Finanzministeriums VV SH FinMin 2009-10-14 VI 318-S 2337-107 I zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gezahlt werden, ist für das Finanzgericht nicht bindend (Rn.31) . Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte
Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Randnummer 2 Der Kläger war in den Streitjahren 2009 bis 2011 ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde A. Die Gemeinde wird vom Amt B verwaltet. Das Amt B teilte dem Finanzamt unter dem
Klägers festgesetzt. Randnummer 4 Mit Kontrollmitteilung der Lohnsteueraußenprüfung beim Amt B vom 23. November 2012 wurde mitgeteilt, dass die Aufwandsentschädigung, Reisekosten, Telefonkostenpauschale sowie die Dienstzimmerentschädigung für die Jahre 2009 und 2010 jeweils 6.448,80 € (monatlich 537,40 €) betrug. Im Jahre 2011 sind dem Kläger nach dem Schreiben
Finanzamtes vom
Beklagten, der ehrenamtliche Bürgermeister in Schleswig-Holstein sei damit „ausschließlicher Vorsitzender
Organs der Selbstverwaltung (der Gemeindevertretung)“, treffe also offenkundig nicht zu. Richtig sei allein, dass die Organkompetenz
ehrenamtlichen Bürgermeisters in der amtsangehörigen Gemeinde zur Außenvertretung durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Amtsordnung eingeschränkt sei. Hierbei handele es sich um eine begrenzte Zuständigkeitsverlagerung von (Teil-)Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt. Diese teilweise Kompetenzverlagerung bedeute jedoch nicht, wie der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung meine, dass der ehrenamtliche Bürgermeister dem zuständigen Amt B als „Aufsichtsbehörde“ verantwortlich sei. Nach § 50 Abs. 1 GO bereite der ehrenamtliche Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und sei für die sachliche Erledigung der Aufgaben – unabhängig von der gesetzlichen Zuständigkeitsverlagerung gemäß Amtsordnung – verantwortlich. Diese Regelung stehe neben § 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung , wonach das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeinde vorbereite und nach diesen Beschlüssen Selbstverwaltungsaufgaben durchführe. Damit obliege neben dem Bürgermeister auch dem Amt die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse. Im Rahmen der Durchführung dieser Beschlüsse sei das verwaltungsleitende Organ
Amtes, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteher neben dem Bürgermeister auch für die sachliche (und wirtschaftliche) Erledigung der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben verantwortlich. Zur Vorbereitung der Beschlüsse obliege dem Amt dabei in erster Linie die verwaltungstechnische Vorbereitung. Die inhaltliche Vorbereitung der Beschlüsse, das Ergreifen von Initiativen, die Entwicklung von Planungsvorstellungen und kommunalpolitischen Zielsetzungen als Grundlage der von der Gemeindevertretung zu fassenden Beschlüsse, liege dagegen in der Verantwortung
Bürgermeisters, der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben jedoch auf die fachliche Unterstützung
Amtes angewiesen sei. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Beschlüssen der Gemeinde durch das Amt bestehe die Organverantwortlichkeit
Bürgermeisters für die sachliche Erledigung der Aufgaben gegenüber der Gemeinde fort. Das folge aus der gesetzgeberischen Konzeption der Einbindung zweier Hoheitsträger in die Erledigung der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben. Die rechtliche Grenze für die Einwirkungsmöglichkeit
Bürgermeisters bilde die Organisationshoheit
Amtes und die Verantwortung
Amtsvorstehers für die sachliche Erledigung der Aufgaben an den Geschäftsgang der Verwaltung. Die Zuständigkeit
Amtes liege also in erster Linie in der „verwaltungstechnischen“ Willensausführung, lasse jedoch die originäre Zuständigkeit
ehrenamtlichen Bürgermeisters bei der Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung (und damit in der kommunalen Selbstverwaltung) unberührt. Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Aufgaben, die der Bürgermeister selbst, also ohne Einbindung der Amtsverwaltung wahrzunehmen habe: Randnummer 9 - Widersprüche gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ( § 43 , 47 GO ), - Ausfertigungen von Satzungen ( § 4 Abs. 2 GO ) - Kassenanordnungen (§ 6 GemKVo) - Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben ( § 82 Abs. 1 Satz 4, § 95 d Abs. 1 Satz 4 GO ) - Unterrichtung der Einwohner ( § 16 a Abs. 3 GO ) - Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ( § 35 Abs. 2 GO ) - Dienstvorgesetzter von Beschäftigten der Gemeinde ( § 50 Abs. 4 GO ) - Leitung der Einwohnerversammlung ( § 16 b GO ) - Entscheidung in übertragenen Angelegenheiten ( § 27 Abs. 1 GO ) - Unterrichtung der Gemeindevertretung über die Arbeit der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten ( § 27 Abs. 2 GO ) - Unterrichtung der Gemeindevertretung oder einzelner Gemeindevertreter ( § 36 Abs. 2 GO ) - gesetzliche Vertretung der Gemeinde nach § 51 Abs. 1 GO , insbesondere bei allen zivilrechtlichen Verträgen. Randnummer 10 Die Vielfalt dieser Aufgaben verbiete es, seine Tätigkeit als sonstige selbständige Tätigkeit zu bewerten. Unterstrichen werde diese Einschätzung dadurch, dass er als Ehrenbeamter den beamtenrechtlichen Vorschriften unterliege und einen Amtseid abzuleisten habe. Eine Ähnlichkeit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten lasse sich damit nicht begründen. Randnummer 11 Die klägerische Position werde auch durch den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013, (Aktenzeichen III B 156/12) bestätigt. Danach werde die Tätigkeit, die ein Bürgermeister auszuüben habe, der „sonstigen selbständigen Arbeit“ im Sinne
G zugeordnet, soweit dieser nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung sei und – wie auch die anderen Ratsmitglieder – seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben habe.“ Eine stellvertretende Bürgermeisterin in Nordrhein-Westfalen, die Gegenstand der Entscheidung
BFH vom 13. Juni 2013 gewesen sei, habe nach § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW allein die Aufgabe, dem Bürgermeister bei der Leitung von Ratssitzungen und bei der Repräsentation zu vertreten. Für die Vertretung im Amt
Bürgermeisters werde ein Beigeordneter bestellt (§ 68 GO NRW). Die stellvertretende Bürgermeisterin in Nordrhein-Westfalen würde auch nicht zur Ehrenbeamtin ernannt. In Schleswig-Holstein habe der Bürgermeister in seiner Funktion als Spitzenorgan der Gemeinde (nicht der Gemeindevertretung) eine Fülle von Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben
reinen Mandatsträgers weit hinausgingen. Auch der Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit, den der BFH zur Abgrenzung sonstiger selbständiger Arbeit heranziehe, könne hier nicht dazu führen, die Arbeit
ehrenamtlichen Bürgermeisters als selbständige Arbeit anzusehen. Er habe eben als Bürgermeister nicht „fremde Vermögensinteressen“ zu betreuen oder eine „fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis“ auszuüben, sondern allein im Interesse oder im Geschäftskreis der Gemeinde zu handeln, der er als Vertreter vorstehe. Randnummer 12 Nach seiner Erfahrung in 15 jähriger Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister schätze er die Exekutivaufgaben auf mindestens 80 % der gesamten Tätigkeit ein. Die inhaltliche Vorbereitung der Tagesordnungspunkte, die einen Großteil der Arbeit
Bürgermeisters ausmache, sei ebenso wie die Mitwirkung an Besprechungen, Ortsbesichtigungen u.a. zur Vorbereitung der Entscheidung der Gemeindevertretung Teil der exekutiven Aufgaben. Ob ein Ehrenbeamter „nicht zwangsläufig auch administrative Aufgaben“ wahrnehme, sei hier unerheblich. Denn der ehrenamtliche Bürgermeister nehme solche Aufgaben wahr. Dies sei auch der Grund dafür, anders als z.B. die Gemeindevertreter und/oder die allein den Vorsitz der Gemeindevertretung führenden Bürgervorsteher oder Stadtpräsidenten in hauptamtlich verwalteten Gemeinden. Randnummer 13 Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
Finanzministeriums
Landes Schleswig-Holstein vom
Amtes B würden die administrativen Aufgaben vom Amtsvorsteher und nicht von dem ehrenamtlichen Bürgermeister einer in den Amtsverbund eingegliederten Gemeinde wahrgenommen. Amtschef sei der Amtsvorsteher. Er sei Vorsitzender
Amtsausschusses, der alle für das Amt wichtigen Entscheidungen treffe und ihre Durchführung überwache ( § 10 Amtsordnung ). Randnummer 16 Es bestehe im Streitfall keine Personalunion bei der Wahrnehmung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben und bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Ehrenbeamte würden nicht zwangsläufig auch administrative Aufgaben wahrnehmen. Lediglich wenn gleichzeitig auch das Amt
ehrenamtlichen Amtsvorstehers bekleidet werde, könnten die Vergütungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Amtsvorsteher den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet werden. Dies sei hier nicht der Fall. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie 1 Bd. Einkommensteuerakten und 1 Bd. Rechtsbehelfsakten (Klage) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 19 Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2011 vom
Klägers aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit der Besteuerung unterworfen. Randnummer 21 § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält nach der Rechtsprechung keinen abschließenden Katalog der in Betracht kommenden "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit", sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" (BFH, Urteil vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, m.w.N.). Weitere Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen
G ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH, Urteil vom
G zugeordnet, soweit dieser nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung ist und - wie auch die anderen Ratsmitglieder - seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben hat (BFH, Urteil vom
G zuzuordnen sei. Nach der GO NRW habe der Bürgermeister, der aus der Mitte
Rats gewählt werde, den Vorsitz im Rat sowie die Vertretung
Rats nach außen (§ 27 Abs.2 GO NW). Hieraus ergeben sich alle weiteren dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben. Er steht demnach nicht - wie etwa der Bürgermeister nach bayerischem Gemeinderecht - an der Spitze der Verwaltung; vielmehr ist er ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung, der - wie auch die anderen Ratsmitglieder - seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (BFH, Urteil vom
DV im öffentlichen Dienst angestellt und beziehe in Form seiner Entschädigung bzw. Aufwandsentschädigung in dieser Eigenschaft Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353). Randnummer 24 Bürgermeister können demgemäß auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit Arbeitnehmer sein, wenn sie nicht nur Repräsentanten
Rates bzw. der Gemeindevertretung sind, sondern auch Exekutivaufgaben haben (Thürmer in Blümich, EStG-Kommentar, § 19 Rn.120 „Bürgermeister“). Randnummer 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit
Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht als sonstige selbständige Arbeit i.S.
G einzuordnen, sondern der Kläger bezog die Aufwandsentschädigung in den Streitjahren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Denn der Kläger ist nicht ausschließlich Vorsitzender der Gemeindevertretung als
Organs der Selbstverwaltung, sondern er ist gemäß § 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO - ) in der Fassung vom
Bürgermeisters, der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben jedoch auf die fachliche Unterstützung
Amtes angewiesen ist (Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 11. Auflage, § 50 Erl. zu Absatz 1 Ziffer 2.). Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Beschlüssen der Gemeinde durch das Amt besteht die Organverantwortlichkeit
Bürgermeisters für die sachliche Erledigung der Aufgaben gegenüber der Gemeinde fort, umfasst aber nicht den Geschäftsgang der Verwaltung. Außerdem obliegt dem Bürgermeister die Vertretung der Interessen der Gemeinde gegenüber örtlichen Vereinen und Einrichtungen (Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein,
Klägers in den Streitjahren keine gemeindlichen Beschäftigten gab, - Entscheidung in übertragenen Angelegenheiten ( § 27 Abs. 1 GO ) - Unterrichtung der Gemeindevertretung über die Arbeit der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten ( § 27 Abs. 2 GO ) - Unterrichtung der Gemeindevertretung oder einzelner Gemeindevertreter ( § 36 Abs. 2 GO ) - gesetzliche Vertretung der Gemeinde nach § 51 Abs. 1 GO , insbesondere die Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 51 Abs. 2 GO . Randnummer 28 Ausgehend von dieser Rechtslage in Schleswig-Holstein ist festzustellen, dass der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister eine Doppelfunktion hat. Er nahm nicht ausschließlich politische oder repräsentative Funktionen wahr, sondern war als eigenes Organ der Gemeinde auch in vielfältiger Weise mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Der Kläger schätzt diese Exekutivaufgaben auf mindestens 80 % seiner gesamten Tätigkeit ein, wobei es nach Auffassung
Senats nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungsaufgaben überwiegen. So hat auch der BFH entschieden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister in Bayern Arbeitslohn beziehe, da dieser neben seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat noch eigene Verwaltungsbefugnisse habe (BFH, Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353). Auf den Umfang dieser Verwaltungstätigkeit hat der BFH dabei nicht abgestellt. Randnummer 29 Darüber hinaus spricht auch der Status
Klägers als Ehrenbeamter für eine Eingliederung
Klägers in die kommunale Verwaltung und gegen eine sonstige selbständige Arbeit i.S.
G. Als Ehrenbeamter besteht eine Treuepflicht
Klägers gegenüber der Gemeinde als dem Dienstherrn. Aus der Stellung als Ehrenbeamter ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Beamtenrecht, soweit diese für Ehrenbeamte gelten (Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein,
Bundessozialgerichts zum Leistungsrecht entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch
sen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person
öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, ggf neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person
öffentlichen Rechts, verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände
Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung
Ehrenamtes in der Kommunalverfassung
jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei auch dann in Betracht zu ziehen, wenn nicht nur Repräsentationsfunktionen wahrgenommen werden, sondern der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägen. Es sei für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde, dem nach der Kommunalverfassung und den entsprechenden weiteren landesrechtlichen Bestimmungen in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblagen, bejaht worden, auch wenn die Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde übertragen gewesen sei (vgl. Urteil
BSG vom 13. Juni 1984 - 11 RA 34/83 - SozR 2200 § 1248 Nr 41 S 103 f). Da dem ehrenamtlichen Bürgermeister nach den kommunalrechtlichen Vorschriften in Sachsen trotz der Mitgliedschaft der Gemeinde im Verwaltungsverband weiterhin als Leiter der Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben oblagen und er solche auch tatsächlich wahrgenommen habe, liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Unerheblich sei, dass dem Bürgermeister die innere Organisation der Gemeindeverwaltung nicht oblag. Die sachgemäße Erledigung von Aufgaben hätte er nämlich weiter zu überwachen, auch wenn deren konkrete Durchführung beim Verwaltungsverband gelegen habe (BSG, Urteil vom 25.01.2006 B 12 KR 12/05 R, BFH/NV 2006, Beilage 3, 409-411 m.w.N.). Randnummer 31 Der Erlass
Finanzministeriums vom 14. Oktober 2009 VI 318-S2337-107 II ist für das Finanzgericht nicht bindend, da Verwaltungsvorschriften gegenüber den Organen der Rechtsprechung keine rechtlichen Bindungen erzeugen. Randnummer 32 Der Senat geht davon aus, dass die Besteuerung durch die Abführung der pauschalen Lohnsteuer und der Berücksichtigung der unstreitigen Freibeträge erfolgt ist. Randnummer 33 Die Berechnung
festzusetzenden Betrages konnte der Senat auf das Finanzamt übertragen, weil die Ermittlung dieses Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 36 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001256107
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