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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer 1 Sa 452 c/14 Urteil Eingruppierung - Direktionsrecht - rechtswidrig zugewiesene Tätigkeit - Sozialb

Eingruppierung - Direktionsrecht - rechtswidrig zugewiesene Tätigkeit - Sozialbild der Tätigkeit - Urlaubsanspruch Leitsatz 1. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers der D. P. AG ist bei beidersei

der auf den Betrieb abzustellenden Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild (BAG v. 30.8.1995, 1 AZR 47/95, juris, Rn. 25). (Rn.54) 4.

diesem Sozialbild ist die Tätigkeit einer Filialleiterin weder mit der einer Mitarbeiterin im Verkauf, (Rn.57) noch mit der einer Sortiererin in einem Zustellstützpunkt der D. P. AG vergleichbar. (Rn.61)

  1. Vereinbaren die Vertragsparteien einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen auf "Basis einer 6-Tage-Woche", so ist dieser auf Arbeitstage umzurechnen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr an 6 Tagen in der Woche eingesetzt wird. (Rn.70) Orientierungssatz ETV Post-AG = Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG. Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn,
  2. August 2014, 2 Ca 734 c/14, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.08.2014 - 2 Ca 734 c/14 - teilweise geändert: Der Antrag zu 2) wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe des Vergütungsanspruchs und den Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin. Randnummer 2 Diese war auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K1, Bl. 4 - 7 d. A.) seit 07.08.2000 als Verkaufsstellenverwalterin einer Filiale dieser Rechtsvorgängerin beschäftigt.

§ 2Abs.

1 des Arbeitsvertrags verpflichtet sich die Klägerin

Bedarf auch andere oder zusätzliche Arbeiten zu übernehmen und sich ggf. in eine andere Filiale des Arbeitgebers versetzen zu lassen.

§ 6

des Arbeitsvertrags beträgt der Jahresurlaubsanspruch der Klägerin 36 Werktage auf Basis einer 6-Tage-Woche. Eine Tarifbindung bestand bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht. Die Klägerin erhielt und erhält ein Festgehalt in Höhe von 2.699,63 € brutto. Die Tätigkeit der Verkaufsstellenverwalterin entspricht der einer Filialleiterin. Randnummer 3 Ein im Oktober 2005 von einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten unterbreitetes Angebot auf Änderung ihres Arbeitsvertrags und Vereinbarung einer Verweisungsklausel auf die bei der Rechtsvorgängerin einschlägigen Tarifverträge lehnte die Klägerin ab. Zum 01.01.2006 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die mittlerweile als Filialleiterin in Q. tätig war, auf die Beklagte über. Auch gegenüber dieser lehnte die Klägerin die Unterzeichnung eines ihr angebotenen neuen schriftlichen Arbeitsvertrags mit Tarifbindung ab. Randnummer 4

Auflösung der Filiale in Q. setzte die Beklagte die Klägerin als Mitarbeiterin im Verkauf in R. ein.

Auflösung dieser Filiale im Juli 2010 und einer Nichtbeschäftigung für einige Wochen ist die Klägerin seither im Zustellstützpunkt P. in der Sortierung beschäftigt. Sie arbeitet im Wechsel in einer Woche an 5 und in der anderen Woche an 6 Tagen und erhält 33 Tage Urlaub.

dem Entgelttarifvertrag (ETV) den die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat, ist die Tätigkeit der Klägerin mit der Entgeltgruppe 2 (EG 2) bewertet. Randnummer 5 Seit August 2012 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Ab August 2013 betrug die Vergütung in der Entgeltgruppe 4 ETV 2.761,64 € brutto und überstieg damit erstmals die der Klägerin gezahlte Vergütung. Mit Schreiben vom 16.09.2013 (Bl. 71 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Anpassung ihrer Vergütung

der EG 4 auf. Randnummer 6 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch die Feststellung, dass sie in die EG 4 ETV eingruppiert ist sowie die Klärung des Umfangs ihres Urlaubsanspruchs. Randnummer 7 Sie hat vorgetragen: Randnummer 8 Sie habe Anspruch auf eine Vergütung

der EG 4 ETV. So habe die Beklagte - unstreitig - ihre Tätigkeiten im Vertragsangebot aus dem Jahre 2006 bewertet. Bis zum Jahre 2013 habe ihr Gehalt auch der EG 4 ETV entsprochen. Randnummer 9

ihrem unverändert gültigen Arbeitsvertrag stehe ihr auch ein Jahresurlaubsanspruch von 36 Werktagen zu. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis auf weiteres

dem Entgelttarifvertrag der D. P. AG beginnend ab 01.01.2005

der Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 12 2. festzustellen, dass der Klägerin jährlich 36 Urlaubstage zustehen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat vorgetragen: Randnummer 16 Die Klägerin übe Tätigkeiten aus, die den Merkmalen der EG 2 entsprächen. Von einer Tarifbindung der Klägerin habe sie erst im Laufe des Verfahrens erfahren.

§ 25

des Manteltarifvertrags (MTV) stehe der Klägerin, die durchschnittlich an 5,5 Tagen in der Woche arbeite, ein Urlaubsanspruch von 33,11 Tagen zu. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.03.2013 bis auf weiteres

dem Entgelttarifvertrag der D. P. AG

der Entgeltgruppe 4 zu vergüten. Ferner hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Klägerin jährlich ein Urlaubsanspruch von 36 Werktagen zusteht und im Übrigen die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 19 Bei der EG 4 handele es sich um die niedrigste Entgeltgruppe,

der bei der Beklagten Filialleiterinnen zu vergüten seien. Als Filialleiterin sei die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt worden, eine Änderung des Arbeitsvertrags hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit sei rechtswirksam nicht herbeigeführt worden.

§ 6

ihres Arbeitsvertrags habe die Klägerin auch Anspruch auf Jahresurlaub von 36 Werktagen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 21 Gegen das ihr am 05.12.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 30.01.2015 begründet. Randnummer 22 Sie trägt vor: Randnummer 23 Ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung

der EG 4 ETV sei nicht vereinbart worden. Der unverändert maßgebliche Arbeitsvertrag vom 09.06.2000 weise keine Berührungspunkte zum ETV auf. Erst seit August 2012 gelte der ETV normativ. Maßgeblich für die Eingruppierung seien daher die zu jenem Zeitpunkt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Die Klägerin habe im August 2012 Tätigkeiten ausgeübt, die der EG 2 zuzuordnen seien. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, eine übertarifliche Vergütung

EG 4 zu erhalten, obwohl sie Tätigkeiten der EG 2 wahrnehme. Die Klägerin habe alle Angebote, die eine Bezugnahme auf den ETV oder Vorgängertarifverträge vorgesehen hätten, ausdrücklich abgelehnt. Auch könne aus der tatsächlichen Übertragung der Tätigkeit als Filialleiterin an die Klägerin nicht geschlossen werden, dass dieser nur Tätigkeiten der EG 4 ETV zugewiesen werden dürften. Ihr Direktionsrecht sei auch vertraglich nicht eingeschränkt, schon gar nicht dahin, dass der Klägerin nur Tätigkeiten im Sinn der Richtbeispiele zur EG 4 ETV zugewiesen werden dürften. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags hätten die Parteien den ETV gar nicht gekannt. Schließlich habe sich die Tätigkeit der Klägerin auch nicht auf Tätigkeiten

der EG 4 ETV konkretisiert. Randnummer 24 Da die Klägerin mittlerweile im Schichtsystem tätig sei, müsse die arbeitsvertragliche Regelung zum Urlaub an die aktuelle Arbeitstätigkeit der Klägerin angepasst werden. Erkennbar hätten die Parteien im Arbeitsvertrag auf das Bundesurlaubsgesetz Bezug genommen, indem sie an Werk-, nicht an Arbeitstage angeknüpft hätten. Im Übrigen betrage der Urlaub auch

§ 25MTV lediglich 33 Tage.

Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - 2 Ca 734 c/14 - vom 28.08.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie erwidert: Randnummer 30 Ihr seien im Laufe der Zeit immer einfachere Tätigkeiten zugewiesen worden, die sie klaglos ausgeführt habe. Sie habe wiederholt versucht, höherwertige Tätigkeiten zu erhalten und Tätigkeiten zu übernehmen, die ihrem Fähigkeitsprofil entsprächen. Die Eingruppierung in die EG 4 bedeute nichts anderes als die Teilhabe an regelmäßigen Gehaltssteigerungen, die sie seit fast 11 Jahren nicht mehr erhalten habe. Randnummer 31 Auch stehe ihr ein Urlaubsanspruch von 36 Werktagen zu. Bei Umstellung der Urlaubsregelung zum 01.01.2012 sei ausdrücklich eine Besitzstandsregelung vereinbart worden. Randnummer 32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Sie ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht dem Klagantrag zu 1. stattgegeben hat, begründet hingegen bezüglich der Stattgabe des Antrags zu 2.. Während der Antrag zu 1. der Klägerin begründet ist, ist der Antrag zu 2. unbegründet. I. Randnummer 34 Der Antrag zu 1. ist, soweit er in das Berufungsverfahren gelangt ist, begründet. Randnummer 35 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Frage, wie die Klägerin seit dem 01.03.2013 eingruppiert ist. Dieser Antrag ist

ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Einwendungen hiergegen sind auch von der Beklagten nicht erhoben worden. Randnummer 36 2. Der Antrag ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung

der EG 4 ETV folgt aus den §§ 611 Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Randnummer 37

  1. a)Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich für die Eingruppierung der Klägerin nichts. Der Arbeitsvertrag sagt über die Anwendung des ETV nichts aus. Er ist von einem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2000 nicht tarifgebundenen Tochterunternehmen der Beklagten geschlossen worden. Er verhält sich nicht zur Anwendung von Tarifrecht auf das Arbeitsverhältnis. Randnummer 38
  2. b)Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich demnach ausschließlich

den tariflichen Vorschriften. Diese lauten, soweit hier von Interesse: Randnummer 39 § 3 Eingruppierung in die Entgeltgruppen Randnummer 40

(1)Der Arbeitnehmer wird

der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 5 bleibt unberührt. Die Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Randnummer 41

(2)Die Eingruppierung erfolgt

den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen. . . . Randnummer 42 Entgeltgruppe 2 Randnummer 43 Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Grundkenntnisse erfordern, die in einer kurzen Anlernzeit durch Einarbeitung erworben werden können Randnummer 44 Richtbeispiele: Randnummer 45 - Sortierer/Codierer - Telefonist … Randnummer 46 Entgeltgruppe 4 Randnummer 47 Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen beziehungsweise durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können Randnummer 48 Richtbeispiele: Randnummer 49 - Filialleiter VK 4 … Randnummer 50

  1. aa)Ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ETV ist die aktuell vom Arbeitnehmer wahrgenommene Tätigkeit. Das ist diejenige, deren Zuweisung sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt oder die dem Arbeitnehmer in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Versetzungsrechts oder des Direktionsrechts zugewiesen worden ist. Dabei gestattet § 106 GewO als Rechtsgrundlage des Direktionsrechts lediglich die durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Pflichten zu konkretisieren (Erfurter Komm., 14. Aufl. 2014, § 106 GewO, Rn 5). Randnummer 51 Die unter Überschreitung des Direktionsrechts oder eines vertraglichen Versetzungsrechts vertragswidrig zugewiesene Tätigkeit ist für die Eingruppierung demgegenüber unerheblich. Eine rechtswidrig zugewiesene Tätigkeit ist nicht Grundlage der Eingruppierung. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber im Bereich tariflicher Eingruppierungsvorschriften im Hinblick auf die „Eingruppierungsautomatik“ einseitig in den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers und damit in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreifen, indem er dem Arbeitnehmer - regelmäßig unter Überschreitung des Direktionsrechts - tariflich niedriger bewertete Tätigkeiten zuweist. Eine solche Vorgehensweise würde auf eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes hinauslaufen und wäre rechtswidrig. Unerheblich ist, ob der betroffene Arbeitnehmer sich gegen die rechtswidrige Zuweisung niedriger bewerteter Tätigkeiten wehrt; ein bloßes Hinnehmen einer Weisung ersetzt nicht die erforderliche einvernehmliche Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Das gilt auch, wenn die rechtswidrig zugewiesene Tätigkeit über mehrere Jahre tatsächlich ausgeübt wird. Eine Ausnahme ist allenfalls bei Fällen der Verwirkung denkbar, für die hier nichts ersichtlich ist. Der Arbeitgeber ist vielmehr gehalten, eine Vertragsänderung hinsichtlich der ausgeübten Beschäftigung zu vereinbaren oder diese im Wege der Änderungskündigung durchzusetzen. Randnummer 52
  2. bb)Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin ist danach die von ihr bis März 2009 ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin. Randnummer 53

(1)Die im März 2009 erfolgte Zuweisung einer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf war nicht mehr von einer Rechtsgrundlage gedeckt, und zwar unabhängig davon, ob auf § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags und das darin geregelte Versetzungsrecht oder auf § 106 GewO abgestellt wird. Randnummer 54 (a)

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrags die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig sein. Voraussetzung ist aber auch bei einer arbeitsvertraglichen Regelung, dass die zugewiesenen Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertenden Tätigkeiten zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (BAG, Urt. v. 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - Juris, Rn 25). Randnummer 55 (b) Entsprechend dieser Rechtsprechung kann die Beklagte der Klägerin demnach nur diejenigen Tätigkeiten zuweisen, die als gleichwertig anzusehen sind. Insoweit bestand auch Einvernehmen im Berufungstermin, dass § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags die Zuweisung „geringerwertiger“ Tätigkeiten nicht erlaube. Randnummer 56 Zutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, dass für die Wertigkeit mangels Anwendbarkeit des tariflichen Vergütungsgruppenschemas im Jahr 2009 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf das tarifliche Vergütungsgruppensystem und den Umstand abzustellen ist, dass die Tätigkeit einer Mitarbeiterin im Verkauf zwei Entgeltgruppen niedriger zugeordnet ist, als die von der Klägerin zuvor wahrgenommene Tätigkeit als Filialleiterin. Randnummer 57 Maßgeblich ist vielmehr die auf den Betrieb abzustellende Verkehrsauffassung und das sich daraus ergebende Sozialbild. Maßgeblich ist also, ob die Tätigkeit einer Filialleiterin im Einzelhandel mit der einer Verkaufsmitarbeiterin in einer Filiale gleichwertig ist. Das ist nicht der Fall. Ein Filialleiter hat typischerweise Vorgesetztenfunktion gegenüber den Verkaufsmitarbeitern in der Filiale. Er ist neben Verkaufsaufgaben regelmäßig mit Organisationstätigkeiten befasst, die über den ausschließlichen Verkauf hinausgehen. Durch die Bezeichnung als „Leiter“ wird eine herausgehobene Position beschrieben. Eine Versetzung auf eine Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter würde sich

der Verkehrsauffassung als Degradierung darstellen. Randnummer 58 Jedenfalls indiziell fließt in diese Betrachtung auch ein, dass die Tarifvertragsparteien die Position eines Verkaufsmitarbeiters um zwei Tarifgruppen niedriger bewertet haben als die einer Filialleiterin. Randnummer 59 Danach war die Zuweisung der Tätigkeiten als Mitarbeiter im Verkauf an die Klägerin im Jahr 2009 vertragswidrig und verstieß auch gegen § 106 GewO. Randnummer 60 (c) Ob damit für die Versetzungsklausel in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien tatsächlich kein Raum bleibt, weil es keine einer Filialleiterin gleichwertigen Tätigkeiten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Arbeitsvertrag geschlossen hat, gab, braucht hier nicht entschieden zu werden. Letztlich obliegt es der Organisationshoheit des Arbeitgebers, welche Kompetenzen er welchen Hierarchieebenen im Betrieb zuweist. Allein der Umstand, dass die Filialleiterin an der Spitze der Hierarchie steht, führt nicht dazu, dass ihr durch eine vertragliche Versetzungsklausel geringer bewertete Tätigkeiten übertragen werden dürfen. Randnummer 61

(2)Auch für die der Klägerin ab Juli 2010 zugewiesene Tätigkeit als Sortiererin im Zustellstützpunkt P. gilt nichts anderes. Sie durften der Klägerin ebenfalls nicht zugewiesen werden. Randnummer 62 Auch die Tätigkeit einer Sortiererin ist

der Verkehrsauffassung gegenüber der Arbeit einer Filialleiterin und dem sich daraus ergebenden Sozialbild geringer bewertet. Leitungsaufgaben, Führungsverantwortung oder Organisationsbefugnisse werden einer Sortiererin typischerweise nicht zugeschrieben. Fehlen sie, erweist sich die Tätigkeit einer Sortiererin als geringerwertig. Randnummer 63 c) Als Filialleiterin ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert, da sie das entsprechende Richtbeispiel des Tarifvertrags erfüllt. Das hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt. Hiergegen sind Einwendungen nicht erhoben worden. Im Übrigen ist die Beklagte selbst bei ihrem Vertragsangebot im Jahr 2006 davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Filialleiterin die Merkmale der EG 4 ETV erfüllt. Randnummer 64 d ) Der Antrag der Klägerin ist auch nicht deswegen unbegründet, weil ihr

§ 2Abs.

1 des Arbeitsvertrags jedenfalls auch Tätigkeiten zugewiesen werden könnten, die der Entgeltgruppe 3 entsprächen. Randnummer 65 Dem steht entgegen, dass es für die Eingruppierung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt. Zuletzt vor Inkrafttreten des Tarifvertrags waren der Klägerin, wie oben ausgeführt, rechtmäßig nur Tätigkeiten der EG 4 ETV zugewiesen worden.

Inkrafttreten des Tarifvertrags ist das Direktionsrecht und auch das arbeitsvertragliche Versetzungsrecht der Beklagten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin beschränkt, dass der Klägerin nunmehr nur noch Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen, die ihrer Entgeltgruppe entsprechen. Insoweit mag der ETV die Klägerin günstiger stellen als die Verkehrsauffassung, wenn man der Beklagten in ihrer Ansicht folgt, dass

der Verkehrsauffassung jedenfalls Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 zuweisbar wären. Randnummer 66 e) Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Vergütungspflicht beginnend mit März 2013 einsetzt. Einwände hiergegen sind auch im Berufungsverfahren nicht erhoben worden. II. Randnummer 67 Der als Feststellungsantrag (Elementenfeststellungsklage) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag zu 2. ist hingegen unbegründet. Der Klägerin steht kein Urlaubsanspruch im Umfang von 36 Urlaubstagen zu. Randnummer 68 1.

§ 6Abs.

1 ihres Arbeitsvertrags beträgt der Jahresurlaubsanspruch der Klägerin 36 Werktage auf der Basis einer 6-Tage-Woche. Randnummer 69 Mit der Bezugnahme auf eine 6-Tage-Woche haben die Vertragspartner klargestellt, dass der Klägerin 36 Werktage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche gewährt werden. Die Klägerin muss demzufolge für jeden Werktag Urlaub beantragen. Im Ergebnis, so auch das Arbeitsgericht, stehen der Klägerin 6 Wochen Urlaub zu. Mit dem Abschluss auf Werktage knüpfen die Parteien an die Regelung in § 3 Abs. 1 BUrlG an,

der der (gesetzliche) Urlaub 24 Werktage beträgt. Randnummer 70 2. Ein entsprechender Jahresurlaubsanspruch ist aber umzurechnen, wenn sich dessen „Basis“ ändert, wie dies hier der Fall ist. Die Klägerin arbeitet nicht mehr auf der Basis einer 6-Tage-Woche, sondern ist im 2-Wochen-Rhythmus einmal 5 und einmal 6 Tage tätig.

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in Fällen, in denen der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

Werktagen bemessen ist, dieser in Arbeitstage umzurechnen, wenn die Arbeitszeit für den Arbeitnehmer nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist (BAG, Urt. v. 27.01.1987 - 8 AZR 579/84 -; ausführlich dazu Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 104, Rn 46). Randnummer 71 Bei durchschnittlich 5,5 Arbeitstagen in der Woche ergibt sich damit ein Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Für arbeitsfreie Tage muss die Klägerin keinen Urlaub nehmen, weil sie an diesen Tagen nicht von der Arbeitsleistung befreit werden kann. Für den Fall der Klägerin, die jeden zweiten Montag frei hat, heißt das, dass sie in einer Woche mit einem freien Montag 5 Urlaubstage beantragen muss, um die Woche über frei zu haben. In einer Woche mit 6 Arbeitstagen muss sie entsprechend für 6 Tage Urlaub beantragen. Damit ist auch gewährleistet, dass die Klägerin insgesamt nicht mehr oder weniger als 6 Wochen Jahresurlaub bekommt. Randnummer 72 Auch aus § 25 MTV ergibt sich nichts anderes. Unstreitig beträgt der Urlaubsanspruch der Klägerin

dieser Vorschrift 33,11 Tage. Er ist

§ 25Abs.

3 S. 2 MTV auf 33 Tage abzurunden. Randnummer 73 3. Soweit sich die Klägerin auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Bestandsschutzregelung beruft, hat diese erkennbar mit den vorstehenden Fragen nichts zu tun. Die neuen Urlaubsregelungen tragen nur dem Umstand Rechnung, dass sich der Urlaub bei der Beklagten nicht mehr wie in der Vergangenheit

dem Lebensalter richtet, sondern

der Betriebszugehörigkeit und insoweit ein Besitzstand vereinbart worden ist. III. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001233968

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