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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 R 133/15 Urteil Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser

Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - atypischer Fall Leitsatz

  1. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet bezogen auf die zuvor erfolgte Bewilligung einer Teilerwerbsminderungsrente eine wesentliche Änderung, die zur rückwirkenden Aufhebung der Teilerwerbsminderungsrente rechtfertigt. Dabei ist die "Soweit-Regelung" des § 48 Abs 1 S 2 SGB X zu beachten. (Rn.28)
  2. Ein Verwaltungshandeln, welches von unterlassenen Sachverhaltsaufklärungen, verzögerter Bearbeitung und unzureichender Information der Versicherten gekennzeichnet ist, kann einen atypischen Fall begründen, der im Rahmen von § 48 Abs 1 S 2 SGB X die Ausübung behördlichen Ermessens gebietet. (Rn.30) Orientierungssatz Ebenso kann die Atypik eines Falles darin begründet liegen, dass ein Versicherter durch die rückwirkende Gewährung einer höherrangigen Sozialleistung wirtschaftlich schlechter gestellt wird als ohne sie (hier: der durch rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bewirkte Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie von Arbeitslosen- und Krankengeld). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe,
  3. Februar 2015, S 37 R 86/13, Urteil nachgehend BSG,
  4. Mai 2016, B 5 R 12/16 R, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
  5. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung. Randnummer 2 Die am …1956 geborene Klägerin stellte am
  6. Februar 2010 gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Aufforderung der Beklagten brachte sie dabei eine Arbeitgeberauskunft ihres damaligen Beschäftigungsbetriebes, eines Kfz-Meisterbetriebes, bei. Der Beschäftigungsumfang betrug drei Stunden täglich entsprechend 15 Stunden wöchentlich. Die Arbeitgeberauskunft enthielt den Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis bei Rentenbewilligung aufgrund betriebsbedingter Verhältnisse aufgelöst würde. Ferner gab der Arbeitgeber längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, u. a. seit
  7. August 2009, an. Zur medizinischen Sachverhaltsaufklärung wertete die Beklagte einen Reha-Entlassungsbericht aus der H...-Klinik in N... über den dortigen Aufenthalt der Klägerin vom
  8. Dezember 2009 bis
  9. Januar 2010 aus. Dort war bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, eines Bluthochdrucks und eines Zustandes nach Brustkrebserkrankung ein quantitatives Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen erkannt worden. Mit Bescheid vom
  10. Juli 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine zunächst bis zum
  11. August 2011 befristetet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 108,09 € monatlich ab
  12. Februar
  13. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bestehe, weil die Klägerin einen dem sozialmedizinisch ermittelten Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehabe. Mit ihrem am
  14. Juli 2010 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Anfang 2011 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in dem Kfz-Meisterbetrieb beendet. Die im Widerspruchsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen bestätigten zunächst das Vorliegen eines quantitativen Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden bei weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen, gemäß dem das Gutachten des Internisten Dr. B... vom
  15. März 2011 und dem Gutachten des Neurologen Dr. G... vom
  16. März
  17. Mit Bescheid vom
  18. März 2011 berechnete die Beklagte die Teilerwerbsminderungsrente mit Wirkung ab
  19. Januar 2011 neu, ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 107,74 EUR und hielt an der Befristung bis zum
  20. August 2011 fest. Mit Bescheid vom
  21. August 2011 erfolgte eine Verlängerung der Teilerwerbsminderungsrente bis zum Ablauf des Monats August
  22. Vom
  23. August 2011 bis
  24. September 2011 absolvierte die Klägerin in Kostenträgerschaft der Beklagten eine stationäre Rehabilitation in der Psychosomatischen Klinik in Bad Na... Dort wurde von einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der letzten beruflichen Tätigkeit von unter drei Stunden täglich ausgegangen. Randnummer 3 Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom
  25. November 2011 eine bis Dezember 2012 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Februar 2010 und ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 220,57 EUR. Sie wies einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5.044,42 EUR für den Zeitraum vom
  26. Februar 2010 bis
  27. Dezember 2011 aus und erklärte, die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären. Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet. Der Bescheid enthielt ferner den Hinweis, dass, sofern für den denselben Zeitraum mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung beständen, nur die höchste Rente zu leisten sei. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei daher nicht zu zahlen. Randnummer 4 Die Innungskrankenkasse Nord (IKK) machte gegenüber der Beklagten am
  28. Dezember 2011 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.593,02 EUR wegen des der Klägerin für den Zeitraum vom
  29. Februar 2010 bis
  30. Januar 2011 gezahlten Krankengeld geltend. Die Bundesagentur für Arbeit machte am
  31. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.190,19 EUR im Hinblick auf der Klägerin für den Zeitraum vom
  32. Januar 2011 bis
  33. Dezember 2011 gezahltes Arbeitslosengeld geltend. Die Beklagte befriedigte die geltend gemachten Erstattungsansprüche, informierte die Klägerin davon mit Schreiben vom
  34. Januar 2012 und teilte ihr mit, dass der Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 1.261,21 EUR weiterhin einbehalten werde. Es wurde angekündigt, dass über die noch einbehaltene Nachzahlung in Kürze eine weitere Nachricht erfolgen werde. Randnummer 5 Die Klägerin meldete sich daraufhin am
  35. Januar 2012 telefonisch bei der Beklagten und bat um Auszahlung der restlichen Nachzahlung. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  36. Januar 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der weitere Nachzahlungsbetrag zunächst einbehalten werde, da bei Berechnung der Nachzahlung zunächst nicht berücksichtigt worden sei, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt worden sei. Wie hinsichtlich der bereits an sie gezahlten Beträge der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu verfahren sei, könne die Beklagte ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  37. Mai 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom „15.03.2011“ über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit vom
  38. Februar 2010 bis
  39. Dezember 2011 gestützt auf § 48 SGB X (
  40. Sozialgesetzbuch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für den genannten Zeitraum ergebe sich eine Überzahlung von 2.488,23 EUR. Dieser Betrag sei im Interesse der Klägerin bereits mit der Rentennachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Abrechnung der Erstattungsansprüche verblieben sei, verrechnet worden. Die restliche Überzahlung betrage noch 1.666,59 EUR. Diesen Betrag habe die Klägerin zu erstatten. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X sei durch die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung eingetreten. Diese sei höher als die bisherige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nach § 89 Abs. 1 SGB VI (
  41. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) sei daher der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weggefallen. Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge aufgrund von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die mit Bescheid vom
  42. November 2011 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung stelle Einkommen im Sinne dieser Vorschrift dar. Insoweit verwies die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  43. September 2010 zum Aktenzeichen B 5 KN 4/08 R. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom
  44. Juni
  45. Zur Begründung ihres Widerspruchs wies diese darauf hin, dass sie keine Nachzahlung erhalten habe und daher auch nicht erstattungspflichtig sein könne. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom
  46. August 2012 teilweise ab und korrigierte damit einen Rechenfehler, denn bei Berechnung der von der Klägerin vorzunehmenden Erstattung im Bescheid vom
  47. Mai 2012 hatte sie den Erstattungsanspruch der IKK mit 2.032,59 EUR und nicht mit „lediglich“ 1.593,02 EUR berücksichtigt. Hintergrund war der Abzug einer bereits im Hinblick auf die rückwirkende Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgten Erstattung in Höhe von 439,57 EUR von dem Gesamterstattungsbegehren der IKK. Die von der Klägerin geforderte Erstattung reduzierte die Beklagte dadurch auf 1.227,02 EUR. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  48. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ausführungen zur Ermessensausübung enthielt der Widerspruchsbescheid nicht. Randnummer 10 Mit der am
  49. März 2013 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Auffassung der Beklagten wäre allenfalls dann zu folgen, wenn es sich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung um eine gänzlich andere Rentenart handeln würde als bei der zuvor geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies erscheine ihr jedoch zweifelhaft. Es handele sich insoweit lediglich um ein „Mehr“ gegenüber der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nicht jedoch um eine völlig andere Rentenart. Das dazu ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom
  50. September 2010 sei ihr bekannt. Es sei aber fraglich, ob die darin aufgestellten Grundsätze zur Unterscheidung einer Rente für Bergleute und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Nach ihrer Ansicht handele es sich nicht zwingend um verschiedene selbstständig bestehende Ansprüche. § 43 SGB VI unterscheide die beiden Rentenarten lediglich hinsichtlich der noch möglichen Arbeitszeit. Ihr Arbeitsverhältnis zum Kfz-Betrieb habe bis kurz vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld am
  51. Januar 2011 bestanden. Sie sei jedenfalls mit der Kündigung zum Arbeitsamt gegangen, um dort Arbeitslosengeld zu beantragen. Seit etwa 30 Jahren sei sie zusätzlich im Hafenamt F... beschäftigt. Dort arbeite sie etwa zwei Stunden wöchentlich. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom
  52. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom
  53. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. Februar 2013 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat ausgeführt, wenn anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere gezahlt werde, erstrecke sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente sei nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern. Das Vorbringen der Klägerin, es handele sich bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht um eigenständige Leistungsansprüche, werde von ihr nicht geteilt. Angesprochen auf das im Aufhebungsbescheid genannte Bescheiddatum vom
  55. März 2011, trägt die Beklagte vor, es stelle sich so dar, dass eine Neuberechnung der Rente für die Zeit ab dem
  56. Januar 2011 wohl am
  57. März 2011 stattgefunden habe, der Bescheid letztlich dann aber erst am
  58. März 2011 freigegeben worden sei. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  59. Februar 2015 hat das Sozialgericht Itzehoe den Bescheid vom
  60. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom
  61. August 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. Februar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere werde hinreichend deutlich, dass die Bewilligungsentscheidungen zur teilweisen Erwerbsminderungsrente für den dort angegebenen Zeitraum habe aufgehoben werden sollen, so dass die Benennung eines – offensichtlich nicht ergangenen – Bescheides vom
  63. März 2011 im Ausgangsbescheid vom
  64. Mai 2012 und im Widerspruchsbescheid vom
  65. Februar 2013 eine offensichtliche Unrichtigkeit darstelle, die nicht beachtlich sei. Die Aufhebungsentscheidung sei jedoch materiell rechtswidrig. Die Regelung des § 48 SGB X sei anwendbar. Die Anwendung dieser Norm scheitere nicht an dem Umstand, dass die Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente bereits durch den Bescheid vom
  66. November 2011 konkludent aufgehoben worden sei. Zwar sei der Bescheid vom
  67. November 2011 ausdrücklich auch anstelle der bisherigen Rente erlassen worden, allerdings ergebe sich aus der berechneten Nachzahlung, dass hierbei die geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unberücksichtigt geblieben sei. In Anwendung der vom Bundessozialgericht in dem Urteil vom
  68. September 2010 aufgestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung von § 89 Abs. 1 SGB VI habe die Beklagte mit Erlass des Bescheides vom
  69. November 2011 eine Änderung der Verhältnisse dahingehend herbeigeführt, dass der Zahlungsanspruch der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entfallen sei. Der Auffassung der Klägerin, dass es sich insoweit nicht um andere Renten handele, sei nicht zu folgen. Dies ergebe sich bereits aus der Aufzählung in § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor. Denn mit der nachträglich bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung sei Einkommen erzielt worden, welches zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Es fehle jedoch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es liege ein atypischer Fall vor, so dass die Beklagte Ermessen habe ausüben müssen. Zu berücksichtigen sei, dass bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Arbeitgeberauskunft bereits vorgelegen habe, in der mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen betriebsbedingter Verhältnisse aufgelöst werde. Dies sei dann auch später tatsächlich geschehen. In dieser Situation wäre seitens der Beklagten zu prüfen gewesen, ob bzw. ab wann wegen des nahenden Wegfalls des leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatzes eine volle Erwerbsminderungsrente zu bewilligen gewesen wäre. Die Beklagte hätte sich jedenfalls veranlasst sehen müssen, nähere Umstände des wegfallenden Arbeitsplatzes zu erfragen. Dies ergebe sich auch aus einem internen Vermerk vom
  70. Juni
  71. Damit sei die Beklagte mitverantwortlich dafür, dass die Klägerin zunächst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und IKK erhalten habe, die nachträglich im Wege der Erstattung gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden seien und im Ergebnis die Nachzahlungsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründeten. Bei der vor diesem Hintergrund eröffneten Ermessensentscheidung hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob aufgrund der Einzelumstände in Abwägung mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft möglicherweise die Aufhebung der vormaligen Bewilligungsentscheidung wenigstens teilweise hätte unterbleiben können. Dies habe die Beklagte aber pflichtwidrig unterlassen. Randnummer 17 Gegen das ihr am
  72. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom
  73. August
  74. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor, der Auffassung des Sozialgerichts zum atypischen Fall könne nicht gefolgt werden. Der Klägerin sei aus dem Bescheid vom
  75. Juli 2010 bekannt gewesen, dass sie einen Anspruch auf Rente nur wegen teilweiser Erwerbsminderung gehabt habe, weil sie einen entsprechenden Arbeitsplatz inne gehabt habe. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sei das Ziel der Klägerin gewesen, insoweit müsse sie sich das Handeln ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Es wäre für die Klägerin auch ein Leichtes gewesen, ihr, der Beklagten, Mitteilung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu machen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift verpflichtet gewesen sei, bei der Klägerin nachzufragen, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Es sei auch zu bedenken, dass selbst dann, wenn sie auf Nachfrage von der Klägerin erfahren hätte, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, dies nicht zwingend zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geführt hätte. Denn möglicherweise wäre noch eine Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes bei der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich gewesen. Arbeitslos sei die Klägerin zudem erst kurz vor dem
  76. Januar 2011 geworden. Der Überzahlungszeitraum erstrecke sich aber auch über den Zeitraum seit
  77. Februar
  78. Der verbleibende Zeitraum der Überzahlung trete insoweit in den Hintergrund und könne keine Atypik begründen. Selbst sie ein Mitverschulden am Entstehen der Höhe der Überzahlung träfe, wäre fraglich, ob dies einen atypischen Fall begründen würde. Die Beklagte stützt sich insoweit auf mehrere Urteile des Sozialgerichts Reutlingen, des Sozialgerichts Würzburg, des Sozialgerichts Bayreuth, des Sozialgerichts Schleswig, des Sozialgerichts Kassel und des Sozialgerichts Gießen, die sie auszugsweise zitiert. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
  79. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Revision zuzulassen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 23 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 25 Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit –auch- zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben. Randnummer 26 Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf § 48 SGB X. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ereignet, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit u. a. nach Antragstellung oder seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Randnummer 27 Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht bereits deshalb als rechtswidrig eingestuft, weil sie das Datum des aufzuhebenden Bescheides nicht korrekt benannt haben und damit gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 33 SGB X verstoßen hätten. Entscheidend ist, dass aus den angefochtenen Entscheidungen hinreichend deutlich wird, dass die Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom
  80. Februar 2010 bis
  81. Dezember 2011 aufgehoben werden soll. Dass die Beklagte die insoweit maßgebenden Bescheide vom
  82. Juli 2010 und
  83. März 2011 nicht genannt hat, sondern einen tatsächlich nicht existierenden Bescheid vom
  84. März 2011, ist nicht beachtlich, denn der Sinngehalt ihrer Entscheidung ist noch erkennbar (so auch Thüringer LSG, Urteil vom
  85. September 2012, L 9 AS 816/11). Randnummer 28 Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht auch eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelung des § 48 SGB X in der hier vorliegenden Konstellation einer rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei vorherigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angenommen und die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB VI dem Grunde bejaht. Gestützt auf § 89 SGB VI hat das Bundessozialgericht dies im Verfahren B 5 KN 4/08 R, in dem es um die fragliche Begrenzung eines Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen einen Rentenversicherungsträger auf den Differenzbetrag zweier Renten ging, für die Konstellation des Zusammentreffens einer rückwirkend gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht und einer niedrigeren Rente für Bergleute entschieden. Dabei hat es ausgeführt, dass in der Bewilligung einer höheren Rente anstelle der bisherigen Rente konkludent bereits eine Aufhebung der niedrigeren Rente zu erblicken sei, die ihre Stütze in § 48 Abs. 1 SGB X finde. Der dort beklagte Rentenversicherungsträger sei auch berechtigt gewesen, den Bescheid über die Rente für Bergleute mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da durch die höhere Rentengewährung Einkommen erzielt worden sei, welches zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Rente für Bergleute geführt habe. Der zitierten Rechtsprechung folgt der Senat grundsätzlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dem auf Tatbestandsebene nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht um unterschiedliche Rentenarten handele, denn die Regelung des § 89 SGB VI führt in Abs. 1 Satz 2 diese Renten in Nr. 7 und Nr. 11 als unterschiedliche Rentenarten auf und bestimmt in Verbindung mit ihrem Abs. 1 Satz 1, dass bei Gewährung beider Renten für den gleichen Zeitraum nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung als höhere Rente geleistet wird. Randnummer 29 § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB VI rechtfertigt aber schon nicht die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe. Danach ist die Aufhebung nämlich nur legitimiert „soweit“ Einkommen oder Vermögen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat. Eine Aufhebungsentscheidung kann danach also nur in Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgen (BSG, Urteil vom
  86. August 1986, 7 RAr 33/85; Urteil vom
  87. März 1995, 13 RJ 39/94; vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung § 48 SGB X Rn.50). Zwar hat die Klägerin durch rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen erzielt, welches gemäß § 89 SGB VI zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den gleichen Zeitraum geführt hat, eine Einkommenserzielung ist aber nur in Höhe der für Februar 2010 bis Dezember 2011 errechneten Nachzahlung erfolgt, soweit diese nicht für die Befriedigung der Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit und der IKK erforderlich war. Über die Differenz der beiden Erstattungsansprüche zu dem Gesamtnachzahlungsbetrag hinaus durfte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung daher nicht aufheben und sie durfte gemäß § 50 I SGB X über die erfolgte Verrechnung der verbleibenden Nachzahlung mit dem Aufhebungsbetrag auch keinen Erstattungsbetrag gegenüber der Klägerin geltend machen. Randnummer 30 Ungeachtet dessen läge darüber hinaus auch ein atypischer Fall vor, aufgrund dessen die Beklagte bei ihrer Aufhebungsentscheidung Ermessen hätte ausüben müssen. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X („soll“) ergibt sich, dass ein Sozialleistungsträger bei Vorliegen der in Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen im Regelfall eine Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ab Änderung der Verhältnisse vornehmen kann und muss, ohne Ermessen auszuüben. In atypischen Fällen ist hingegen eine Ermessensausübung erforderlich. Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. BSG, Urteil vom
  88. Juli 2010, B 13 R 77/09 R). Ein atypischer Fall liegt immer dann vor, wenn der Betroffene durch die Aufhebung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde (vgl. BSG, Urteil vom
  89. Dezember 1995, 10 RKg 9/95). Auch das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf ist in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann die Atypik des verwirklichten Tatbestandes ergeben (BSG vom
  90. Juli 2010, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, ob die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG vom
  91. Juli 2010, a.a.O.). Randnummer 31 Nach diesen Maßstäben liegt ein atypischer Fall vor. Zunächst ist eine Atypik vorliegend zu dem Regelfall des Tatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dadurch begründet, dass der Klägerin vorliegend überhaupt kein verwertbares Einkommen zugeflossen ist. Die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht im Urteil vom
  92. September 2010 – B 5 KN 4/08 R aufgestellten Maßstäbe zwar als erzieltes Einkommen, das den Anspruch auf die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entfallen lässt, zu werten, typischerweise liegen Aufhebungsentscheidungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aber Konstellationen zugrunde, in denen ein Leistungsbezieher die später aufgehobene Sozialleistung erhält und ab einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eine andere Einkommensart, sei es eine andere Sozialleistung oder Erwerbseinkommen oder jedwedes andere Einkommen bezieht. Randnummer 32 Die Atypik des Falles liegt auch darin begründet, dass die Klägerin durch die rückwirkende Gewährung einer höherrangigen Sozialleistung wirtschaftlich schlechter gestellt wird als ohne sie. Da die Summe der von der Klägerin bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und des dazu parallel bezogenen Krankengeldes und des Arbeitslosengeldes jeweils höher war als der Zahlbetrag der jetzt bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Erstattungsansprüche der IKK und der Bundesagentur für Arbeit nach § 103 SGB X nicht auf die Differenz der beiden Rentenzahlbeträge begrenzt sind, befindet sich die Klägerin in der paradoxen Situation, dass ihr zwar eine höhere Rente gewährt wird, sie aber nicht nur von dem rechnerisch ermittelten Nachzahlungsbetrag nichts erhält, sondern darüber hinaus noch eine Rückzahlung der bereits gezahlten niedrigeren Rente an die Beklagte vornehmen soll. Diese Gemengelage weicht von der Grundkonstellation des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X so deutlich ab, dass die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte geboten erscheint. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es naheliegend gewesen zu prüfen, ob die Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf den nach Abrechnung der Erstattungsansprüche gegenüber der IKK und der BA noch zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrag begrenzt wird. Randnummer 33 Die Atypik des Falles begründet sich aber auch in einer zwar gegenüber dem individuellen Sachbearbeiter nicht vorwerfbaren, aber insgesamt dennoch fehlerhaften Behandlung des Verwaltungsvorgangs durch die Beklagte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte es im Hinblick auf die durch den Arbeitgeber bereits kurz nach Rentenantragstellung angekündigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Rentengewährung nahegelegen, Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Klägerin das Teilzeitarbeitsverhältnis noch innehatte oder ob im Hinblick auf das auf drei bis unter sechs Stunden eingeschränkte Leistungsvermögen nicht ein Anspruch auf eine so genannte Arbeitsmarktrente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. Dies hätte im Rahmen einer Wiedervorlage des Vorgangs nach erfolgter Rentengewährung nach einem gewissen Zeitraum oder auch anlässlich der Sachbearbeitung im Frühjahr 2011 geschehen können. Randnummer 34 Ferner sind die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen voller Erwerbsminderung nach den obigen Ausführungen zwar unterschiedliche Leistungsarten im Sinne von § 89 SGB VI und eröffnen somit in der vorliegenden Konstellation den Anwendungsbereich des § 48 SGB X. Es liegt aber wiederum kein typischer Fall des Aufeinandertreffens zweier Renten vor. Da die Anspruchsvoraussetzungen beider Renten im Wesentlichen nur durch das zeitliche Restleistungsvermögen differenziert werden, beide Rentenarten gemeinsam in einer Vorschrift, nämlich § 43 SGB VI, geregelt werden, und diese auch noch mit der Überschrift „Rente wegen Erwerbsminderung“ und nicht etwa „Renten wegen Erwerbsminderung“ versehen ist, wird unter Außerachtlassung von § 89 SGB VI gesetzlich der Eindruck erweckt, es handele sich um 2 Stufen einer einheitlichen Rentenart. Läge ein Fall der Gewährung einer höheren Stufe einer einheitlichen Rentenart tatsächlich vor, etwa bei Gewährung einer höheren Unfallrente nach Erhöhung der MdE, so wäre § 48 SGB X aber nicht zu Lasten des Versicherten anwendbar. Auch dies begründet einen atypischen Fall des § 48 SGB X. Randnummer 35 Schließlich ist das Verwaltungshandeln der Beklagten auch im Rahmen der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei gleichzeitiger – konkludenter - Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht sonderlich glücklich. Bereits in der Rentengewährung vom
  93. November 2011, die ausdrücklich anstelle der bisherigen Rente erfolgte, liegt eine konkludente Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. BSG, Urteil vom
  94. September 2010, a.a.O.). Diese ist allerdings unvollständig erfolgt, denn bei Benennung des Nachzahlungsbetrages hatte die Beklagte den Abzug der bereits geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch nicht berücksichtigt und in der Berechnung der Nachzahlung ist in der Anlage 1 zu dem Bescheid vom
  95. November 2011 auch kein Abzug der bereits gezahlten Rentenbeiträge vorgenommen worden. Eine Erstattungs- und Verrechnungsentscheidung hat die Beklagte erstmals mit dem Bescheid vom
  96. Mai 2012 getroffen. Sie hat damit den Eindruck erweckt, es stünde aus der rückwirkenden Rentengewährung mit Bescheid vom
  97. November 2011 insgesamt eine Nachzahlung von über 5.000,00 EUR effektiv zur Verfügung, die dann nur noch um die Erstattungsansprüche der anderen beteiligten Träger zu reduzieren sei. Es wäre naheliegend gewesen, die Klägerin in verständlicher Form darauf hinzuweisen, dass der zur Verfügung stehende Nachzahlungsbetrag wegen der gleichzeitig vorgenommenen Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung deutlich niedriger ausfallen würde und sich gegebenenfalls sogar ins Negative kehren könnte. Darüber informiert der Bescheid vom
  98. November 2011 gerade nicht. Für einen Adressaten, der sich nicht tagtäglich mit Rentenberechnungen beschäftigt und mit den Regelungen des SGB VI sehr gut vertraut ist, ist dieser Effekt aus dem Bescheid vom
  99. November 2011 auch in keiner Weise erkennbar. Dies gilt auch für das noch am
  100. Januar 2012 an die Klägerin versandte Schreiben. Dort wird ein Betrag in Höhe von 1.261,21 EUR genannt, der nach Befriedigung der Erstattungsansprüche der IKK und der BA noch verblieben sei. Es wird mitgeteilt, dass dieser weiterhin einbehalten werde, ein Grund dafür wird nicht genannt. Der Klägerin wird mitgeteilt, dass über die weitere Verfahrensweise bezüglich der noch einbehaltenen Nachzahlung in Kürze eine weitere Nachricht erfolge. Erst mit Schreiben vom
  101. Januar 2012 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Rentenbeträge der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berechnung der Nachzahlung zunächst nicht berücksichtigt worden seien und dies noch zu erfolgen habe. Auch hier erfolgte kein Hinweis auf das ungefähre wirtschaftliche Ausmaß der noch zu erfolgenden Berücksichtigung, obwohl die Differenz zwischen den Zahlbeträgen wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung recht einfach zu ermitteln gewesen wäre. Erst deutlich später, nämlich mit Bescheid vom
  102. Mai 2012, hat die Beklagte die Erstattung des aus der verbleibenden Nachzahlung geforderten Zahlbetrages der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gefordert. Dies muss für die Klägerin nach Lage der Dinge äußerst überraschend geschehen sein, zumal die Beklagte auch im Schreiben vom
  103. Januar 2012 in keiner Weise auf eine noch mögliche Erstattungsforderung hingewiesen hat. Die geltend gemachte Erstattungsforderung ist zwar nicht verfristet oder verwirkt und die späte Geltendmachung ein halbes Jahr nach Erlass des rentengewährenden Bescheides und fünf Monate nach Abrechnung der Erstattungsansprüche mit den anderen Sozialleistungsträgern mag auch auf die bei der Beklagten herrschende Arbeitsbelastung zurückzuführen sein und den beteiligten Sachbearbeitern nicht vorzuwerfen sein. Insgesamt liegt aber ein sehr ungeschicktes und die Klägerin sicherlich eher verwirrendes Verwaltungshandeln der Beklagten zwischen Erlass des Bescheides vom
  104. November 2011 und dem Erlass des Bescheides vom
  105. Mai 2012 vor. Die Beklagte hätte sich im Hinblick auf die nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung durch den Bescheid vom
  106. Mai 2012 dazu veranlasst sehen müssen, aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Ermessensentscheidung zur tatsächlichen Vornahme der Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorzunehmen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 37 Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001256617

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