gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Schulkostenbeitrag. Randnummer 2 Die Klägerin ist Schulträgerin eines Abendgymnasiums, welches auch von Schülerinnen und Schülern besucht wird, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Klägerin haben. Mit Schreiben vom 22.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Schulkostenbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 1.174,75 € für eine Schülerin zu zahlen, welche am Abendgymnasium der Klägerin beschult wurde und ihren Wohnsitz im Gebiet der Beklagten hat. Mit Schreiben vom 18.03.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung des Schulkostenbeitrages ab. Randnummer 3 Die Klägerin hat am 03.06.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, sie sei darauf angewiesen, ihren Erstattungsanspruch in Form einer Leistungsklage geltend zu machen. Eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegen die Beklagte hinsichtlich des Schulkostenbeitrages enthalte das Schleswig Holsteinische Schulgesetz (SchulG) nicht. Randnummer 4 Der geltend gemachte Anspruch folge dem Grunde
aus § 111 Abs. 1 S. 1 SchulG . Bei dem Abendgymnasium handele es sich um eine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne dieser Vorschrift. „Allgemein bildende Schule" sei der Oberbegriff für alle Schulen, die nicht mit einem Berufsabschluss endeten. Kennzeichnendes Merkmal sei die Vermittlung von Allgemein- im Gegensatz zu Fachwissen. Um eine solche Schule handele es sich bei dem Abendgymnasium. Es vermittele dieselben Lerninhalte wie allgemeine Gymnasien und bereite auf den Besuch von Hochschulen vor. Bei einem Abendgymnasium handele es sich um ein Gymnasium
G . Zwar entspreche ein Abendgymnasium nicht der allgemeinen Definition eines Gymnasiums
G , dennoch handele es sich um eine Schule, die der Schulart Gymnasium unterfalle. Randnummer 5 In § 5 Abs. 5 SchulG seien Abendschulen als besondere Schulformen (nicht Schularten) für Berufstätige definiert. Aus dem Gesetz werde damit deutlich, dass es sich bei Abendgymnasien um eine besondere Form einer Schulart, nämlich von Gymnasien handele, für die naturgemäß nicht alle Voraussetzungen des § 44 SchulG vorliegen müssten. Dass Abendgymnasien lediglich eine spezielle Form der Schulart Gymnasium seien, werde auch dadurch deutlich, dass mit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2007 der § 27 SchulG a. F. entfallen sei. Dort seien bis dahin Abendschulen neben den gesetzlich in § 8 Abs. 1 SchulG a. F. definierten Schularten aufgeführt gewesen. Das hätte man so verstehen können, dass der Gesetzgeber Abendschulen als Schulen aufgefasst habe, die nicht den anderen im Gesetz beschriebenen Schularten unterfielen. Schon das sei aber nicht eindeutig gewesen, denn sie seien bereits damals in § 27 SchulG a. F. als besondere Schulform bezeichnet worden. Durch die Änderung des Schulgesetzes sei diese Widersprüchlichkeit beseitigt worden. Nun werde deshalb umso deutlicher, dass Abendschulen ein Unterfall der jeweils einschlägigen Schulart seien. Randnummer 6 Ein Herausfallen von Abendschulen aus dem Schullastenausgleich wäre schließlich auch unsystematisch. Er diene dazu, Gemeinden, die Schulen unterhalten, die von Schülern anderer Gemeinden genutzt werden, einen Ausgleich zu geben. Diese Interessenlage bestehe in gleicher Weise wie bei den übrigen allgemein bildenden Schulen auch bei den Abendschulen und damit auch bei den Abendgymnasien. In beiden Fällen entstehe dem Schulträger Aufwand, der Einwohnern anderer Gemeinden zu Gute komme. Es sei nicht ersichtlich, dass und warum der Gesetzgeber in dieser Hinsicht Unterschiede machen wolle. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.174,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ein Schulkostenbeitrag sei gemäß § 111 Abs. 1 S. 1 SchulG nur für allgemein bildende Schulen möglich. Allgemein bildende Schulen seien legal definiert in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG . Abendgymnasien zählten nicht dazu. Sie seien eine sogenannte „besondere Schulform für Berufstätige“
G und nicht etwa eine besondere Form der Schulart Gymnasium als weiterführende allgemein bildende Schule. Randnummer 12 Eine Änderung des bisherigen Zustandes, dass Abendgymnasien nicht in den Schulkostenausgleich einbezogen seien, sei auch durch die Änderung des Schulgesetzes 2007 nicht erfolgt. Sowohl
der alten Fassung als auch
der neuen fielen Abendgymnasien nicht unter die weiterführenden allgemein bildenden Schulen. Daran ändere auch der § 27 SchulG a. F. nichts bzw. dessen Aufhebung. Im Gegenteil: Während § 27 SchulG a. F. die Abendgymnasien ausdrücklich nicht als Schulart, sondern als „besondere Schulform“ neben den herkömmlichen Schularten erfasst habe, tue dies nunmehr § 5 Abs. 1 SchulG i.V. mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) . Danach sei „das Abendgymnasium [...] eine besondere Schulform für Berufstätige“ und eben keine besondere Form der Schulart Gymnasium. Der Wortlaut sei eindeutig und auch derselbe geblieben, nur in einer anderen Vorschrift. Der Gesetzgeber sei mithin nicht davon ausgegangen, dass die Abendschulen unter die jeweilige Schulart subsumiert würden, sondern habe den Sonderstatus als besondere Schulform eindeutig beibehalten. Randnummer 13 Dieses sei auch nicht etwa unsystematisch. Abendgymnasien rechneten als Einrichtungen der Weiterbildung (Erwachsenenbildung) nur ausnahmsweise zu den Schulen. Allerdings handele es sich gerade deshalb um eine besondere Schulform und nicht um eine Schulart oder etwa einen besonderen Unterfall einer solchen. Insoweit unterscheide sie sich auch von den herkömmlichen Schulen. Im Gegensatz zu diesen herkömmlichen weiterführenden allgemein bildenden Schulen handele es sich um den sogenannten zweiten Bildungsweg, der befähigten Berufstätigten unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit biete, Bildungsabschlüsse
zuholen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Randnummer 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages in Höhe von 1.174,75 €. Randnummer 17 Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage § 111 Abs. 1 S. 1 SchulG sind vorliegend nicht erfüllt. Danach hat eine Gemeinde für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Randnummer 18 Ein Anspruch der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht Trägerin einer der in der Vorschrift genannten Schularten ist. Das Abendgymnasium fällt
dem Wortlaut der Anspruchsnorm nicht ausdrücklich darunter. Es handelt sich dabei aber insbesondere auch nicht um eine weiterführende allgemein bildende Schule (und erst Recht - unstreitig - nicht um eine Grundschule oder ein Förderzentrum). Randnummer 19 Das Schulgesetz zählt die von der Schulart „weiterführende allgemein bildende Schule" umfassten Schulen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG auf. Dies sind die Gemeinschaftsschule und das Gymnasium. Das Abendgymnasium ist darin nicht ausdrücklich genannt. Konsequenterweise werden die Abendschulen dann auch nicht im Vierten Teil des Schulgesetzes über die öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aufgeführt. Randnummer 20 Das Abendgymnasium ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Unterfall des Gymnasiums.
G vermittelt das Gymnasium
Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. Abweichend hiervon ist mit Genehmigung ein neunjähriger Bildungsgang (neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen zuzüglich einer dreijährigen Oberstufe) an Gymnasien zulässig (vgl. § 146 Abs. 2 S. 1 SchulG ).
2 umfasst das Gymnasium acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe den Mittleren Schulabschluss. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung. Randnummer 21 Danach ist kennzeichnend für das Gymnasium, dass es sich um eine Schulart handelt, welche im Anschluss an die Grundschule von schulpflichtigen Kindern besucht wird und eine allgemeine Bildung vermittelt. Sie umfasst acht/neun Schulleistungsjahre (fünf/sechs Jahrgangsstufen und dreijährige Oberstufe), befähigt zur Aufnahme eines Hochschulstudiums und endet mit der Abiturprüfung. Randnummer 22 Hiervon unterscheiden sich die kennzeichnenden Elemente des Abendgymnasiums wesentlich, so dass es sich nicht als Unterfall des Gymnasiums darstellt. Eine Definition des Abendgymnasiums findet sich im Schulgesetz selbst nicht. Allerdings normiert § 5 Abs. 5 SchulG unter der Überschrift „Formen des Unterrichts“: Randnummer 23 „Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.“ Randnummer 24
der Landesverordnung über die Gestaltung von Abendgymnasien (AGVO) vom 08. Juli 2008 (NBl. MBF. 2008, 197) ist das Abendgymnasium eine besondere Schulform für Berufstätige. Der Bildungsgang gliedert sich in eine Einführungsphase von einem Schuljahr und eine Qualifikationsphase von zwei Schuljahren. Er schließt mit der Abiturprüfung ab ( § 1 Abs. 1 AGVO ).
4 S. 1 AGVO beträgt die Dauer des Besuchs des Abendgymnasiums für die Schülerinnen und Schüler in der Regel drei Jahre und höchstens vier Jahre. In § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AGVO sind die besonderen Zugangsvoraussetzungen normiert. Danach dürfen in Abendgymnasien nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit 1. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit
weisen können,
der alten Fassung die Abendschulen nicht in § 8 SchulG a.F. „Schularten“ aufgezählt. Dass die Vorschrift über Abendschulen nunmehr „vor die Klammer gezogen“ vor den Schularten verortet ist, macht sie nicht gleichwohl zu einer - nicht aufgezählten - Schulart oder einen Unterfall einer Schulart. Randnummer 31 Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung 1989 zur Vereinheitlichung des Schullastenausgleichs als “Schulkostenbeiträge“ benennt neben den Grund- und Hauptschulen (§§ 11 und 12) auch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Realschulen (§ 13), Gymnasium (§ 14), Gesamtschule (§§ 15 und 16) - und die Förderschulen (§ 25) als Schulen, für die Schulkostenbeiträge gezahlt werden sollten (vgl. LT-Drs 12/1055, S. 31). Randnummer 32 Zu diesem Zeitpunkt existierte bereits § 27 SchulG a. F. über die Abendschulen, so dass der Gesetzgeber in Ansehung dieser besonderen Schulform die Abendschulen gerade nicht mit in den Schullastenausgleich einbeziehen wollte, da er weder ausdrücklich (wie zB die Grundschule oder das Förderzentrum) die Abendschule benannt noch diese unter den Begriff der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefasst hat. Randnummer 33 Dass es sich bei dem Gymnasium und dem Abendgymnasium um unterschiedliche Schulen handelt, ergibt sich zudem aus dem „Hamburger Abkommen" (Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 28.10.1964 idF vom 14.10.1971). Dieses unterscheidet in § 7: Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.