Verfahrensrechtliche Rückabwicklung einer Kindergelddoppelzahlung Orientierungssatz 1. Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung kann im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes auch gemäß § 70 Abs. 2 EStG erfolgen (Rn.21) (Rn.26) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 46/15, abgegeben an 3. Senat, neues Az.: III R 33/15). Verfahrensgang nachgehend BFH, 6. April 2017, III R 33/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtliche Befugnis der Beklagten zur Rückabwicklung einer Kindergelddoppelzahlung an den Kläger im Zeitraum November 1999 bis Dezember 2004. Randnummer 2 Der Kläger ist seit Mai 1995 als Lehrkraft beim Land Schleswig-Holstein beschäftigt. Er war zunächst zeitlich befristet im Angestelltenverhältnis tätig und wurde mit Wirkung zum 1. November 1999 verbeamtet. Der Kläger ist verheiratet und Vater der am 1. Februar 1996 ehelich geborenen Tochter … (nachfolgend A). Am 14./19. Februar 1996 beantragte er bei der Familienkasse des Arbeitsamtes Kindergeld für A. Die Ehefrau und Kindesmutter stimmte der Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger zu. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie des Antrages verwiesen. Die Familienkasse des Arbeitsamtes bewilligte antragsgemäß Kindergeld. Dabei ging sie aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Gattin des Klägers, welche in einem Vermerk vom 22. Februar 1996 niedergelegt ist, davon aus, dass der Zeitvertrag des Klägers mit dem Land Schleswig-Holstein zum 31. März 1996 auslaufen würde. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch verlängert. Im Anschluss an seine Verbeamtung wurde ihm auch vom Landesbesoldungsamt (jetzt: Finanzverwaltungsamt) Kindergeld für A gezahlt. Die Zahlung erfolgte nach Aktenlage ohne Antrag des Klägers und ohne formelle Kindergeldfestsetzung. Sie wurde in den jeweiligen Gehaltsbescheinigungen aufgeführt. Auf den Inhalt der Erstbescheinigung vom 16. November 1999 wird verwiesen. Eine vom Kläger am 7. November 2000 beim Landesbesoldungsamt eingereichte Erklärung zum Familienzuschlag enthält unter der Rubrik Kinder folgende Angaben: Randnummer 3 Vorname: A Kindschaftsverhältnis: ehel. Familienstand des Kindes: ledig Geburtsdatum: 01.02.1996 Kindergeld wird gezahlt an: … [Kläger] Randnummer 4 Die Familienkasse des Arbeitsamtes erlangte nach Aktenlage keine Kenntnis von der dauerhaften Anstellung und Verbeamtung des Klägers beim Land Schleswig-Holstein. Sie zahlte zunächst weiterhin Kindergeld für A, so dass der Kläger dieses ab November 1999 zweifach vereinnahmte. Durch eine Prüfung des Bundesrechnungshofes und einen von diesem initiierten Datenabgleich wurde die Doppelzahlung aufgedeckt und im August 2008 sowohl der Familienkasse des öffentlichen Dienstes als auch der Familienkasse der Arbeitsagentur zur Kenntnis gebracht. Die Familienkasse der Arbeitsagentur stellte daraufhin ihre Kindergeldzahlungen ab September 2008 bis zur weiteren Klärung des Sachverhalts ein. Mit Bescheid vom 15. August 2008 forderte die Familienkasse des öffentlichen Dienstes den Kläger zur Rückerstattung des überzahlten Kindergeldes auf. Hiergegen gewährte das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 8. September 2009 1 V 47/09 Aussetzung der Vollziehung. Auf den Inhalt der Beschlussgründe wird Bezug genommen. Als Reaktion auf den Gerichtsbeschluss ging die Familienkasse des öffentlichen Dienstes von ihrer sachlichen Unzuständigkeit aus und nahm den ergangenen Bescheid zurück. Das Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren wurde sodann von der Familienkasse der Arbeitsagentur betrieben. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. November 2009 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für A gemäß § 70 Abs. 2 EStG für den Zeitraum von November 1999 bis August 2008 auf und forderte die Rückerstattung überzahlten Kindergeldes in Höhe von 15.888,84 €. Der Bescheid enthält u.a. folgende Begründung: Randnummer 5 „Sie haben nicht angezeigt, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis geändert wurde und damit die Zuständigkeit für die Kindergeldgewährung zur Familienkasse des öffentlichen Dienstes gewechselt hat. Die dortige Familienkasse hat die Kindergeldzahlung ab November 1999 aufgenommen, so dass das Kindergeld von November 1999 bis August 2008 doppelt gezahlt wurde. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und der Dauer der Doppelzahlung ist davon auszugehen, dass die Unterlassung der Mitwirkung bewusst erfolgte. Somit liegt eine Steuerhinterziehung vor. In diesem Fall beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre“. Randnummer 6 Der Kläger zahlte auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2008 insgesamt 6.776 €. Wegen der Kindergeldaufhebung und Rückforderung im Restzeitraum November 1999 bis Dezember 2004 erhob er am 27. November 2009 Einspruch, in dem er u.a. Verjährung einwandte: Im Streitfall gelte die 4-jährige Regelfrist der Verjährung. Die Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung seien bereits in objektiver Hinsicht nicht gegeben. Die Beklagte habe zu Unrecht die Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 68 EStG zugrunde gelegt. Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 68 EStG sei hier jedoch nicht einschlägig, weil es dabei lediglich um nachträgliche Veränderungen gehe, die für die Kindergeldleistung als solche erheblich seien. Hierzu gehöre z.B. ein Haushaltswechsel des Kindes, nicht aber eine Verlagerung der sachlichen Behördenzuständigkeit. Randnummer 7 Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 zurück. Darin stützte es die Kindergeldaufhebung verfahrensrechtlich auf § 174 Abs. 2 i. V. m. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO und ging zudem von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durch den Kläger aus, so dass hier die 10-jährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 8 Am 29. September 2010 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 226/10 Klage erhoben. Auf den parallelen Aussetzungsantrag vom 12. Oktober 2010 gewährte der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2011 1 V 245/10 für den Zeitraum November 1999 bis Dezember 2003 Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung stellte der Senat maßgeblich auf unterschiedliche Rechtsprechung der Finanzgerichte zu den verfahrensrechtlichen Grenzen der Rückabwicklung einer Kindergelddoppelzahlung ab. Auf die näheren Beschlussgründe wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 5. September 2012 hat das Gericht das Ruhen des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss der beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionssache XI R 42/11 angeordnet. Nach Ergehen des Revisionsurteils hat das Gericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 die Fortsetzung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 1 K 213/14 angeordnet. Randnummer 9 Der Kläger macht zuletzt im Wesentlichen geltend: Auch unter Zugrundelegung des BFH-Urteils XI R 42/11 vom 11. Dezember 2013 mangele es an einer Aufhebungsbefugnis der Familienkasse. Sie lasse sich insbesondere nicht auf § 174 Abs. 2 Satz 1 AO stützen. Im Streitfall mangele es bereits an einer doppelten Kindergeldfestsetzung. Unabhängig davon habe der Kläger auch keinen Antrag bzw. keine Erklärung abgegeben, die zur gesonderten Auszahlung des Kindergeldes geführt habe. Der BFH habe zudem ausdrücklich offen gelassen, ob sich eine Aufhebungsbefugnis in Fällen der vorliegenden Art (auch) auf § 70 Abs. 2 EStG stützen lasse. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, den Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 aufzuheben, soweit er den Zeitraum November 1999 bis Dezember 2004 betrifft. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet. Der Kläger habe die doppelte Kindergeldfestsetzung überwiegend dadurch verursacht, dass er seinen Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG nicht nachgekommen sei, indem er den leistungserheblichen Umstand seiner Verbeamtung nicht mitgeteilt habe. Darüber hinaus seien unter den vorliegenden Umständen auch die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG erfüllt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 verwiesen. Die Kindergeldvorgänge und die Besoldungsvorgänge des Finanzverwaltungsamtes sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 15 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit 1996 erfolgte (unbefristete) Festsetzung des Kindergeldes ist mit Wegfall der sachlichen Zuständigkeit rechtswidrig geworden (1.). Der rechtswidrig gewordene Festsetzungsbescheid konnte rückwirkend gemäß § 70 Abs. 2 EStG korrigiert werden (2.). Einer rückwirkenden Korrektur der Festsetzung stand nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (3.). Randnummer 16 1. Die Familienkasse der Agentur für Arbeit war in dem streitigen Zeitraum ab November 1999 sachlich für die Festsetzung von Kindergeld nicht mehr zuständig (§ 72 Abs. 1 EStG). Fehlt die sachliche Zuständigkeit zum Erlass eines Bescheides, so ist dieser rechtswidrig. Anders als in Fällen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit gibt es weder Möglichkeiten einer Heilung, noch sieht das Gesetz vor, dass ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit unbeachtlich sein kann. Dementsprechend regelt § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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