der sich der Arbeitgeber die Versetzung des Arbeitnehmers auch hinsichtlich einer geringer bewerteten Tätigkeit vorbehält, ist regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung
O) kann ein Arbeitnehmer, mit dem vertraglich eine Tätigkeit als Substitut/Kasse vereinbart worden ist, nicht dauerhaft ausschließlich als Kassierer eingesetzt werden. (Rn.62)
6 - 8 d. A.) ist der Kläger als Kassierer tätig. Ferner heißt es in dem Arbeitsvertrag: Randnummer 3 „Die Gesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, dem Arbeitnehmer jederzeit auch eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe am gleichen Beschäftigungsort zu übertragen. Dieser Vorbehalt wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in der gleichbleibenden Funktion tätig ist.“ Randnummer 4 Mit Änderungsvertrag vom 12.12.2012 vereinbarten die Parteien: Randnummer 5 „§ 2 Beginn, Ort und Art der Arbeitsverhältnisse Randnummer 6 Der Mitarbeiter ist ab dem 01.01.2013 unbefristet und in Teilzeit 75 % als Substitut Kasse beschäftigt. Randnummer 7 § 3 Vergütung Randnummer 8 Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung
der Tarifgruppe G4c/1 des derzeit gültigen Tarifvertrages. Randnummer 9 Alle sonstigen Bestimmungen des o. g. Anstellungsvertrages bleiben unverändert.“ Randnummer 10 Entgegen den Angaben im Änderungsvertrag ist der Kläger bereits zuvor und auch
Änderung des Arbeitsvertrags stets
Stufe 3 seiner Gehaltsgruppe vergütet worden. Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats der Beklagten. Randnummer 11 Die Beklagte unterhält am Fährhafen P. ein „schwimmendes Einkaufszentrum“, das auf ca. 8.000 m² ein reichhaltiges Sortiment verschiedener Waren, insbesondere Spirituosen anbietet, die an 28 Kassen bezahlt werden können. Randnummer 12 Der Kläger war auch
Änderung seines Arbeitsvertrags weiter als Kassierer eingesetzt. Zusätzlich oblagen ihm in seiner Eigenschaft als Substitut jedenfalls - auch
Vortrag der Beklagten - folgende weitere Aufgaben: Die Übergabe von Tageseinnahmen an die Firma S., die Bestandszählung des Wechselgeldtresors, der Tausch des Wechselgeldes für die Kassierer, die Bestellung von Wechselgeld sowie der Abschluss des Wechselgeldtresors, die Bearbeitung von Reklamationen, Stornos und die Behebung von Defekten an den Kassen sowie die Aktualisierung von Infotafeln und Strichcodelisten für die Kassierer. Disziplinarische Befugnisse gegenüber den Kassierern besaß er nicht. Zu seinen Aufgaben gehörten aber jedenfalls die Organisation der Kassenbesetzung und die Pauseneinteilung der Kassierer. Weitere Aufgaben des Klägers als „Substitut/Kasse“ sind streitig. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anlage K4, Bl. 10 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Funktion Substitut/Kasse werde ab 01.04.2014 ersatzlos gestrichen, er werde in den normalen Kassendienst versetzt und sei zukünftig in die Gehaltsgruppe G3 eingruppiert. Tatsächlich setzte die Beklagte diese Maßnahme zum 01.04.2014 um. Die bisher den Substituten/Kasse vorbehaltenen Tätigkeiten übertrug sie den Supervisoren und stellvertretenden Supervisoren. Randnummer 14 Der Kläger hält die Versetzung und die Kürzung seiner Bezüge für unzulässig und macht seine vertragsgerechte Beschäftigung geltend. Randnummer 15 Er hat vorgetragen: Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte sich entschieden habe, die Position der Substituten im Kassenbereich zu streichen. Randnummer 16 Die Versetzung sei vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag sei einschränkend auszulegen oder unwirksam. Er habe als Substitut/Kasse eine Vielzahl weiterer Aufgaben wahrzunehmen (vgl. die Aufstellung auf S. 4 des Schriftsatzes vom 17.07.2014, Bl. 51 d. A.). Er sei auch zutreffend eingruppiert, da ihm die weiteren Kassierer im tarifrechtlichen Sinne unterstellt seien. Zudem sei er von Anfang an in die dritte Stufe (
sechstem Tätigkeitsjahr) eingruppiert worden, weil die Beklagte seine berufliche Vorbildung anerkannt und vergütungsrechtlich berücksichtigt habe. Die Beklagte habe ihn auch vertragsgemäß zu beschäftigen. Randnummer 17 Die Beklagte hat vorgetragen: Am 04.03.2014 habe sie entschieden, im Bereich der Kasse und Infokasse höher qualifiziertes Personal einzusetzen und deshalb dort mit Supervisoren und zusätzlichen stellvertretenden Supervisoren zu arbeiten und die Position der Substitute zu streichen. Damit sei die Tätigkeit der Substitute in diesem Bereich zum 01.04.2014 entfallen. Randnummer 18 Gegenüber dem Kläger sei die Umsetzung dieser Entscheidung durch ihr Direktionsrecht gedeckt. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit als Kassierer gearbeitet. die Tätigkeit als Substitut sei nicht arbeitsvertraglich festgelegt, die Eingruppierung im Änderungsvertrag sei nicht konstitutiv. Die Aufgaben vor und
der Versetzung seien überwiegend identisch. Dem Kläger seien keine Mitarbeiter unterstellt gewesen, sodass er allenfalls in die Gehaltsgruppe G4a eingruppiert sei. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung gerichtete Antrag sei unzulässig, da es mit diesem nicht möglich sei, die konkrete Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien aus dem Streit zu nehmen. Es sei angesichts des Streitstands weder prüfbar noch rechtskräftig feststellbar, ob eine Versetzung vorliege. Der auf Beschäftigung gerichtete Antrag des Klägers sei mangels hinreichender Vollstreckbarkeit unzulässig. Der Eingruppierungsantrag sei unbegründet, weil er unteilbar sei und der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in das siebte oder spätere Tätigkeitsjahr nicht bewiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 21 Gegen das ihm am 08.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.09.2014 Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.12.2014 am 08.12.2014 begründet. Randnummer 22 Er trägt im Wesentlichen unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation vor: Randnummer 23 Seine Anträge seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zulässig. Es genüge die Angabe der Art der ausgeurteilten Beschäftigung. Die Beklagte kenne den Begriff des Substituten, der im Tarifvertrag als Regelbeispiel für eine Vergütung
der Gehaltsgruppe 4 angeführt sei. Sie habe den Begriff auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Schließlich kenne die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 21.03.2014 auch den Unterschied zwischen einem Substituten und einem Kassierer. Im Übrigen habe er seine Tätigkeiten umfassend dargestellt. Randnummer 24 Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, mittels Direktionsrecht in das materielle Austauschverhältnis einzugreifen. Sie habe mit ihm konstitutiv eine Position als Substitut/Kasse nebst einer Vergütung
der Tarifgruppe G4c/3 vereinbart. Die Beklagte habe
ihrem eigenen Vortrag erkennen müssen, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Eingruppierung zumindest im Hinblick auf die Beschäftigungszeiten fehlerhaft sei. Tatsächlich sei man übereingekommen, seine Führungsqualitäten als Angestellter in führender Position in einer Computerfirma sowie seine vorhergehende selbstständige Tätigkeit zu berücksichtigen. Das sei bei der Einstellung ausdrücklich so vereinbart worden. Randnummer 25 Der Kläger trägt im Einzelnen weitere Tätigkeiten vor, die
seiner Behauptung er, aber nicht die Kassierer wahrgenommen haben. Auf die Aufstellung auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 13.02.2015 (Bl. 122. f. d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 26 Mit dem Antrag zu 5 macht der Kläger die Vergütungsdifferenzen für April 2014 bis April 2015, ausgehend von der Entgeltgruppe G4c,
dem sechsten Tätigkeitsjahr geltend. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28
dem Tarifvertrag habe der Kläger nicht dargelegt und bewiesen. Differenzvergütungsansprüche stünden dem Kläger daher nicht zu. Randnummer 39 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Sämtliche Anträge des Klägers sind zulässig. Die Feststellungsanträge und der Zahlungsantrag sind auch begründet. Allein der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist unbegründet. Insoweit war das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 41 A. Der Berufungsantrag zu 2., gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung der Beklagten vom 21.03.2014, ist zulässig und begründet. Randnummer 42 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 43
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Berechtigung einer Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden (Urt. v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Juris, Rn. 12 m. w. N.). Randnummer 44 Allerdings muss auch ein Feststellungsantrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass hinreichend klar sein muss, welche konkrete Maßnahme vom Gericht als rechtswidrig festgestellt werden soll. Randnummer 45 Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag des Klägers, in dem er auf das Schreiben der Beklagten vom 21.03.2014 Bezug nimmt. Die Beklagte kann daraus ohne weiteres erkennen, welche Maßnahme der Kläger mit dem Antrag angreift. Die Beklagte selbst hat diese Maßnahme als Versetzung bezeichnet. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht, wie das Arbeitsgericht ausführt, „die konkrete Tätigkeit des Klägers aus dem Streit zwischen den Parteien zu nehmen“, sondern die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung, hier konkret, ob diese auf Grundlage des Direktionsrechts der Beklagten erklärt werden konnte. Die „konkrete Tätigkeit“ des Klägers, also die Art seiner Beschäftigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrags, sondern Gegenstand des Beschäftigungsantrags. Randnummer 46 Es besteht auch kein Streit zwischen den Parteien darüber, dass sich die vom Kläger bisher ausgeübte Position des Substituts/Kasse von der eines Kassierers unterscheidet. Die Beklagte selbst gibt verschiedene Tätigkeiten an, die bislang die Substituten im Kassenbereich ausgeübt haben und die nunmehr den stellvertretenden Supervisorinnen und Supervisoren übertragen worden sind. Randnummer 47 Das vom Arbeitsgericht als nicht erkennbar bezeichnete Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser die Weisung der Beklagten vom 21.03.2014 für unwirksam hält, die Beklagte hingegen für wirksam. Randnummer 48 II. Der Antrag ist auch begründet. Die Versetzung der Beklagten vom 21.03.2014 ist rechtsunwirksam. Randnummer 49 1. Rechtsgrundlage für die Versetzung ist nicht § 2 Nr. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien.
dieser vertraglichen Klausel hat sich die Beklagte das Recht vorbehalten, dem Kläger jederzeit auch eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe am gleichen Beschäftigungsort zu übertragen. Randnummer 50 Diese vertragliche Regelung ist
2 Nr. 1 BGB unwirksam und kann deswegen nicht Rechtsgrundlage für die Weisung der Beklagten sein. Randnummer 51 a) Enthält ein Arbeitsvertrag einen Versetzungsvorbehalt ist hinsichtlich der Prüfung der Wirksamkeit
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu differenzieren: Ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle. Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zu Lasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab. Die Vertragsklausel muss dabei die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO aus sich heraus erkennen lassen. Insbesondere muss sich aus dem Inhalt der Klausel oder aus dem Zusammenhang der Regelung deutlich ergeben, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten - ggf. noch unter Verringerung der Vergütung - vorbehält. Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle
1 Satz 1 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist dabei unangemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller Maßstab anzulegen.
2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zu Lasten des Arbeitnehmers ändern zu können (BAG, Urt. v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Juris, Rn. 24 - 28). Randnummer 52 b)
Maßgabe dieser Prüfungsschritte ist § 2 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien unwirksam. Randnummer 53
dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Randnummer 58 Hier steht der Weisung der Beklagten vom 21.03.2014 der zwischen den Parteien geschlossene Änderungsvertrag vom 12.12.2012 entgegen. Randnummer 59 a) Die Parteien haben in diesem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Kläger ab dem 01.01.2013 die Tätigkeiten als „Substitut/Kasse“ ausübt. Gleichzeitig haben die Parteien die Vergütung des Klägers angehoben. Auch tatsächlich hat der Kläger ab dem 01.01.2013 die Aufgaben eines Substituts/Kasse wahrgenommen bis die Beklagte diese Position zum 01.04.2014 gestrichen hat. Randnummer 60 Damit haben die Parteien die Leistungspflicht des Klägers konstitutiv verändert. Es handelt sich um eine Beförderung. Das ergibt sich nicht nur aus der parallel zum Inhalt der Leistungspflicht angehobenen Vergütung, sondern auch daraus, dass dem Kläger Tätigkeiten einer anderen, höheren Gehaltsgruppe
dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein (ETV) übertragen wurden. Während Kassierer
dem ETV regelmäßig in die Gehaltsgruppen G2 und G3 eingruppiert sind, unterfallen Substitute der Gehaltsgruppe G4. Randnummer 61 Wenn angesichts dieser tariflichen Bewertung die Parteien ausdrücklich und schriftlich einen Änderungsvertrag einschließen, dass der Kläger zukünftig als Substitut beschäftigt wird, handelt es sich um eine konstitutive Abrede. Es ist gerade nicht nur einseitig, ggf. vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Randnummer 62 b) Die Beschäftigung ausschließlich als Kassierer ist dieser vertraglich vereinbarten Beschäftigung als Substitut Kasse nicht gleichwertig und damit nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen tariflichen Bewertung beider Tätigkeiten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, tatsächlich unterschieden sich die Tätigkeiten des Klägers vor und
der Versetzung nicht wesentlich. Dass die Tätigkeiten sich unterscheiden, ist unstreitig. Auch die Beklagte räumt ein, dass der Kläger Organisationsaufgaben bei der Besetzung der Kassen und die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Wechselgeldkasse wahrnimmt. Wenn die Beklagte im Übrigen den Kläger nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, sondern als Kassierer beschäftigt, erweitert das ihr Direktionsrecht nicht dahin, dass auch die verbliebenen Substitutentätigkeiten entzogen werden könnten. Randnummer 63 B. Der Berufungsantrag zu 3., gerichtet auf die Feststellung der Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsgruppe G4c/3 ETV ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig. Bedenken hat auch die Beklagte insoweit nicht geäußert. Soweit der Kläger im Antrag hinter dem Schrägstrich die Zahl „3“ einfügt, meint er erkennbar die im ETV vorgesehene Einteilung der einzelnen Gehaltsgruppen in unterschiedliche Stufen. Mit der Stufe 3 ist damit die Vergütung
mehr als sechs Tätigkeitsjahren hinreichend bestimmt in Bezug genommen. Randnummer 64 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 65 I. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und darüber hinaus auch
Randnummer 66 II. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Tarifvorschriften lauten wie folgt: Randnummer 67 § 2 Allgemeine Grundsätze Randnummer 68 1. … Randnummer 69 2. Gehälter sind in den einzelnen Tarifgruppen
Tätigkeitsjahren gestaffelt. Die Staffelung der Löhne wird von den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen bestimmt. Als Tätigkeitsjahre gelten die in der jeweiligen Tarifgruppe geleisteten Beschäftigungszeiten. Neu eingestellte Arbeitnehmer haben anrechenbare Beschäftigungszeiten durch Vorlage geeigneter Unterlagen
zuweisen. Eine Änderung der Einstufung auf Grund
träglich eingereichter Unterlagen hat unter Beachtung der bestehenden Ausschlussfristen zu erfolgen. Randnummer 70
allgemeinen Anweisungen zu verrichtende Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung Randnummer 76 Beispiele: Randnummer 77 …Substitut/in, … Randnummer 78
Maßgabe der Beträge für eine Tätigkeit
mehr als sechs Tätigkeitsjahren verlangen. Randnummer 88
allgemeinen Anweisungen zu verrichtende Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung ausüben. Diese Verantwortung muss sich in der Gehaltsgruppe 4 c auf mehr als acht unterstellte Mitarbeiter beziehen. Die Verantwortung für eine bestimmte Tätigkeit setzt aber keine Disziplinarbefugnis voraus. Insofern reicht es aus, dass der Kläger verantwortlich und zuständig war für mehr als acht Kassiererinnen und Kassierer, wobei sich die Verantwortlichkeit bereits aus seiner Rolle als Substitut ergibt. Substitute und Substitutinnen im Einzelhandel wirken bei der Steuerung des Verkaufsgeschehens einer Abteilung mit. Sie sind in der Regel Vertreter der Abteilungs- bzw. Filialleitung. Die selbständig zu verrichtende Tätigkeit mit entsprechender Verantwortung für mehr als acht Unterstellte ergibt sich gerade aus der koordinierenden Tätigkeit des Klägers für mehr als acht Kassierer. Als Substitut hatte der Kläger die Kassierer auf die einzelnen der 28 Kassen im Markt einzuteilen, war für die Pausenplanung zuständig, für die Wechselgeldausgabe und für die Entgegennahme der Kassierereinnahmen. Dies reicht als Bereich mit entsprechender Verantwortung für die Erfüllung des Merkmals „mehr als acht Unterstellte“ aus (ebenso: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.04.2015 – 4 Sa 399/14 – hinsichtlich eines Arbeitskollegen des Klägers). Randnummer 93 3. Dem Kläger steht auch Vergütung
Stufe 3 der Gehaltsgruppe 4 c zu. Insoweit haben die Parteien ausdrücklich eine übertarifliche Vergütung vereinbart. Auf den entsprechenden Vortrag des Klägers hat sich die Beklagte nicht konkret eingelassen, so dass dieser gemäß § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Randnummer 94 a) Der Kläger hat in erster Instanz (mit Schriftsatz vom 15.08.2014) vorgetragen, er sei von Anfang an in die letzte Gruppe „danach“ eingruppiert gewesen. Dies habe auf dem Umstand beruht, dass er unmittelbar vor der Tätigkeitsaufnahme bei der Beklagten als Selbständiger in der IT-Branche tätig gewesen sei. Davor habe er als Abteilungsleiter Erfahrungen gesammelt bei einem IT-Unternehmen. Diese berufliche Vorbildung sei von der Beklagten anerkannt und ab Beginn des Arbeitsverhältnisses vergütungsrechtlich berücksichtigt worden. Randnummer 95 Diesen Vortrag hat er in der Berufungsinstanz (mit Schriftsatz vom 13.02.2015) wiederholt und darauf hingewiesen, man sei übereingekommen seine Führungsqualitäten als Angestellter in führender Position in einer Computerfirma sowie seine selbständige Tätigkeit bei der Eingruppierung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagten das Fehlen tarifrechtlicher Voraussetzungen für seine Eingruppierung in die Stufe „danach“ jedenfalls bei Abschluss des Arbeitsvertrags und auch bei Abschluss des Änderungsvertrags bekannt gewesen sein muss. Dennoch hat er von Anfang an Vergütung
der letzen Stufe erhalten und das sogar, obwohl im Änderungsvertrag ausdrücklich nur die Gehaltsgruppe G4c/1 vereinbart ist. Das alles bestätigt die Existenz der vom Kläger damit auch schlüssig dargelegten Absprache anlässlich seiner Einstellung. Randnummer 96 b) Die Beklagte hat in erster Instanz im Verhandlungstermin, vorher war ihr der Vortrag nicht mitgeteilt, den Vortrag hinsichtlich der Eingruppierung in die Untergruppe 3 bestritten und erklärt, sie habe diesen Vortrag mit ihrer Mandantschaft noch nicht besprechen können. In zweiter Instanz (Schriftsatz vom 15.01.2015) hat sie angegeben, der Kläger habe nicht in hinreichender Weise vorgetragen und bewiesen, dass die normativen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in das siebte oder spätere Tätigkeitsjahr vorlägen. Soweit sich der Kläger auf eine Anrechnung früherer Berufstätigkeit
dem Tarifvertrag berufen wolle, habe er diese darlegen und beweisen müssen. Das habe er nicht getan. Randnummer 97 c) Damit ist die Beklagte ihrer Vortragslast zu den Vereinbarungen anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrags und des Änderungsvertrags nicht ausreichend
gekommen. Randnummer 98
dem Tarifvertrag berufen.
2 Satz 3 ETV gelten als Tätigkeitsjahre die in der jeweiligen Tarifgruppe geleisteten Beschäftigungszeiten. Randnummer 100 Der Kläger hat nicht behauptet, er habe in diesem Sinne Beschäftigungszeiten bei einem Vorarbeitgeber gehabt. Vielmehr hat er vorgetragen, es habe eine Absprache über die Anrechnung von anderweitig erworbenen Erfahrungen gegeben. Hierzu hat sich die Beklagte nicht geäußert, so dass sein Vortrag zur Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung als zugestanden gilt. Randnummer 101 C. Der Antrag des Klägers auf Beschäftigung als Substitut Kasse ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 102 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 103 1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung
gekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit Zwangsmitteln zu rechnen hat. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG, Beschluss vom 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 -, Juris, Rn 16 f). Randnummer 104 Um diesem Gesichtspunkt gerecht zu werden, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG, aaO, Rn 20). Randnummer 105 2.
diesen Maßstäben ist der Antrag des Klägers, gerichtet auf eine Beschäftigung als „Substitut/Kasse“ hinreichend bestimmt. Randnummer 106 Bei der Tätigkeit eines Substituten handelt es sich um eine typische Tätigkeit im Einzelhandel, was sich darin zeigt, dass sie auch Aufnahme in die tariflichen Vorschriften gefunden hat. Der Kläger war auch in der Vergangenheit mit Aufgaben als Substitut beschäftigt, wenn auch die Zeitanteile im Einzelnen streitig sind. Im Wesentlichen decken sich die Angaben der Parteien dazu, was der Kläger zu erledigen hatte. Bei der Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers durch die Ausübung des Weisungsrechts der Beklagten mag es im Einzelfall schwierig zu klären sein, ob entsprechende Aufgaben noch zum Berufsbild eines Substituten gehören oder ob durch den Entzug bestimmter Tätigkeiten sich die Gesamttätigkeit nicht mehr als die eines Substituten darstellt. Dies ist aber insbesondere unter Rückgriff auch auf die Entscheidungsgründe und den Inhalt der Verfahrensakte durch das Vollstreckungsgericht klärbar. Notfalls muss auch im Vollstreckungsverfahren eine Beweisaufnahme stattfinden. Randnummer 107 Soweit der Kläger die Tätigkeit als Substitut durch den Zusatz „Kasse“ ergänzt hat, kennzeichnet diese nur den Einsatzbereich des Klägers, ohne dass es sich um eine inhaltliche Beschränkung seines Antrags handelt. Der Kläger möchte ausweislich des gesamten Vortrags in der Position wieder beschäftigt werden, die er zuvor besetzt hat, nämlich als Substitut im Kassenbereich. Die Bestimmtheit dieses Einsatzbereichs ist auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Randnummer 108 II. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 109 Der grundsätzlich bestehende Beschäftigungsanspruch des Klägers ist mit Wegfall der Arbeitsplätze der Substituten im Kassenbereich unmöglich geworden. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner unmöglich ist. In diesem Umfang ist die Beklagte damit von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Randnummer 110
der Vergütungsgruppe G4c/3 ETV zustehenden Vergütung ist zulässig und begründet. Randnummer 118 1. Die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren ist
Bedenken hiergegen sind auch von der Beklagten nicht erhoben worden. Randnummer 119 2. Der Anspruch folgt
den obigen Ausführungen zu B. aus § 611 BGB in Verbindung mit der Vergütungsvereinbarung und dem ETV. Randnummer 120 3. Auch der Höhe
ist der Betrag
einer Korrektur seiner Berechnung durch den Kläger nicht mehr streitig. Randnummer 121 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Frage der Unmöglichkeit einer tatsächlichen Beschäftigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes ist durch das angegebene Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinreichend geklärt. Die Frage, ob ein Missbrauch im Einzelfall vorliegt, hat aus Sicht des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001233935
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