Einrichtung gymnasiale Oberstufe in einer Gemeinschaftsschule Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule in Tönning. Randnummer 2 Der Kläger ist ein aus 13 der 16 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Eiderstedt bestehender Schulverband und unter anderem Schulträger der Nordseeschule in St. Peter-Ording (Gymnasium mit Gemeinschaftsschulteil). Der Schule ist ein privates Internat angegliedert. Die Schule bot bis zum Schuljahr 2013/2014 als einzige Schule auf der Halbinsel Eiderstedt eine gymnasiale Oberstufe an. Das Gymnasium stellte aufgrund der entsprechenden zwingenden gesetzlichen Regelung zum Schuljahr 2008/2009 auf den achtjährigen Bildungsgang um, kehrte aber nach Einräumung der Wahlfreiheit im Jahr 2011 mit Wirkung bereits für die damalige
(111)bezieht sich nach dem Bescheid auf alle Jahrgangsstufen, so dass auch Schüler aus Tönning erfasst sind, die die Sekundarstufe II besuchen. Der Beklagte hat daher von der Schülerzahl der Sekundarstufe I auch die Schüler aus Tönning aus der Sekundarstufe II abgezogen. Konsequent wäre es gewesen, nur die Tönninger Schüler der Sekundarstufe I abzuziehen. Dies wirkt sich jedoch nur zugunsten der Klägerin aus, denn bei folgerichtiger Berechnung wäre die Zahl der verbleibenden Schüler an der Nordseeschule noch höher. Randnummer 43 Die Annahme, ca. 50 % dieser Schüler würden die Nordseeschule verlassen (bzw. in späteren Jahrgängen von vornherein die Gemeinschaftsschule in Tönning besuchen), ist eine Schätzung, die plausibel und nachvollziehbar ist. Denn es kann nicht allein auf die Länge des Schulweges abgestellt werden, da sich zahlreiche Schüler bzw. Eltern bewusst für die Schulausbildung auf einem Gymnasium entschieden haben. Eine konkretere Schätzung ist nicht möglich, so dass es sich hier um eine zulässige „Prognose in der Prognose“ handelt. In dem ersten Schuljahr nach Eröffnung der Oberstufe in Tönning haben deutlich weniger Schüler die Nordseeschule verlassen, und auch bei der Anzahl der Anmeldungen für das kurz bevorstehende neue Schuljahr sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Prognose zu negativ ist. Randnummer 44 Ein Zeitraum, für den der Bestand gesichert sein muss, ist in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht genannt. Es ist aber davon auszugehen, dass hier genauso eine langfristige Prognose erforderlich ist wie nach Nr. 1, wonach die Mindestgröße der neuen Oberstufe spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase „dauerhaft“ erreicht werden muss. Hier ist ein Zeitraum anzusetzen, der länger sein muss als drei Jahre. Dieser Zeitraum wird der neuen Oberstufe eingeräumt, um erstmalig die Mindestgröße zu erreichen, die danach dauerhaft, d.h. für längere Zeit gesichert sein muss. Das Gleiche muss für den Bestandsschutz der benachbarten Schule nach Nr. 1 gelten, auch hier muss der Bestand für längere Zeit gesichert sein. Es kann offen bleiben, wie lang dieser Zeitraum anzusetzen ist. Andere landesrechtliche Regelungen bestimmen hier 5 ( § 82 Abs. 1 Schulgesetz NRW) oder 10 Jahre (§ 6 Nds. Schulorganisationsverordnung). In diesem Rahmen wird der erforderliche Prognosezeitraum liegen, denn längere Prognosen dürften mit zu vielen Unsicherheiten behaftet sein, kürzere aber im Hinblick auf die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen der Einrichtung einer Oberstufe sowie im Hinblick auf Planungssicherheit für Schüler und Eltern nicht vertretbar sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auf den vom Kreis Nordfriesland prognostizierten Rückgang der Schülerzahlen im Kreisgebiet um 28 % in 12 Jahren, d.h. vom Schuljahr 2012/2013 bis zum Schuljahr 2024/2025 abgestellt (drei Jahre „Erprobungsphase“ und weitere neun Jahre). Dies reicht jedenfalls aus, so dass offen bleiben kann, ob auch ein kürzerer Zeitraum hätte gewählt werden können. Randnummer 45 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Frage der Auswirkungen des demografischen Wandels nicht auf die konkreten Geburtenzahlen im Einzugsbereich der beiden Schulen abstellt, sondern auf den prognostizierten kreisweiten Rückgang der Schülerzahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme zu positiv sein könnte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Berechnung der Klägerin selbst, die auf konkreten Geburtenzahlen beruht, zu ähnlichen Ergebnissen kommt. Die Klägerin hat eine Berechnung (Stand Juni 2015 - Bl. 225 GA) vorgelegt, in der sie die Geburten im Amt Eiderstedt und in Tönning berücksichtigt und ebenfalls davon ausgeht, dass die Hälfte der Schüler aus Tönning an der Nordseeschule bleibt bzw. diese Schule besuchen wird. Sie errechnet danach für das Jahr 2024/2025 eine Zahl von 352 Schülern einschließlich der Internatsschüler in der Sekundarstufe I. Damit liegt ihre Prognose nur geringfügig unter der auf der allgemeinen Schülerentwicklung beruhenden Prognose des Beklagten. Randnummer 46 Der Beklagte hat zwar im angegriffenen Bescheid die Annahme geäußert, dass die Quote der Internatsschüler vom demografischen Wandel weitgehend unbeeinflusst sein dürfte, weil sich diese Gruppe bundesweit rekrutiere, hat in seiner Berechnung aber gleichwohl den Rückgang der Schülerzahlen auf alle Schüler bezogen, auch auf diejenigen, die aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland kommen und im privaten Internat untergebracht sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Annahme hinsichtlich der Internatsschüler zutreffend ist. Randnummer 47 Der Kläger ist allerdings der Ansicht, dass die mögliche Entwicklung des Internats nicht hinreichend berücksichtigt sei. Werde eine Zahl von 100 Schülern deutlich unterschritten, sei das Internat in seiner gegenwärtigen Form wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Dies würde dazu führen, dass sämtliche Schüler aus dem Internat auf einmal wegfallen würden, was der Beklagte nicht in seine Prognose eingestellt habe. Es erscheint fraglich, ob die Berücksichtigung dieser möglichen Entwicklung des privaten Internates geboten ist. Dies kann jedoch offen bleiben, denn der Kläger hat in seiner o.g. Berechnung alternativ auch die Schülerzahl ohne Internatsschüler im Jahr 2024/2025 prognostiziert und kommt hier auf 302 Schüler, so dass auch nach seiner Berechnung immer noch die Mindestgröße erreicht ist. Darauf ist bei der Prognose abzustellen, so dass eine Bestandsgefährdung nicht deshalb angenommen werden kann, weil sich aufgrund zufälliger Schwankungen auch eine niedrigere Zahl ergeben kann. Randnummer 48 Damit ist die vom Beklagten im Bescheid aufgestellte Prognose, dass eine Bestandsgefährdung der Sekundarstufe I der Nordseeschule dauerhaft nicht zu erwarten sei, nach dem oben dargestellten Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Randnummer 49 Es haben sich auch seit Erlass des Bescheides keine Entwicklungen ergeben, die zu einer anderen Betrachtung führen müssten. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren noch die Zahlen für die Schuljahre 2013/2014 sowie 2014/2015 vorgelegt. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten 455 Schüler die Sekundarstufe I der Nordseeschule. Davon ausgehend, dass wieder - wie im Vorjahr - 16 % der Schüler aus Tönning kommen und nur die Hälfte von ihnen verbleibt, verringerte sich die Schülerzahl auf 419; unter Abzug des demografisch bedingten Schülerrückgangs von 28 % in 12 Jahren kommt der Beklagte auf 302 Schüler (vgl. Bl. 91 GA). Für das Schuljahr 2014/2015 hat der Beklagte nur die Zahl der Schüler in der Sekundarstufe I genannt, dies waren 441 (Bl. 215). Würde man hier den gleichen Rechengang wie im Bescheid anwenden, ergäben sich nur noch 292 Schüler, so dass die Mindestgröße von 300 Schülern im Jahr 2024/2025 nicht mehr erreicht würde. Bei diesen Zahlen muss aber berücksichtigt werden, dass aufgrund der landesweiten zwingenden Umstellung aller Gymnasien auf den achtjährigen Bildungsgang in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 die regulären
- Klassen in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 fehlen, denn die Schüler des achtjährigen Bildungsganges wechselten nach der
- Klasse unmittelbar in die Sekundarstufe II. Aus diesem Grund liegt die Schülerzahl in der Sekundarstufe I in diesen beiden Jahren erheblich niedriger als im Jahr 2012/
- Für die Folgejahre gilt dies nicht mehr, da die Nordseeschule zum Schuljahr 2010/2011 zum neunjährigen Bildungsgang zurückgekehrt ist. Es wäre aufgrund dieser Besonderheit unzulässig, die Zahlen für diese beiden Jahrgänge unverändert zugrunde zu legen und gleichwohl von der für den neunjährigen Bildungsgang geltenden Mindestschülerzahl von 300 auszugehen, da diese Zahl darauf beruht, dass in sechs Jahrgangsstufen jeweils mindestens 50 Schüler vorhanden sein sollen. Entweder sind hier die Schülerzahlen für die Sekundarstufe I fiktiv um eine
- Klasse zu erhöhen oder aber es wäre bei der Prognose für diese beiden Jahre auf die für den neunjährigen Bildungsgang geltende Mindestschülerzahl von 250 abzustellen. In beiden Fällen wäre die Mindestschülerzahl erreicht. Randnummer 50 Auch der Kläger selbst kommt aufgrund aktueller Zahlen - wie oben ausgeführt - mindestens auf 302 Schüler im Schuljahr 2014/2015, wobei er dabei schon davon ausgeht, dass das Internat aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr betrieben werden kann. Randnummer 51 Entgegen der Ansicht des Klägers wird er auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt, weil der Beklagte bei der angefochtenen Entscheidung ein zu seinen Gunsten bestehendes Planungsermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Randnummer 52 Allerdings handelt es sich bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 58 ff. SchulG um schulorganisatorische Maßnahmen, die eine Planungsentscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde erfordern. Nach § 58 Abs. 2 SchulG setzt die Genehmigung neben der Einhaltung der Mindestgröße voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung bzw. Änderung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht. Bei dem Begriff des „öffentlichen Bedürfnisses“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber nicht näher konkretisiert ist, sondern grundsätzlich zu einer planerischen Abwägung aller für und gegen eine schulorganisatorische Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte verpflichtet, wobei diese Abwägung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht,
- Aufl. 2013, Rn. 1480 ff.; auch OVG Bautzen, Beschluss vom 13.09.2012 - 2 B 321/12 - juris Rn. 6). Dies entspricht der vom Kläger genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot bei schulorganisatorischen Maßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.01.1992 - 6 B 32/91 -, juris). Die Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 2 SchulG obliegt der Schulaufsichtsbehörde. Diese hat selbst das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses zu prüfen und damit grundsätzlich eine eigenständige Abwägung durchzuführen. Dies ergibt sich auch aus § 125 Abs. 2 Nr. 2 SchulG , wonach der Schulaufsichtsbehörde die zentrale Planung der Schulstandorte obliegt. Sie ist nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Schulträgers beschränkt, sondern muss in Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulaufsicht dafür Sorge tragen, dass allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet werden (BVerfG, Urteil vom 24.06.1969 - BVerfGE 26, 228; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 61). Eine Beschränkung auf eine Rechtskontrolle wäre damit nicht vereinbar. In die danach grundsätzlich gebotene Abwägung sind auch die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Belange benachbarter Kommunen einzustellen, zu deren Selbstverwaltungsrecht die Planung des örtlichen Schulwesens gehört (Urteil der Kammer vom 15.12.1999 - 9 A 63/99 - n.v.). Geschieht dies nicht, kann dies zu einer Verletzung der benachbarten Gemeinde in ihren Rechten führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -, juris Rn. 25). Randnummer 53 Für die hier angegriffene Genehmigung der Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule gilt ein solches umfassendes Abwägungsgebot jedoch nicht. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber den Planungsspielraum hier eingeschränkt und selbst vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis anzunehmen ist. Denn nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Er räumt auf der einen Seite den Kommunen, die eine Gemeinschaftsschule um eine Oberstufe erweitern wollen, einen deutlich größeren Spielraum ein als nach der zuvor geltenden Rechtslage und schränkt auf der anderen Seite den Schutz bestehender Schulen auf das in Nr. 2 genannte Maß ein. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in § 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. dazu Rux/Niehues a.a.O. Rn. 1482). Eine eigenständige, weitergehende Abwägung der Schulaufsichtsbehörde unter weitergehender Berücksichtigung der Belange benachbarter Schulträger wäre damit unzulässig. Die gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn über die Vorgaben des § 43 Abs. 5 SchulG hinaus weitere Umstände in die Prüfung eingestellt würden wie z.B. die Attraktivität und Leistungsfähigkeit benachbarter Oberstufen oder die vom Kläger genannten finanziellen Erwägungen gerade auch im Hinblick auf von ihm getätigte Investitionen. Die Berücksichtigung solcher Belange mag sinnvoll erscheinen, sie ist aber vom Gesetzgeber durch die Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen bewusst ausgeschlossen worden. Politisch beabsichtigt vom Gesetzgeber war die Erleichterung der Einrichtung neuer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen, um dadurch deren Schülern einen Zugang zum Abitur an der eigenen Schule zu ermöglichen und damit die Zahl der Abiturienten zu erhöhen. Dabei war ihm die daraus entstehende Konkurrenzsituation zu bestehenden Schulen mit Oberstufen durchaus bewusst (vgl. Plenardebatte am 21.02.2013 - LTDrS 18/1494 ff, 1506), er hat sie jedoch in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bei Prognose der zu erreichenden Mindestschülerzahl der neuen Oberstufe auch die Schüler umliegender Schulen zu berücksichtigen sind. Randnummer 54 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 43 Abs. 5 SchulG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht lässt sich zwar herleiten, dass auch die Belange benachbarter Schulträger in den Blick zu nehmen sind - dies ist hier durch die Regelung in § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG geschehen - es garantiert aber keinen durchgreifenden Schutz vor den Auswirkungen bildungspolitisch bedingter schulorganisatorischer Veränderungen durch den dafür nach Art. 7 Abs. 1 GG zuständigen Landesgesetzgeber. Randnummer 55 Da für die Errichtung einer Schule bereits auf der Tatbestandsseite des § 58 Abs. 2 SchulG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „öffentliches Bedürfnis“ eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die dafür und dagegen sprechenden Belange zu ermitteln und zu gewichten sind, bleibt auf der Rechtsfolgenseite für eine Ermessensausübung „nichts mehr übrig“ (OVG Bautzen, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 BS 117/00 - juris Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Abwägung durch die Wertung des Gesetzgebers ersetzt ist, dass beim Vorliegen der in § 43 Abs. 5 SchulG genannten Voraussetzungen ein öffentliches Bedürfnis stets als gegeben gilt. Randnummer 56 Damit verletzt der angegriffene Bescheid den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen ist. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 58 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig, denn sie hat sich mit Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 59 Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, welche Anforderungen an die Genehmigung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule zu stellen sind und inwieweit andere Schulträger eine Überprüfung dieser Entscheidung erreichen können, ist auch für zukünftige Fälle von landesweiter Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001236278