Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Saldierung - Schadensersatz - Urlaubsabgeltung - Urlaubsantrag - Urlaubsübertragung - Verrechnung - Zinsbeginn Leitsatz 1. Die Saldierung von Minusstunden wegen schuldhaft nicht erbrachter Arbeitsleistung mit dem Stundenguthaben auf einem Arbeitszeitkonto ist ohne nähere Vereinbarung regelmäßig unzulässig. (Rn.44) 2. Der Arbeitgeber kann mit Gegenansprüchen wegen überzahltem Lohn nur im Rahmen der vereinbarten Ausschlussfristen aufrechnen. (Rn.50) 3. Macht der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung für im Vorjahr nicht gewährte Urlaubstage geltend, muss er auch ohne ausdrückliche Rüge oder Bestreiten der Gegenseite zu den Voraussetzungen eines Übertragungstatbestands nach § 7 Abs. 3 BUrlG vortragen. Alternativ kann er auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer im Vorjahr verweigerten Urlaubsgewährung darlegen. (Rn.62) 4. Mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung gerät der Arbeitgeber erst nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung in Verzug. Erst mit Ablauf der Frist kann daher als Verzugsschaden eine Verzinsung in gesetzlicher Höhe verlangt werden. (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 6. August 2014, 3 Ca 388 d/14, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.08.2014 - 3 Ca 388 d/14 - teilweise geändert und der Tenor der Entscheidung zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292,94 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 406,16 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen. Soweit die weitergehende Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird sie abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Parteien tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 2 Der Kläger war vom 01.04.2012 bis zum 28.02.2014 als Krankenpfleger auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K1, Bl. 4 - 6 d. A.) bei der Beklagten beschäftigt. Vereinbart waren eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, ein Bruttomonatsgehalt von € 2.200,00 sowie 26 Arbeitstage Urlaub. Die Arbeitsleistung erfolgte nach Dienstplan. Die Beklagte führte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Randnummer 3 Vom 25. bis 28.03. und vom 24.06. bis 05.07.2013 (insgesamt 14 Arbeitstage) hatte der Kläger Urlaub. Die Beklagte rechnete für Februar 2014 € 1.907,06 brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag von € 1.329,90 an den Kläger aus. Randnummer 4 Mit seiner Klage macht der Kläger restliche Vergütung für Februar 2014 sowie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. Randnummer 5 Hierzu hat er vorgetragen: Randnummer 6 Die Beklagte schulde ihm für Februar seinen vollen Monatslohn sowie die Abgeltung restlicher 12 Urlaubstage für 2013 und 4 Urlaubstage für 2014. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung seiner Ansprüche mit angeblichen „Minusstunden“ sei aus mehreren Gründen unzulässig: Randnummer 7 Es gebe keine vertragliche Vereinbarung darüber, wie bei einem negativen Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfahren werden solle. Die Existenz von Minusstunden bestreite er; sie könnten allenfalls auf der Dienstplangestaltung der Beklagten beruhen, für die er nicht verantwortlich sei. Eine Verrechnung scheitere auch an der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist. Zur Leistung von Pflegeplanungsstunden sei er vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er erklärt, Minusstunden aus 2013 könnten mit seinem Resturlaub verrechnet werden. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Februar 2014 einen Betrag in Höhe von 2.200,00 € brutto abzüglich gezahlter 1.329,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2014 zu zahlen. Randnummer 10 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.624,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2014 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen: Randnummer 14 Der Kläger habe am 09.12.2013 darum gebeten, seine Minusstunden aus 2013 mit dem Resturlaub zu verrechnen. Sie habe deswegen 6 Tage restlichen Urlaub mit 48 Minusstunden saldiert. Die verbleibenden 56 Minusstunden seien am Ende des Arbeitsverhältnisses mit 5 Urlaubstagen zu 6,7 Stunden verrechnet worden. Wegen der dann noch verbleibenden 22,5 Minusstunden sei das Februargehalt gekürzt worden. Das Führen eines Arbeitszeitkontos sei dem Kläger bekannt gewesen. Randnummer 15 Der Kläger habe im Übrigen seine Arbeitsleistungen nicht vollständig erbracht, er sei etwa früher nach Hause gefahren, habe Pausen nicht in Abzug gebracht und Pflegeplanungszeiten nur sehr unregelmäßig eingehalten oder er sei vorzeitig gegangen. Randnummer 16 Darüber hinaus habe er - unstreitig - vom 07. bis 13.10.2013 wegen eines Umzugs frei gehabt; seine Ansprüche auf Korrektur des Arbeitszeitkontos seien verfallen. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 19 Die Beklagte habe zur Führung eines Arbeitszeitkontos mit Verrechnungsmöglichkeit nicht ausreichend vorgetragen. Es sei ihre Sache, die Dienstpläne so zu gestalten, dass die Arbeitszeit des Klägers in vollem Umfang abgerufen werde. Auch reiche der Vortrag zur Entstehung der Minusstunden nicht aus. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 20 Gegen das ihr am 02.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.11.2014, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.01.2015 am 02.01.2015 begründet. Randnummer 21 Sie trägt vor: Randnummer 22 Zwischen den Parteien sei die Führung eines Arbeitszeitkontos wirksam vereinbart worden. Die vom Kläger eigenhändig geführten Stundennachweise erfüllten auch die vertraglich vereinbarte Schriftform. Im Übrigen sei die Schriftformklausel, auf die sich das Arbeitsgericht bezogen habe, unwirksam. Randnummer 23 Da der Kläger seine Arbeitsvergütung einklage, habe er im Übrigen nachzuweisen, dass er seine Arbeit verrichtet habe. Sie habe durch Vorlage der Dienstpläne in erster Instanz ihrer Nachweispflicht genügt. Der Kläger müsse vortragen, dass er sich zur Arbeit bereitgehalten habe. Die Erbringung von Pflegeplanungszeiten sei wöchentlich angeordnet worden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Randnummer 24 Ferner habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger selbst wegen der freien Woche vom 7. bis 13.10.2013 um die Verrechnung seiner Minusstunden mit Urlaubsstunden gebeten habe. Schließlich habe der Kläger die Ausschlussfrist versäumt. Wegen der angeordneten und tatsächlich geleisteten Dienste des Klägers legt die Beklagte Aufstellungen ab Oktober 2013 bis Februar 2014 vor. Insoweit wird auf die Anlage B5 (Bl. 134 - 138 d. A.) verwiesen. Randnummer 25 Einen Urlaubsantrag des Klägers für 2013 habe sie zu keinem Zeitpunkt abgelehnt, insbesondere nicht in einem vom Kläger behaupteten Gespräch Anfang November 2013. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.08.2014, Az. 3 Ca 388 d/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er erwidert: Randnummer 31 Er habe vom 1. bis 28.02.2014 die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht und deswegen Anspruch auf die volle Vergütung für Februar 2014. Das ergebe sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Dienstplan für Februar 2014 (Bl. 72 f. d. A.) und seinen Stundenaufzeichnungen (Bl. 32 d. A.). Die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Anlagen seien nicht wirksam in den Prozess eingeführt und könnten Minderleistungen auch nicht belegen. Randnummer 32 Im Übrigen treffe die Beklagte, da sie die Aufrechnung erkläre, die Darlegungslast für etwaige Fehlstunden. Zu einer wirksamen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos mit Verrechnungsabrede trage die Beklagte nach wie vor nicht schlüssig vor. Auf das Entstehen eines negativen Zeitsaldos habe er keinen Einfluss gehabt, da die Beklagte die Dienstpläne erstellt habe. Auch sein Resturlaub sei abzugelten. Er habe bereits in der Klage vorgetragen, dass der Resturlaub von 2013 ins nächste Jahr übertragen worden sei. Er habe Anfang November 2013 von der Beklagten die Gewährung des restlichen Urlaubs für 2013 verlangt. Dies habe die Beklagte unter Hinweis auf die knappe Personallage abgelehnt und erklärt, der Urlaub werde in 2014 gewährt. Randnummer 33 Wegen der in der Abrechnung für Februar 2014 ausgewiesenen steuerrechtlichen Abzüge vom Gehalt des Klägers in Höhe von € 192,40 sowie der in derselben Abrechnung ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in Höhe von € 384,76 haben die Parteien den Rechtsstreit im Berufungstermin übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 34 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.05.2015 durch Vernehmung einer Zeugin. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Allerdings hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung der restlichen Vergütung für Februar 2015, soweit jetzt noch anhängig, sowie zur Abgeltung von 4 Urlaubstagen für das Jahr 2014 verurteilt. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Abgeltung weiterer 12 Urlaubstage für 2013 verlangt. In diesem Umfang ist die Klage unbegründet und auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Abzuändern war auch der Zeitpunkt des Zinsbeginns für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Randnummer 36 Der Antrag zu 1., gerichtet auf restliche Bruttovergütung für den Monat Februar 2014 ist, soweit durch dieses Urteil über ihn noch zu entscheiden ist, begründet. Streitig ist insoweit nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur noch ein Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von € 292,94 brutto. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch des Klägers ist § 611 Abs. 1 BGB. Randnummer 37 1. Der Anspruch ist entstanden. Der Kläger hat die ihm im Februar obliegenden Arbeitsleistungen erbracht. Randnummer 38 Für das Entstehen seines Anspruchs ist der Kläger darlegungsbelastet. Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt es dem klagenden Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urt. v. 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Juris). Randnummer 39 Dieser Darlegungslast ist der Kläger in vollem Umfang nachgekommen. Er hat unter Bezugnahme auf den von der Beklagten erstellten Dienstplan (Teil der Anlage B5, Bl. 72 f. d. A.) und unter Hinweis auf die Erläuterungen in diesem Dienstplan zu den vorgesehenen Dienstzeiten seine Arbeitsverpflichtung hinreichend dargelegt. Durch Vorlage des Stundennachweises für diesen Monat (Anlage B4, Bl. 32 d. A.) hat er ferner belegt, dass er entsprechend diesem Dienstplan seine Arbeitsleistungen erbracht hat. Randnummer 40 Diesen Vortrag des Klägers hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend bestritten. Randnummer 41 Zunächst einmal ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers bereits nicht in prozessual ordnungsgemäßer Form entgegengetreten. Die Bezugnahme auf Anlagen, wie hier die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichte Anlage B5 (Bl. 134 - 138 d. A.) ersetzt keinen prozessual ordnungsgemäßen Vortrag. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus einzelnen Anlagen den Vortrag erst herauszusuchen. Anlagen können den Vortrag nur erläutern, diesen aber nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung: BAG v. 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Juris, Rn. 37). Es darf davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Rechtsprechung der anwaltlich vertretenen Beklagten auch bekannt ist, zumal auch die Gegenseite in der Berufungserwiderung noch einmal ausdrücklich auf die Unzulässigkeit dieses Vortrags verwiesen hat. Randnummer 42 Im Übrigen ist selbst bei Auswertung der Anlage B5 nicht erkennbar, dass der Kläger seine Arbeitspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. So hat die Beklagte in der Aufstellung für Februar 2014 zwar an insgesamt 6 Tagen die fehlende Erfüllung der Arbeitsleistung gerügt und mit einem kurzen handschriftlichen Zusatz versehen. Soweit es um Fehlzeiten für den 3., 5., 17. und 19.02.2014 geht, hat der Kläger jedoch seinerseits darauf hingewiesen, dass er dienstplanmäßig gearbeitet hat, nämlich bis 13:30 Uhr, wie es auch die Anmerkung der Beklagten angibt. Ferner hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er an diesen Tagen für den Dienst D2 eingesetzt war, der nach dem Dienstplan der Beklagten auch tatsächlich um 13:30 Uhr endet. Entsprechendes gilt für den 12. und 26.02., für die die Beklagte gerügt hat, der Kläger sei trotz Anweisung erst um 13:00 Uhr zum Dienst erschienen. Ausweislich des Dienstplans war er zum Dienst D3 eingeteilt, der auch tatsächlich erst um 13:00 Uhr begann. Vor diesem Hintergrund waren jedenfalls weitere Erläuterungen und weiterer substantiierter Vortrag der Beklagten erforderlich, inwieweit die Ableistung der dienstplanmäßig angeordneten Arbeitszeit durch den Kläger bestritten wird. Randnummer 43 2. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die Saldierung mit Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto erloschen. Zu einer entsprechenden Saldierung war die Beklagte nicht berechtigt. Randnummer 44
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