Gerichtsvollzieherkosten: Nichterhebung der Kosten für persönliche Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft Leitsatz 1. Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsauftra
§ 66Abs.
2 S. 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde formgerecht eingelegt (vgl. § 5 Abs. 2 S.
§ 66Abs.
5 S. 1 GKG). Eine Beschwerdeberechtigung ist gegeben. Zudem ist die Beschwerde durch das Amtsgericht zugelassen worden (vgl. § 5 Abs. 2 S.
§ 66Abs.
2 S. 2 GKG). 2.) Randnummer 15 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Randnummer 16 Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG nebst Wegegeld und anteiliger Kostenpauschale für die persönliche Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist zutreffend. Randnummer 17 Diese Kosten sind auf der Grundlage des § 9 GvKostG in Verbindung mit Nr. 100, 711 und 716 KV GvKostG entstanden. Die Obergerichtsvollzieherin hat die Ladung der Schuldnerin persönlich zugestellt. Damit sind die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes KV Nr. 100 erfüllt. Randnummer 18 Dieser Gebührentatbestand findet gemäß Vorbem. 1 Abs. 2 KV GvKostG auch dann Anwendung, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 f ZPO zustellt. Diese Klarstellung im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Gebühren nach den Nr. 100 und 101 KV GvKostG ist für erforderlich gehalten worden, weil es sich bei der Zustellung der Ladung um eine Zustellung von Amts wegen handelt (vgl. Stöber in: Zöller, 31. Aufl.
(2016), § 802 f ZPO, Rn. 6). Randnummer 19 Nr. 100 KV GvKostG enthält keine Maßgabe, dass nur objektiv erforderliche oder ermessensfehlerfreie Zustellungen auslagenpflichtig sein sollen. Es ist deshalb festzuhalten, dass auch eine nicht erforderliche oder ermessensfehlerhafte Zustellung immer noch eine solche bleibt und damit den Gebührentatbestand erfüllt. Allenfalls kann unter den Voraussetzungen von § 7 GvKostG eine Niederschlagung der Kosten in Betracht kommen (vgl. hierzu sogleich unter b)). Randnummer 20 Ebenfalls angefallen im Zusammenhang mit der persönlichen Zustellung ist das Wegegeld gemäß Nr. 711 KV GvKostG in Höhe von EUR 6,50 sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KV GvKostG in Höhe von 20% der Gebühr. b) Randnummer 21 Die Kosten der persönlichen Zustellung nach den Nr. 100, 711, 716 KV GvKostG sind nicht nach § 7 GvKostG niederzuschlagen. Randnummer 22 Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsauftrages Kosten tatsächlich entstanden, kommt eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG nur in Betracht, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 GvKostG muss ein offensichtlicher und eindeutiger Fehler vorliegen. Das setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (BGH NJW-RR 2003, 1294 zu § 8 GKG a.F.). Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers, ist eine Sachbehandlung erst bei einer klaren Überschreitung der Ermessensgrenzen unrichtig (OLG Frankfurt BeckRS 2016, 5460). Randnummer 23 Daran gemessen ist die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin der Abnahme der Vermögensauskunft durch die Obergerichtsvollzieherin nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG anzusehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die Art der Zustellung der Ladung gemäß § 802 f Abs. 1 S. 2 ZPO ein Ermessensspielraum zusteht, wenn der Gläubiger aus Kostengründen eine Zustellung durch die Post beantragt hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Ungeklärt ist in der Rechtsprechung auch, welche kostenrechtlichen Folgerungen aus einer ermessensfehlerhaften Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zu ziehen sind. Randnummer 24 Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 23.02.2015 (Az.: 8 W 75/15, NJW 2015, 2513) die Frage, ob durch eine Weisung des Gläubigers bezüglich der Zustellungsart das dem Gerichtsvollzieher eingeräumte Ermessen auf „Null“ reduziert werde, ausdrücklich nicht entschieden. Indes hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher bei der ihm obliegenden Ermessensausübung auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen dürfe, er nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt sei. Randnummer 25 Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 13.04.2015 (Az.: 17 W 319/14, BeckRS 2015, 8375), entschieden, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers obliege, auf welche Weise er eine Zustellung vornehme, entweder er stelle persönlich zu oder er bediene sich dafür der Post. Es handele sich bei der Entscheidung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellungsart im Rahmen der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren, so dass im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden könnten und dürften, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen. Ob es unter Ermessensgesichtspunkten auf durchgreifende Bedenken stoße, wenn der Gerichtsvollzieher üblicherweise selbst dann die persönliche Zustellung vornehme, wenn der Gläubiger im Einzelfall die Zustellung per Post beauftrage, bedürfe nicht der Entscheidung. In einem solchen Fall dürfte der Gläubiger zwar gerade auf die sich aus der persönlichen Zustellung ergebenden Vorteile (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, Möglichkeit der schnellen gütlichen Beendigung) verzichten, so dass für eine abweichende Zustellungsentscheidung des Gerichtsvollziehers kein Raum bleiben dürfte. Die Gläubigerin habe vorliegend indessen eine Zustellung per Post nicht beauftragt. Randnummer 26 Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 20.10.2015 (14 W 675/15, BeckRS 2015, 18032) entschieden, dass die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner aus Gründen der kostenschonenden Forderungsbeitreibung und der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers grundsätzlich per Post zuzustellen sei. Eine abweichende Entscheidung des Gerichtsvollziehers sei ermessensfehlerhaft, wenn der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt habe und keine Erwägungen, die im Einzelfall den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung hinreichend sachlich begründen, geltend gemacht würden. Allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte seien in einem solchen Fall nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen. Randnummer 27 Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.02.2016 (14 W 1/16, BeckRS 2016, 5460) entschieden, dass angesichts des Streits in der Rechtsprechung darüber, unter welchen Umständen von einer fehlerhaften Ermessensausübung bei der Wahl der Zustellung auszugehen sei, ein offensichtlicher Fehler bei der Sachbehandlung durch einen Gerichtsvollzieher nicht angenommen werden könne. Randnummer 28 Ist nun in der Rechtsprechung umstritten und ungeklärt, unter welchen Umständen von einer fehlerhaften Ermessensausübung bei der Wahl der Zustellung auszugehen ist, kommt nach Auffassung der Beschwerdekammer die Bewertung eines etwaigen Fehlers der Obergerichtsvollzieherin als klar und offensichtlich zu Tage tretend nicht in Betracht. Denn sie kann sich für ihre Ermessensausübung auf eine mindestens vertretbare und nicht als Mindermeinung zu bezeichnende obergerichtliche Rechtsprechung berufen. 3.) Randnummer 29 Eine Kostenentscheidung ist wegen § 5 Abs. 2 S.
§ 66Abs.
8 GKG nicht veranlasst. Randnummer 30 Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S.
§ 66Abs.
4 S. 1 GKG zuzulassen. Denn die zur Entscheidung stehenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 31 Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf § 3a GvKostG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001259554