Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch Leitsatz Eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung ist nicht indiziert, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber sachgrundlos als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB III befristet eingestellt wird, obgleich er zuvor bei einer Zeitarbeitsfirma befristet beschäftigt war, die ihn aufgrund eines nicht mit dem Vertragspartner geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB II eingesetzt hatte. (Rn.31) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 153/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 19. März 2015, 4 Ca 1748 a/14, Urteil nachgehend BAG, 20. April 2016, 7 AZN 153/16, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2015, Az. 4 Ca 1748 a/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Randnummer 2 Der 61-jährige Kläger wurde von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom Januar 2013 als Vollzeitbeschäftigter befristet für die Zeit vom 04.02.2013 bis 31.12.2014 ohne Sachgrund eingestellt (Bl. 5 - 6 d. A.). Er wurde bei der Beklagten mit der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben aus dem Rechtskreis des SGB III betraut und war in der Geschäftsstelle U. der Beklagten (Agentur für Arbeit in E.) eingesetzt. Randnummer 3 Zuvor war der Kläger auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge vom 04.11.2009 bis zum 31.10.2011 bei der Fa. M. Service GmbH (künftig: Fa. M.) und sodann vom 01.11.2011 bis 03.02.2013 bei der Firma Z. GmbH Personalservice (künftig: Fa. Z.), einer Tochtergesellschaft der Fa. M., beschäftigt. Im Rahmen dieser Arbeitsverträge war der Kläger bei dem Jobcenter in S., das u. a. von der Agentur für Arbeit H. getragen wird, als Arbeitsvermittler im Rechtskreis SGB II des Projektes 50+ eingesetzt. Diese Personalgestellung hatte den Hintergrund, dass ein kurzfristiger erhöhter Personalbedarf aufgrund der Durchführung des Projektes 50+ in S. bestand. Der Kläger bewarb sich noch während der Laufzeit seines letzten befristeten Arbeitsvertrages bei der Firma Z. bei der beklagten Agentur für Arbeit E. (Bl. 18 d. A.). Randnummer 4 Am 18.11.2014 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Entfristungsklage erhoben. Randnummer 5 Der Kläger hat gemeint, Randnummer 6 die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG sei im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Die Aneinanderreihung der befristeten Arbeitsverträge mit unterschiedlichen juristischen Personen indiziere den Missbrauch der Befristungsmöglichkeit. Die M. Service GmbH, die Z. GmbH und die Beklagte hätten zusammengewirkt, um eine langjährige Beschäftigung ohne Übernahme des üblichen Arbeitgeberrisikos zu ermöglichen. Er, der Kläger, sei durchgehend als Vermittlungsfachkraft/Arbeitsvermittler tätig gewesen, die Tätigkeiten auf Grundlage des SGB III und in dem Jobcenter nach SGB II selbst seien weitgehend identisch. Insoweit komme es nicht darauf an, dass er im Vergleich zum letzten befristeten Arbeitsverhältnis mit der Fa. Z. an einem anderen Arbeitsort beschäftigt worden sei, da jedenfalls die Beklagte über den Einsatzort des Klägers entschieden habe. Auch im Rahmen eines als Normalkonstellation zu bezeichnenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses hätte die Beklagte den Kläger zunächst ab dem 04.11.2011 unbefristet einsetzen und ihn bei entsprechendem Bedarf in eine andere Geschäftsstelle versetzen können. Das Zusammenwirken zeige auch ein Vermerk zum Projekt 50+, mit dem die Einstellung von Personal komplett über die Fa. M. geregelt worden sei, bis hin zu laufenden Sachkosten, Büromöbel und der Teilnahme an Einstellungsgesprächen durch Vertreter des Jobcenters und der Beklagten. Schließlich gelte eine Dienstvereinbarung, die von der Beklagten mit dem Personalrat der Bundesagentur für Arbeit in E. abgeschlossen worden sei, auch hinsichtlich ihres Geltungsbereiches für die heutigen Jobcenter in S.. Nachdem die zweite Befristungsmöglichkeit mit der Fa. Z. ausgelaufen sei, sei dem Kläger nahegelegt worden, sich um die bei der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Arbeitsvermittler zu bewerben. Nicht zuletzt erkenne die Beklagte auch Beschäftigungszeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die jetzt bei ihr tätig sind bzw. waren und zuvor bei den Firmen M. und Z. beschäftigt waren, im Rahmen der Eingruppierung als bei ihr selbst zurückgelegte Beschäftigungszeiten an (Erfahrungsstufen). Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag "01.2013" nicht zum 31.12.2014 beendet wird. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat gemeint, Randnummer 12 die sachgrundlose Befristung des strittigen Arbeitsvertrages sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Sie, die Beklagte, sei mit den Firmen M. und Z. weder rechtlich noch tatsächlich verbunden. Vielmehr habe das Jobcenter S. als gemeinsame Einrichtung der Beklagten und des Kreises S. von diesen Firmen Mitarbeiter im Rahmen eines personalen Gestellungsvertrages zur Verfügung gestellt bekommen. Sie sei gerade nicht Vertragspartner dieser Firmen gewesen. Der Kläger habe nach den in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2014 - 7 AZR 527/12 - aufgestellten Grundsätzen auch nicht auf demselben Arbeitsplatz mit demselben Tätigkeitsbereich gearbeitet, sondern vielmehr den Arbeitgeber, die Behörde, den Arbeitsort und den Rechtskreis gewechselt. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2015 abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf des 31.12.2014 geendet. Die sachgrundlose Befristung sei rechtmäßig, insbesondere seien die Schriftform, die Dauer und die Verlängerungsmöglichkeiten gewahrt worden. Sie sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Im Unterschied zu der Fallgestaltung der BAG-Entscheidung vom 19.03.2014 - 7 AZR 527/12 - sei der Kläger zuvor bei Personaldienstleistern beschäftigt gewesen, deren Geschäftszweck nicht die eigene Beschäftigung von Mitarbeitern sondern Arbeitnehmerüberlassung an Dritte sei. Allein der Umstand, dass der Kläger zunächst im Wege der Personalgestellung als Arbeitsvermittler im Jobcenter S. tätig gewesen sei und nach seiner Einstellung durch die Beklagte wiederum als Arbeitsvermittler, jetzt aber von der Beklagten in U. beschäftigt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung. Es habe sich unstreitig nicht um denselben Arbeitsplatz, im Ergebnis aber auch nicht um denselben Arbeitsbereich, sondern allenfalls um dasselbe Berufsbild gehandelt. Der Kläger sei mit anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, SGB III statt Grundsicherung SGB II, befasst gewesen im Rahmen einer anderen behördlichen Zuordnung, ja Rechtspersönlichkeit, Bundesagentur für Arbeit in U. statt Jobcenter des Kreises S., deren Träger nur u. a. auch sie, die Beklagte, sei. Der Kläger habe auch nichts zu etwaig gleichen Arbeits- bzw. Vertragsbedingungen bei der Fa. Z. und der Beklagten vorgetragen. Entscheidend sei aber auch, dass der Kläger sich selbst auf eine Stelle bei der Beklagten beworben habe, obwohl sein Arbeitsverhältnis mit dem vorigen Arbeitgeber noch nicht beendet gewesen sei. Er habe den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, obgleich sein vorheriger Arbeitsvertrag mit der Fa. Z. erst am 28.02.2013 geendet hätte. Er habe mithin einen eigenen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der nicht von einem (kollusiven) Zusammenwirken seines Vertragsarbeitgebers mit dem vorigen Arbeitgeber zurückzuführen sei. Im Ergebnis komme es daher nicht darauf an, inwieweit bei der Ersteinstellung bei der Fa. M. die Beklagte beteiligt bzw. eingebunden gewesen sei. Durch seine eigenständige Bewerbung bei der Beklagten könne er sich auf derartige Umstände nicht mehr berufen. Randnummer 15 Gegen das ihm am 13.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.05.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 17.07.2015 am 15.07.2015 begründet. Randnummer 16 Der Kläger wiederholt und vertieft Randnummer 17 seinen erstinstanzlichen Vortrag. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2014 - 7 AZR 527/12 - sei das Berufen auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG rechtsmissbräuchlich. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass er bei der Fa. Z. und der Beklagten nicht auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt worden sei. Es komme nicht entscheidend auf den „körperlichen“ Arbeitsplatz an, sondern darauf, dass er sowohl bei den Firmen M. und Z. als auch bei der der Beklagten als Arbeitsvermittler tätig gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt handele es sich bei allen Arbeitsplätzen des Klägers um denselben Arbeitsplatz. Streitentscheidend sei auch nicht, dass die Firmen M. und Z. ihn als Arbeitsvermittler an das Jobcenter S. gestellt hätten. Denn die Beklagte habe als Mitverantwortliche unter dem Dach des Jobcenters S. mit den Firmen M. kollusiv zusammengearbeitet. Durch dieses bewusste und gewollte Zusammen der Beklagten mit den Zeitarbeitsfirmen sollte erst die Möglichkeit geschaffen werden, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge unter Umgehung des § 14 Abs. 2 TzBfG aneinanderzureihen. Für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs sei entscheidend, dass zwischen den beteiligten Vertragsarbeitgebern (Fa. M., Fa. Z. und Beklagte) Rechtsbeziehungen bestünden, die Voraussetzung für die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber und dem Arbeitnehmer seien. Die Beklagte habe als Teil des Jobcenters mit den Firmen M. und Z. Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen, sodass diese Voraussetzung vorliege. Dies ergebe sich eindrücklich auch aus der Email-Korrespondenz des Zeugen J. und dem seinerzeitigen Geschäftsführer des Jobcenters S. und der Gehaltsstruktur der Mitarbeiter des Jobcenters und der dort beschäftigten Leiharbeitnehmer. Hieraus ergebe sich die enge Abstimmung des Jobcenters mit den Firmen M. und Z.. Zudem nutze die Beklagte ihr eigenes Stellenportal, um die Fa. M. Arbeitsvermittler für das Jobcenter S. suchen zu lassen. Zudem beruft sich der Kläger auf das Urteil des LAG Köln vom 15.08.2014 - 4 Sa 1184/11 -. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2015, Az. 4 Ca 1748 a/14, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag "01.2013" nicht zum 31.12.2014 beendet worden ist. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte verteidigt Randnummer 23 das angefochtene Urteil. Es liege kein Fall des Anschlussverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor. Die vorherigen Vertragspartner seien auch nicht identisch mit ihr gewesen. Sie sei weder tatsächlich noch rechtlich, weder ganz noch teilweise identisch mit den Zeitarbeitsfirmen, die den Kläger beschäftigt hätten. Sie habe auch nicht kollusiv mit den Zeitarbeitsfirmen zulasten des Klägers zusammengewirkt. Bei der Institution Jobcenter handele es sich auch nicht um eine ihrer „Zweigstellen", sondern um eine gemeinsame Einrichtung nach §§ 44b ff. SGB II, mithin um ein eigenständiges Rechtssubjekt mit eigener Geschäftsführung und einem anderen Aufgabengebiet als es sie, die Beklagte, wahrnehme. Folglich sei sie auch nicht Vertragspartner seiner früheren Arbeitgeber, den Firmen M. und Z., gewesen. Ein solcher habe nur mit der gemeinsamen Einrichtung in S. und weder mit der Beklagten in S., noch mit der Beklagten in U., noch mit einer sonstigen ihrer Agenturen bestanden. Ungeachtet dessen verkenne der Kläger, dass die Existenz eines Vertragsverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher dem Institut der Arbeitnehmerüberlassung immanent sei. Darin liege kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Jobcenter S. und der Fa. M. sei dem Equal-Pay-Grundsatz geschuldet gewesen und nicht die Planung rechtwidriger Langzeitbeschäftigung des Klägers. Die E-Mail-Korrespondenz belege ebenso wenig ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Fa. M. wie der Umstand, dass die Fa. M. ihr, der Beklagten, für jedermann zugängliches Stellenportal „Jobbörse“ zur Bewerbersuche nutze. Zudem liege es außerhalb ihres Einflussbereichs, wenn das Jobcenter S. die geschäftspolitische Entscheidung getroffen habe, Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Schließlich liege weder eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz noch ein nahtloser Anschlussarbeitsvertrag vor. Vielmehr habe der Kläger sich noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit der Fa. Z. bei ihr beworben und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Randnummer 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2015 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Randnummer 26 In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat die Entfristungsklage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Die hiergegen seitens des Klägers erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann und soll auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf die Rechtsausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz eingehend soll noch auf Folgendes hingewiesen werden: Randnummer 28 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund wirksamer Befristung zum 31.12.2013. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht das Anschlussverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Randnummer 29
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