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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LB 17/15 Urteil Ruhensregelung bei Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20% neben ge

Ruhensregelung bei Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20% neben gesetzlicher Altersrente Leitsatz Wird ein Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20 v.H. gewährt, führt die Mindestbelassungsregel des

§ 53Abs. 6 Beamt

VG der Unterhaltsbeitrag zu belassen. Randnummer 5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom

  1. September 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ihre Vorgehensweise bei der Ruhensberechnung sei durch die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung von Beamten, die nach einem erlittenen Dienstunfall bei ihrem Dienstherrn verblieben, mit denen, die aus dem aktiven Dienstverhältnis ausschieden, gerechtfertigt. Der im Dienst verbleibende Beamte erhalte neben seinen Versorgungsbezügen für die geleistete Dienstzeit einen Unfallausgleich erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H.. Scheide der Beamte aus dem aktiven Dienstverhältnis aus und beziehe dann später eine Altersrente für seine geleisteten Arbeitsjahre, sei es nur gerechtfertigt, dass auch dieser Beamte einen Unterhaltsbeitrag erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. erhalte. Durch den Unterhaltsbeitrag sei der Nachteil auszugleichen, der einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehe und diene insofern dem Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenen Mehraufwendungen. Sowohl ein Erwerbseinkommen als auch daraus resultierende Rentenansprüche seien deshalb auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Randnummer 6 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 6 BeamtVG nur entsprechend anzuwenden sei, so dass der Unterhaltsbeitrag von der Ruhensberechnung auszunehmen sei. Er dürfe zumindest nicht stärker zur Anrechnung herangezogen werden als der Unfallausgleich. Die Gleichstellung von Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag durch die Beklagte verkenne den sozialpolitischen Zweck des § 55 Abs. 7 BeamtVG sowie die gesetzgeberische Motivation bei Einführung der Höchstgrenze in § 55 BeamtVG. Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag seien unterschiedliche Institute. Der Unfallausgleich stehe sowohl aktiven als auch Beamten im Ruhestand zu, er stehe anrechnungsfrei neben Besoldung und Versorgung. Ein Unterhaltsbeitrag stehe nur ehemaligen Beamten zu, die wegen Entlassung keine Ruhestandsbeamten hätten werden können. Er werde wegen endgültiger Beendigung des Beamtenverhältnisses gezahlt, es handele sich hierbei um eine Sonderform des Schadensersatzes. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 den Bescheid vom
  2. November 2012 und den Widerspruchsbescheid vom
  3. November 2013 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der fehlenden Vergleichbarkeit von Unterhaltsbeitrag und Unfallausgleich dadurch Rechnung getragen werde, dass sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages an sich als auch bei der Höchstgrenzenberechnung keine dienstzeitbezogenen Bestandteile herangezogen würden. Vielmehr seien allein die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie die tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend. So werde das Ziel der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, die Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger an die Versorgung der „Nur- Beamten“ anzugleichen, erreicht. Durch den Verweis auf § 53 Abs. 6 BeamtVG habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass ein vollständiges Ruhen des Unterhaltsbeitrages bedingt durch eine Rentenanrechnung, abgemildert werde. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Vorschriften über die Gewährung eines Unfallausgleichs bei der Frage, ob eine Mindestbelassung zu gewähren sei, herangezogen. Eine Belassung der Mindestversorgung bereits bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. stehe so dem Willen des Gesetzgebers entgegen. Randnummer 12 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht -
  4. Kammer, Einzelrichter - hat die Klage mit Urteil vom
  5. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
  6. Juli 2008 - B 5 K 08.268 – (juris) verwiesen, dessen Auffassung auch von der Kommentarliteratur zum Beamtenversorgungsgesetz vertreten werde. Danach sei § 53 Abs. 6 BeamtVG nicht anzuwenden, wenn der Unterhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG lediglich nach einer MdE um 20 v. H. gewährt werde. Andernfalls würde ein solcher Versorgungsberechtigter hinsichtlich der Unfallentschädigung besser gestellt werden als ein vergleichbarer Beamter, dem neben den Dienstbezügen oder dem Anwärterbezug ein Unfallausgleich erst bei einer MdE von wenigstens 25 v. H. zustehe. Auch eine Mindestbelassung nach § 53 Abs. 5 BeamtVG komme nicht in Betracht; denn § 55 BeamtVG verweise nicht auf diesen Absatz. Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass ein neuer Festsetzungsbescheid erlassen worden sei. Zwar ruhe nunmehr der Auszahlungsanspruch, der Ausgangsbescheid werde dadurch jedoch nicht rechtswidrig mit der Folge, dass er hätte zurückgenommen werden müssen. Randnummer 13 Mit der hiergegen vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
  7. September 2014 -
  8. Kammer, Einzelrichter - zu ändern und den Bescheid vom
  9. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom
  10. November 2013 aufzuheben. Randnummer 16 Um Prozesszinsen zu erhalten, erweitert der Kläger mit am
  11. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz seine Klage dahingehend, Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger, Randnummer 18
  12. mit Wirkung ab
  13. Januar 2013 Unterhaltsbeitrag bezogen auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % in jeweils gesetzlicher Höhe zu zahlen und Randnummer 19
  14. den dem Kläger nachzuzahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen und die mit Schriftsatz vom
  15. Juni 2015 weiter gestellten Anträge abzuweisen. Randnummer 22 Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem bisherigen Verfahren hebt sie hervor, dass sich die Mindestbelassungsregelung nach § 55 Abs. 7 i.V.m. § 53 Abs. 6 BeamtVG zwingend an den Vorschriften über den Unfallausgleich orientieren müsse, da der Dienstherr andernfalls ausgeschiedene Beamte bevorteilen bzw. in stärkerem Maße alimentieren würde. Zwar erhalte nur der im Dienst verbliebene Beamte nach Beendigung der aktiven Dienstzeit allgemeine Versorgungsbezüge, aber auch der Kläger erhalte für seine geleistete Lebensarbeitszeit eine angemessene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Genau betrachtet würden ausgeschiedene Beamte gegenüber im Dienst verbleibenden Beamten besser gestellt, da ihnen der Unterhaltsbeitrag neben einer potentiellen neuen Erwerbstätigkeit bereits ab einer MdE von 20 v. H. gewährt werde, während weiterbeschäftigten Beamten neben ihren Dienstbezügen ein Unfallausgleich erst ab einer MdE von 25 v. H. zustehe. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet (I). Im gleichen Umfang sind auch die mit Schriftsatz vom
  16. Juni 2015 gestellten Klaganträge begründet und im Übrigen unbegründet (II). Randnummer 24 I. Nach dem auf die Berechnung des nach Bezug der gesetzlichen Altersrente an den Kläger auszuzahlenden Unterhaltsbeitrags anzuwendenden Recht

(1)hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid zwar die Höchstgrenze nach § 63 Nr. 2, § 55 Abs. 2 BeamtVG zutreffend bestimmt
(2), allerdings hat sie die Mindestbelassungsregelung des § 63 Nr. 2, § 55 Abs.

§ 53Abs. 6 Beamt

VG nicht richtig angewandt. Insoweit ist dem Kläger neben der gesetzlichen Altersrente von dem Unterhaltsbeitrag ein Betrag zu belassen, der der jeweils geltenden Mindesthöhe des Unfallausgleichs entspricht

(3). Randnummer 25
  1. Der Unterhaltsbeitrag wird unter anderem Beamten gewährt, die infolge eines Dienstunfalles aus dem Dienst ausscheiden. Die Höhe richtet sich nach der zuerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 20 v. H., vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Der Unterhaltsbeitrag ist gemäß § 2 Nr. 1 BeamtVG ein Versorgungsbezug. Er wird im Rahmen der Unfallfürsorge gewährt (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BeamtVG). Randnummer 26 Während für die Unfallfürsorge, und zwar für die Frage, ob (überhaupt) ein Dienstunfall, ggfs. sogar ein qualifizierter Dienstunfall vorliegt, das Recht maßgeblich ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteile vom
  2. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom
  3. Januar 1969 - 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2, zuletzt vom
  4. Oktober 2012 - 2 C 41.11- Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3 = juris Rn. 8), ist allgemein für die Versorgung das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 = juris Rn. 8). Randnummer 27 Auf den Kläger fanden zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Jahre 1968 und zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags am
  6. November 1975 zunächst die Vorschriften des Abschnitts V (§§ 105 ff.) des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Oktober 1965 (BGBl I S. 725), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom
  8. Mai 1975 (BGBl I S. 1173, 1232; BBG a.F.) sowie die Vorschriften zur Unfallfürsorge in §§ 13, 19 Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. Juli 1960 (BGBl I S. 569, 688), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom
  10. Mai 1975 (BGBl I S. 1173, 1234; BPolBG a.F.) Anwendung. Der Unterhaltsbeitrag wurde danach berechnet nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BPolBG a.F., der u.a. auf § 118 BBG a.F. verweist, d.h. der Berechnung wurde ein fiktives Ruhegehalt (und nicht wie heute nach § 38 BeamtVG eine fiktive Besoldung, vgl. aber auch § 38 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG), und zwar das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. (heute § 14 Abs. 4 BeamtVG) zugrunde gelegt. Randnummer 28 Mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom
  11. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG - am
  12. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) findet auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Versorgungsempfänger § 69 BeamtVG Anwendung. Dabei gilt für den Kläger als bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen früheren Beamten nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die Regelung des § 38 BeamtVG zum Unterhaltsbeitrag. Hierdurch nehmen die dienstunfallverletzten früheren Beamten - wie der Kläger - an den Verbesserungen des § 38 BeamtVG gegenüber dem früheren Recht teil. Die sich hieraus ergebende Versorgung bestimmt sich nach § 69 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach früherem Recht, jedoch unter Berücksichtigung der Verbesserungen nach den Maßgaben der Nummern 1 bis 6 (des § 69 Abs. 1 BeamtVG), wobei unter anderem § 38 Abs. 5 BeamtVG anzuwenden ist (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Randnummer 29 Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG sind für die Ruhensberechnung, d.h. für die Berechnung der Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mit Renten, § 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 BeamtVG in der aktuellen Fassung (Satz 1) sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis zum
  13. Dezember 1991 geltenden Fassung (Satz 2) anzuwenden. Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gilt nunmehr die in § 53 Abs. 6 BeamtVG enthaltene Mindestbelassungsregelung ebenfalls in der aktuellen Fassung. Nach dem nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG außerdem anwendbaren § 63 Nr. 2 BeamtVG gilt für die Ruhensregelungen der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Randnummer 30
  14. Zutreffend hat die Beklagte trotz der danach anwendbaren Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis
  15. Dezember 1991 geltenden Fassung) den Unterhaltsbeitrag in Höhe von 308, 22 € selbst als Höchstgrenze zugrunde gelegt, so dass die diese Höchstgrenze mit 344,12 € übersteigende Altersrente zum Ruhen des Unterhaltsbeitrags führen würde. Randnummer 31 Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum
  16. Dezember 1991 geltenden Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wird von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zugrunde gelegt (Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit um bei der Rente berücksichtigte Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erhöht (Satz 1 Buchst. b). Dies bedeutet, dass die bei der Berechnung der Versorgung nach § 14 BeamtVG zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 5 BeamtVG) und die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. §§ 6 ff. BeamtVG) jeweils erhöht werden. Randnummer 32 Jedoch kann bei der Festlegung der Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages eine solche fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG nicht zugrunde gelegt werden. Diese ist nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages, der (im Grundsatz) allein auf dem festgesetzten Betrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen beruht (vgl. § 38 Abs. 2 BeamtVG). Der von § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Berechnung fehlen daher entsprechende Anknüpfungsgrößen, so dass keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfolgen kann. Dies beruht darauf, dass der Kläger als entlassener Beamter kein Ruhestandsbeamter ist, er bezieht kein Ruhegehalt gemäß § 4 BeamtVG, sondern gilt nur nach § 63 Nr. 2 BeamtVG als ein solcher. Danach sind die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterhaltsbeitrag in dem Umfang dem Ruhegehalt gleichzustellen ist, in dem er in seinem materiellen Gehalt mit dem des Ruhegehalts vergleichbar ist. Der Unterhaltsbeitrag ist aber kein Ruhegehalt, sondern eine "Sonderform des Schadensersatzes". Er stellt eine Entschädigungsleistung dafür dar, dass der Beamte infolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses keine weiteren Leistungen der Unfallfürsorge für sich in Anspruch nehmen kann. Er hat zudem die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem ist er als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehranforderungen gedacht (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom
  17. Januar 1969 - 6 C 53.66 - Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 4 S. 4 ff., vom
  18. April 1991 – 6 C 56.88 – <Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12 LS>, vom
  19. Januar 1974 - 2 C 50.72 - <Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 10> und vom
  20. Februar 2016 - 2 C 14.14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.>). Randnummer 33
  21. Dem Kläger ist neben der gesetzlichen Altersrente von dem Unterhaltsbeitrag ein Betrag zu belassen, der der jeweils geltenden Mindesthöhe des Unfallausgleichs entspricht. Dies folgt aus § 63 Nr. 2, § 55 Abs.

§ 53Abs. 6 Beamt

VG. Randnummer 34 Für den Unterhaltsbeitrag ordnet § 63 Nr. 2 BeamtVG die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von § 59 BeamtVG, also die Anwendung der Ruhensvorschriften an. Bereits daraus lässt sich schließen, dass der Unterhaltsbeitrag trotz § 55 Abs.

§ 53Abs. 6 Beamt

VG dem Ruhen unterliegen kann. Ein Ruhen des Anspruchs führt zur Nichtauszahlung des entsprechenden Betrages; der Zahlungsanspruch des Versorgungsberechtigten für den jeweiligen Monat entfällt, ohne dass der materielle Versorgungsanspruch hiervon berührt wird. Randnummer 35 Nach § 55 Abs. 7 BeamtVG gilt § 53 Abs. 6 BeamtVG entsprechend. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG ist (beim Zusammentreffen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen) bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 (BeamtVG) hat, mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Da der Kläger den Mindestbetrag des Unterhaltsbeitrags (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) erhält, ist ihm danach der Unterhaltsbeitrag in der jeweils geltenden Mindesthöhe des Unfallausgleichs zu belassen (ebenso: Tegethoff/ Groepper in Plog/ Wiedow, Loseblattkommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz/ Bundesbesoldungsgesetz, Stand Januar 2016, Rn. 124 zu § 53 BeamtVG). Der Unfallausgleich wird nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. Aufgrund des Verweises auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG betrug der Unfallausgleich danach vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 mindestens 127 € (monatlich), vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 mindestens 129 € (monatlich) und derzeit mindestens 132 € (monatlich). Dies waren bzw. sind die dem Kläger bei der Ruhensberechnung nach § 63 Nr. 2, § 55 Abs.

§ 53Abs. 6 Beamt

VG vom Unterhaltsbeitrag zu belassenen Beträge. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts (unter Verweis auf einen Teil der Kommentarliteratur) ist Voraussetzung für die Anwendung der Mindestbelassung nach § 53 Abs. 6 BeamtVG nicht, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs vorliegen müssten, er also eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. aufweist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften. Randnummer 37 § 53 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG stellt lediglich eine Berechnungsregel dar. Die Vorschrift enthält (nur) einen Verweis auf einen bestimmten - in einer anderen Vorschrift geregelten - Betrag, nicht aber einen solchen auf die für den Unfallausgleich geltenden Leistungsvoraussetzungen. Aufgrund der im Versorgungsrecht geltenden strengen Wortlautbindung (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG) kann in die Vorschrift auch nicht etwa anderes hineingelesen werden. Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG formuliert, dass mindestens ein Betrag zu belassen ist, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht, und nicht, dass unter den Voraussetzungen des Unfallausgleichs mindestens der diesem entsprechende Betrag zu belassen ist, oder dass bei wesentlicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bzw. ab einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. mindestens der dem Unfallausgleich entsprechende Betrag zu belassen ist. Randnummer 38 Auch der Verweis in der Vorschrift über den Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) auf die Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ist lediglich ein solcher auf einen in einer anderen Vorschrift geregelten Betrag und nicht auf die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen. Voraussetzung für die Gewährung des Unfallausgleichs ist, dass der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter einer „wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ ist eine solche zu verstehen, die über einen gewissen Zeitraum andauert und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v. H. führt. Anknüpfungspunkt für diese Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist die vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung mit Arbeitnehmern, die nach § 560 RVO a. F. bzw. der Nachfolgevorschrift des § 581 Abs. 1 RVO a. F. Verletztenrente erhielten, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert war (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil

  1. Oktober 1962 – 6 C 180.60 - BVerwGE 15, 51, nachfolgend diesen Willen des Gesetzgebers hervorhebend: BVerwG, Urteile vom
  2. Juni 1965 - 6 C 38.63 – BVerwG 21, 282 = juris Rn. 17, vom
  3. September 1966 - 2 C 95.64 – BVerwGE 25, 46 = juris Rn. 22, vom
  4. Juli 1969 - 2 C 40.66 - BVerwGE 32, 323 = juris Rn. 21 f.). Randnummer 39 Nach der heute geltenden Nachfolgevorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird die Rente bereits ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. gewährt, so dass sogar zu überlegen wäre, ob der Begriff der „wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ in § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch entsprechend ausgelegt werden müsste. Dies kann aber dahinstehen, da § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG nur eine Rechtsfolgenverweisung darstellt. Randnummer 40 Werden danach der Unfallausgleich unabhängig von den Regelungen zur Grundrente in §§ 30, 31 BVG bei einer wesentlichen Beschränkung in der Erwerbsfähigkeit (25 v. H.) und der Unterhaltsbeitrag ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gewährt, kommt es auch nicht darauf an, dass die Grundrente erst ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 v. H. (so § 31 Abs. 1 BVG nach der derzeit geltenden Fassung) gewährt wird. In den Fällen, in denen die Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts auf die in dieser Vorschrift geregelten Beträge verweisen, ist solange der Mindestbetrag der Grundrente zugrunde zu legen, bis der dort genannte Grad der Schädigungsfolgen dem Grad der Minderung in der Erwerbsfähigkeit in den versorgungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Hinweis der Beklagten, dass nach der bis zum
  5. Juni 2008 (insofern unverändert seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes am
  6. Oktober 1950, BGBl I S. 791) geltenden Fassung des § 31 Abs. 2 BVG von den in § 31 Abs. 1 BVG genannten Vomhundertsätzen eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit mit umfasst war, ändert nichts daran, dass das Versorgungsrecht gerade nicht auf die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen verweist; abgesehen davon handelt es sich insoweit um nicht mehr geltendes Recht. Randnummer 41 Auch Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften gebieten keine Gleichbehandlung eines Unterhaltsberechtigten mit einem Unfallausgleichsberechtigten. Hierfür kann bereits angeführt werden, dass die Leistungsvoraussetzungen voneinander abweichen. Zwar erhält ein aktiver Beamter Unfallausgleich neben Dienstbezügen, Anwärterbezügen oder als Ruhestandsbeamter neben dem Ruhegehalt, § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dies aber nur bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H.. Bei einer geringeren Minderung um (nur) 20 v. H. erhält er nichts, während der entlassene Beamte Unterhaltsbeitrag erhält (jedoch daneben weder Besoldung noch Versorgung). Randnummer 42 Zwar sollen die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG eine Besserstellung von solchen Beamten, die Teile ihres Erwerbslebens außerhalb des Beamtenverhältnisses verbracht und daraus Ansprüche auf Altersversorgung erwirtschaftet haben, gegenüber Nur-Beamten verhindern. Der Kläger ist aber kein Beamter mehr, er erhält kein Ruhegehalt. Der Unterhaltsbeitrag gilt für die Ruhensvorschriften nur als ein solcher (§ 63 Nr. 2 BeamtVG). Sein Rechtscharakter ändert sich nicht. Eine Vergleichbarkeit des materiellen Inhalts des Unterhaltsbeitrags mit dem Ruhegehalt ist auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. Der Unterhaltsbeitrag gewährt Entschädigung bzw. Schadensersatz. Er soll Erwerbseinbußen ausgleichen, die darauf beruhen, dass der frühere Beamte infolge der dienstunfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen nur eingeschränkt in der Lage ist, aus eigener Kraft für ein Erwerbseinkommen zu sorgen. Es handelt sich hierbei um eine pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen(stRspr., vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom
  7. Februar 2016 - 2 C 14.14 - Rn.11 mwN, auch zur Rechtsprechung des BVerfG zur parallelen Vorschrift der Verletztenrente nach § 56 SGB VII) und nicht um eine Alimentation. Die dem früheren Beamten aufgrund seiner Verletzung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entstehenden Nachteile wirken über den Zeitpunkt seines aktiven Arbeitslebens hinaus. Dass er in der Regel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur sehr schwer und nur eingeschränkt wird (wieder) Fuß fassen können, schlägt sich - so auch beim Kläger – in einer niedrigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nieder. Demgegenüber verbleibt der unfallausgleichsberechtigte Beamte im Beamtenverhältnis und bezieht Altersruhegeld. Randnummer 43 II. Die mit Schriftsatz vom
  8. Juni 2015 gestellten Klaganträge sind zulässig, aber nur in dem Umfang begründet, in dem auch die Berufung begründet ist. Randnummer 44 Eine Klagerweiterung ist grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit regelt sich die Zulässigkeit des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung nach § 113 Abs. 4 VwGO. Danach kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung beantragt werden. Es handelt sich um eine privilegierte Klagänderung, die ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, das davon abhängt, ob damit zu rechnen ist, dass die Behörde trotz der Aufhebung des Verwaltungsakts nicht die zustehende Leistung erbringen wird. Davon ist hier auszugehen, nachdem die Beklagte trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Unterhaltsbeitrag bereits ab dem
  9. Januar 2013 nicht mehr an den Kläger ausgezahlt hat. Zutreffend weist der Kläger zudem darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch damit begründet ist, dass ihm anderenfalls der außerdem geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen nicht zusteht. Randnummer 45 Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO stellt es keine Klagänderung dar, wenn der Klagantrag in Bezug auf Nebenforderungen - hier Prozesszinsen - erweitert wird. Randnummer 46 Die teilweise Begründetheit des Zahlungsantrags folgt aus den Ausführungen zu I., der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf den dem Kläger insoweit nachzuzahlenden Betrag seit Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den insoweit auch im Verwaltungsprozess anwendbaren §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom
  10. Januar 2016 – 9 C 1.15 -, juris Rn. 17). Randnummer 47 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 48 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001262391

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