Ablauf des
zuteilen habe und beim Bezug derartiger Einkünfte die Übergangsgebührnisse ggf. gekürzt würden. Bereits
Schreiben vom 03. November 2011 hatte die WBV den Kläger darauf hingewiesen, dass er als Empfänger von Übergangsgebührnissen verpflichtet sei, der zuständigen WBV seine Einkünfte
zuteilen. Randnummer 3 Am 21. November 2011 teilte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein der WBV
, dass der Kläger zum 01. Januar 2011 beim Landespolizeiamt Schleswig-Holstein in der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L
einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.666,15 Euro eingestellt werde. Daraufhin erstellte die WBV unter dem 18. Dezember 2011 einen sog. Ruhensregelungsbescheid,
dem die dem Klägerzustehenden Übergangsgebührnisse unter Beachtung seines (Verwendungs-)Einkommens ab 01. Januar 2012 berechnet wurden. Aufgrund von Besoldungserhöhungen berechnete die WBV
Bescheiden vom
Bescheid vom 16. Dezember 2012 weiterhin ein Einkommen aus der Verwendung in Höhe von 2.666,15 Euro zugrunde. In diesem Bescheid wies die WBV den Kläger ebenso wie in den vorangegangenen Ruhensregelungsbescheiden auf die ihm nach § 60 SVG obliegende
teilungspflicht hin. Randnummer 5 Auf eine Bitte des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsamtes (BVA) teilte das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein am
. Daraufhin berechnete das BVA
Bescheid vom 20. Oktober 2013 die dem Kläger ab März 2012 zu zahlenden Übergangsgebührnisse neu. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Randnummer 6
Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte das BVA dem Kläger
, dass beabsichtigt sei, überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 7.243,04 Euro von ihm zurückzufordern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger wies daraufhin
Schreiben vom 29. November 2013 darauf hin, ihm sei bei Antritt seiner Stelle beim Land Schleswig-Holstein
geteilt worden, dass der Abgleich seiner Einkünfte zwischen den Ämtern selbständig ablaufe und er sich darum nicht mehr zu kümmern brauche. Zudem habe sich seine Entgeltgruppe -
Ausnahme des letzten Monats - nicht geändert.
den zusätzlichen Einnahmen habe er Ausgaben getätigt, die er sonst nicht gemacht hätte. Randnummer 7
Bescheid vom
teilungspflicht verletzt habe. Er habe sich darauf verlassen können, dass der notwendige Datenabgleich zwischen den Ämtern automatisch erfolgen würde. Er habe daher auch keinen Anlass gehabt, Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zumal sich sein Einkommen nicht durch Einweisung in eine höhere Entgeltgruppe verändert habe. Randnummer 10
Änderungsbescheid vom
der Begründung, die Versorgungsbezüge seien korrekt ermittelt worden und dürften nicht rückwirkend nach mehr als zwei Jahren zu seinem Nachteil verändert werden. Randnummer 11 Durch Widerspruchsbescheid vom
Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er der verschärften Haftung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verb.
1, 818 Abs. 4 BGB unterliege. Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden sei bzgl. der Anwendung der Ruhensvorschriften (hier § 53 SVG) ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge immanent
der Folge, dass die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen sei. Ein solcher Vorbehalt sei auch dann anzunehmen, wenn der Pensionsfestsetzungsbehörde erst nach Festsetzung der Versorgung bekannt werde, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges zu berücksichtigendes Einkommen gehabt habe. Dieser immanente Gesetzesvorbehalt unterliege grundsätzlich keinen zeitlichen Beschränkungen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfe es nicht. Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger dieses Vorbehalts bewusst gewesen sei. Ruhensberechnungen seien in der Regel keine endgültigen Bescheide und trügen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich. Randnummer 12 Es könne auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Zwar sei der Versorgungsdienststelle ein gewisses
verschulden daran anzulasten, dass die in den Monaten Januar bis März 2012 aufgetretene Überzahlung nicht bereits nach der Meldung des Landespolizeiamtes im August 2012, sondern erst im August 2014 geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe jedoch trotz seiner
teilungspflichten, auf die er wiederholt hingewiesen worden sei, seine Bezüge nicht selbst beim Landespolizeiamt angezeigt. Der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass die Höhe seines Verwendungseinkommens ein entsprechendes Ruhen seiner Übergangsgebührnisse zur Folge gehabt habe und diese insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden hätten. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn ein
arbeiter der Versorgungsdienststelle dem Kläger mündlich zugesagt haben sollte, dass er von einer eigenständigen
teilung seiner Einkommensverhältnisse absehen könne. Darin könne keine rechtsverbindliche Zusage gesehen werden, von einer Rückforderung gleichwohl überzahlter Versorgungsbezüge abzusehen. Auch bedürfte diese zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 VwVfG der Schriftform. Beamte, Richter und Soldaten seien aufgrund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten, die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln seien sie verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Demgegenüber sei es im Hinblick auf die Fehlerquote nicht angemessen, ein aufwändiges Kontrollverfahren einzuführen, nur um die in einer Massenverwaltung immer wieder gegebene Möglichkeit gelegentlich auftretender Fehler auszuschalten. Bei Gewichtung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge könne ein überwiegendes Verschulden auf Seiten der Bundeswehr nicht festgestellt werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Begleichung des Restbetrages in Höhe von 205,72 Euro den Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringe. Unter Berücksichtigung des teilweisen
verschuldens der Bundeswehr und um unbillige Härten zu vermeiden, werde eine ratenweise Tilgung zugelassen (jeweils 70,- Euro für Dezember 2014 und Januar 2015 und 65,72 Euro für Februar 2015). Randnummer 13 Am 05. November 2014 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinen Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, im Wesentlichen vor: Randnummer 14 Die jetzt noch geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 205,72 Euro verstoße gegen Treu und Glauben, da die ursprünglich ergangene Ruhensberechnung nicht nach mehreren Jahren nachträglich zu seinen Ungunsten verändert werden könne. Randnummer 15 Die Rückforderung von 7.243,04 Euro sei verwirkt. Zum Einen habe die Beklagte Jahre gebraucht, um den Rückforderungsanspruch zu bemerken und zu beziffern. Darüber hinaus sei die Rückforderung aus den in der Widerspruchsbegründung genannten Gründen treuwidrig. Er habe die Absprache zwischen der Beklagten und der aktuellen Besoldungsstelle, Informationen untereinander auszutauschen, nicht als Zusicherung dahingehend verstanden, dass von einer Rückforderung für immer abgesehen würde. Vielmehr habe er dies so verstanden, dass der Informationsaustausch auf dem direkten Weg effizienter und weniger fehleranfällig sei, als wenn er die Informationen weitergeben müsse. Dass die Beklagte erst nach mehreren Jahren
der Rückforderung an ihn herantrete, zeige aus seiner Perspektive, dass er über die gesamte Zeit davon habe ausgehen können, dass dieser direkte Informationsaustausch auch funktionieren würde. Dies begründe sein Vertrauen auf den Bestand der Festsetzungen. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen hätte die Beklagte darauf abstellen müssen, dass die sehr späte Rückforderung ausschließlich auf Fehler zurückzuführen sei, die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich lägen. Dies müsse zu einer Reduzierung der zurückgeforderten Summe um wenigstens 30% führen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom
2 Satz 2 SVG). Der Kläger sei u.a.
mehreren Ruhensbescheiden und
dem „Merkblatt zu den Übergangsgebührnissen“ vom 19. November 2011 ausführlich informiert worden, dass die Zahlung der Übergangsgebührnisse unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Regelung nach den Ruhensvorschriften der §§ 53, 55 und 55a SVG stehe. Der Kläger sei weiter wiederholt darauf hingewiesen worden, dass Übergangsgebührnisse im Falle der Erzielung eines Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst innerhalb bestimmter Höchstgrenzen der Ruhensregelung unterlägen. Grundlage für die durchgeführten Ruhensregelungen seien ausschließlich die vom Landespolizeiamt übersandten
teilungen gewesen, da der Kläger selbst seinen
teilungspflichten nicht nachgekommen sei. Behauptete Absprachen, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe und deren Vorliegen bestritten werde, änderten nichts an der gegebenen Sach- und Rechtslage. Randnummer 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom
1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet und es deshalb nicht mehr darauf ankommt, ob er bei dem Verbrauch seiner Bezüge gutgläubig war (VG München, Urteil vom 26.04.2013 - M 21 K 11.4308 - zitiert nach juris Rn. 20). War
der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre (§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z.B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Einen solchen Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung
Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte (BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 16/84 - zitiert nach juris Rn. 22). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung von Versorgungsbezügen beruht auf der Erwägung, dass rückwirkende Ruhensanordnungen - jedenfalls in der Regel - keine endgültigen Bescheide sind und wegen des gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und dem von einem Versorgungsempfänger gleichzeitig erzielten Einkommen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann die Versorgungsbehörde nicht voraussehen, ob ihr nachträglich ein Einkommen des Versorgungsberechtigten bekannt wird oder ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder des Verwendungseinkommens zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht. Nachträgliche rückwirkende Änderungen früherer Ruhensberechnungen sind daher - für den Versorgungsempfänger erkennbar - unvermeidlich und auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37/83 - zitiert nach juris Rn. 21). Randnummer 28 Unterlagen die dem Kläger gezahlten Übergangsgebührnisse somit dem Vorbehalt einer späteren geänderten Festsetzung, ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Leistung kannte (§ 819 Abs. 1 BGB) oder diesen hätte kennen müssen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG). Im Übrigen ist der Kläger von der WBV mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Übergangsgebührnisse von der Höhe anderweitig erzielten Einkommens abhängt. Er konnte sich daher darauf einstellen, dass sich im Falle eines höheren Verwendungseinkommens die ihm zustehenden Übergangsgebührnisse verringern würden (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17.08.2015 - 11 K 3942/14 - zitiert nach juris Rn. 42). Randnummer 29 Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt. Im Fall der Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gilt § 195 BGB in der jeweiligen Fassung. Nach dieser Vorschrift in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB
Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen zum Schluss des Jahres. Es muss seitens der Behörde Kenntnis von Tatsachen vorliegen, auf die ein Rückforderungsanspruch gestützt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 14.03.2012 - AN 11 K 11.02443 - zitiert nach juris Rn. 30
weit. Nachw.). Kenntnis von einer möglichen Überzahlung der Übergangsgebührnisse erlangte die WBV für die Monate Januar bis März 2012 am
verjährungshemmender Wirkung (entspr. § 204 BGB; vgl. VG Ansbach, a.a.O.) erlassen wurde, war die dreijährige Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen. Randnummer 30 Der Rückforderungsanspruch war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht verwirkt. Zwar kann nach dem auch im Versorgungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderungsanspruch auch schon vor dem Ablauf der Verjährungsfrist verwirkt sein, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22/08 - zitiert nach juris Rn. 4). Hier fehlt es bereits an einem bestimmten Verhalten der Beklagten, aus dem der Kläger schließen durfte, dass diese trotz seines gestiegenen Verwendungseinkommens und der damit verbundenen Überzahlung der Übergangsgebührnisse keine Rückzahlung verlangen würde. Allein die Untätigkeit der Behörde über einen längeren Zeitraum reicht dafür nicht aus. Darüber hinaus verstößt der Kläger seinerseits gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem er sich auf eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs beruft, obwohl sein eigenes Verhalten
ursächlich für die eingetretene Überzahlung war. Der Kläger war im Hinblick auf seine beamtenrechtliche Treuepflicht gehalten, seine Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf evtl. Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15/10 - zitiert nach juris Rn. 17). Hätte er der ihm gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG im Hinblick auf sein Verwendungseinkommen obliegenden
teilungspflicht, auf die er seitens der Beklagten mehrfach hingewiesen worden war, genügt, wäre es nicht zu den Überzahlungen gekommen. Dafür, dass dem Kläger seitens der Beklagten zugesagt wurde, der notwendige Datenabgleich zwischen den Ämtern würde automatisch erfolgen, gibt es in den Verwaltungsvorgängen keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere keine Aktennotiz. Dokumentiert in der Versorgungakte sind vielmehr die zahlreichen an den Kläger gerichteten Hinweise, Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich seiner Einkünfte, unverzüglich der WBV
zuteilen. Im Übrigen könnte im Hinblick auf die fehlende Schriftform in einer solchen Aussage - sollte sie gemacht worden sein - auch keine verbindliche Zusicherung gesehen werden. Darauf weist die Beklagte in ihrem WB zutreffend hin. Randnummer 31 Von der Rückforderung kann
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden (§ 49 Abs. 2 Satz 3 SVG). Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung leidet nicht an Ermessensfehlern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach der inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmal unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkung auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder
verschulden hierfür ursächlich war. Ein
verschulden der Behörde ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 - zitiert nach juris Rn. 21f). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15/10 - zitiert nach juris Rn. 26). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat in ihre Billigkeitserwägungen
einbezogen, dass sie insofern einen Teil der
verantwortung trägt, als die in den Monaten Januar bis März 2012 aufgetretene Überzahlung nicht bereits nach der Meldung seitens des Landespolizeiamtes im August 2012, sondern erst im August 2014 geltend gemacht wurde. Dieses
verschulden ist jedoch als gering im Verhältnis zur
verantwortung zu werten, die den Kläger hinsichtlich der Überzahlung trifft. Dieser konnte den Ruhensregelungsbescheiden entnehmen, welches Einkommen aus seiner Verwendung der Berechnung seiner Übergangsgebührnisse zugrundelag. Durch einfaches Vergleichen
der Bezügeabrechnung seines neuen Dienstherrn hätte der Kläger ohne Weiteres die deutliche Abweichung des bei der Ruhensberechnung berücksichtigten Einkommens von seinem tatsächlichen Einkommen erkennen können. Von einem Beamten kann eine sorgsame Prüfung seiner Abrechnungen erwartet werden. Der ihm im Hinblick auf sein Verwendungseinkommen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG obliegenden
teilungspflicht ist der Kläger hingegen über 1,5 Jahre nicht nachgekommen.
der hinsichtlich des noch offenen Rückforderungsbetrages in Höhe von 205,72 Euro eingeräumten Ratenzahlung hat die Beklagte ihrem
verschulden an der eingetretenen Überzahlung hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verb.
11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001245830
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