Provision neben Fixgehalt Orientierungssatz Zur Frage, ob neben dem vereinbarten Festgehalt eine Umsatzprovision vereinbart war (Rn.34) bzw. ein neues Vergütungssystem vereinbart wurde (Rn.37) (Einzelfallentscheidung). (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 241/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 24. Juni 2015, 1 Ca 1215/14, Urteil nachgehend BAG, 24. Mai 2016, 5 AZN 241/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015, Az. 1 Ca 1215/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 2 Der 40-jährige Kläger war vom 01.06.2006 bis einschließlich 30.09.2014 bei der Beklagten Verkaufsberater in deren Filiale in H... beschäftigt. Randnummer 3 Der Anstellungsvertrag vom 27.02.2006 enthält – soweit hier von Belang – folgende Regelungen (Bl. 3 ff. d. A.): Randnummer 4 „§ 4 Entgelt Randnummer 5 Das monatliche Bruttogehalt zahlbar am 1. des folgenden Monats beträgt € 1.535,00 Randnummer 6 § 5 Sonderzahlungen Randnummer 7 Dem Angestellten etwa gewährte Sonderzahlungen bzw. Zulagen begründen keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung in folgenden Kalenderjahren, auch ohne hierauf bei der Zahlung besonders hingewiesen worden zu sein. Randnummer 8 … Randnummer 9 § 14 Vertragsänderungen und –ergänzungen Randnummer 10 Es bestehen keine weiteren Abreden zwischen den Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftklausel. Randnummer 11 … Randnummer 12 § 17 Sonstige Vereinbarungen Randnummer 13 Die Möglichkeit über eine gesonderte Provisionsvereinbarung eine deutliche Gehaltsverbesserung zu erzielen, gilt auch als pauschale Abgeltung der vereinbarten 45 Stunden / Woche.“ Randnummer 14 Im Jahr 2008 führte die Beklagte eine auf einem Punktesystem basierende und damit leistungsabhängige Provisionsregelung ein. Hierzu fand von Januar bis März 2008 eine dreimonatige Vorlaufzeit statt, in der das Punktesystem bereits in der EDV erfasst wurde. Auf diese Art konnten sowohl die Mitarbeiter als auch die Beklagte für sich beurteilen, ob das angebotene Provisionsmodell für beiden Seiten lukrativ ist. Die Beklagte bot den Mitarbeitern, so auch dem Kläger, zwei Provisionsmodelle an. Bei dem sogenannten „gemäßigten Provisionsmodell“ wurde ein Fixum von 1.400,00 € brutto zuzüglich Provision angeboten, wobei ein Provisionspunkt mit 1,50 € vergütet werden sollte. Das zweite Modell, die sogenannte “aggressive Provision“, sah zunächst ein Fixum von 800,00 € vor und der Provisionspunkt sollte mit 3,50 € vergütet werden. Der Kläger entschied sich, jedenfalls im Hinblick auf die Provision, für die zweite Variante. Es ist streitig, ob der Kläger auch der Höhe des zu zahlenden Fixums zustimmte. Unstreitig zahlte die Beklagte dem Kläger ab April 2008 ein Grundgehalt von 800,00 € brutto zzgl. Provisionen nach dem „aggressiven Provisionsmodell“. Ab Januar 2011 hob die Beklagte das Grundgehalt auf 1.000,00 € an. Neben dem Grundgehalt und den auf dem Punktesystem basierenden Provisionen erhielt der Kläger sogenannte „freiwillige Provisionen“, Bonuszahlungen sowie Aufwandsentschädigungen. In den Gehaltsabrechnungen sind aufgeführt das Grundgehalt, die Provisionen und die freiwilligen Provisionen. Daneben erhielt der Kläger jeden Monat einen Einzelnachweis über die Gehaltsbestandteile. Hierin sind die „freiwilligen Provisionen“ der Art nach aufgeschlüsselt. Die eigentlichen Provisionen und das Grundgehalt waren im streitgegenständlichen Zeitraum stets höher als das im Arbeitsvertrag vereinbarte Festgehalt über 1.535,00 € brutto. Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte schriftlich auf, die Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten Festgehalt (1.535,00 €) und dem jeweils ab 2011 gezahlten Grundgehalt (1.000,00 €) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2014 unter Fristsetzung bis zum 14.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies ab. Randnummer 15 Mit seiner am 13.11.2014 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger diese Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2014 in Höhe von insgesamt 23.275,00 € brutto weiter verfolgt. Randnummer 16 Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz, sowie deren erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.06.2015 die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei nicht schlüssig. Der Kläger habe unstreitig mehr erhalten als das arbeitsvertraglich vereinbarte Festgehalt in Höhe von monatlich 1.535,00 € brutto. Die in 2008 mündlich getroffene Neuregelung der Vergütung in Form eines Grundgehalts und Provisionen sei als „Paket“ angeboten worden. Dies sei für den Kläger auch eindeutig erkennbar gewesen. Dem stehe auch § 17 des Arbeitsvertrages nicht entgegen. Die gesonderte Provisionsvereinbarung sei vorliegend nicht isoliert, sondern nur in Zusammenhang mit der Absenkung des Fixums angeboten worden. Die klägerischen Ansprüche basierten ersichtlich auf der sogenannten „Rosinentheorie“. Das Vereinbarte würde bei diesem behaupteten – wohl versteckten – Einigungsmangel gemäß § 155 BGB nicht gelten, da nicht anzunehmen sei, dass seitens der Beklagten die Provisionsregelung ohne Absenkung des Fixums zustande gekommen wäre. Sollte andererseits der Kläger der Neuregelung nicht zugestimmt haben, so hätten für ihn aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Dissenses die alten Bedingungen weitergegolten. Hieraus würde sich jedoch kein Nachzahlungsanspruch ergeben. Randnummer 18 Gegen das ihm am 10.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.07.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 12.10.2015 am 17.09.2015 begründet. Randnummer 19 Der Kläger trägt vor, Randnummer 20 es ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, dass ein Festgehalt von monatlich 1.535,00 € brutto vereinbart worden sei und weitere Provisionszahlungen und freiwillige Sonderzahlungen/Zulagen gezahlt werden könnten. Aus §§ 5, 17 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass Sonderzahlungen und Provisionszahlungen beim Grundgehalt nicht berücksichtigt würden. Die Parteien hätten mithin im Arbeitsvertrag eine klare Regelung hinsichtlich der Lohnarten getroffen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Provisionen, freiwilligen Sonderzahlungen und das Grundgehalt/Fixum zu summieren widerspreche der klaren Regelung im Arbeitsvertrag. Die Änderung des Vergütungssystems sei unstreitig entgegen dem Schriftformerfordernis nicht schriftlich erfolgt. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass er bereits mehrfach seit 2008, insbesondere zu den jährlichen Besprechungen zum Jahreswechsel, gegenüber dem Geschäftsführer K... erklärt, dass er mit der Absenkung seines Grundgehalts nicht einverstanden sei (Zeugen d... B... und F...). Aufgrund seines erklärten Widerspruchs könne auch nicht von einem versteckten Einigungsmangel gemäß § 155 BGB ausgegangen werden. Da sich die Parteien mithin nicht über alle Punkte des neuen Vergütungssystems geeinigt hätten, läge ein offener Einigungsmangel gemäß § 154 BGB vor. Die Umstellung des Vergütungssystems sei im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zulässig (BAG, Urt. v. 30.07.1985 – 3 AZR 405/83 -). Der Kläger verweist auf §§ 310 Abs. 4, 308 Nr. 5 BGB. Der Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigt gezahlter Provisionen zu. Provisionen und Sonderzahlungen seien auf der Vertragsgrundlage zur Gehaltsverbesserung und damit mit Rechtsgrund gezahlt worden. Dem Rückzahlungsanspruch stehe § 814 BGB entgegen, da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass er mit der Absenkung des Grundgehalts nicht einverstanden gewesen sei. Randnummer 21 Im Berufungstermin hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er vor April 2008 neben dem Festgehalt auch Provisionen erhalten habe. Er habe damals 10 % Umsatzprovision erhalten. Die damaligen Abrechnungen hätten dementsprechend auch das Festgehalt und die gezahlten Provisionen ausgewiesen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2015, Az. 1 Ca 1215/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.275,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.11.2014 zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt Randnummer 27 das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den vor April 2008 gezahlten Umsatzprovisionen erhebt die Beklagte Verspätungsrüge. Randnummer 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.01.2016 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf restliches Fixgehalt von Januar 2011 bis September 2014 in Höhe von insgesamt 23.275,00 € brutto. Randnummer 31 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf restliche Vergütung. Die Vergütungsansprüche des Klägers sind erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Randnummer 32
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