r Anwendbarkeit von § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren). Grundlage für den Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, 4. Aufl.
Deshalb kann aus einer Handlung des Antragsgegners, die das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung und auch einer Klageerhebung zum Wegfall bringt, gerade kein Schluss auf eine den Antragsgegner treffende (materiell-rechtliche) Kostentragungspflicht gezogen werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011,
Randnummer 23 Darüber hinaus verlangt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011,
Diese sachliche Prüfung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011,
Eine solche Ermessensentscheidung auf Grund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage ist auch nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011,
Auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage können nämlich die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits vor, während und nach einer sachverständigen Begutachtung in aller Regel nicht zuverlässig bewertet werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011,
Randnummer 24 Der Ansatz, dass es bei der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO analog zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten ankomme, sondern darauf, ob der Beweisantrag bis zum Eintritt des Wegfalls des Anlasses zulässig und begründet gewesen sei, überzeugt die Beschwerdekammer nicht. Eine solche kostenrechtliche Bewertung des selbstständigen Beweisverfahrens widerspricht dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO). c) Randnummer 25 Auf den von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensmangel kommt es nicht an. Denn dieser Verfahrensmangel ist schon im Abhilfeverfahren durch das Amtsgericht geheilt worden. 3.) Randnummer 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 27 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001233503
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.