Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen Wohnanlage im Reihenhausstil in "Einfamilienhaussiedlung"; Gebietserhaltungsanspruch; Mangel an Stellplätzen Orientierungssatz 1. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern kann daher auch nicht von benachbarten Grundstückseigentümern mit der Begründung abgewehrt werden, eine derartige Nutzung passe nicht in ihr Wohngebiet. (Rn.9) 2. Ein darüber hinausgehender Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit geringer Grundflächenzahl oder einer park- oder villenartigen Bebauung usw., nicht entspricht, ist nicht anzuerkennen (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -, NVwZ-RR 2014, 756; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.10.2013 - 1 LA 67/13 -). (Rn.10) 3. Eine Bebauung ist dann rücksichtlos, wenn sie eine „erdrückende" oder „abriegelnde" Wirkung hat. Dabei spricht das Einhalten der landesrechtlichen Regelungen über die erforderlichen Abstandsflächen regelmäßig gegen eine solche Wirkung eines Bauvorhabens und für die Beachtung der durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879; OVG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2003 - 1 MB 35/03 -). (Rn.13) 4. Im Einzelfall kann die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung ihrer Grundstücke - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. VGH Kassel, Beschl. vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, juris; OVG Bremen, Beschl. vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509; OVG Münster, Urt. v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR 1999, 365). (Rn.20) Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine auf zwei Gebäude aufgeteilte Wohnanlage im Reihenhausstil mit insgesamt neun Wohneinheiten auf dem Grundstück xxx in A-Stadt (Flurstücke 50/7 und 50/8, Flur 2, Gemarkung A-Stadt). Die Wohnanlage besteht aus den Häusern A (4 WE) und B (5 WE), die jeweils mit einem Satteldach errichtet werden. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße, welches sich auf der anderen Seite der Straße xxx befindet und dem streitbefangenen Grundstück gegenüberliegt. Die Belegenheit der streitbefangenen Gebäude und Grundstücke ergibt sich aus folgenden Lageplänen (vgl. Beiakte A Bl. 4 und 5): Randnummer 2 Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung (vom 19.09.2014) mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 09.12.2014 Klage erhoben (8 A 163/14) und am gleichen Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gestellt (Antrag zu 1). Des Weiteren beantragt der Antragsteller wörtlich, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück xxx in A-Stadt stillzulegen (Antrag zu 2). Randnummer 3 I. Der Antrag zu 1) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch und der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Da es sich vorliegend um einen Fall der sog. Drittanfechtung handelt, ergibt sich die Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus dem Verweis in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO. Randnummer 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die hier erforderliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gegen das Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit der streitigen Baugenehmigung in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben und der Gesetzgeber damit dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens den Vorrang eingeräumt hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ein Rechtsbehelf nur erfolgreich ist, wenn eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte festgestellt werden kann. Es ist also nicht maßgeblich, ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist. Diese ist vielmehr allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Rechtsschutz suchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich in diesem Zusammenhang nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen eine einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung dann vor, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre geschützte Nachbarposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Randnummer 5 Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, also ohne den Ausgang des Hauptverfahrens abwarten zu müssen, ausnutzen zu können. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Randnummer 6 Dabei ist allerdings ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO bereits nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich des Antrags zu 1). Denn in einem solchen Verfahren wird - außer bei Sonderbauten - die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - n.v.). Ob das streitgegenständliche Vorhaben, wie vom Antragsteller vorgetragen, gegen die Vorgaben zu notwendigen Stellplätzen nach § 50 Abs. 1 LBO verstößt, ist daher für diesen Antrag nicht entscheidungserheblich. Randnummer 7 Aber auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Randnummer 8 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart (§ 34 Abs. 2 BauGB) eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (vgl. BVerwG, Urt. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -; Urt. v. 23.08.1996 - 4C 13.94 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999 - 1 M 119/98 -; jeweils zitiert nach juris). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem genehmigten Wohnbauvorhaben jedoch offenkundig nicht vor. Es kann insofern mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Eigenart der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO oder einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO entspricht. Randnummer 9 Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern kann daher auch nicht von benachbarten Grundstückseigentümern mit der Begründung abgewehrt werden, eine derartige Nutzung passe nicht in ihr Wohngebiet. Auch der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen etwa von der Grundfläche und der Firsthöhe größer ausfallen wird, als das auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Gebäude, begründet keinen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 15.01.2013 - 1 MB 46/12 -, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Randnummer 10 Ein darüber hinausgehender Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit geringer Grundflächenzahl oder einer park- oder villenartigen Bebauung usw., nicht entspricht, ist nicht anzuerkennen (vgl. z.B. VG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2012 - 2 B 88/12 -, v. 29.01.2014 - 2 B 6/14 - und vom 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.102013 - 1 LA 67/13). Daher kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht des Antragstellers das Erscheinungsbild der näheren Umgebung, das nach seinen Angaben durch eine Einzelhausbebauung mit ausschließlich „typischen" freistehenden Einfamilienhäusern geprägt ist, beeinträchtigt wird. Dieses Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Bauvorhabens resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 - juris). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - gilt nichts anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom „einfügsamen" Maß der Nutzung, wie dies von dem Antragsteller hinsichtlich der Dimensionierung, der absoluten Höhe und der Standorte der genehmigten Baukörper gerügt wird, bietet - allein - das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall insbesondere keiner Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich - wie der Antragsteller meint - über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgenannten Maß-Kriterien und des Kriteriums des überbaubaren Grundstücksfläche hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügen würde. Randnummer 11 Nach den vorangehenden Ausführungen ist es nicht erforderlich, umfangreich zu prüfen, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend. Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Merkmals des Sich-Einfügens nach § 34 BauGB ist, verletzt wird. Das Rücksichtnahmegebot ist allerdings keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2012 - 1 MB 33/11 -). Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage des Einzelfalls zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Randnummer 12 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Antragstellers wegen der Dimensionierung oder der Lage des Bauvorhabens liegt nicht vor. Wie bereits erörtert, braucht nicht entschieden zu werden, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen, wie der Antragsteller meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Baukörpers oder wegen der Lage der Baukörper nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn allein dadurch würde der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weil die möglicherweise dann vom Bauvorhaben des Beigeladenen nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 - juris; Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -, Beschl. v. 25.04.2014 - 1 MB 32/13; Beschl. 30.04.2009 - 1 MB 1/09 -). Randnummer 13 Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa gegen die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 - und Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 ). Eine Bebauung ist jedenfalls dann rücksichtlos, wenn sie eine „erdrückende" oder „abriegelnde" Wirkung. Eine solche Wirkung zulasten des Antragstellerstellers geht von dem Vorhaben nicht aus. Randnummer 14 Das Vorhaben wird nicht grenzständig errichtet, sondern nach Aktenlage vollständig unter Einhaltung der nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen. Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht unstreitig korrekt umgesetzt worden. Das Einhalten der landesrechtlichen Regelungen über die erforderlichen Abstandsflächen ( § 6 LBO ) spricht regelmäßig gegen eine „erdrückende" oder „abriegelnde" Wirkung eines Bauvorhabens und für die Beachtung der durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Besonnung, Belichtung, Belüftung) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; OVG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2003 - 1 MB 35/03). Darüber hinaus könnte sich der Antragsteller auch nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen die nach § 6 LBO einzuhalten Abstandsflächen berufen, da sein Grundstück nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt. Randnummer 15 Zwar kann es Fälle geben, in denen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, a.a.O.). Somit ist in jedem Fall, also auch wenn die Vorgaben von § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten sind, eine die konkreten Verhältnisse vor Ort berücksichtigende Bewertung des nachbarlichen Austauschverhältnisses erforderlich. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Ein solcher Fall wird allerdings in der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen einer wirklich bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu sehen sein, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 MB 16/10 - und Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 ). Randnummer 16 Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bilder liegende Dramatik ist danach ernst zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - juris, sog. „Hochhaus-Fall“; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 - jeweils nach juris; VG Schleswig, Beschl. v. 12.03.2014 - 8 B 4/14 und v. 11.04.2014 - 8 B 9/14 -). Ein solcher Fall wird nur in seltenen Fällen einer „wirklich“ bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu sehen sein, nämlich wenn gravierende und nicht zu bewältigende Nutzungskonflikte entstehen ( OVG Schleswig, Beschl. vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Randnummer 17 Nach diesen Grundsätzen lässt sich die beschriebene „schwerwiegende“ Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht feststellen. Einer solchen Verletzung steht bereits entgegen, dass sich das von dem Antragsteller bewohnte Einfamilienhaus auf der anderen Seite der Straße xxx befindet. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014 hat das vordere der beiden Wohngebäude (Haus A, Gebäudelänge 14,74
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