Abs 1 S 1 SGB 5 wird für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Der
weis niedriger Einnahmen des freiwilligen Mitglieds kann durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden geführt werden. Die Krankenkasse kann den Beitrag eines hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen über § 240 SGB 5 hinaus bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen vorläufigen Bescheid regeln. Bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides kann die Beitragshöhe einstweilig
den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden. Zwischen dem ersten Einkommensteuerbescheid der Gründungszeit und den
folgenden Einkommensteuerbescheiden ist deutlich zu differenzieren. (Rn.28)
4 Satz 2 Alternative 2 SGB V fest, weil noch keine amtlichen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt) zugrunde gelegt werden könnten. Sobald der Antragsteller die fehlenden Unterlagen bei ihr eingereicht habe, werde ein endgültiger Beitragsbescheid erteilt werden. Mit Änderungsbescheiden vom 25. Januar und 17. Dezember 2007 passte die Antragsgegnerin die Beitragsforderungen den gesetzlichen Änderungen an. Randnummer 4
dem die Antragsgegnerin den Antragsteller im März 2008 erfolglos aufgefordert hatte, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, setzte sie mit Bescheid vom
dem die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederum mehrfach ohne Ergebnis aufgefordert hatte, aktuelle Einkommensteuerbescheide oder vergleichbare amtliche Unterlagen vorzulegen, setzte sie die Beiträge mit Bescheid vom
, sondern kündigte die Versicherung bei der Antragsgegnerin. Vom Finanzamt Pinneberg erhielt die Antragsgegnerin im April 2013 die Auskunft, dass die Einkommensteuerbescheide auf Schätzungen beruhten und unter Vorbehalt der
prüfung ergangen seien. Einspruchsverfahren würden nicht laufen. Mit Schreiben vom
dem der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für 2006 vorgelegt hatte, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben, da mit den weiteren Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2010
Auskunft des Finanzamts Pinneberg Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt worden seien. Randnummer 7 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben (S 33 KR 33/15).
Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller
mehreren Vollstreckungsankündigungen der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Kiel am
3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich die Voraussetzungen für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie finden jedoch
der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung Anwendung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. September 2013 – L 5 KR 157/13 B ER –, juris Rn.11). Damit kommt es im einstweiligen Rechtsschutz, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, anders als bei § 86b Abs. 2 SGG nicht auf das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch an, sondern vielmehr auf die oben angeführten gleichwohl ähnlichen Elemente „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes“ oder „unbillige Härte“. Randnummer 10 Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86 a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft
dieser Wertung den Beitragspflichtigen. Randnummer 11 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der gebotenen summarischen Prüfung bestehen
Überzeugung des Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin vom
3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 223 Abs.3 S. 1 SGB V. Selbstständig Erwerbstätig haben damit grundsätzlich von die Höchstbeiträge zu entrichten, es sei denn es werden von ihnen geringere Einnahmen
gewiesen. Hierfür gelten weitere Sonderregelungen (Abs. 4 und Abs. 5 der Vorschrift).
Abs. 7 S. 1 der Vorschrift hat das Mitglied die Voraussetzungen der Beitragsbemessung
zuweisen. Dabei gilt
S. 2, dass das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheides maßgebend bleibt. Der neue Einkommenssteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung erst ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergebe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Monats zu berücksichtigen.
S. 4 gilt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, die Sonderregel, dass die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Abs. 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig
den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden. Randnummer 15 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragssteller ab Neuaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2006
folgend die Beitragshöhe nur vorläufig durch die Bescheide vom
zuweisen. Es kann nun dahinstehen, ob die Antragsgegnerin durch ihre Bearbeitungsweise noch hinreichend ihrer Pflicht zur zügigen Einholung der Einkommensnachweise
der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
gekommen ist, indem sie sich trotz der Auskünfte des Finanzamtes bereits mit Schreiben vom
der jeweilig maßgebenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgte, ist dies weder zu beanstanden noch unter den Beteiligten streitig. Allein die Beitragsbemessung ab dem 01. Juli 2009
der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze ist streitig. Die Ansicht des Antragstellers, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen die oben dargestellten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und es hätte unter deren Anwendung weiterhin auch für diesen Zeitraum allein auf den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25. Januar 2014 abgestellt werden dürfen, überzeugt nicht. Die dargestellten Regelungen differenzieren nämlich deutlich zwischen der Gründungszeit und dem
folgenden Zeiträumen und der erste Einkommenssteuerbescheid betrifft damit allein den Einkommensteuerbescheid, der für das Gründungsjahr des Betriebs bzw. der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit maßgebend ist. Alles andere wäre auch nicht sachgerecht, denn sonst könnte durch die verzögerte Abgabe von Einkommenssteuererklärungen die zutreffende Beitragsbemessung verhindert oder durch unterschiedliche Bekanntgaben der Einkommenssteuererklärung Zufallsergebnisse produziert werden (so bereits: LSG Schleswig, a.a.O., Rn. 16). Dementsprechend ist für den
folgenden Zeitraum
7 S. 2 der Vorschrift der nächste „erteilte“ Einkommenssteuerbescheid maßgeblich, wobei begrifflich unter der „Erteilung“ der Zugang des Bescheides beim Mitglied zu verstehen ist. Insofern ist die Antragsgegnerin zutreffend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juni 2009 ausgegangen. Soweit nun die Antragsgegnerin sich diesen Bescheid nicht hat übersenden lassen und auch dessen Zugang beim Antragsgegner nicht aufgeklärt hat, hält das Gericht dies im Ergebnis, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, für unschädlich. Zwar ist als
weis der Einkünfte grundsätzlich nur der Einkommenssteuerbescheide selbst zu akzeptieren und das Datum der Erstellung eines Bescheides nicht gleichbedeutend mit dessen Erteilung sprich mit dem Zugang beim Steuerpflichtigen. Es obliegt jedoch dem Mitglied den Einkommenssteuerbescheid als
weis über ein möglicherweise niedriges Einkommen beizubringen, weil es sonst bei der Grundregel der Beitragsbemessung
den Höchstsätzen bleibt. Aus § 7 Abs. 7 S. Sollte der Einkommenssteuerbescheid vom
SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn dieser während des Vorverfahrens den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert hat. Ein „Abändern“ setzt zunächst voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Da beide Bescheide den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
Auffassung des Gerichts ebenfalls von § 86 SGG erfasst. Hierfür spricht bereits der Sinn und Zweck des § 86 SGG. Die Vorschrift soll die umfassende Erledigung des Streitgegenstandes in ein und demselben Widerspruchsverfahren unter Einbeziehung aller Folgebescheide gewährleisten. Würde man dies nicht so sehen, würde es nicht nur zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen, vor allem würde es auch der Behörde überlassen ob sie ein weiteres Widerspruchsverfahren dadurch eröffnet obwohl, wie schon gesagt, dies verfahrens- und prozessökonomisch verfehlt ist. Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb § 86 SGG restriktiver zu handhaben sein sollte als § 96 SGG (so bereits: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2011 – L 16 AS 877/11 B ER –, juris Rn.34). Randnummer 19 Soweit der Antragsteller im Übrigen hinsichtlich der Säumniszuschläge von einer unwirksamen Rückwirkung ausgeht, vermag das Gericht hierfür keine Grundlage zu erkennen. Der letzten an den Antragsteller adressierten Forderungsmahnung vom 04. Januar 2016 (Bl. 337 d. VA) ist eine Forderungsaufstellung beigefügt, aus der sich ausdrücklich ergibt, dass die auf die rückständigen Beiträge anfallenden Säumniszuschläge
1 SGB IV (insgesamt in Höhe von1.825,50 Euro) gerade nicht rückwirkend sondern erst ab dem
teile entstehen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen mit der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes Kiel in Verbindung zu setzen und eine Ratenzahlung anzubieten. Diese Möglichkeit jedenfalls schließt die Annahme einer unbilligen Härte aus.“ Randnummer 21 Gegen den ihm am
1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil diese gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGG entfällt. Die angegriffenen Bescheide enthalten nämlich Entscheidungen über die Beitragspflicht sowie über die Anforderung von Beiträgen. Randnummer 24
3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie finden jedoch
der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung. Randnummer 25 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen
ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer im Anschluss an das Hauptsacheverfahren wiedergutgemacht werden können. Randnummer 26 Die Prüfung des Gerichts erfolgt nicht aufgrund eines starren Prüfschemas. Vielmehr gilt: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen (vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, § 86b Rz. 12e m.w.N.). Auf der anderen Seite gilt, dass, je geringer das Aussetzungsinteresse im Hinblick auf die unbillige Härte ist, umso geringere Anforderungen sind an die Erfolgsaussichten zu richten. Denn auf die Eilbedürftigkeit kann auch im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11. November 2015 – L 5 KR 153/15 B ER). Randnummer 27
der im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide verneint bzw. es liegen solche Zweifel im Rahmen der vom Senat durchzuführenden Abwägungsentscheidung nicht vor, die dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Das Sozialgericht hat dabei rechtsfehlerfrei die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung darüber, ob die vom Antragsteller angefochtene Beitragsforderung der Antragsgegnerin zutreffend ist, herangezogen. Auf die Begründung in dem Beschluss nimmt der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers weist der Senat noch auf Folgendes hin: Randnummer 28
1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder wie den Antragsteller die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies ist durch die vom Sozialgericht zitierten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler ab 1. Januar 2009 rechtswirksam geschehen. Die insoweit vom Antragsteller beanstandete Beitragshöhe ab Juli 2009 entspricht
summarischer Prüfung diesen Beitragsverfahrensgrundsätzen und hier insbesondere § 7.
dessen Abs. 3 gilt, wie im Übrigen auch
4 Satz 2 SGB V, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Nur wenn der Betroffene in der Lage ist, den
weis geringerer Einnahmen zu erbringen, ist ein geringerer Beitragssatz von der Einzugsstelle festzusetzen. Der
weis niedriger Einnahmen kann
der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R) nur (noch) durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden geführt werden. Seine frühere Rechtsprechung, wonach auch von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen zum
weis ausreichten, hat es aufgegeben. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des BSG dürfen die Krankenkassen die Höhe der Beiträge eines hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen über § 240 SGB V hinaus bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen vorläufigen Bescheid regeln. Solche vorläufigen Beitragsfestsetzungen enthalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung. Dies greifen auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in § 7 Abs. 7 auf, wenn es dort im letzten Satz heißt, dass bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Abs. 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig
den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt werden. Auf diese Regelung verweist das Sozialgericht zutreffend und führt aus, dass damit deutlich zwischen dem (ersten) Einkommensteuerbescheid der Gründungszeit und den
folgenden Einkommensteuerbescheiden differenziert wird mit der Folge, dass die Antragsgegnerin
vollziehbar von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
vollziehbar, da es der Betroffene dann in der Hand hätte, es bei solchen Schätzungsbescheiden zu belassen und gegebenenfalls damit eine geringere Beitragslast zu bewirken. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang das Sozialgericht darauf hin, dass der Antragsteller durch Vorlage einer Einkommensteuererklärung endgültige Einkommensteuerbescheide erwirken kann. Es kann nicht Folge einer verzögerten endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer sein, dass für den Betroffenen eine niedrigere Beitragslast zur Kranken- und Pflegeversicherung entsteht. Randnummer 30 Hinsichtlich des von ihm erhobenen Einwands der Verjährung verweist der Senat vollumfänglich auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Inhaltlich ist es durch den Bescheid vom 26. August 2014 zu einer Abänderung des Bescheides vom 31. März 2014 gekommen, indem die Beitragsforderung verringert wurde. Darauf kommt es an. Überdies vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 im Jahre 2014
1 Satz 1 SGB IV verjährt waren. Randnummer 31 Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BSG vom 11. März 2009 (B 12 KR 30/07 R) findet auf die hier vorliegende Fallgestaltung schon deshalb keine Anwendung, weil dort die endgültige Beitragsfestsetzung ohne Heranziehung von aktuellen Einkommensteuerbescheiden auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgte und später von der Klägerin vorgelegte Einkommensteuerbescheide jeweils negative Einkünfte auswiesen. Randnummer 32 Der nunmehr vom Antragsteller erhobene Einwand der Treuwidrigkeit im Hinblick auf das vorherige Verfahren der Antragsgegnerin vermag seinen Anspruch auf Aussetzung bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ebenfalls nicht zu stützen. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine erst späte Berücksichtigung von bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheiden zu einem Verbot der endgültigen (höheren) Beitragsfestsetzung folgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch vom Antragsteller wird eine solche nicht benannt. Ihm war im gesamten streitigen Zeitraum bewusst, dass die Beitragsfestsetzung nur vorläufig erfolgte, mithin eine
trägliche höhere Beitragsforderung aufgrund seiner ihm bekannten Einnahmesituation erfolgen würde. Randnummer 33 Hinsichtlich des Vorliegens einer unbilligen Härte, die ebenfalls Grundlage einer Aussetzung der Vollstreckung sein kann, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Senat geht daher davon aus, dass eine solche hier durch die Vollziehung der Beitragsbescheide nicht eintritt, wofür auch die anhand der vorliegenden Einkommensteuerbescheide bekannte Einnahmensituation des Antragstellers spricht, und hat diesen Umstand, wie oben bereits angesprochen, im Rahmen der Abwägungsentscheidung mit berücksichtigt. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Randnummer 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001266289
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