lag für chirurgische Abteilung eines Krankenhauses Leitsatz 1. Das Fehlen bundeseinheitlicher Empfehlungen im Sinne des § 17b Abs. 1 S. 6 KHG steht der Gewährung eines Sicherstellungszuschlages gemäß
§ 17bAbs.
1 Satz 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Sicherstellungszuschläge. Sie haben dabei zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann.“ Randnummer 47 Die Gewährung eines Sicherstellungzuschlages setzt daher voraus, dass (1.) das Krankenhaus Leistungen vorhält, die zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind (notwendige Vorhaltungen), (2.) diese notwendigen Vorhaltungen mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar sind (Defizit), (3.) (Teil-)Ursache des Defizits ein geringer Versorgungsbedarf ist (Defizitursache) und (4.) kein anderes geeignetes Krankenhaus vorhanden ist, das diese Leistungsart bereits erbringt. Randnummer 48 § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG sieht vor, dass die Vereinbarung unter Anwendung der Maßstäbe
§ 17bAbs.
1 S. 6 bis 8 KHG zu erfolgen hat. Dort heißt es: „ 6 Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen für Maßstäbe zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem Umfang grundsätzlich zusätzliche Zahlungen zu leisten sind. 7 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 zu erlassen, insbesondere um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewährleisten; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. 8 Soweit das Land keine Vorgaben erlässt, sind die Empfehlungen nach Satz 6 verbindlich anzuwenden.“ Randnummer 49 § 17b Abs. 1 S. 6 sieht vor, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene bundeseinheitliche Empfehlungen für Maßstäbe aufstellen („sind ... zu vereinbaren“), unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt. Diese Empfehlung ist verbindlich, soweit nicht durch Landesverordnung ergänzende oder abweichende Maßstäbe angeordnet werden (§ 17b Abs. 1 S. 8 KHG). Sie ist daher nicht lediglich Verwaltungsbinnenrecht, sondern stellt exekutive (außenwirksame) Rechtssetzung durch Normenvertrag (vgl. Rennert, JZ 2009, 976 [978]) dar. Randnummer 50 Eine bundeseinheitliche Empfehlung iSd § 17b Abs. 1 S. 6 KHG oder eine Landesverordnung iSd § 17b Abs. 1 S. 7 KHG bestand im streitgegenständlichen Entgeltzeitraum - und soweit ersichtlich auch gegenwärtig noch - nicht. Dies hindert jedoch nicht die Bewilligung eines Sicherstellungszuschlages (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2012 - 1 B 10/12 -, Tz. 46 (juris); OVG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 - 13 A 469/11 -, Tz. 36 (juris); VG Gießen, Urteil vom 01. März 2012 - 7 K 1593/09.GI -, Tz. 58 (juris); Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 1. Aufl.
(2014), § 5 KHEntgG, Rn. 5; Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: 12/2013, § 5 KHEntgG, Ziffer III.1; a.A. VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2013 - 3A 1246/11 -, Tz. 20 bis 22 (juris)). Dabei stellt die Kammer klar, dass nach ihrer Auffassung die Maßgabe des § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG, dass über einen Sicherstellungszuschlag unter Anwendung der Maßstäbe
§ 17bAbs.
1 S. 6 bis 8 KHG zu entscheiden ist, eine an sich notwendige Anwendungsvoraussetzung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auf den Verweis verzichtet. Vom Gesetzgeber (wohl) nicht antizipiert wurde, dass dem Regelungsauftrag nach § 17b Abs. 1 S. 6 KHG zur Konkretisierung der Voraussetzungen einer notwendigen Vorhaltung nicht nachgekommen wird. Hieraus folgt jedoch keine Anwendungssperre für § 5 Abs. 2 KHEntgG. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden Erlass konkretisierenden Verordnungsrechts übertragbar. Das BVerfG hat hierzu in seinem Beschluss vom 30 November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 [194] folgendes ausgeführt: Randnummer 51 „Auch wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt, ist es Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden, wenn der Verordnungsgeber untätig bleibt. Eine solche Lösung scheidet freilich von vornherein aus, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist (vgl. BVerfGE 13, 248 [254]; 16, 332 [338]) oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt (vgl. BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 31, 255 [264]). Erlaubt die gesetzliche Regelung jedoch eine unmittelbare Anwendung auf den Einzelfall, so sind Verwaltung und Gerichte daran nur gehindert, wenn der Wille des Gesetzgebers, einen bestimmten Lebensbereich unter allen Umständen einer normativen Regelung durch Rechtsverordnung vorzubehalten, im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist und wenn die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat." Randnummer 52 Die vorgenannten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Denn auch bei der bundeseinheitlichen Empfehlung iSd § 17b Abs. 1 S. 6 KHG handelt es sich wie bei einer Verordnung um eine Rechtsquelle aus delegierter Rechtssetzung. Es bestehen zwischen beiden Formen keine relevanten Unterschiede, soweit es das Problem der unmittelbaren Anwendung bei fehlender Ausübung einer eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis betrifft. Der Normcharakter der bundeseinheitlichen Empfehlung nach § 17b Abs. 1 S. 6 KHG ergibt sich daraus, dass sie abstrakt-generelle Regeln aufstellt, die dann auf Ortsebene für den Einzelfall anzuwenden sind (vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 32: „... dass die Vertragsparteien auf der Bundesebene Maßstäbe dafür vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang zusätzlich zu den Fallpauschalen Zuschläge für die Finanzierung von Vorhaltekosten zu zahlen sind. Demgegenüber ist es Aufgabe der Vertragsparteien „vor Ort", anhand dieser Maßstäbe im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang Zuschläge zu vereinbaren sind, um die Versorgung der Bevölkerung mit diesen Leistungen sicherzustellen"; Hervorhebung nicht im Original). Zudem hat die bundeseinheitliche Empfehlung Bindungswirkung auch gegenüber Dritten, bindet also nicht nur die Vertragspartner. Dass es sich entgegen der Bezeichnung „Empfehlung" um zwingendes Recht handelt, zeigt § 17b Abs. 1 S. 8 KHG. Randnummer 53 § 5 Abs. 2 KHEntgG ist auch vollzugsfähig. Die Norm ist zwar vage, insbesondere hinsichtlich des Notwendigkeitskriteriums, aber jedenfalls hinreichend bestimmbar (dazu unter b.) Auch lässt sich keine vom Gesetzgeber gewollte oder jedenfalls beachtliche Rechtsanwendungssperre ausmachen. Da es dem Gesetzgeber gerade darauf ankam, durch den Sicherstellungszuschlag eine flächendeckende Versorgung mit notwendigen Leistungen bürgernah sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 43; dies wurde vom Bundesrat auch nicht angegriffen), spricht nichts dafür, dass er einen unmittelbaren Zugriff auf § 5 Abs. 2 KHEntgG sperren wollte, solange keine Bundesvereinbarung bzw. Landesverordnung besteht. Ein solcher Vorbehalt hat im Gesetz jedenfalls keinen klaren Ausdruck gefunden. Hierfür genügt nicht der bloße Verweis in § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG auf § 17b Abs. 1 S. 6 bis 8 KHG (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
- November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 [194]: Die §§41 und 42 BImSchG enthielten auch normtextintern einen Verweis, dort auf die Verordnungsermächtigung des § 43 BImSchG). Auch wäre ein solcher Vorbehalt unbeachtlich, da dies zu unerträglichen Auswirkungen für die Verfolgung öffentlicher Belange und den Schutz von Grundrechten führte. Insoweit genügt der Hinweis, dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Krankenhausleistungen gefährdet wäre. Dass eine solche Gefahrenlage angesichts des Sozialstaatsprinzips und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht hinnehmbar ist, liegt auf der Hand. Insoweit ist das Argument jedoch nicht, dass das Regelungsversagen auf Bundes- und Landesebene nicht zu Lasten des Krankenhauses gehen kann, sondern, dass dieses Versagen nicht zu Lasten der zu versorgenden Bevölkerung gehen darf. Randnummer 54 b. Die Gewährung eines Sicherstellungszuschlages kann sich nur auf Leistungen beziehen, die das Krankenhaus vorhält und die zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind. Dies hat der Beklagte missachtet. Randnummer 55 aa. Dass ein Sicherstellungszuschlag nur leistungsbezogen gewährt werden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 KHEntgG. Dies schließt es im Regelfall aus, einen Sicherstellungszuschlag für eine ganze Abteilung zu gewähren (a.A. wohl Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom
- Mai 2012 - 13 A 469/11 -, Rn. 39 (juris)). Etwas anderes gilt nur, wenn die Gewährung zugunsten einer Abteilung gleichsam eine Abkürzung für die Gesamtheit der dort erbrachten Leistungen ist, die gänzlich als notwendig anzusehen sind. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG spricht in doppelter Weise für dieses Auslegungsergebnis: Zum einen wird der Zuschlag für die „Vorhaltung von Leistungen “ gewährt. Zum anderen wird auf ein Defizit mit bei der Finanzierung durch „Fallpauschalen“ abgestellt. Fallpauschalen gibt es aber nur für die erbrachten Leistungen im Sinn des DRG-Systems, nicht für Abteilungen. Der Wortlautbefund wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte. In der Begründung des Regierungsentwurfes heißt es: „Die Frage, ob ein bestimmtes Versorgungsangebot auch bei geringer Nachfrage in einem bürgernahen Krankenhaus vorgehalten werden soll, wird sich nicht mehr auf ganze Abteilungen richten, sondern für einzelne Leistungen oder Leistungspakete gestellt werden. Leistungen der Notfallversorgung sowie beispielsweise die häufigsten Leistungen der Chirurgie oder Inneren Medizin werden immer bürgernah vorgehalten werden müssen. Dagegen stellt sich bei weniger häufigen, aufwändigen und komplikationsanfälligen Leistungen die Frage, ob diese Leistungen nicht besser schwerpunktmäßig an bestimmten Krankenhäusern zusammengefasst werden.“ (BT-Drs. 14/6893, S. 43, zu § 5 Abs. 2 KHEntgG; Hervorhebung nicht im Original). Auch nach der Kritik das Bundesrates (BR- Drs. 701/01, S. 11) - die sich im Kern nicht gegen den Sicherstellungszuschlag richtet, sondern die Regelungsmacht für die Länder reklamiert, um eine effektive Landeskrankenhausplanung zu ermöglichen - wurde an der „leistungsbezogenen Entscheidungsfindung festgehalten“ (Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 14/7862, S. 7). Auch Sinn und Zweck sprechen für eine enge Auslegung. Der Sicherstellungszuschlag weicht vom Grundsatz der pauschalisierenden Betrachtung ab, nach der es gerade nicht auf die individuelle Kostenlage des einzelnen Krankenhauses ankommt. Um das gesetzliche Grundmodell möglichst umfänglich aufrecht zu erhalten, muss der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 KHEntgG möglichst detailscharf bestimmt werden, um nicht durch die Hintertür wieder ein Selbstkostenprinzip einzuführen. Randnummer 56 Der Sicherstellungszuschlag dient hier nach dem Tenor des Bescheides der Aufrechterhaltung der chirurgischen Abteilung. Dieses Vorgehen wäre, wenn überhaupt, nur zulässig, wenn feststünde, dass sämtliche nach dem Krankenhausentgeltgesetz abzurechnenden Leistungen, die in der chirurgischen Abteilung B. erbracht werden, notwendige Leistungen iSd § 5 Abs. 2 KHEntgG sind. Dies ist jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Dabei ist im Grundsatz nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte Krankenhausleistungen, die dem Fachbereich der allgemeinen Chirurgie zuzurechnen sind, als notwendige Leistungen einstuft. Die leistungsbezogene Identifizierung der notwendigen Leistung erfordert keine „Atomisierung“ der Betrachtung anhand des Fallpauschalenkatalogs. Schon aus Gründen der Praktikabilität dürfen übergeordnete Leistungsgruppen gebildet werden. Dass die Leistungen der allgemeinen Chirurgie zu den ortsnah vorzuhaltenden Leistungen zählen (hierzu noch unter bb.), erscheint dem Gericht nicht zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar ist jedoch der Schluss, dass in der chirurgischen Abteilung in B. nur Leistungen der allgemeinen Chirurgie erbracht werden. Nach dem Internetauftritt der Beigeladenen, den die Kläger als Anlage K2 (Bl. 29 d. Gerichtsakte) eingeführt haben, erbringt die Beigeladene am Standort B. Leistungen der Allgemein- und der Unfallchirurgie und nimmt in Zusammenarbeit mit Spezialisten des Standortes Heide auch arterielle Gefäßoperationen und operative Behandlungen von Bandscheibenvorfällen vor. Randnummer 57 bb. Der Sicherstellungzuschlag wird gewährt für die Vorhaltung von Leistungen, die zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind. In einem weit verstandenen Sinn sind alle Krankenhausleistungen zur Versorgung der Bevölkerung notwendig, da sie der Gesundheitsfürsorge dienen. Soll die Begrenzungsfunktion dieses Erfordernisses nicht negiert werden, muss das Notwendigkeitskriterium daher einen besonderen Bezugspunkt haben. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass damit Leistungen angesprochen sind, die zur „wohnortnahe [n] stationäre[n] Grundversorgung“ gehören und auch „bei geringer Nachfrage in einem bürgernahen Krankenhaus vorgehalten werden sollen“ (BT-Drs. 14/6893, S. 28; im Original ohne Hervorhebung). Insoweit ist abzugrenzen zwischen Leistungen, die ortsnah vorzuhalten sind, und Leistungen, die regional bzw. überregional konzentriert werden können. Randnummer 58 Welche Leistungen zur wohnortnahen Grundversorgung gehören und insbesondere welche räumlich/-zeitlichen Parameter die Ortsnähe ausmachen, lässt sich nicht im Wege schlichter gerichtlicher Auslegung eines unbestimmten Rechtbegriffs entnehmen. Denn dies hätte zur Folge, dass das Gericht in unzulässiger Weise die Weichen für krankenhausplanerische Entscheidungen stellen würde, was das Angebot von Krankenhausleistungen und die Strukturierung von Versorgungsgeboten betrifft. Damit würde es von einer ihm nicht zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen. Da die Vertragsparteien keine Einigung erzielten, ist es Aufgabe des Beklagten, näher zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beigeladene notwendige Vorhalteleistungen erbringt. Ihm kommt insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, da mit der Bestimmung notwendiger Vorhalteleistungen untrennbar krankenhausplanungsrechtliche Folgen verbunden sind: Mit der Einordnung als notwendige Vorhalteleistung ist (fast) notwendig verbunden, dass diese Krankenhausleistung in ganz Schleswig-Holstein ortsnah erbracht werden muss. Dass der Beklagte die Krankenhausleistungen einer allgemeinen Chirurgie als notwendig einstuft, ist nicht zu beanstanden, da es sich um chirurgische „Standardleistungen" für allgemeine Beschwerden handelt. Diese Bewertung wird zudem durch die Gesetzesmaterialien gestützt, wo es heißt, dass gerade die häufigsten Leistungen der Chirurgie bürgernah vorgehalten werden sollen (vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 43). Randnummer 59 Untrennbar verbunden mit der Einordnung als notwendiger, also ortsnah vorzuhaltender Leistung ist jedoch die Konkretisierung, was noch als ortsnah anzusehen ist. Denn nur wenn feststeht, was hierunter zu verstehen ist, kann sinnvollerweise geprüft werden, ob überhaupt ein anderes betrachtungsfähiges Krankenhaus im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 KHEntgG vorhanden ist. Wegen der krankenhausplanungsrechtlichen Implikation steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung zu, was noch ortsnah ist und was schon nicht mehr. Die Ausfüllung muss jedoch erkennen lassen, welche Überlegungen eingestellt werden. Hierbei geht es letztlich um die Bestimmung von hinnehmbaren Abständen und im Kern um Erreichbarkeitszeiten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Krankenhausplan 2010 selbst keine Bestimmung hierzu enthält. Insoweit war der Beklagte gehalten, anlässlich dieses Falls, aber gerade nicht einzelfallbezogen, die maßgeblichen Gesichtspunkte der Konkretisierung zu benennen. Aus dem Krankenhausplan selbst ergibt sich jedenfalls, dass eine 20-km-Grenze nicht für jeden Wohnort zugrunde gelegt werden kann. Die damit implizierte schnelle Erreichbarkeit trifft jedenfalls für verschiedene Inselgemeinden nicht zu. Die Ausführungen des Beklagten lassen nicht erkennen, welche grundsätzliche Entfernung bzw. Erreichungszeit er zugrunde legt und was die maßgeblichen Bestimmungsfaktoren zur Festsetzung dieser Strecke bzw. Zeit sind. Dem Gericht scheint es auf der Hand zu liegen, dass dabei u.a. die Siedlungsstruktur des Landes zu beachten ist. In dünn besiedelten Landstrichen kann angesichts der mit der Vorhaltung verbundenen Kosten nicht der gleiche Maßstab zugrunde gelegt werden wie in dicht besiedelten Gebieten. Weiter ist nicht erkennbar, welcher Anteil der im Einzugsgebiet des Krankenhauses lebenden Bevölkerung das Krankenhaus innerhalb der vorgegebenen Zeit erreichen können müssen. Die Festlegung einer solchen Quote erscheint angesichts des Grundsatzes, dass das Krankenhausfinanzierungsrecht zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen hat (vgl. § 1 KHG), erforderlich, da andernfalls jede kleinere Siedlung zur Begründung eines Versorgungsnotstandes herangezogen werden könnte. Der Beklagte zieht sich letztlich vorliegend darauf zurück, dass andere Krankenhäuser zu weit entfernt seien, um in zumutbarer Weise den Versorgungsbedarf zu befriedigen. Was jedoch die konkreten Kriterien dieser Bewertung sind, bleibt offen. Randnummer 60 c. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch nicht fest, dass ein gegebenenfalls bestehendes Defizit durch einen geringen Versorgungsbedarf zumindest mitbedingt ist. Ein Rückschluss von vorhandener Bettenzahl und Auslastungsgrad auf einen geringen Versorgungsbedarf ist nicht zulässig, da diese Parameter durch verschiedene Faktoren bestimmt worden sein können. Die Feststellung eines geringen Versorgungsbedarfs erfordert nach Überzeugung des Gerichts, dass zunächst abstrakt der durch das Krankenhaus zu versorgende Bedarf ermittelt wird. Ausgangspunkt ist dabei, dass der Bedarf nach den notwendigen Leistungen im Einzugsgebiet des betroffenen Krankenhauses festgestellt wird. Insoweit ist grundsätzlich das Einzugsgebiet des Krankenhauses zu bestimmen und die Größe der zu versorgenden Bevölkerung in diesem Gebiet. Die Größe der versorgenden Bevölkerung determiniert im Kern das zu erwartende Fallaufkommen. Zur Ermittlung des Versorgungsbedarfs sind ggf. weitere Faktoren zu beachten, wenn sie den Bedarf erkennbar beeinflussen. Insoweit kann eine gefahrträchtige Konzentration von Industriebetrieben einen höheren Bedarf bedingen, wenn sie mit einer spezifisch gesteigerten Unfallgefahr einhergeht. Sodann ist zu beachten, ob im Einzugsbereich des zu betrachtenden Krankenhauses weitere Krankenhäuser dieselbe Leistung anbieten, sich das Krankenhaus also gleichsam mit anderen Krankenhäusern den Markt teilt, da dann der durch das Krankenhaus zu versorgende Bedarf nicht mit dem insgesamt zu versorgenden Bedarf identisch ist. Dieser so bestimmte Bedarf ist gleichsam der dem Krankenhaus zugängliche Marktanteil. Nicht erheblich ist der tatsächlich realisierte Bedarf, da der Sicherstellungszuschlag nur das strukturelle Defizit dünn besiedelter Räume kompensieren soll, nicht aber eine allgemeine Nachfrageschwäche, die verschiedene Ursachen haben kann. Randnummer 61 Der so bestimmte Versorgungsbedarf muss gering sein. Dies ist er nicht schon deshalb, weil bei einem solchen Versorgungsbedarf mit den Fallpauschalen ein Defizit entsteht. Dies könnte nämlich auch bedingt sein durch einen zu niedrigen Landesbasisfallwert. Der Sicherstellungszuschlag dient jedoch nicht der Kompensation eines solchen Mangels. Er dient allein dem Ausgleich eines strukturellen Nachteils des Einzugsgebiets, nämlich, dass es zu dünn besiedelt ist, um eine kostendeckende Leistungserbringung zu ermöglichen. Der Versorgungsbedarf ist daher nur gering, wenn er vom durchschnittlichen Versorgungsbedarf bei anderen Trägern, die dieselbe Leistung erbringen, abweicht. Denn das normative Paradigma der KHEntgG ist, dass ein Krankenhaus mit den Fallpauschalen bei durchschnittlichen Bedingungen seine wirtschaftliche Existenz sichern kann. Randnummer 62 Bei der Bestimmung des Einzugsgebietes steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, da dies den krankenhausplanungsrechtlichen Versorgungsauftrag berührt. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, welches Gebiet die Beigeladene mit den notwendigen Leistungen zu versorgen hat. Auch ist bisher nicht auf die tatsächliche Bevölkerungsdichte und den daraus resultierenden Bedarf eingegangen worden. Betrachtet wurde lediglich, was am Standort in B. tatsächlich „aufläuft“. Randnummer 63 Offenlassen kann das Gericht, ob und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass die Standorte K-Stadt und B. krankenhausplanungsrechtlich ein einheitliches Krankenhaus sind, krankenhausfinanzierungsrechtlich aber von dem Beklagten getrennt betrachtet werden. Dies könnte im Widerspruch zur Verknüpfung von Krankenhausplanungsrecht und Krankenhausfinanzierungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2014 - 3 C 12/13 -, Rn. 26 (juris)) stehen. Randnummer 64
- Der Kläger zu 2) ist nicht iSd § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da eine Verletzung eigener Rechte nicht möglich ist. Die Entscheidung über die Gewährung eines Sicherstellungszuschlages enthält eine Regelungswirkung nur gegenüber den Vertragsparteien im Sinne des § 11 Abs. 1 KHEntgG iVm § 18 Abs. 2 KHG. Vertragsparteien sind danach der Krankenhausträger einerseits und andererseits die Sozialleistungsträger und Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, auf die im Jahr vor Beginn der Verhandlung mehr als 5 % der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen. Die Klägerin zu 2) ist nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Arbeitsgemeinschaft BKK - die Betriebskrankenkassen erreichen zusammen eine Quote von 13,56 % - beauftragt worden, die Vertragsverhandlungen geschäftsführend zu tätigen. Sie hat daher nicht in eigenem Namen an den Verhandlungen teilgenommen, sondern als „Vertreterin“ der Arbeitsgemeinschaft. Aus §11 Abs. 1 S. 4 KHEntgG folgt, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der auch an der Verhandlung teilgenommen hat. Dies tat die Klägerin zu 2), die nicht in eigenem Namen, sondern für die Arbeitsgemeinschaft agierte, nicht. Ob die Klägerin zu 2) selbst über 5 % erreichte, was unklar ist, kann daher offen bleiben. Die Klägerin zu 2) kann das Klageverfahren auch nicht als Prozessstandschafterin der Arbeitsgemeinschaft führen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1995 - 3 C 27/94 -, NVwZ-RR 1996, 537). Randnummer 65
- Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 2 VwGO und aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1 VwGO iVm § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene war vorliegend aufgrund ihrer Antragstellung im Umfang ihres Unterliegens an der Kostentragung zu beteiligen. Soweit die Klagerücknahme zu einer Kostentragungspflicht der Kläger zu 3), 4) und 5) führt bzw. die Klägerin zu 2) unterliegt, entspricht es der Billigkeit, diesen Beteiligten in entsprechendem Umfang die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung auch insoweit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Randnummer 66
- Die Berufung wird auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Fragen, ob ein Sicherstellungszuschlag trotz des Fehlens konkretisierender Vorgaben gewährt werden kann und ob der Bezugspunkt des Sicherstellungszuschlages leistungsbezogen ermittelt werden muss, weisen über den Einzelfall hinaus. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird auf der Grundlage der §§ 134 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die genannten Rechtsfragen betreffen mit dem KHEntgG bzw. dem KHG auch die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht iSd § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001227910