Recht der Fahrerlaubnisse: Regelungsgehalt des § 13 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 FeV Orientierungssatz 1. § 13 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 FeV ist eine Auffangregelung für Fallkonstellationen, die nicht unter S 1 Nr 2 Buchst b bis e fallen. (Rn.3) 2. Es müssen also nicht wiederholt (verwertbare) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sein und es muss nicht ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ bzw. einer AAK von 0,8 mg/l geführt worden sein. (Rn.3) 3. Es müssen jedoch Tatsachen bekannt sein, aus denen die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann. (Rn.3) 4. Eine solche Tatsache stellt das Fahren unter Alkoholkonsum, hier: 1,24 ‰, dar. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 26. Januar 2015, 3 B 164/14, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.01.2015 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 2 Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, dass - unabhängig davon, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen als unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO nicht selbständig angreifbar ist, mithin dem auf Untersagung der Beibringung des Gutachtens gerichteten Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein kann - die Gutachtenanordnung ihre rechtliche Grundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.