Bw keine Anwendung findet. (Rn.66) (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel,
des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages vom 30.09.1986 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.10.2005 ist der TVöD-VKA anwendbar. Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Seit dem 01.10.2010 ist sie im Bereich der Personalabrechnung der W. N. - K. - eingesetzt. Zuletzt verrichtete sie Tätigkeiten einer Bürokraft in der Registratur, die der EG 3 TVöD entspricht. Aufgrund einer Besitzstandswahrung wird die Klägerin nach der EG 5 TVöD vergütet. Aufgrund der Umgestaltung der Bundeswehr findet auch der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der jeweils geltenden Fassung (TV UmBw) Anwendung. Dieser enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen: Randnummer 3 § 1 Geltungsbereich Randnummer 4
Bundesumzugskostengesetz erfüllt sind, denen auf Grundlage von Ausnahmeregelungen die Zusage der Umzugskostenvergütung jedoch nicht erteilt und stattdessen nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung sowie ergänzender Bestimmungen Trennungsgeld gewährt wird, erhalten während einer Dauer von maximal vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung einen Freistellungstag pro Kalendervierteljahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD. Der Freistellungstag ist innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahres zu nehmen und ist nicht übertragbar. Randnummer 29 Protokollerklärung zu Absatz 4: Randnummer 30 Für Beschäftigte, denen an ihrem bisherigen Arbeitsplatz die Möglichkeit einer Maßnahme nach § 8 TVÜ-Bund eröffnet ist, ist der neue Arbeitsplatz nur gleichwertig, wenn die dafür erforderlichen restlichen Zeiten auch in der neuen Tätigkeit zurückgelegt werden können.“ Randnummer 31 Im Zuge der Neuausrichtung und Umstrukturierung des Geschäftsbereichs des BMVg wurde die W. zum 30.06.2013 außer Dienst gestellt. Die dort vorgenommenen Personalabrechnungsaufgaben wurden aufgrund der zwischen den B. d. V. (BMVg), der F. (BMF) und des I. (BMI) geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 auf das BMI verlagert (Bl. 46 ff. d. A.).
Ziff. II. Abs. 1 der Rahmenvereinbarung sollte künftig die Besoldungs- und Entgeltbearbeitung vom B. (BVA) des BMI wahrgenommen werden. Nach dieser Rahmenvereinbarung sowie Ziff. 17. der Detailvereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 05.06.2013 (Bl. 56 ff. d. A.) sollten auch die Abrechnungs- und Bearbeitungsaufgaben (Reisekostenabrechnung, Trennungsgeld- und Umzugskostenbearbeitung) des Aufgabenbereichs Travel Management (TMS) BMVg auf das BVA bis Ende 2015 übertragen werden. Da in den aufnehmenden Ressorts zunächst kein Personal vorhanden war, erfolgten im Rahmen der interministeriell abgeschlossenen Vereinbarung vom 25.06.2013 befristet Unterstützungsleistungen durch die Bediensteten des BMVg, die zuvor in diesem Bereich tätig waren (Bl. 51 ff. d. A.). Die Klägerin war mithin auch nach Außerdienststellung der W. N. zunächst noch Tarifbeschäftigte im Ressort des BMVg, obgleich ihre Stelle in der Abteilung Personalabrechnung organisatorisch ab dem 01.07.2013 bereits dem B. (BVA) unterstellt war. Randnummer 32 Mit Verfügung vom 16.12.2013 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen mit dem Ziel der Versetzung mit Wirkung ab dem 01.01.014 von der W. N. Ast K. zum BVA Kö. - Außenstelle K. abgeordnet (Bl. 15 d. A.). Mit Verfügung vom 19.05.2014 wurde sie schließlich mit Wirkung ab dem 01.07.2014 von der W. N. zum BVA - Dienstort K. - versetzt (Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben vom 13.03.2014 als auch vom 13.06.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie der Abordnung bzw. Versetzung unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung nach § 3 TVUmBw, insbesondere der tarifvertraglich festgelegten Reihenfolge, nachkommen werde. Randnummer 33 Mit Schreiben vom 03.07.2014 informierte das BMVg u. a. den Präsidenten des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr darüber, dass die Bundesministerin des BMVg, Frau v. d. L., am 01.07.2014 entschieden habe, dass die Abrechnungsaufgaben des Travel Managements in vollem Umfang im Ressort des BMVg verblieben (Bl. 74 d. A.). Randnummer 34 Mit ihrer am 04.08.2014 erhobenen Feststellungsklage hat sich die Klägerin gegen die Versetzung gewandt. Randnummer 35 Die Klägerin hat gemeint, die Versetzung widerspreche sowohl den Vorgaben des TV UmBw wie auch billigem Ermessen. Sie hat bestritten, dass zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg in K. oder dessen Einzugsgebiet vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe zum Vorhandensein gleichwertiger Dienstposten ihrer Darlegungslast nicht entsprochen, insbesondere keine Stellenpläne oder ähnliches vorgelegt. Im Travel Management K. hätte es für sie einen gleichwertigen Arbeitsplatz gegeben. Von den dortigen 135 Dienstposten seien nur 120 besetzt gewesen. Im Frühjahr 2014 sei laut Intranet der Bundeswehr eine BK-Stelle im Bereich Bundeswehr D. K., Dienstort E. (Stelle Nummer ReKu ...), frei gewesen. Die Klägerin hat ferner die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bestritten. Zudem sei die Rahmenrichtlinie zu sozialverträglichen Flankierung von Personalmaßnahmen der Bundeswehr vom 27.02.2003 (Bl. 81 -83 d. A.) nicht umgesetzt worden. Randnummer 36 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 37 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2014 von der W. N. K. zum B. K. zu versetzen. Randnummer 38 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Die Beklagte hat behauptet, dass für die Klägerin ein gleichwertiger Dienstposten im Ressort des BMVg am Standort K. und dessen Einzugsgebiet nicht zur Verfügung gestanden habe. Die seitens der Klägerin benannten freien Arbeitsplätze, insbesondere im M. und im Travel Management K. hätten nicht als freie, struktursichere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Das Travel Management weise keinen für die Klägerin gleichwertigen Arbeitsplatz auf. Die vorhandenen Dienstposten seien ausschließlich Beamten-Dienstposten der A 6 - A 8 BBesG. Soweit auf diesen Beamten-Dienstposten Tarifbeschäftigte eingesetzt worden seien, habe es einer ausdrücklichen Freigabe dieser Beamten-Dienstposten für Tarifbeschäftigte bedurft. Darüber hinaus seien diese Tarifbeschäftigten in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert. Eine Beschäftigung im M. sei ebenfalls nicht möglich, da die im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch vorhandenen Dienstposten nicht struktursicher und mit einem „kw“-Vermerk versehen gewesen seien. Die restlichen 44 Dienstposten, die nach Auflösung des M. im Jahre 2015 noch in K. verbleiben würden, seien allesamt technische Dienstposten, für die ein technischer Beruf zwingende Voraussetzung sei. Weitere struktursichere, gleichwertige freie Dienstposten seien am Standort K. und dessen Einzugsgebiet nicht verfügbar. Randnummer 41 Das Arbeitsgericht hat durch die Vernehmung des Zeugen Regierungsoberamtsrat K. Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass für die Klägerin ein gleichwertiger Dienstposten im Ressort des BMVg am Standort K. und dessen Einzugsgebiet nicht zur Verfügung gestanden habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 04.12.2014 verwiesen, Bl. 99 f. d. A.). Randnummer 42 Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2014 abgewiesen. Die Versetzung vom 19.05.2014 sei rechtmäßig gewesen, insbesondere habe die Beklagte die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw beachtet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass ein gleichwertiger Arbeitsplatz der EG 3 TVöD in einer Dienststelle des BMVg in K. oder dessen Einzugsgebiet nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die zum 01.07.2014 besetzte BK-Stelle in E. berufen. Hierbei habe es sich unstreitig um eine Stelle der Eingangsentgeltgruppe EG 5 TVöD gehandelt. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei einer der EG 3 TVöD. Die Vergütung nach EG 5 TVöD erhalte die Klägerin nur im Rahmen der Besitzstandswahrung. Die Besitzstandswahrung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung auch höherwertige Stellen zugewiesen werden müssten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin sämtliche Stellenpläne aus dem gesamten Bereich des BMVg vorzulegen. Vielmehr hätte die Klägerin im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast andere Arbeitsplätze benennen müssen, auf denen eine entsprechende gleichwertige Beschäftigung für sie möglich gewesen sei. Die Versetzung sei auch weder wegen mangelhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung noch mangelhafter Anhörung des Personalrats rechtsunwirksam. Schließlich sei die Versetzung auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte nicht die von der Klägerin monierten Gespräche aus der Rahmenrichtlinie zur sozialverträglichen Flankierung von Personalmaßnahmen der Bundeswehr vom 27.02.2003 geführt habe. Randnummer 44 Gegen das ihr am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.01.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 27.03.2015 begründet. Randnummer 45 Die Klägerin trägt vor, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass zum 01.07.2014 in E. eine Stelle der EG 5 TVöD im Ressort des BMVg zu besetzen gewesen sei. Die Existenz dieser Stelle sei ihr nicht bekannt gewesen, da Stellenausschreibungen nicht mehr am Schwarzen Brett ausgehängt worden seien. Diese Stelle hätte ihr
Bw angeboten werden müssen. Es habe sich hierbei auch um eine gleichwertige Stelle gehandelt. Ein Arbeitsplatz sei gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändere, § 3 Abs. 4 Satz 2 TV UmBw. Zudem hätten auch noch weitere gleichwertige Stellen bei einer Dienststelle des BMVg in K. bzw. in dessen Einzugsgebiet zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, sämtliche Stellenpläne aus dem genannten Bereich des BMVg vorzulegen. Der Sinn und Zweck des TV UmBw bestehe darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von sich aus einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten und nicht, dass der Arbeitnehmer einen solchen suchen müsse. Die Beklagte habe die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw bewusst nicht eingehalten, da es ihr von vornherein darum gegangen sei, die Arbeitsplätze komplett zum BMI übergehen zu lassen. Des Weiteren bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Versetzungsanordnung nicht gewusst habe, dass die vielen gleichwertigen Arbeitsplätze im Bereich des Travel Managements entgegen den ursprünglichen Planungen im Ressort des BMVg verbleiben. Die diesbezügliche, weitreichende Entscheidung der Bundesministerin v. d. L. vom 01.07.2014 basiere ersichtlich auf einer längeren Vorlaufzeit, die dienstintern auch schon lange vor dem 01.07.2014 kommuniziert worden sei. Randnummer 46 Die Klägerin beantragt, Randnummer 47 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.12.2014, Az. öD 7 Ca 1382 a/14 abzuändern und Randnummer 48 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2014 von der W. N. K. zum B. K. zu versetzen. Randnummer 49 Die Beklagte beantragt, Randnummer 50 die Berufung abzuweisen. Randnummer 51 Die Beklagte verteidigt in vollem Umfang das angefochtene Urteil. Zudem sei bereits fraglich, ob der TV UmBw vorliegend Anwendung finde. Nach § 1 Abs. 1 TV UmBw sei hierfür Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 wegfalle. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei aber nicht weggefallen, sondern nur einem anderen Ressort zugeordnet worden. Randnummer 52 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2015 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Randnummer 54 In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 55 Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die mit der Klage angegriffene Versetzung der Klägerin von der W. N. - K. - zum B. Kö. - Dienstort K. rechtmäßig war. Die hiergegen seitens der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. I. Randnummer 56 Die Versetzung der Klägerin vom Ressort des BMVg zum Ressort des BMI war entgegen ihrer Auffassung rechtmäßig. Randnummer 57 1.
D-AT können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT definiert dabei als Versetzung, die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Randnummer 58 Hieran gemessen handelt es sich bei der strittigen Verfügung vom 19.05.2014 um eine Versetzung im tariflichen Sinne. Der Klägerin wurde mit Wirkung ab dem 01.07.014 bei Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auf Dauer eine Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle zugewiesen, indem sie vom Ressort des BMVg zum Ressort des BMI versetzt wurde. Die Versetzung erfolgte auch aus betrieblichen Gründen, da die zum Geschäftsbereich des BMVg zählende W. K. unstreitig zum 30.06.2013 außer Dienst gestellt worden war. Der bislang von der W. erledigte Aufgabenbereich der Personalabrechnungen wurde
der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 auf das beim Ressort des BMI angesiedelte BVA übertragen. Von dieser Ressortverlagerung war auch der Einsatzbereich der Klägerin (Personalabrechnung) betroffen. Spätestens im Rahmen der vorangegangenen Abordnung ist die Klägerin auch zu der beabsichtigten Versetzung angehört worden, sodass dem Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT entsprochen wurde. Randnummer 59 2. Die Versetzung zum BVA des BMI bewegt sich auch in den Grenzen billigen Ermessens im Sinne von §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 3 BGB. Randnummer 60
Ziff. VII. gewährleisteten Beschäftigungssicherung unter Beibehaltung des bisherigen Beschäftigungsortes für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung (01.01.2014).
Bw ist die Laufzeit dieses Tarifvertrages ohnehin nur bis zum 31.12.2017 begrenzt. Zudem besteht für die Klägerin
Ziff. 2 Abs. 2 der Detailvereinbarung Personal zur Rahmenvereinbarung vom 05.06.2013 nach wie vor die Möglichkeit, sich auf interne und externe Ausschreibungen des BMVg zu bewerben. Es ist mithin für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin tatsächlich aufgrund des Wechsels der Ressortzuständigkeit ein Nachteil entstanden ist oder in Zukunft konkret entstehen könnte. Randnummer 63 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Versetzung aber auch nicht wegen Verstoßes gegen die Reihenfolge
Bw zu beanstanden. Randnummer 64
Bw für sich herleiten. Randnummer 66 aa) § 3 TV UmBw zählt zum Abschnitt I dieses Tarifvertrages.
Bw gilt Abschnitt I indessen nur für Beschäftigte, die unter den TVöD fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2017 durch Auflösung oder Verkleinerung oder durch wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle und damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Dies folgt letztlich auch aus § 3 TV UmBw selbst. Die erzwingbare Arbeitsplatzsicherung setzt nach § 3 TV UmBw den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. So nimmt § 3 Abs. 1 TV UmBw für den gewährleisteten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 TV UmBw Bezug, der den Wegfall des Arbeitsplatzes voraussetzt. Auch in § 3 Abs. 2 TV UmBw ist expressis verbis geregelt, dass der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien, die u. a. in § 3 Abs. 4 TV UmBw geregelt sind, nur dann zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet ist, soweit „der Wegfall von Arbeitsplätzen“ nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann. Randnummer 67 bb) Der Arbeitsplatz der Klägerin ist indessen unstreitig nicht weggefallen, sondern infolge der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2012 lediglich einem anderen Ressort zugeordnet worden. Die Klägerin übt nach wie vor die gleiche Tätigkeit in der Registratur am Standort K. aus. Selbst wenn die Beklagte bei der Versetzung der Klägerin die Reihenfolge des § 3 Abs. 4 TV UmBw nicht beachtet haben sollte, so wäre dies vorliegend unschädlich, da der Arbeitsplatz der Klägerin gerade nicht weggefallen ist i. S. d. § 1 Abs. 1 TV UmBW, sondern lediglich
Bw in einen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg verlagert worden ist. Damit fällt die Klägerin indessen nicht unter den Geltungsbereich des Abschnitts I, sodass § 3 Abs. 4 TV UmBw vorliegend gar keine Anwendung findet. Randnummer 68
Bw bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuzuweisen. Randnummer 74 (
Bw einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuweisen muss. Erst wenn dort kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz frei ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter
Bw - wie vorliegend - bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zuzuweisen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzungsanordnung, vorliegend mithin auf den 19.05.2014. Randnummer 75 (
Bw bestehe. Dies legt zwar den Verdacht nahe, dass die Beklagte vor der Versetzungsanordnung gar nicht geprüft hat, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz am bisherigen Einsatzort Kiel oder in dessen Einzugsgebiet vorhanden ist. Der Inhalt dieses Schreibens deutet auch darauf hin, dass das Bestreben der Beklagten war, das bei der W. angesiedelte Personal eins zu eins auf das BVA zu verlagern. Letztlich kommt es aber nur darauf an, ob die Beklagte tatsächlich gegen die vorgeschriebene Reihenfolge des § 3 Abs. 4 Satz 3
Bw - ähnlich wie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses bei der Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit
G - eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Sofern der grundsätzlich darlegungspflichtige Arbeitgeber behauptet, dass
Bw am bisherigen Standort bzw. in dessen Einzugsgebiet kein gleichwertiger freier Arbeitsplatz vorhanden sei, hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt. An einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin fehlt es indessen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass in diesen beiden Dienststellen diverse Stellen im nicht technischen Verwaltungsdienst mit der EG 3 TVöD vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin zunächst vortragen müssen, in welchen Bereichen des BwDLT K. bzw. des M. E. sie aus ihrer Sicht welche Aufgaben hätte übernehmen können. Erst dann hätte die Beklagte wiederum ihrerseits konkret zu den überhaupt vorhandenen Stellen im nicht technischen Bereich mit der EG 3 TVöD dieser beiden Dienststellen und deren Besetzung (besetzt, frei oder mit kw-Vermerk versehen) vortragen müssen. Randnummer 85 4. Die streitgegenständliche Versetzung ist auch weder wegen mangelhafter Anhörung der Personalvertretung noch wegen Verletzung des Schwerbehindertenrechts unwirksam. Die hiergegen erstinstanzlich noch erhobenen Rügen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr aufrechterhalten. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe (Seite 11 f.) des angefochtenen Urteils verwiesen werden. II. Randnummer 86 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 88 Die Berufung war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
GG zuzulassen. Die Frage, ob § 3 TV UmBw auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitsplatz nicht wegfällt, sondern lediglich in die Ressortzuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt hat ebenso grundsätzliche Bedeutung, wie die Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen der Einhaltung der Reihenfolge des § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw von vornherein die Stellenpläne offenlegen muss. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001247832
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