Prozesskostenhilfe - Höhe der Ratenzahlung - Freibetrag für Erwerbstätige - Krankengeldbezug Leitsatz 1. Der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO ist bei der Berechnung der Ratenhöhe im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht und dies der Höhe nach aus seinem Arbeitsentgelt berechnet wird. Er bleibt unberücksichtigt, wenn das Krankengeld aus dem Arbeitslosengeld 1 berechnet worden ist (wie: BAG v. 22.4.2009 - 3 AZB 90/08). (Rn.16) 2. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (noch) streitig, bleibt es bei diesem Grundsatz. (Rn.19) 3. Ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife unstreitig beendet ist, sei es aufgrund eines vorherigen Beendigungsvergleichs im Prozess oder weil die Beendigung nicht streitgegenständlich war, bleibt unentschieden. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 10. September 2015, 2 Ca 1000 d/15, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.09.2015 - 2 Ca 1000 d/15 - in der Form des Abhilfebeschlusses vom 28.09.2015 geändert. Die Höhe der vom Kläger monatlich zu zahlenden Raten wird auf 110,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Herabsetzung der vom Arbeitsgericht festgesetzten Höhe der Raten, mit der sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. Randnummer 2 Der Kläger hat am 13.07.2015 beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht, die sich gegen eine zum 30.07.2015 ausgesprochene ordentliche Kündigung gerichtet hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Am 20.07.2015 ist beim Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst vollständigen Anlagen eingegangen. Darunter befand sich auch eine Bescheinigung der Techniker Krankenkasse, wonach der Kläger seit dem 07.06.2015 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich netto 37,77 € bezieht. Randnummer 3 Der Rechtsstreit ist durch Vergleich im Gütetermin am 08.09.2015 beendet worden. Im Anschluss an den Vergleich hat das Gericht ausweislich des Protokolls ausgeführt, es werde Prozesskostenhilfe für den Antrag aus der Klagschrift und für den Vergleich dem Grunde nach bewilligen, wahrscheinlich werde eine Ratenzahlung erfolgen. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 10.09.2015 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich bewilligt und festgelegt, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 235,-- € an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen habe. Bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers hat das Arbeitsgericht das Krankengeld in Höhe von 1.133,10 € netto monatlich angesetzt und hiervon den Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO nicht abgesetzt. Randnummer 5 Gegen diesen am 14.09.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.09.2015 „Beschwerde“ eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens erhalte er nur die pfändungsfreien Bezüge ausbezahlt, so dass sein Erwerbseinkommen um 39,28 € zu reduzieren sei. Im Übrigen sei vom Einkommen der Freibetrag für Erwerbstätige abzuziehen, da bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags das Krankengeld anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Es ergebe sich eine maximale monatliche Ratenzahlung von 110,-- €. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und die Rate auf 215,-- € wegen der vom Kläger angegebenen Pfändung reduziert. Den Erwerbstätigenfreibetrag hat es nicht berücksichtigt und die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeentscheidung gewesen. Der Kläger sei zu jenem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Daher sei auch der Freibetrag für Erwerbstätige nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Entscheidung sei auch nicht der Zeitpunkt der Antragstellung sondern derjenige, an dem über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden sei. Dies sei erst im Gütetermin am 08.09.2015 der Fall gewesen, weil die Beklagte vor der Entscheidung noch habe angehört werden müssen. Randnummer 7 Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt, zum Zeitpunkt des Gütetermins habe noch gar nicht festgestanden, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen sei. Im Übrigen habe das Gericht die Entscheidung über die Festsetzung der Ratenhöhe verzögert. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, müsse bei zukünftigen Verfahren zwingend vor Abschluss des Vergleichs darauf bestanden werden, dass eine abschließende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erfolge. Randnummer 8 Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdebegründung vom 08.10.2015 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Randnummer 9 Die als sofortige Beschwerde, dem gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaftem Rechtsbehelf auszulegende „Beschwerde“ des Klägers ist form- und fristgemäß eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Randnummer 10 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers der Freibetrag für Erwerbstätige zu berücksichtigen ist, obwohl der Kläger wegen der mittlerweile erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erwerbstätig ist. Randnummer 11 Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO ist vom Einkommen bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen ein Betrag in Höhe von 50 vom 100 des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des 12. Buches Sozialgesetzbuch festgelegt oder fortgeschrieben worden ist, abzuziehen. Dieser Betrag beträgt nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 pauschaliert 210,-- €. Randnummer 12 Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Freibetrags liegen vor. Das Krankengeld des Klägers ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststand. Randnummer 13 1. Im Einzelnen ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Randnummer 14
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