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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer 8 A 226/13 Urteil Melderecht - Wohnung eines Marinesoldaten - Anforderungen § 14 MeldeG SH 2004

Melderecht - Wohnung eines Marinesoldaten - Anforderungen Orientierungssatz Landesrechtliche melderechtliche Voraussetzungen an die Wohnung eines Marinesoldaten. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiese

§ 11Abs.

1 LMG, sodass der Bezug dieser „Wohnung“ die Pflicht begründete, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, weil ein Ausnahmetatbestand (§ 14 Abs. 1 oder Abs. 2 LMG: Aufenthalt von weniger als sechs Monaten) nicht vorliegt. Randnummer 25 Der melderechtliche Wohnungsbegriff darf nicht mit dem umgangssprachlichen Begriff gleichgesetzt werden und ist weiter als z.B. die zweitwohnungssteuerrechtliche oder bauordnungsrechtliche Definition einer Wohnung. Hierunter wird allgemein eine Gesamtheit von Räumen verstanden, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts bestimmt ist. Auch die hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen, ua Küche bzw. Kochgelegenheit, müssen vorhanden sein. Aufenthalts- und Unterbringungsräume, die diese Eigenschaft nicht aufweisen - wie Zimmer in Heimen und in Beherbergungsbetrieben - sind keine Wohnungen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 9 BauGB RN 69). Gemäß § 13 LMG ist Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Dieser Wohnungsbegriff ist weiter als der bauordnungsrechtliche, um eine möglichst vollständige Erfassung der Einwohner zu erreichen. Er ist tatsächlicher Natur, so dass es auf den vom Kläger geäußerten abweichenden Willen nicht ankommt (Süßmuth, Bundesmeldegesetz § 20 Rn 1 f; § 22 Rn 13). Randnummer 26 Demnach ist der Gebäudekomplex der Marineschule als „Wohnung" in diesem Sinne zu verstehen, sodass es nicht darauf ankommt, dass bestimmte Kriterien nicht erfüllt sind und im Laufe des Lehrgangs wechselnde Stuben zugewiesen wurden (BVerwG, U.v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris Rn 14). Ebenso ist in diesem Zusammenhang (Qualifikation der F. als „Wohnung" im melderechtlichen Sinne) unerheblich, dass der Kläger für die Zeit auswärtiger Ausbildungsabschnitte die ihm zugewiesene Stube räumen und die nicht benötigte Ausrüstung und Unterlagen anderweitig unterbringen musste und bei Rückkehr eine neue Stube zugewiesen bekam. Für die Nichtanwendbarkeit von § 18 LMG (und damit den Ausschluss von § 14 LMG) ist maßgeblich, dass dem Kläger zu Beginn des Offizierslehrgangs die Unterkunft in der F. für 1 Jahr zugewiesen wurde. Eine durchgehende Nutzung der Unterkunft in F-Stadt für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist nicht erforderlich. Insoweit folgt die Kammer der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (9 A 88/88, Urteil vom 21.10.1988, juris; 1 A 8/05, Urteil vom 13.05.2005). Randnummer 27 Rechtsgrundlage für die Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung ist § 14 Abs. 5 LMG. Danach kann die Meldebehörde Haupt- und Nebenwohnung nach den Abs. 2 und 3 von Amts wegen schriftlich gegenüber der Person bestimmen, wenn diese die Mitteilungen nach Abs. 4 unterlässt oder verweigert oder die mitgeteilte Hauptwohnung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 entspricht. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Person. Hauptwohnung einer verheirateten Person oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Personen liegt. Nach dieser Vorschrift kommt es bei einer - wie hier - nicht verheirateten Person für die Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung darauf an, ob diese vorwiegend - also zeitlich überwiegend - genutzt wird. Das hat die Beklagte hier zutreffend festgestellt, sodass die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Unterkunft in F-Stadt melderechtlich als Hauptwohnung zu qualifizieren war, zutrifft. Randnummer 28 Maßgeblicher Umstand für die Feststellung der „vorwiegenden Benutzung" einer Wohnung ist allein die quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten. Eine Gewichtung der Aufenthaltszeiten durch die Bildung von prägenden Vergleichszeiträumen findet nicht statt (BVerwG aaO Rn 15 mit weiteren Nachweisen). Auch der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen spielt insoweit keine Rolle. Auf diesen kommt es nur an, wenn der Vergleich der Aufenthaltszeiten zu keinem Ergebnis führt, was hier nicht der Fall ist. Randnummer 29 Bei verheirateten erwerbstätigen Einwohnern kann von der Regelvermutung ausgegangen werden, dass die Wohnung am Ort der Arbeitsstätte - auf die Dauer eines Kalenderjahres bezogen - vorwiegend benutzt wird und damit Hauptwohnung ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (Süßmuth aaO § 22 BMG Rn 20). Bei ledigen Personen, die sich in der Ausbildung befinden, kommt es darauf an, ob die Angaben zu den Wohnverhältnissen plausibel sind (Süßmuth aaO § 22 BMG Rn 21 f). Randnummer 30 Bei einem Vergleich der Aufenthaltszeiten ist insoweit zu pauschalieren, als eine Berechnung von ganzen Tagen (also nicht von Tagesbruchteilen) erfolgt, so dass die Tage, an denen die Offiziersanwärter nach Hause fahren, dem Aufenthalt in F-Stadt dann zuzurechnen sind, wenn die Betroffenen sich dort länger aufhalten als am Heimatort. Dahinter steht die Erwägung, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität insofern eine Pauschalierung und Typisierung der Lebensverhältnisse der Meldepflichtigen erfolgt, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (VGH Baden-Württemberg, U.v.21.4.1992 - 1 S 2186/91 - juris Rn 23). Die mit der Vereinfachung des Maßstabs verbundenen Einbußen an Genauigkeit sind dann verhältnismäßig, wenn diese nur zu geringfügigen Nachteilen auf Seiten der betroffenen Person führen. Das ist hier der Fall. Grundrechte werden nicht in erheblichem Ausmaß berührt. Die Freizügigkeit ist nicht beeinträchtigt, weil die Meldepflicht lediglich die rechtliche Konsequenz aus dem faktisch überwiegenden Aufenthalt an einem Ort ist. Auch das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung wird nicht verletzt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.3.1992 - 1 BvR 1296/92 - juris und DVBl. 1993, 601). Auch andere Konsequenzen der Qualifikation einer Wohnung als Hauptwohnung (Wahlrecht, Zweitwohnungssteuer, Trennungsgeld) sind lediglich die Folge der „vorwiegenden“ Nutzung. Derartige mittelbare Auswirkungen auf die betroffenen (Grund-) Rechte sind Konsequenz des in der Rechtsprechung mittlerweise einhellig anerkannten objektiven Hauptwohnungsbegriffs (Süßmuth aaO § 21 Rn 8 mit weiteren Nachweisen). Daher sind die aus einer Pauschalierung folgenden eventuellen Nachteile im Interesse eines für die Verwaltung praktikablen Maßstabs hinzunehmen. Randnummer 31 Für die Beantwortung der Frage, welche der Wohnungen die „vorwiegend benutzte“ Wohnung ist, muss weiterhin berücksichtigt werden, dass im Normalfall eine Prognose erforderlich ist, da die Meldung gemäß § 11 Abs. 1 LMG innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen soll. Das hat zur Folge, dass zu Beginn des absehbaren Nutzungszeitraumes abzuschätzen ist, auf welche der beiden Wohnungen die überwiegenden Zeitanteile entfallen. Eine solche Schätzung ist notwendiger Weise mit Unsicherheiten belastet, die sich daraus ergeben, dass die tatsächlichen Anwesenheitszeiten von der Erwartung oder Planung (hier der Ausbildung) abweichen können. Für die Prognose ist daher die geplante Anwesenheitszeit zugrunde zu legen. Das bedeutet für die Teilnehmer des Offizierslehrganges, dass der den Teilnehmern zu Beginn mitgeteilte Ablauf der Ausbildung mit seinen Ausbildungsabschnitten, die teilweise in F-Stadt und teilweise außerhalb stattfinden, zugrunde zu legen ist. Sollten Soldaten sich weigern, Einzelheiten zu den ihnen mitgeteilten Ausbildungsabschnitten der Beklagten mitzuteilen, ist die Beklagte berechtigt, ihre Erkenntnisse aus der langjährigen Erfahrung mit den Offizierslehrgängen in F-Stadt - so wie hier ihre Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren - zugrundezulegen, muss diese allerdings auch offen legen, damit die betroffenen Soldaten dazu Stellung nehmen können. Grundsätzlich obliegt es dem jeweiligen Soldaten, der Beklagten die Umstände mitzuteilen, die für die Prognose relevant sind, weil es sich um Tatsachen handelt, die in seiner Sphäre liegen, zu der die Beklagte keinen Zugang hat. Sofern die Betroffenen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 16 LMG) nicht nachkommen, müssen sie die sich daraus ergebenden Nachteile tragen. In einem Parallelverfahren hat die Marineschule auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass es Angelegenheit der Soldaten sei, ihre An- und Abwesenheitszeiten der Beklagten mitzuteilen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Sicherheitsbedenken sind, soweit sie - wie hier - vergangene Zeiträume betreffen, nicht nachvollziehbar. Randnummer 32 Aus dem Umstand, dass (gemäß § 11 Abs. 1 LMG) zu Beginn des Offizierslehrgangs in F-Stadt die Frage der vorwiegenden Nutzung der Unterkunft (

§ 14Abs.

2 Satz 1 LMG) zu klären ist, folgt, dass die Prognose auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisse zu treffen ist. Sollten sich die Ausbildungsabschnitte und/oder die Anwesenheitszeiten eines Soldaten anders entwickeln als erwartet, wird dadurch nicht die Prognose falsch, sondern besteht gegebenenfalls Anlass, ab dem Zeitpunkt der Änderung den melderechtlichen Status anzupassen. Randnummer 33 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig am Freitag um 12.00 Uhr Dienstschluss ist. Das bedeutet, dass auf dieser Grundlage der Freitag dem Aufenthalt in F-Stadt zuzuschlagen ist, weil - ausgehend von der Abfahrt in F-Stadt um 12.00 Uhr - angesichts der Fahrzeit bis zum Heimatort am Freitag weniger Zeit am Heimatort verbracht wird als in F- Stadt. Der Umstand, dass an einigen Tagen früher als 12.00 Uhr Dienstschluss ist und teilweise auch Dienstzeitausgleich in der Form gewährt wird, dass die Heimreise schon am Donnerstag angetreten werden kann, muss im Rahmen der Prognose von der Beklagten berücksichtigt werden, soweit ihr hierzu - schon bei der Prognoseentscheidung - verlässliche Umstände bekannt sind. Randnummer 34 Der von der Beklagten berücksichtigte Ausbildungsplan sieht vor, dass in F-Stadt 6 Monate Offiziersausbildung, 6 Wochen Grundausbildung und 6 Wochen Nautische Basis stattfinden, auswärtige Ausbildungsabschnitte finden statt auf dem Schulschiff „Gorch Fock" für 6 Wochen, Praktikum Bordbetrieb für 18 Wochen und „Infanteristische Basis" für 6 Wochen. Diese Ausbildungsabschnitte sind der Beklagten und dem Gericht in einem Parallelverfahren bekannt gegeben worden. Sie sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, der Vertreter des Klägers hat gegen die inhaltliche Richtigkeit keine Einwände erhoben. Schon daraus ergibt sich, selbst wenn in dem Offizierslehrgang ein 5-wöchiges Bordpraktikum eingeschlossen sein sollte, für den ein Jahr dauernden Offizierslehrgang ein überwiegender Aufenthalt in F-Stadt. Dieser generalisierenden - auf den Ausbildungsplan bezogenen, also individuelle Umstände nicht berücksichtigenden - Bewertung der Aufenthaltszeiten liegt zu Grunde, dass die Heimfahrttage dem Aufenthalt in F-Stadt zuzurechnen sind, weil die Beklagte insoweit zu Recht von dem generellen Dienstschluss um 12:00 Uhr ausgeht, weil der Kläger keine anderen Umstände nachgewiesen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass während der Ausbildungsfahrten (mit der „Gorch Fock" oder im Einsatzausbildungsverband) Wochenendaufenthalte zuhause nicht möglich sind. Bei generalisierender Betrachtung sind außerdem die den Soldaten zustehenden Urlaubstage sowie Feier-und Brückentage einzubeziehen. Außerdem kommt Dienstzeitausgleich in Betracht, wenn im Prognosezeitpunkt hierzu hinreichend gesicherte Erkenntnisse bestehen. Randnummer 35 Eine genauere Berechnung anhand der vom Kläger mitgeteilten Jahresübersicht (Anlage K 4) ergibt folgendes: Randnummer 36 Im Jahr 2013 (27. bis 52. Kalenderwoche) fanden (bis zur 42. Kalenderwoche) zehn Wochen Offizierslehrgang in F-Stadt statt (50 Tage). Die 51. und 52. Kalenderwoche hat der Kläger mit „StudEinw/Urlaub" sowie „Erholungsurlaub" bezeichnet. Bis zum Abschluss der 43. Kalenderwoche hatte der Kläger somit die Gelegenheit zu 17 Wochenend-Heimfahrten. Dabei wird unterstellt, dass dem Kläger bei dem Lehrgang in ebenfalls Wochenend-Heimfahrten ermöglicht wurden. Daraus ergeben sich 34 Tage in A-Stadt. Hinzu zu zählen sind der Erholungsurlaub in der 52. Kalenderwoche (7 Tage), die Wochenenden jeweils am Ende der 50. und 51. Kalenderwoche (vier Tage) sowie (geschätzt) 2 Tage der 51. Kalenderwoche. Daraus ergeben sich insgesamt 47 Tage in A-Stadt. Somit ergibt sich aus dieser Übersicht des Klägers für die zweite Hälfte des Jahres 2013 ein überwiegender Aufenthalt in F-Stadt. Randnummer 37 Für die zweite Hälfte des Lehrgangs (1. bis 25. Kalenderwoche) ergibt sich ein Aufenthalt in A-Stadt an 47 Tagen (7 Tage Erholungsurlaub sowie 20 Wochenenden je zwei Tage). Die vom Kläger als „Offizierlehrgang …" bezeichnete Zeit ergibt eine Summe von 80 Tagen (16 Wochen mit je fünf Tagen). Wenn diese Zeit als Aufenthalt in der Marineschule in F-Stadt gewertet würde, ergäbe sich daraus ebenfalls ein überwiegender Aufenthalt in F- Stadt. Wenn das Vorbringen des Klägers, er habe die Wohnung in … gemietet, um sich besser auf die Prüfungen vorbereiten zu können, dahingehend zu verstehen ist, er habe sich in der von ihm bezeichneten Zeit allenfalls tagsüber zur Dienstzeit in der Marineschule aufgehalten, ergibt sich daraus im Verhältnis zur Wohnung in A-Stadt ein überwiegender Aufenthalt in …. Damit wäre diese die "vorwiegend benutzte Wohnung"

§ 14Abs.

2 Satz 1 LMG. Dann wäre ab dem Zeitpunkt der Nutzung der Wohnung in … die Bestimmung der Marineschule als Hauptwohnung zu ändern. Die Bestimmung der Hauptwohnung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 würde dadurch nicht berührt werden. Außerdem ergäbe sich bei beiden Varianten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Wohnung in A-Stadt als Hauptwohnung nicht vorliegen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit bei beiden Sachverhaltsvarianten als rechtmäßig, da die Beklagte kein Enddatum festgesetzt hat. Sie ist vielmehr zu Beginn des Prognosezeitraums zu Recht davon ausgegangen, der Kläger werde - wie alle anderen Soldaten seines Jahrgangs - die vorgesehenen Ausbildungsabschnitte (einschließlich der an der Marineschule stattfindenden) absolvieren. Da eine meldepflichtige Person jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen hat (§ 14 Abs. 4 Satz 2 LMG), bleibt ein Meldestatus aufrechterhalten bis der Meldebehörde eine derartige Änderung bekannt wird. Randnummer 38 Die von der Beklagten in der ersten Hälfte des Lehrgangs vorgenommene Bestimmung der Unterkunft in der Marineschule als Hauptwohnung war somit rechtmäßig und wird von dem (durch den Vermieter bestätigten) Vorbringen des Klägers, er habe ab Anfang Januar 2014 eine Wohnung in Handewitt gemietet, nicht berührt. Randnummer 39 Die Klage ist daher abzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 i.Vm. §§708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001239987

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