dem Arbeitsentgelt. Diesem sind
1 S. 1 SGB 4 Einnahmen nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. (Rn.21) 2. Zahlt der Arbeitgeber monatlich gleichbleibende Zuschläge für
t-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden, ohne krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten zu berücksichtigen und ohne Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu führen, so sind die Zuschläge nicht
G steuerfrei (BFH Urteil vom
1 S. 2 SGB 4 ist deren vorsätzliche Vorenthaltung erforderlich. Ausreichend ist, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, reicht nicht aus. (Rn.27) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2008 in der Gestalt der Bescheide vom 12. September 2008, vom 27. März 2009, des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2009 und des Bescheides vom 4. Januar 2011 wird dahin abgeändert, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende
forderung insgesamt € 329,08 inkl. € 62,50 Säumniszuschläge beträgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 6.427,48 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist noch eine von der Beklagten festgestellte Beitragsnachforderung in Höhe von € 6.392,
tarbeit für die Beigeladenen zu
zufordern. Randnummer 4
dem sich die Klägerin zu der Anhörung nicht geäußert hatte, setzte die Beklagte die
forderung mit Bescheid vom 14. Juli 2008 in der genannten Höhe fest. Ausweislich des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung seien für zwei Beschäftigte zu Unrecht Zuschläge für
t- und Sonntagsarbeit steuerfrei ausgezahlt worden. Durch die Übernahme der Steuern durch die Klägerin sei darüber hinaus ein weiterer geldwerter Vorteil entstanden. Die Beitragsberechnung erfolge anhand der Lohnsummen. Außerdem sei einem Beschäftigten im Jahr 2001 eine betriebseigene Wohnung verbilligt überlassen worden. Anzuwenden sei die 30-jährige Verjährungsfrist. Denn es könne von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden, wenn zwischen der steuerrechtlichen und der beitragsrechtlichen Behandlung des zu beurteilenden Arbeitsentgelts eine bekannte und ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Randnummer 5 Dagegen erhob die Klägerin am 15. August 2008 Widerspruch. Die Zuschläge seien zu Recht steuerfrei ausgezahlt worden. Gleichzeitig überreichte die Klägerin die Dienstpläne der Beigeladenen zu 1. und 2. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 12. September 2008 erhöhte die Beklagte daraufhin die
forderung auf € 7.082,96 inkl. Säumniszuschlägen. Eine genaue Zuordnung der Entgelte sei nun möglich. Mit weiterem Bescheid vom
dem Steuerrecht. Pauschale Zuschläge für
t-, Wochenend- und Feiertagsarbeit seien nicht steuerfrei. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Pauschalen später verrechnet würden. Das sei vorliegend aber nicht geschehen. Randnummer 8 Dagegen hat die Klägerin am 9. Juli 2009 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Arbeitszeiten für
t-, Wochenend- und Feiertagsarbeit seien in den Jahren 2001 bis 2003 immer gleich gewesen. Deshalb seien dieselben Zuschläge gezahlt worden. Angefochten werde im Übrigen auch die Höhe der Forderungen. Zu Unrecht habe die Beklagte die
zuzahlenden Lohnsteuerbeträge mit in die Berechnungsgrundlage für die
erhobenen Beiträge einbezogen. Der Klägerin stünden keine Regressansprüche auf Erstattung der Steuerbeträge gegen die Beigeladenen zu
erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge haben könnten. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom
forderung insgesamt € 138,23 zzgl. € 25,00 Säumniszuschläge beträgt. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten in einem Restaurantbetrieb sei es nicht
vollziehbar, dass die Arbeitszeit der Beigeladenen zu
forderung mehr als € 329,08 beträgt und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Im Rahmen der Betriebsprüfung war die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) befugt und verpflichtet, über die Beitragspflicht der betroffenen Beigeladenen zu entscheiden und die entsprechende Beitragshöhe festzustellen. Denn Personen, die wie die Beigeladenen zu 1. und 2. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, unterliegen der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung
1 Satz 1 SGB III, in der gesetzlichen Krankenversicherung
1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung
1 SGB VI und in der sozialen Pflegeversicherung
1 Nr. 1 SGB XI. Randnummer 20 Zwar unterliegen die an die Beigeladenen zu 1. und 2. gezahlten
t-, Sonn- und Feiertagszuschläge der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (I.). Die Forderung der Beklagten ist jedoch zum größten Teil verjährt (II.) Randnummer 21 I. Der Umfang der Beitragspflicht bei versicherungspflichtig Beschäftigen richtet sich für alle Zweige der Sozialversicherung
dem Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
EV) in Verbindung mit §§ 14 und 17 SGB IV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies trifft auf die von der Klägerin an die Beigeladenen zu 1. und 2. gezahlten
tarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zu. Denn diese Zuschläge sind
dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht lohnsteuerfrei. Randnummer 22 Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und
tarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie einen gewissen Umfang nicht übersteigen, steuerfrei. Die Steuerbefreiung tritt danach nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt worden sind. Sie setzt deshalb
ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit voraus (BFH
t-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden, ohne krankheitsbedingte oder urlaubsbedingte Fehlzeiten zu berücksichtigen und ohne Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu führen, so sind die Zuschläge nicht
G steuerfrei (vgl. BFH, a. a. O.). Vorliegend waren die pauschal gezahlten Zuschläge Teil der einheitlichen Entlohnung. Der Beigeladene zu
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verzichten. Denn besondere Umstände, bei denen die Rechtsprechung des BFH Ausnahmen von diesem Grundsatz macht, liegen nicht vor. Die Arbeit erfolgte nicht ausschließlich oder ganz überwiegend zur
tzeit, was die Anforderungen an die
weispflicht gemindert hätte (vgl. BFH, a. a. O.). Die Klägerin führt insoweit an, dass die Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 1. und 2. für
t-, Wochenend- und Feiertagsarbeit in den Jahren 2001 bis 2003 immer gleich gewesen seien. Dies ist jedoch nicht
vollziehbar, da die einzelnen Kalendermonate unterschiedlich viele Arbeitstage mit
tarbeit, Sonn- und Feiertage enthielten. So ergibt sich beispielsweise aus den von der Klägerin vorgelegten Dienstplänen, dass der Beigeladene zu 2. im September 2002 an fünf Sonn- und Feiertagen arbeitete und 18 mal zwei
tarbeitsstunden leistete. Im Dezember 2002 dagegen arbeitete er an sieben Sonn- und Feiertagen und leistete 23 mal zwei
tarbeitsstunden. Unstreitig erhielten die beigeladenen Arbeitnehmer aber monatlich den jeweils gleichen Betrag als Zuschlag für
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Randnummer 24 Zum anderen hat die Klägerin auch nicht
gewiesen, dass die Zuschläge vereinbarungsgemäß so bemessen waren, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllten (vgl. BFH, a. a. O.; Nds. FG 17. Dez. 2010 – 11 K 15/10, EFG 2011, 1555). Die Klägerin hat weder vorgetragen noch bewiesen, welcher Stundenlohn überhaupt für
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart gewesen sein soll. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1. wie bereits ausgeführt erklärt, dass zwischen ihm und der Klägerin bzw. deren Ehemann lediglich ein Netto-Festgehalt vereinbart worden sei. Randnummer 25 Arbeitsentgelt sind auch die Beträge, die von der Klägerin anlässlich der Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 an das Finanzamt
gezahlt wurden. Ist wie in diesem Fall ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenen Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeits-förderung. Das bedeutet, dass von den übernommenen und mit zu dem Arbeitsentgelt gehörenden Steuern wiederum Beiträge zu entrichten sind. Die Klägerin hat durch die Übernahme der Steuern und den Verzicht auf einen Regress gegenüber den Arbeitnehmern zu erkennen gegeben, dass sie die Steuern ihrer Beschäftigten übernehmen und ihnen damit zusätzlich zu dem ausgezahlten Lohn einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden wollte (vgl. BSG
1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum
. Zum Zeitpunkt dieses Bescheides waren die Beiträge bis November 2003 verjährt. Denn die Verjährungsfrist für die im Jahre 2003 fälligen Beiträge lief Ende 2007 ab. Randnummer 27 Es gilt nicht die lange Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die hier streitigen Beiträge sind von der Klägerin nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetzt, sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen (BSG
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Der Zeuge … hat dazu für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass er die gesamten Abrechnungsgeschäfte für die Klägerin erledigte und dass er von seiner früheren Tätigkeit her immer davon ausgegangen sei, dass auf derartige Zuschläge keine Steuern und Beiträge entfallen. Die Berechnung der zulässigen Höhe für diese Zuschläge habe er seinem Steuerberater überlassen. Randnummer 28 Vorsatz ist auch nicht später innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist durch die Anhörung des Finanzamtes vom 18. März 2005 oder durch die von der Klägerin nicht angefochtenen Steuerhaftungsbescheide vom 15. Februar 2006 eingetreten. Die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren für die Verjährung des Anspruchs auf
entrichtung von Sozialversicherungs-beiträgen gilt auch dann, wenn der Hinterziehungsvorsatz zwar
träglich aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist hinzutritt. Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung jedoch nicht davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt Vorsatz eingetreten ist. Vielmehr geht das Gericht von bewusster Fahrlässigkeit aus. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft (BSG, a. a. O.). Das BSG hat in der o. g. Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, für den Tatbestand der Verjährung
1 Satz 2 SGB IV nicht genügt. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Randnummer 29 Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin
Erhalt der Steuerbescheide im Jahr 2006, bzw. der Anhörung im Jahre 2005, das Bestehen eines Beitragsrückstandes für möglich hielt und wegen fehlenden Zahlungswillens die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf nahm. Die Klägerin selbst hatte keine Kenntnisse über Einzelheiten der Lohnabrechnung ihrer Arbeitnehmer. Ihr Ehemann, der Zeuge …, hat für die Kammer glaubhaft dargelegt, dass er allein sich um Personalangelegenheiten kümmerte und sich die Klägerin ausschließlich mit dem laufenden Hotelbetrieb beschäftigte. Sie selbst hat daher die streitigen Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Als Arbeitgeberin muss sie sich aber entsprechend § 278 BGB die Kenntnis des von ihr im Betrieb eingesetzten Personals, das sie mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung betraut hat und auch beauftragter Steuerberater zurechnen lassen (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV,
erhebung erledigt gewesen. Auch das Gericht ist
Würdigung der Gesamtaussage des Zeugen … davon überzeugt, dass dieser weitere Zahlungspflichten in Bezug auf die
t-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht für möglich hielt. Der Zeuge hat für die Kammer glaubhaft angegeben, dass er auch noch
der Lohnsteuerprüfung nicht davon ausging, hinsichtlich der Abrechnung „etwas Unrechtes“ getan zu haben. Er hat für die Kammer überzeugend dargestellt, dass auch er sich ebenso wie die Klägerin in dem kleinen Betrieb und Familienunternehmen weit überwiegend und vordringlich darum kümmerte, dass der Betrieb lief. Ihm war nicht klar, worum es bei der Lohnsteuerprüfung im Einzelnen ging. Beide vertrauten insoweit auf die Kompetenz ihrer Steuerberater. Sofern der Klägerin und ihrem Ehemann vorgeworfen werden kann, dass sie sich nicht näher mit den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfragen beschäftigt haben, bewegt sich dies im Rahmen der Fahrlässigkeit. Randnummer 30 Die Kammer ist weiter aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch dem mit der Lohnsteuerprüfung befassten Steuerberater, dem Zeuge …, kein Vorsatz angelastet werden kann. Vorsätzliche Beitragsvorenthaltung ist auch bei Kenntnis eines vorangegangenen Lohnsteuerhaftungsbescheides nicht in allen Fällen generell zu bejahen (LSG NRW 9. Okt. 2003 – L 16 KR 223/02, SGb 2004, 43). Vorsatz liegt nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen (BSG, a. a.O.). Zwar handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Zuschlägen für
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit um verbreitete Entgeltanteile, jedoch sind diese nicht generell steuer- und damit sozialversicherungs-pflichtig, sondern unter bestimmten Umständen steuer- und beitragsfrei. Dass die Rechtslage insoweit kompliziert ist oder zumindest zum damaligen Zeitpunkt war und das Ergebnis von vielen tatsächlichen Umständen abhängt, belegen diverse gerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik. Der Zeuge … hat dazu glaubhaft angegeben, dass er zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung der Finanzbehörde zur Besteuerung der Zuschläge nicht geteilt habe. Widerspruch sei nur aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus nicht erhoben worden. Der Zeuge hat glaubhaft versichert, dass er eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht nicht für möglich hielt, zumal er ja bereits die Steuerpflicht bezweifelte. Er sei auch nicht davon ausgegangen, dass mit der Steuernachzahlung immer auch eine Beitragsnacherhebung verbunden sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen der Finanzbehörden keine Bindungswirkung im Beitragsverfahren besitzen (Bay. LSG 17. Nov. 2009 – L 5 955/08). Mit dem Unterlassen einer beitragsrechtlichen Prüfung ließ der Steuerberater
Auffassung des Gerichts zwar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht und handelte grob fahrlässig. Bedingter Vorsatz im Sinne eines Inkaufnehmens der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ihm jedoch nicht anzulasten. Randnummer 31 Daran, dass auf die der Beklagten zustehende Beitragsforderung Säumniszuschläge zu erheben sind, besteht kein Zweifel.
1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 €
unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Auf die rechtmäßige Forderung der Beklagten in Höhe der unstreitigen € 138,23 und der o. g. € 128,35 waren danach Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 62,50 zu erheben. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist billig, der Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Gerichtskostengesetz und ergibt sich aus der ursprünglich im Streit befindlichen Forderung der Beklagten hinsichtlich der Beitrags-erhebung auf Sonn-,
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