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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 U 71/12 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - wesentliche

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - wesentliche Ursache - Konkurrenzursache - Alkoholkonsum - relative Fahruntüchtigkeit - weitere Beweisanzeichen: alkoholbedingte Ausfall

§ 548Nr.

38). Weitere Beweisanzeichen wären, worauf das LSG zu Recht hinweist, z.B. das Missachten von Vorfahrtszeichen oder einer roten Ampel, das Überqueren einer großen Kreuzung ohne Reduzierung der Geschwindigkeit. Zur Würdigung dieser Beweisanzeichen hat das BSG ausgeführt, dass ein Fehlverhalten nur dann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit beweist, wenn es nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann, wie z.B. Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung usw., und dass nicht jedes Beweisanzeichen einzeln, sondern alle zusammen zu betrachten sind (BSG, aaO.). Als weitere nicht verkehrsbedingte Beweisanzeichen kommen in Betracht das Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch ein sonstiges Verhalten, das eine alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt (BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82 - BGHSt 31, 42, juris RdNr 9 mwN.). Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen (BSGE 43, 110, 113 =

§ 548Nr.

27; BSGE 45, 285, 289 =

§ 548Nr. 38). Aber selbst bei einer BAK von 0,44 ‰ - wie beim Kläger - ist sie nicht ausgeschlossen (BSGE 43, 110, 113, aa

O.), es müssen jedoch besonders gravierende oder außergewöhnliche Verhaltensweisen bzw. Ausfallerscheinungen festgestellt werden (BSGE 45, 285, 290 =

§ 548Nr 38). Dem hat sich die Literatur im Ergebnis ebenfalls angeschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aa

O., § 8 SGB VII RdNr. 12.46; Keller, aaO., § 8 RdNr 353; Krasney, aaO., § 8 RdNr. 351, 358 f, 364; Ricke, aaO., § 8 SGB VII RdNr. 117) und auch daran ist festzuhalten. Randnummer 38 Zur praktischen Anwendung im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Hinblick auf das Revisionsvorbringen ist auf Folgendes hinzuweisen: Ebenso wie die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung zur Zeit des Unfalls müssen die BAK und die weiteren für eine Fahruntüchtigkeit sprechenden Beweisanzeichen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen und es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer naturwissenschaftlichen Mitverursachung des Unfallereignisses auszugehen sein. Darauf aufbauend hat in einem weiteren Schritt die wertende Beurteilung zu erfolgen, ob die versicherte Ursache wesentlich für das Unfallereignis war oder ob die konkurrierenden Ursachen von überragender Bedeutung waren. Diese Beurteilung kann angesichts der anzustellenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der verschiedenen Beweisanzeichen, der Gründe für sie usw. nur in einem Schritt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erfolgen (BSGE 45, 285, 289 =

§ 548Nr. 38; Keller, aa

O., RdNr. 353 und Ricke, aaO., RdNr. 117: Summationsbeweis). Eine Zerlegung in zwei Stufen - wie anscheinend die Beklagte meint - zunächst Feststellung der Fahruntüchtigkeit und dann deren Abwägung mit der versicherten Ursache - ist aufgrund des Miteinanderverwobenseins der verschiedenen Gesichtspunkte praktisch nicht möglich.“ (vgl. BSG vom

  1. Januar 2007, aaO., Rn. 23f.) Randnummer 39 Der Versicherte lag hier bei seinem Unfall mit einer BAK von 0,93 ‰ im oberen Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, so dass nach dem Stufenmodell des BSG zwar weitere Beweisanzeichen objektiv festgestellt werden müssen, um den Versicherungsschutz des SGB VII auszuschließen, jedoch an den Beweiswert dieser Beweisanzeichen keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass es ausreichen würde, das Vorliegen entsprechender Beweisanzeichen nur aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen. Vielmehr müssen zusätzlich in der Fahrweise oder in dem sonstigen Verhalten des Verunfallten liegende Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit positiv festgestellt werden. Randnummer 40 Die objektive Beweislast für das Vorliegen solcher weiterer Beweisanzeichen für eine Ursächlichkeit der Alkoholisierung trifft dabei die Beklagte (vgl. hierzu BSG vom
  2. Januar 2007, aaO., Rn. 26). Randnummer 41 Derartige Anzeichen sind beim Versicherten jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Es gibt keinerlei Belege dafür, dass den Arbeitskollegen des Versicherten oder anderen Verkehrsteilnehmern vor dem Unfall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgefallen wären. Entsprechende Beobachtungen nach dem Unfall waren aufgrund der unfallbedingten Bewusstlosigkeit ebenfalls nicht möglich. Soweit von der Polizei eine Ursächlichkeit des Alkoholkonsums vermutet worden ist, stellt dies keinen Beleg, sondern lediglich eine wertende Betrachtung dar, die nicht geeignet ist, dies als Tatsache mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Gleiches gilt im Ergebnis für das Fehlen von Brems- oder Schleuderspuren. Diese mögen zwar bei alkoholbedingten Unfällen häufig fehlen, jedoch gilt dies beispielsweise ebenfalls für Unfälle bei Übermüdung oder leichtsinniger Fahrweise. Randnummer 42 Es mag zwar bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich sein, dass der Alkoholkonsum des Versicherten die wesentliche Unfallursache gewesen ist. Dies reicht nach dem Stufenmodell des BSG aber nicht aus, da zusätzlich zu der vorliegenden relativen Fahruntüchtigkeit weitere Beweisanzeichen nicht positiv festgestellt werden können. Randnummer 43 Ein weitergehender Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes aufgrund von Alkoholkonsum verbietet sich auch im Hinblick auf § 7 Abs. 2 SGB VII. Denn hierin kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass ein verbotswidriges Verhalten, wie es auch das alkoholisierte Fahren darstellt, grundsätzlich den Versicherungsschutz nicht ausschließen soll. Daher muss ein solcher Ausschluss – wie durch das Stufenmodell des BSG gewährleistet – auf Fälle mit ganz erheblicher alkoholbedingter Beeinträchtigung begrenzt bleiben. Anderenfalls würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn anderes verbotswidriges Verhalten wie z.B. stark überhöhte Geschwindigkeit, leichtsinniges Überholen, übermüdetes Fahren oder die Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt wegen § 7 Abs. 2 SGB VII als nicht anspruchsvernichtend eingestuft würde, jedes Maß an Alkoholisierung aber die Annahme eines Arbeitsunfalls ausschlösse. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 45 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht. Randnummer 46 Der Streitwert ist nach der mit der Klage geltend gemachten Klagforderung festzusetzen, denn gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG ist bei einer Klage auf eine bezifferte Geldleistung deren Höhe maßgebend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001263933

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