ein gegenüber der letzten Beurteilung sich abzeichnender Leistungsabfall mit der oder dem Beschäftigten zu erörtern mit dem Ziel, die Leistungsdefizite zu beheben (Satz 1). Ein derartiges Gespräch ist bei Bedarf rechtzeitig und ausführlich, spätestens ein halbes Jahr vor der Beurteilung, zu führen (Satz 2). Diese Vorgaben hat der Beklagte nicht eingehalten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er ein „Leistungsgespräch“ mit der Klägerin erst am
  44. Juni 2009 und somit nicht spätestens ein halbes Jahr vor Erteilung der hier streitgegenständlichen Beurteilung geführt. Konsequenz dieses nicht mehr heilbaren Verfahrensfehlers ist jedoch nicht, dass die Beurteilung aufzuheben wäre (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2014, Teil B V, Rdnr. 317a, m.w.N.). Denn das unterbliebene „Leistungsgespräch“ kann nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung der Klägerin während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes durch die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2013 - 2 B 134.11 -, Rdnr. 16). Randnummer 49 In der Beurteilung der Klägerin fehlt es jedoch an der nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen verbalen Begründung der Leistungsbewertung. Nach Ziffer 4.5.6 BURL ist die Leistungsbeurteilung mit einer verbal begründeten Leistungsbewertung abzuschließen (Satz 1). Die Leistungsbewertung ergibt sich aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter besonderer Gewichtung der den Arbeitsplatz prägenden Merkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen; sie wird nicht als Durchschnittswert aller Einzelbewertungen ermittelt (Satz 3). Diesen Vorgaben entspricht die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht. Die Beurteilung schließt zwar mit der „Verbalen Leistungsbewertung laut Bewertungsstufen: Die Anforderungen werden übertroffen“ ab. Es fehlt jedoch an einer (hinreichenden) verbalen Begründung dieser Leistungsbewertung. In der Rubrik „Begründung der Leistungsbewertung“ heißt es: „Das Beurteilungsergebnis ergibt sich aus dem Gesamtbild der Leistungen unter besonderer Würdigung der prägenden Merkmale: Bewältigung der übertragenden Aufgaben, Sachkompetenz, Zweckmäßigkeit des Handelns“. Hierbei handelt es sich um keine verbale Begründung der Leistungsbewertung, sondern lediglich um eine inhaltliche - teilweise wörtliche, teilweise sinngemäße - Wiederholung der vorangehend dargestellten Passagen der Beurteilungsrichtlinien sowie die Angabe der den Arbeitsplatz der Klägerin prägenden Merkmale. Die vorgeschriebene verbale Begründung der Leistungsbewertung hätte jedoch eine verbale „Bewertung“ der Leistungsmerkmale, eine verbale „Gewichtung“ der den Arbeitsplatz der Klägerin prägenden Merkmale sowie eine verbale „Würdigung“ des Gesamtbildes der Leistungen der Klägerin erfordert. Hieran fehlt es. Randnummer 50 Unerheblich ist, dass der Beklagte dies bislang in seinem Geschäftsbereich anders gehandhabt und auf die verbale Begründung der Leistungsbewertung i.S.d. Ziff. 4.5.6 (Satz 1) BURL verzichtet hat. Die Beurteilungsrichtlinie gilt zum Einen nicht ausschließlich in seinem Geschäftsbereich. Zum Anderen vermag eine abweichende Verwaltungspraxis die als Vereinbarung nach § 59 MBG zustande gekommenen Beurteilungsrichtlinien als „zusätzliche Rechtsnormen“ bzw. „besonderen öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ohnehin nicht zu ändern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  45. Juni 2006 - 3 LB 27/05 - juris Rn. 33). Randnummer 51 Im Hinblick auf die vom Beklagten somit zum Beurteilungsstichtag
  46. September 2009 vorzunehmende erneute Beurteilung der Klägerin sei angemerkt, dass deren Personalratstätigkeit in der dienstlichen Beurteilung aufzuführen sein dürfte, auch wenn diese in Ziffer 4.7 BURL nicht genannt ist. Denn eine Personalratstätigkeit dürfte insoweit von gleichem Gewicht wie die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten sein. Die Personalratstätigkeit der Klägerin dürfte entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei der Leistungsbeurteilung der Klägerin zu berücksichtigen sein. Entsprechendes gilt für die „wiederholte Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen“ während des Beurteilungszeitraumes. Randnummer 52 Auf die Beantwortung der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob eine vom erkennenden Senat zunächst in Aussicht genommene informatorische Anhörung des Erstbeurteilers zwecks Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin mit Blick auf die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch im Rahmen des Berufungsverfahrens noch möglich und zulässig gewesen wäre, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Randnummer 54 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs.2 VwGO gegeben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001222319

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