Rechtmäßigkeit einer Kündigung - fehlende Vollmachtsvorlage Leitsatz 1. Unterzeichnet ein Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers ein Kündigungsschreiben "i.V." und verwendet er einen Briefbogen, der hinsichtlich der Angabe des Absenders in wesentlichen Namensbestandteilen dem Namen des Arbeitgebers entspricht, und als Absenderadresse den Ort angibt, von dem aus der zu kündigende Arbeitnehmer regelmäßig seine Arbeitsleistung aufnimmt (Kurierfahrer), so ist dieses Schreiben als Kündigungserklärung des Arbeitgebers, nicht etwa einer nicht existierenden Firma vom gekündigten Arbeitnehmer zu verstehen. (Rn.25) 2. Die Rüge der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsvorlage muss regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgen. (Rn.37) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 46/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 28. April 2015, 3 Ca 3016/14, Urteil nachgehend BAG, 11. Mai 2016, 6 AZN 46/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.04.2015 - 3 Ca 3016/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Randnummer 2 Der schwerbehinderte Kläger war ab dem 01.08.2014 bei der Beklagten, die ein Transport- und Kurierunternehmen betreibt, als Fahrer beschäftigt. Arbeitskollege des Klägers war u. a. Herr S.. Auftraggeber der Beklagten ist neben anderen die N. Genossenschaft. Diese unterhält an der Adresse "P. Bogen 4.." in H. eine Niederlassung. Die Fahrer der Beklagten stellen auf diesem Gelände Fahrzeuge ab und beladen diese zwecks Auslieferung. Der Kläger war ebenfalls vom Standort am P. Bogen aus für die Beklagte tätig. Er nahm auf Anweisung von Herrn S. sein Fahrzeug mit nach Hause. Randnummer 3 Am 24.11.2014 erhielt der Kläger ein auf den 21.11.2014 datiertes Schreiben, das als Absender ausweist: pp. Transporte und als Adresse: P. Bogen 4.., H.. Das Schreiben lautete unterhalb der unterstrichenen Überschrift "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" wie folgt: Randnummer 4 Wegen unüberbrückbarer Differenzen lösen wir Ihr Arbeitsverhältnis, während der Probezeit, zum 31. Dezember 2014. Randnummer 5 Unterzeichnet war das Schreiben von Herrn S. mit dem Zusatz "i. V.". Eine Firma "pp., Transporte" gibt es an der Adresse P. Bogen in H. nicht. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und nahm Bezug auf ein Gespräch mit deren Geschäftsführer vom 25.11.2014 (Bl. 8 - 10 d. A.). Darin wehrte er sich im Wesentlichen wegen aus seiner Sicht fehlender Kündigungsgründe und wies die Kündigung zurück, weil sie "einige wichtige Formfehler" enthalte. Das Schreiben wurde per Einschreiben/Rückschein zugestellt. Randnummer 6 Am 10.12.2014 hat der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Randnummer 7 Er hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam, weil das Kündigungsschreiben nicht von der Beklagten verfasst sei. Herr S. habe nicht als Vertreter der Beklagten gehandelt, sondern sei für die Firma "pp., Transporte" aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 hat er die Vertretungsbefugnis von Herrn S. für die Beklagte bestritten. Ferner hat der Kläger die fehlende soziale Rechtfertigung und die fehlende Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gerügt. Randnummer 8 Die Beklagte hat erwidert: Die Auslegung des Schreibens ergebe, dass Herr S. die Kündigung im Namen der Beklagten ausgesprochen habe. Dafür spreche, dass es eine Firma "pp., Transporte" an der angegebenen Adresse nicht gebe, vielmehr unterhalte sie dort eine Betriebsstätte. Herr S. sei Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen und von ihr zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt. Aufgrund eines Büroversehens habe Herr S. den falschen Briefbogen benutzt. Der Kläger habe durch sein Schreiben vom 01.12.2014 gezeigt, dass er selbst das Kündigungsschreiben dahin aufgefasst habe, dass es der Beklagten zuzurechnen sei. Die Zurückweisung durch den Kläger im Schreiben vom 01.12.2014 sei nicht ausreichend. Randnummer 9 Einer sozialen Rechtfertigung und der Zustimmung des Integrationsamts habe die Kündigung nicht bedurft. Randnummer 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das von Herrn S. gefertigte Schreiben sei als Kündigungserklärung der Beklagten auszulegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 12 Gegen das am 07.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.08.2015 am 02.08.2015 begründet. Randnummer 13 Er trägt vor: Das Schreiben vom 21.11.2014 sei "rudimentär", sein sachlicher Hintergrund sei falsch. So sei eine Probezeit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Beklagte firmiere nicht unter der auf dem Briefbogen des Kündigungsschreibens angegebenen Adresse. Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, dass Herr S. für die Beklagte habe handeln sollen. Die Firma "pp., Transporte" sei zu keiner Zeit seine Arbeitgeberin gewesen. Die Beklagte verwende auch nicht regelmäßig den Briefbogen, den Herr S. am 21.11.2014 verwendet habe. Die Firmierung "pp., Transporte" gebe es im Bundesgebiet häufig. Eine Vollmacht von Herrn S. werde bestritten. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck zum Az. 3 Ca 3016/14 vom 28.04.2015 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die von dem Beklagten am 21.11.2014 ausgesprochene ordentliche Kündigung, zugestellt am 24.11.2014, nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe die Kündigungserklärung nur dahin verstehen dürfen, dass sie von ihr - der Beklagten - abgegeben worden sei. So habe der Kläger das Schreiben auch tatsächlich verstanden. Ergänzend nimmt die Beklagte Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge der Kündigung vom 21.11.2014. Randnummer 21 1. Der Klagantrag bedarf zunächst der Auslegung. Randnummer 22 Der Kläger hat in seinem Antrag bereits formuliert, dass die Kündigung "von dem Beklagten am 21.11.2014" ausgesprochen worden sei. Dieser Umstand ist allerdings gerade streitig zwischen den Parteien und wesentlicher Inhalt der wechselseitigen Argumentationen. Keinesfalls wollte der Kläger mit seinem Klagantrag seinem weiteren Vortrag widersprechen, wonach er gerade davon ausgeht, dass die Kündigung nicht der Beklagten zuzurechnen ist. Dementsprechend ist der Klagantrag dahin zu korrigieren, dass festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 21.11.2014 aufgelöst worden ist, ohne Festlegung dahingehend, wer die Kündigung erklärt hat. Randnummer 23 2. Die Kündigung vom 21.11.2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Diese Erklärung ist der Beklagten zuzurechnen. Dies folgt aus § 164 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Randnummer 24 Herr S. hat die Kündigungserklärung vom 21.11.2014 als Vertreter der Beklagten abgegeben. Randnummer 25
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