gehend BAG, 26. September 2017, 1 ABR 27/16, Beschluss: Stattgabe Tenor Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.06.2015 - 1 BV 10 c/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung klarstellend wie folgt gefasst wird: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Mitgliedern des Betriebsausschusses des Antragstellers Einsicht in die mit Januar 2014 beginnenden Bruttolohn- und Gehaltslisten aller im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten zu gewähren. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Umfang des Einsichtsrechts des antragstellenden Betriebsrats in die bei der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) geführten Bruttolohn- und Gehaltslisten. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin führt den Omnibuslinienverkehr im Rahmen des H. Verkehrsverbunds durch. Für ihr Unternehmen sind vier Betriebsräte errichtet, darunter der Antragsteller sowie die Betriebsräte in B., Q. und E.. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus elf Mitgliedern und hat einen Betriebsausschuss gebildet. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 29.01.2015 begehrte der Antragsteller die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten sämtlicher Mitarbeiter des Unternehmens. Die Arbeitgeberin lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Betriebsrat sei nur für die S. Mitarbeiter zuständig und könne daher nur Einsicht in deren Gehaltslisten erhalten. Darauf hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 04.03.2015 hat der Betriebsrat B. die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, er habe einen Beschluss dahingehend gefasst, dass Betriebsräte anderer Betriebshöfe nicht in die Gehaltslisten Einsicht nehmen dürften, für die er zuständig sei. Randnummer 5 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 6 die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitgliedern des Betriebsausschusses Einsicht in die mit Januar 2014 beginnenden Bruttolohn- und Gehaltslisten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten der Betriebe in B., E., G., G., S. und Q. zu gewähren. Randnummer 7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat
dem Antrag des Betriebsrats erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Weitere Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat seien am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen, da sie nicht in ihren Rechten betroffen seien. Der Antrag sei begründet. Dies folge aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser greife auch dann ein, wenn eine entgeltverteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen Betrieb beschränkt sei. Das Einsichtnahmerecht des Betriebsrats auch in die Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe diene dazu, dem Betriebsrat Kenntnis darüber zu verschaffen, ob die Arbeitgeberin entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Leistungen gewähre. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht. Randnummer 11 Gegen diesen am 18.06.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 25.06.2015 Beschwerde eingelegt und diese
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.09.2015 am 17.09.2015 begründet. Randnummer 12 Sie führt aus: An dem Verfahren seien auch der Gesamtbetriebsrat sowie die weiteren für ihr Unternehmen gebildeten Betriebsräte zu beteiligen. Das Einsichtsrecht könne tatsächlich auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der weiteren Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats betreffen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, die weiteren Betriebsräte hätten neben dem Antragsteller jeweils ein eigenes Einsichtsrecht, sei fehlerhaft. So habe der Betriebsrat B. bereits die Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht H. angedroht, sofern die Arbeitgeberin gegen dessen Beschluss verstoße. Die Frage des Einsichtnahmerechts müsse also einheitlich entschieden werden. Randnummer 13 Der Antrag sei auch unzulässig. Der Zeitraum, für den die Einsichtnahme verlangt werde, sei nicht bestimmt, es fehle das Enddatum. Ihr Unternehmen verfüge nur über drei weitere Betriebe. Es gebe die im Antrag genannten weiteren fünf Betriebe nicht. Im Hinblick auf die Einsichtnahme in die Liste der Arbeitnehmer für den Betrieb S. fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Das Einblicksrecht sei insoweit unstreitig. Randnummer 14 Schließlich sei der Antrag auch unbegründet. Es sei nicht Aufgabe des Antragstellers den Gleichbehandlungsgrundsatz mit Blick auf die anderen Betriebe zu überprüfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz präge vorrangig das individuelle Arbeitsrecht. Der Betriebsrat lege auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, welche entgeltverteilenden Leistungen es gebe, die eine Verletzung des überbetrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes belegen könnten. Für dessen Wahrung sei im Übrigen der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2,
GG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
dem BetrVG im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des BetrVG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG, Beschl. v. 25.09.2012 - 1 ABR 17/12 - juris, Rn. 11). Randnummer 28 2. Danach sind vorliegend nur der Antragsteller und die Arbeitgeberin Beteiligte des Verfahrens. Randnummer 29 Weitere Beteiligte werden durch den Beschluss im vorliegenden Verfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht betroffen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht bei einem stattgebenden Beschluss nicht fest, dass das streitige Einsichtsrecht allen anderen Betriebsräten und/oder dem Gesamtbetriebsrat nicht zusteht. Randnummer 30 Geht es dem Betriebsrat in Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht
VG um die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben
VG, kann das Einsichtsrecht nämlich sowohl dem Betriebsrat, als auch dem Gesamtbetriebsrat zustehen (Richardi/Thüsing, BetrVG,
dem die Arbeitgeberin das Einsichtsrecht des Antragstellers bestreitet, besteht die Besorgnis, sie werde sich ohne gerichtliche Entscheidung auch künftig ihrer Verpflichtung entziehen (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 ABR 54/12 - juris, Rn. 16 mwN). Randnummer 35 2. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auch auf die Arbeitnehmer des S. Betriebs der Arbeitgeberin bezieht. Zwar ist das Einblicksrecht in deren Lohn- und Gehaltsliste von der Arbeitgeberin nicht bestritten worden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber, ob der Betriebsrat Einblick in die Liste sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden Angestellten zu erhalten hat. Es handelt sich hierbei auch
dem Vortrag der Arbeitgeberin um eine Liste, in die der Betriebsrat Einblick nehmen möchte. Es geht ihm gerade nicht um Einblick in eine „gefilterte” Liste, in der nur die S. Arbeitnehmer aufgeführt sind. Randnummer 36 IV. Der Antrag ist begründet. Randnummer 37 Das vom Betriebsrat geltend gemachte Einsichtsrecht folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
dieser Vorschrift sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist u. a. der Betriebsausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Randnummer 38 Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Randnummer 39 1. Zu den Aufgaben des Betriebsrats
VG gehören namentlich auch die in § 80 Abs. 1 genannten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats.
VG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dieses Überwachungsrecht umfasst das gesamte zugunsten der Arbeitnehmer geschaffene normative Recht, einschließlich des Richterrechts. Hierzu zählt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG v. 14.01.2014, Rn. 23; Fitting,
der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts grundsätzlich unternehmensbezogen. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern verschiedener Betriebe ist nur aus sachlichen Gründen zulässig, die vom Arbeitgeber darzulegen sind (BAG v. 03.12.2008 - 5 AZR 74/08 - juris, Rn. 16). Randnummer 42 Zur Überwachung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten des Unternehmens erforderlich, weil denkbar ist, dass die Arbeitgeberin in einem Betrieb allgemeine Leistungen
einem generalisierenden Prinzip gewährt und im Betrieb des Antragstellers nicht. Das kann, soweit es um finanzielle Zuwendungen geht, durch eine Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltsliste festgestellt werden. Randnummer 43
1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Gewährt die Arbeitgeberin einem Betriebsratsmitglied
VG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine
1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Dies folgt schon daraus, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretung der Beschäftigten
3 BDSG durch die
Abs. 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung nicht berührt werden. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten zählt auch der Betriebsrat. Hinzu kommt, dass dieser selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG ist (BAG, a. a. O., Rn. 28). Randnummer 47 Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Einsichtsgewährung keine Weitergabe von Daten an Dritte darstellt. Randnummer 48 e) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat nicht für sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens zuständig ist. Randnummer 49 Das Auskunftsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auch in anderen Fällen auf Mitarbeiter, die nicht durch den Betriebsrat vertreten werden.
VG erstreckt sich etwa die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits seit langem anerkannt, dass der Informationsanspruch des Betriebsrats sich auch auf freie Mitarbeiter, für die der Betriebsrat ebenfalls nicht zuständig ist, bezieht (BAG v. 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 -). Randnummer 50
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