Eingruppierung - Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr Orientierungssatz Zur Eingruppierung eines Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 19. März 2015, 1 Ca 2293 a/14, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.03.2015 – öD 1 Ca 2293 a/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger trat am 01.10.2010 in die Dienste der Beklagten. Gemäß Arbeitsvertrag vom 24.09.2010 (vgl. Anlage K 1 = Bl. 9) wird er als Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung. Randnummer 3 Der Kläger überwacht den ruhenden Straßenverkehr. Dazu geht er grundsätzlich auf einer festgelegten Route. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.02.2012 (Anlage K 2 = Bl. 10 ff d. A.) entfallen 85 % seiner Arbeitszeit auf das Feststellen von Verkehrsverstößen in Halte- und Parkbereichen und das Erteilen entsprechender Verwarngelder bei festgestellten Verstößen. Dazu gehört auch die Kontrolle des öffentlichen Verkehrsraums auf unerlaubte Sondernutzungen (Anhänger, Wohnwagen) sowie auf nicht zugelassene Fahrzeuge. Sofern zur Gefahrenabwehr notwendig, veranlasst der Kläger Abschleppmaßnahmen. Diese Tätigkeit macht nach der Arbeitsplatzbeschreibung 10 % der Arbeitszeit aus. Des Weiteren erteilt der Kläger Bürgerinnen und Bürgern allgemeine Auskünfte, wobei diese Aufgabe lediglich 5 % seiner Arbeitszeit ausmacht. Randnummer 4 Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TVöD-VKA. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 2.224,95 EUR brutto. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 3 = Bl. 16 d. A.) begehrte der Kläger Prüfung seiner Eingruppierung und machte mit Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 4 = Bl. 17 f. d. A.) erfolglos Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Zeit ab April 2013 geltend. Randnummer 6 Der Kläger hat gemeint, seine Tätigkeit sei in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA eingruppiert, denn sie falle in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 zu § 22 BAT-VKA. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich des Veranlassens von Abschleppmaßnahmen bilde einen Arbeitsvorgang, für den gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Neben einer Vielzahl von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen müsse er in erheblichen Umfang auf sein Erfahrungswissen zurückgreifen, um zu einer korrekten Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zu gelangen. Er treffe Ermessensentscheidungen. Randnummer 7 Die Beklagte ist dagegen von drei Arbeitsvorgängen ausgegangen. Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen handele es sich um voneinander unabhängige Arbeitsvorgänge, da sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf abgrenzbare Arbeitsergebnisse abzielen würden. Im Übrigen seien für keinen der Arbeitsvorgänge gründliche Fachkenntnisse erforderlich. Randnummer 8 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und ihrer im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert, sondern in die Entgeltgruppe 3. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der „Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ und der „Durchführung von Abschleppmaßnahmen“ um einen Arbeitsvorgang oder um zwei Vorgänge handele. Jedenfalls verrichte der Kläger auf seinem Arbeitsplatz nur schwierige Tätigkeiten i.S.d. der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zu § 22 BAT-VKA. Gründliche Fachkenntnisse benötige er auf seinen Streifengängen dagegen nicht. Er sei allein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs befasst; die anzuwendenden Vorschriften seien sehr überschaubar. Im Wesentlichen habe der Kläger Verstöße gegen §§ 12,13 StVO festzustellen. Dazu müsse er nur klar definierte Tatbestandsmerkmale anwenden. Daran ändere das vom Kläger hervorgehobene Erfahrungswissen nichts. Quantität und Qualität der Fachkenntnisse erfüllten nur das Tatbestandsmerkmal der schwierigen Tätigkeit. Insbesondere das Erfahrungswissen zum Einfluss von Witterungsbedingungen und Jahreszeiten sowie zur Verkehrslage zu unterschiedlichen Uhrzeiten und an verschiedenen Wochentagen könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Das Fehlen gründlicher Fachkenntnisse werde auch dadurch belegt, dass für die Ausübung der Tätigkeit keine fachspezifische Ausbildung erforderlich sei, vielmehr eine Einarbeitung genüge. Randnummer 10 Gegen das ihm am 01.04.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 01.06.2015 begründet. Randnummer 11 Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Der Kläger sieht in der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen einen großen Arbeitsvorgang, der 95 % seiner Arbeitszeit einnehme. Seine gesamte Tätigkeit sei auf ein Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und die Ahndung von Verstößen. Dabei treffe er Ermessensentscheidungen. Randnummer 12 Der Kläger ist der Ansicht, seine Tätigkeit erfordere gründliche Fachkenntnisse. Er betont, dass er zahlreiche Rechtsvorschriften anwende. Zunächst müsse er wissen, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliege und weiter, ob sie tatsächlich gegeben sei. In der StVO fänden sich z.B. Regelungen zum Halten und Parken im öffentlichen Raum (§ 12 StVO), zum Parken in Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 StVO) und zu Verkehrshindernissen (§ 32 StVO). Daneben müsse er Vorschriften aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kennen. Das Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein regle in § 20 den Gemeingebrauch. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fänden sich Bestimmungen zur Abfallentsorgung im öffentlichen Raum (§ 3 iVm. § 20). Bei Abschleppmaßnahmen seien die §§ 210 , 230 , 238 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG)zu beachten. Zu berücksichtigen seien ferner verwaltungsinterne Handlungs- und Dienstanweisungen. Hinzu komme das Erfahrungswissen, das bei den gründlichen Fachkenntnissen zu berücksichtigen sei. Auch wenn keine fachspezifische Ausbildung erforderlich sei, verlange das Anforderungsprofil (Anlage 5 = Bl. 57 d.A.) eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung. Randnummer 13 Der Kläger erläutert seine Tätigkeit anhand des Beispiels eines auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten PKW. Er müsse prüfen, ob das Fahrzeug dort berechtigt stehe. Falls nicht, verhänge er ein Verwarngeld und entscheide, ob das Fahrzeug abgeschleppt wird. Sehe er ein beschädigtes und/oder offenes Fahrzeug, müsse er über dessen Sicherstellung entscheiden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.03.2015 – öD 1 Ca 2293a/14 abzuändern und Randnummer 15 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.04.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen; Randnummer 16 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 3 und Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Monate April 2013 bis September 2014 in Höhe von 3.324,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen; Randnummer 17 3. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Oktober 2014 und November 2014 den jeweiligen Differenzbetrag zwischen Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in Höhe von 392,34 € brutto zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen. Vom Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse könne weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht die Rede sein. Für die Ahndung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr (Arbeitsvorgang 1) reichten Kenntnisse der §§ 12, 13 StVO und der entsprechenden Verkehrszeichen. Die Überprüfung der HU-Plaketten stelle noch geringere Anforderungen. Von den von ihm genannten Vorschriften - § 32 StVO, § 20 Straßen- und Wegegesetz SH und § 3 iVm § 20 KrWG - müsse der Kläger nur wissen, dass es sie gebe. Bei Fragen könne sich der Kläger an die Mitarbeiter mit Sonderaufgaben, die Arbeitsgruppen- und Sachgebietsleiter wenden. Erfahrungswissen benötige der Kläger nicht. Für das Einleiten und Begleiten von Abschleppmaßnahmen (Arbeitsvorgang 2) gelte nichts anderes. Es sei nur eine oberflächliche Gesetzeskenntnis auf begrenztem Gebiet erforderlich. Randnummer 21 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 23 II. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist unbegründet. Seine als Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung auch im Hinblick auf den Verzinsungsantrag zulässige Klage (BAG 23.08.2006 – 4 AZR 417/05 - BAGE 119, 205, 208; BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA ab 01.04.2013. Randnummer 24 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA nach § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-VKA. Diese Vorschriften finden gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tariflich gebundenen Parteien (weiterhin) Anwendung. Randnummer 25 2. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist für die Zuordnung in eine Vergütungsgruppe erforderlich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen. Nach der zu § 22 BAT vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Damit hängt die Entscheidung davon ab, ob die die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachenden Arbeitsvorgänge den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT entsprechen. Randnummer 26 3. Während der Kläger alle seine Aufgaben im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich von ihm veranlasster Abschleppmaßnahmen als einen großen Arbeitsvorgang ansieht, meint die Beklagte, bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Parkverstößen und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen handele es sich um voneinander unabhängige Arbeitsvorgänge. Randnummer 27 Für die Auffassung des Klägers spricht, dass die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie das Veranlassen des Abschleppens im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden können. Das einheitliche Arbeitsergebnis liegt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und der Ahndung von Verstößen gegen das entsprechende Straßenverkehrsrecht, und zwar einschließlich der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen. Auch über das Abschleppen muss vor Ort und ggfs. ohne Verzögerung entschieden werden. Das verdeutlicht das vom Kläger angeführte Beispiel eines auf einem Behindertenparkplatz angestellten Fahrzeugs. Es mag sein, dass die Beklagte die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, hier der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen, auf andere Beschäftigte hätte übertragen können. Da sie aber von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, ist dieser Teil der Aufgaben des Klägers ein Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie Gefahrenabwehr im ruhenden Verkehr“. Randnummer 28 Letztlich braucht über den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nicht endgültig entschieden zu werden, da es hierauf aus anderen Gründen nicht ankommt. Selbst wenn neben der Auskunftserteilung alle weiteren Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang bilden, könnte der Kläger die begehrte Eingruppierung nicht verlangen. Randnummer 29 4. Maßgebend für die Entscheidung sind die folgenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT-VKA (allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände): Randnummer 30 Fallgruppe 1 a Randnummer 31 Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 32 (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.