10). Entscheidend kommt es auf den prozessualen Anspruch und damit den Streitgegenstand an, wie er durch Klagantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (
10). Der Klagantrag bei Klagerhebung war derart weit gefasst, dass dieser sowohl die Auskunftserteilung durch ein privates als auch ein notarielles Verzeichnis umfasste. Auch in der Klagbegründung wurde die Auskunftserteilung auf keines der in § 2314 BGB geregelten Alternativen beschränkt. Es war auf Grund dessen auch für den Beklagten objektiv erkennbar, dass insgesamt ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB geltend gemacht wird. Randnummer 70 Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.03.2009 verstorbenen .... Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 2314 BGB. Randnummer 71 Die Klägerin ist als Nichterbin auskunftsberechtigt. Randnummer 72 Der Beklagte ist als Erbe auskunftspflichtig. Randnummer 73 Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Diesbezüglich ist bislang unstreitig noch gar keine Auskunft erteilt worden. Randnummer 74 Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Anspruch ist nicht verjährt. Vor Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012, der beim gleichen Tag bei Gericht einging, hat die Klägerin erstmals zumindest hilfsweise Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwar wurde die Klage dem Beklagten erst am 19.03.2012 zugestellt. Dennoch ist zu diesem Zeitpunkt die Verjährung selbst dann noch nicht eingetreten, sondern zuvor gehemmt worden, wenn die Verjährungsfrist nach § 2332 BGB a.F. mit dem Erbfall am 03.03.2009 und nicht erst zum Ende des Jahres begonnen hat. In diesem Fall hätte die Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurückgewirkt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt die Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Zustellung der Klagerweiterung erfolgte demnächst. Demnächst erfolgt die Zustellung, wenn sie nicht in allzu erheblichen zeitlichen Abstand zum Fristablauf erfolgt (Zöller Kommentar zur ZPO § 167 Rd.Nr. 10). Es liegt kein allzu erheblicher Zeitabstand vor, denn zwischen dem möglichen Verjährungsfristablauf und der Zustellung der Klagerweiterung liegen nur ca. 2 Wochen. Zudem hat die Klägerin ihr alles Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klagerweiterung zu ermöglichen. Die Einzahlung des hierfür erforderlichen weiteren Gebührenvorschusses erfolgte bereits am 09.03.2012. Randnummer 75 Die Wirkung der Hemmung bezieht sich auch auf dem dem Zahlungsanspruch zugrundeliegenden Auskunftsanspruchs. Wie bereits ausgeführt, ist die Wirkung der Hemmung weit auszulegen. Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Ansprüche oder Anspruchsteile, auf die sich die Klage bezieht (
10). So ist es beispielsweise anerkannt, dass durch eine Klage gegen den beschenkten Erben auf Pflichtteilsergänzung auch der Anspruch auf Verjährung des Pflichtteilsanspruches gehemmt wird, wenn später eine Umstellung der Klage erfolgt (vergleiche
13). Gleiches muss hinsichtlich des dem Zahlungsanspruch zugrundeliegenden Auskunftsanspruchs gelten, denn dieser stellt lediglich ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches dar. Dieser von dem Hauptanspruch abhängige Hilfsanspruch kann nicht früher verjähren als der Hauptanspruch selbst. Randnummer 76 Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vorlage der im Klagantrag aufgeführten Kontoauszüge. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2314 BGB, wonach der Auskunftspflichtige zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet ist. Diese Pflicht umfasst nicht sogleich die Rechnungslegung, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinaus geht (BGH NJW 1985 Seite 1693,
9, Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 10). Würde man eine Pflicht zur Vorlage von Belegen annehmen, widerspräche dies der Natur des Auskunftsanspruches (
13). Es geht nicht darum, Rechenschaft abzulegen, deren Wahrheitsgehalt nachgeprüft werden kann (
13). Vielmehr soll der Auskunftsanspruch lediglich den Zahlungsanspruch vorbereiten (
13). Randnummer 77 Der Anspruch auf Herausgabe der Belege ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund von Treu und Glauben in den hier vorliegenden Fall eine Belegvorlage ausnahmsweise erforderlich wäre. Randnummer 78 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten, den Wert des streitgegenständlichen Grundstücks durch ein Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt Kiel, hilfsweise durch ein vom Gericht zu bezeichneten Sachverständigen, ermitteln zu lassen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 2314 BGB. Randnummer 79 Zwar kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Randnummer 80 Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte hat durch das Gutachten des Sachverständigen K... den Wertermittlungsanspruch erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens. Es obliegt allein dem Erben, einen Sachverständigen auszuwählen (
20).Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei keinen Anspruch auf ein bestimmtes, seinen Vorstellungen genügendes Gutachten, sondern nur auf eine Begutachtung, die den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen genügt (
19). Den Anforderungen genügt das Sachverständigengutachten. Es ist dabei unerheblich, wenn der Sachverständige nicht öffentlich vereidigt ist. Die Ermittlung hat zwar durch einen unabhängigen unparteiischen Sachverständigen zu erfolgen, dieser braucht jedoch nicht öffentlich vereidigt zu sein (OLG Köln FamRZ 2012 Seite 483, Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 15). Die für die Einwendungen gegen das Gutachten darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angeboten, dass es sich nicht um ein unabhängiges und unparteiisches Gutachten handelt. Der Sachverständige selbst hat mit seiner Unterschrift im dem Gutachten erklärt, das Gutachten unabhängig und unparteiisch erstellt zu haben. Auch aus dem Inhalt des Gutachtens ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte. In dem 18-seitigen Sachverständigengutachten geht der Sachverständige ausführlich und umfangreich auf die Frage ein, wie und nach welchen Maßstäben er den Verkehrswert des Grundstückes ermittelt hat. Allein aufgrund eines für die Klägerin ggf. ungünstigen Ergebnisses lassen sich keine Rückschlüsse auf eine etwaige fehlende Unparteilichkeit entnehmen, denn bei nahezu jedem Sachverständigengutachten ist das Ergebnis für eine der Parteien ungünstig. Randnummer 81 Für die Frage der Erfüllung des Wertermittlungsanspruches ist es dagegen unerheblich, ob der Sachverständige den Verkehrswert zutreffend ermittelt hat. Meinungsverschieden-heiten über Wertansätze des Sachverständigen begründen allein noch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Anspruches auf die Wertermittlung durch den Erben (OLG Oldenburg NJW 1999 Seite 1974 – 1975). Der Grund liegt darin, dass der Wertermittlungsanspruch die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches nur vorbereitet (
19). Das Wertgutachten des Sachverständigen ist für die gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches für die Parteien dagegen nicht bindend (
19). Im Rahmen der Erfüllung des Wertermittlungsanspruches reicht aus, wenn die Klägerin durch das Gutachten in die Lage versetzt wird, die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gegebenenfalls durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den aus ihrer Sicht tatsächlich bestehenden Wert zu ermitteln. In diese Lage wird die Klägerin durch das Sachverständigengutachten versetzt, denn in dem Sachverständigengutachten werden die Grundlagen der Wertermittlung zur Überprüfung offen gelegt. Randnummer 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001240104
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