Streitwertfestsetzung bei Hilfsaufrechnung: Voraussetzungen der hilfsweisen Geltendmachung der Aufrechnung Leitsatz
(2010), Rn. G-16). Dementsprechend ist das Gericht bei einem Bestreiten der Klageforderung und erklärter Aufrechnung gebunden, zunächst über das Bestreiten vollständig zu entscheiden (vgl. RGZ 167, 257). Nur soweit danach die Klage ganz oder teilweise erfolgreich wäre, ist auf die Eventualaufrechnung einzugehen (vgl. RGZ 167, 257). Von dieser Prüfungsreihenfolge kann nur dann abgesehen werden, wenn die beklagte Partei erklärt hätte, sie wolle die klagebegründenden Tatsachen unstreitig stellen und sich auf die erklärte Aufrechnung beschränken (vgl. RGZ 167, 257). Randnummer 12 Daran gemessen haben die Beklagten die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt. Sie haben die Klageforderung bestritten, worüber das Amtsgericht zunächst zu befinden hatte, bevor es sich mit der Aufrechnung befassen konnte. Das Amtsgericht durfte nicht, wie die Beklagten geltend machen, das Bestreiten der Aktivlegitimation offenlassen und über die Klage lediglich aufgrund der erklärten Aufrechnung entscheiden. Die Beklagten haben nicht durch eine entsprechende Prozesserklärung klargestellt, dass sie lediglich eine Primäraufrechnung geltend machen. Sie haben insbesondere nicht die Klageforderung als solche unstreitig gestellt. Randnummer 13 Rechtsfolge des § 45 Abs. 3 GKG ist, dass der Wert der Klageforderung und der Wert der Gegenforderung zu addieren sind. Die Klageforderung beträgt EUR 880,
- Als Gegenforderung haben die Beklagten zwar EUR 5.148,28 geltend gemacht. Eine rechtskraftfähige Entscheidung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) ist durch das Amtsgericht aber lediglich hinsichtlich eines Teils der Gegenforderung, nämlich EUR 880,60 ergangen. Mithin beträgt der Streitwert zweimal EUR 880,60, zusammen EUR 1761,
- Randnummer 14 Bei der Streitwertfestsetzung haben nach § 43 Abs. 1 GKG Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass neben der Zinsforderung auch die Mahn- und Auskunftskosten den Streitwert nicht erhöhen. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts um zweimal EUR 50,- zu reduzieren, so dass sich ein Streitwert von lediglich EUR 1.7.61,20 ergibt. 3.) Randnummer 15 Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Randnummer 16 Die weitere Beschwerde ist nicht nach § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen. Denn die zur Entscheidung stehenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 17 Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf § 5b GKG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001226947