SGB VII kommt namentlich bei einer "Neckerei" unter Arbeitskollegen nicht in Betracht. (Rn.49)
den Klageanträgen erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 19 Der Beklagte habe durch das zweimalige Überfahren des Fußes des Klägers rechtswidrig und schuldhaft dessen Gesundheit und Körper verletzt und hafte daher gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld. Die eingetretenen Schmerzen und Verletzungsfolgen habe der Kläger durch die Vorlage der Berichte des Krankenhauses ausreichend belegt. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- € sei unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen anderer Gerichte angemessen. Ein Haftungsausschluss
1 S. 1 SGB 7 komme nicht in Betracht, da der Beklagte den Kläger nicht bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit geschädigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 20 Gegen das am 22.07.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.08.2015 Berufung eingelegt und diese am 18.08.2015 begründet. Randnummer 21 Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag zum Unfallhergang aus erster Instanz. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig verkannt, dass der Unfall in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sei. Dieser habe sich bei Verwendung eines Betriebsmittels auf dem Betriebsgelände bei einer betrieblichen Tätigkeit, nämlich dem Versuch den Gabelstapler zum Feierabend in der Betriebshalle abzustellen, ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Neckerei auch bereits abgeschlossen gewesen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass er erstinstanzlich die in der Klage behaupteten Verletzungsfolgen mit Nichtwissen bestritten habe. Randnummer 22 Der Streithelfer rügt neuen Sachvortrag des Klägers als verspätet. Es sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass der Beklagte auf dem Weg in die Halle gewesen sei, um dann dort den Gabelstapler abzustellen. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft einen Haftungsausschluss gemäß den §§ 105 ff. SGB 7 verneint. Der Beklagte habe den Schaden bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit fahrlässig verursacht. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 unter Abänderung des am 12.06.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn (Az. 51 Ca 1379 c/14) – zugestellte am 22.07.2015 - die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Streithelfer hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen und zusätzlich beantragt, Randnummer 26 dem Kläger und Berufungsbeklagten die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten aufzuerlegen. Randnummer 27 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 28 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 29 Er wiederholt zunächst ebenfalls seine Darstellung zum Unfallgeschehen aus erster Instanz. Der Beklagte habe nicht beabsichtigt, den Gabelstapler in der Betriebshalle abzustellen. Der Beklagte habe aber auch nicht zunächst den Stapler angehalten, sondern sei zielstrebig auf ihn zugefahren. Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und entschieden. Die Verletzungsfolgen seien durch die Arztberichte hinreichend dokumentiert. Randnummer 30 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. A. Randnummer 32 Die Klage ist zulässig. Randnummer 33 Der Antrag zu 2. des Klägers ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Bestehen einer Schadensersatzpflicht ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und kann Gegenstand einer entsprechenden Klage sein (Zöller, 30. Aufl., § 256, Rn 4). Randnummer 34 Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt jedenfalls daraus, dass mit der Klage die Verjährung gehemmt wird. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es insoweit aus, dass künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller, a. a. O., Rn 9). Randnummer 35 Danach besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger litt erkennbar auch im Berufungstermin noch unter den Folgen des Unfalls und war
wie vor nicht wieder arbeitsfähig. Demnach ist der Eintritt weiterer Schadensfolgen beim Kläger ohne weiteres noch möglich. B. Randnummer 36 Die Klage ist mit beiden Anträgen begründet. I. Randnummer 37 Der Antrag zu 1. ist begründet. Dem Kläger steht gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld wegen der bereits eingetretenen Verletzungen in Höhe von 10.000,-- € zu. Randnummer 38 Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der einen anderen schuldhaft an Körper oder Gesundheit verletzt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2 BGB kann in diesen Fällen auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) gefordert werden. Randnummer 39
dieser Vorschrift handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Randnummer 41 Der Kläger hat die beim Führen eines Fahrzeugs erforderliche Sorgfalt hier in gravierendem Maße außer Acht gelassen. Dabei kann der genaue Hergang des Unfalls, der auch im Berufungstermin nicht abschließend geklärt werden konnte, offen bleiben. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten zutreffen sollte, wonach er erst gehalten habe, um den Kläger an die Brust zu zwicken und dann bei der Weiterfahrt den Fuß des Klägers zweimal überrollte, zuträfe, hätte der Beklagte sich hierbei sorgfaltswidrig verhalten. Randnummer 42 Zur näheren Begründung wird auf die sorgfältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 7 unter I.
wie vor nicht arbeitsfähig ist und zu Lasten des Beklagten, dass er gleich zweimal über den Fuß des Klägers gefahren ist und im zweiten Fall besonders sorgfaltswidrig gehandelt hat. Danach ist die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes mit 10.000,-- € nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen sind im Berufungsverfahren auch nicht erhoben worden. Randnummer 46 5. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht
1 SGB 7 ausgeschlossen. Randnummer 47 a)
1 SGB 7 sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen
anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem
2 Nr. 1 - 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Randnummer 48 Dieser Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs greift im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten nicht ein, weil er den Schaden nicht durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB 7 verursacht hat. Randnummer 49 Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB 7 ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinen betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich/privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 67/14 - Juris, Rn 20 f.). Randnummer 50 b)
diesen Maßstäben ist der beim Kläger eingetretene Schaden nicht während einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten eingetreten. Vielmehr ist der Schaden, wie die Parteien selbst wiederholt vortragen, anlässlich einer „Neckerei“ des Klägers durch den Beklagten entstanden. Es kann zugunsten des Beklagten angenommen werden, dass er grundsätzlich den Gabelstapler in die Betriebshalle fahren wollte, um ihn dort abzustellen. Dieser Weg führte ihn aber keineswegs so am Kläger vorbei, dass er zwangsläufig dessen Fuß hätte überrollen müssen. Die Parteien haben im Berufungstermin noch einmal den Sachverhalt anhand einer bildlichen Darstellung erläutert und übereinstimmend erklärt, der Weg, den der Beklagte mit seinem Gabelstapler zur Halle habe nehmen müssen, habe eine Breite von 10 m gehabt. Es wäre dem Beklagten also ohne weiteres möglich gewesen, auf direkten Weg in die Halle zu fahren, um das Fahrzeug abzustellen. In dem Moment, als der Beklagte diesen gebotenen Weg verließ, und einen „Umweg“ machte, um den Kläger in die Brust zu zwicken, endete auch die betriebsbezogene Tätigkeit und das vom Beklagten genutzte Betriebsmittel war nur noch „bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb“ benutzt worden. Randnummer 51 Der gesamte zum Unfallhergang führende Sachverhalt stellt sich als einheitlicher Vorgang dar. Es kann nicht dahin differenziert werden, dass der Beklagte,
dem er den Kläger in die Brust gezwickt hatte oder dies
seinem Vortrag im Berufungstermin jedenfalls versucht hatte, nunmehr wieder eine betriebliche Tätigkeit aufnahm, indem er den Gabelstapler erneut in Bewegung setzte, um ihn in die Halle zu verbringen. Der Beklagte hätte vielmehr erst dann wieder eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen, wenn er auf die direkte Linie des Weges in die Betriebshalle zurückgekehrt wäre. Hierzu kam es aber dann nicht, weil er
dem zweimaligen Überfahren des Fußes seine Fahrt nicht fortsetzte. II. Randnummer 52
vorstehenden Ausführungen ist auch der Antrag zu
2 ZPO sind die Vorschriften des § 100 ZPO für die Kostenverteilung dann maßgebend, wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69 ZPO) gilt. So liegt der Fall hier nicht. Die Streithilfe war zwar gemäß § 66 ZPO im vorliegenden Fall zulässig (vgl. OLG Hamm vom 29.04.1996 - 6 U 187/95 - NJW RR 1997, 157). Es handelt sich aber im Fall des Beitritts des Privatpflichtversicherers zugunsten seines Versicherungsnehmers nicht um einen Fall des § 69 ZPO (Zöller, a. a. O., § 69 ZPO Rn 2). Eine Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Kläger findet nicht statt. Randnummer 55 § 69 ZPO setzt voraus, dass die Rechtskraft der im Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner von Wirksamkeit ist, hier also zum Kläger. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001262389
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