Antragsbefugnis eines Planbetroffenen infolge Lärmzuwachses; Verpflichtung der Gemeinde um sparsamen Umgang mit Grund und Boden; Heranziehung eines Nachbarn zu Erschließungsbeiträgen als Abwägungskriterium; Anforderungen an die Erschließung eines Baugebiets; Abwägung der Lärmzunahme durch Verkehr im Rahmen der Bauleitplanung; Abwägung bei geringfügigen Lärmzunahmen Orientierungssatz
(6)LEP davon abhängt, dass die Gemeinde „aufzeigt“, dass „noch vorhandene Flächenpotenziale“ ausgeschöpft sind, wird es nicht verletzt, wenn - nach erfolgter Untersuchung - solche Potenziale jedenfalls derzeit nicht „aufgezeigt“ werden können. Randnummer 32 2.2.2 Dem angegriffenen Plan stehen auch artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Randnummer 33 Im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist lediglich eine Abschätzung durch den Plangeber geboten, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden (OVG Münster, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE, BauR 2015, 1785). Eine dementsprechende Prüfung ist hier erfolgt. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin hat dazu festgestellt, dass die Realisierung der Planung nicht auf artenschutzrechtliche Verbote treffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997, 4 NB 12.97, NVwZ-RR 1998, 162 ff.). Randnummer 35 Die Gemeinde hat im Rahmen der Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und der Bewertung der Planauswirkungen die relevanten Arten (Wiesenvögel, Amphibien, Fledermäuse) im Plangebiet erfasst und festgestellt, dass im Plangebiet keine Brutvorkommen von geschützten Vogelarten vorhanden sind. Für Fledermäuse sind keine wesentlichen Auswirkungen der Planung erkannt worden: Das Baugebiet am Ortsrand könne von (Zwerg- und Breitflügel-)Fledermäusen weiterhin als Jagdhabitat genutzt werden. Hinsichtlich der nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) geschützten Art „Moorfrosch“ (Rana arvalis arvalis) heißt es, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Individuen dieser Art im Plangebiet aufhielten, was allerdings „eher unwahrscheinlich“ sei, da das Gewässersystem der freien Landschaft nördlich und östlich des Bereichs deutlich besser als Lebensraum für diese Art geeignet sei als die Ortsrandflächen des Plangebiets (Planbegründung, Umweltbericht, zu Nr. 6.2.1.1). Aus den im Planverfahren eingegangenen Stellungnahmen (insbesondere) von Naturschutzverbänden (NABU, 24.09.2013; BUND, 23.09.2013) ergeben sich weder abweichende Erkenntnisse noch weiterer Ermittlungsbedarf. Ansatzpunkte dafür, dass einzelne Individuen von Moorfröschen infolge des Planvollzugs einem „signifikant“ erhöhten Tötungsrisiko (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgesetzt sein werden, sind nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für Fledermäuse; hier kommt allenfalls das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) in Betracht. Die hier in Rede stehenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG i. d. F. vom 20.11.2006 geschützten Fledermausarten (Zwergfledermaus [Pipistrellus pipistrellus] bzw. Breitflügelfledermaus [Eptesicus serotinus]) sind sog. „Kulturfolger“, deren Quartiere sich oft an Gebäuden, etwa hinter Fassadenverkleidungen o. ä. befinden (vgl. Internethandbuch „Fledermäuse“ des BfN [www.ffh-anhang4.bfn.de]). Soweit der Kreis Dithmarschen (Schreiben vom 22.09.2014, S. 2) darauf hinweist, dass bei der vorgesehenen Beseitigung einer Eiche auf „Quartierstrukturen“ von Fledermäusen zu achten sei, ergibt sich auch daraus kein Ansatzpunkt, dass die relevante lokale Population der Fledermausarten infolge der Planrealisierung einen schutzrelevanten Quartierverlust erleiden wird. Randnummer 36 Die Erfassung geschützter Landschaftsbestandteile bzw. Biotope ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit eine Eiche beseitigt werden soll, greift ein Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 LNatSchG SH ersichtlich nicht ein. Der nicht im Plangebiet gelegene Teich bleibt durch den angegriffenen Bebauungsplan unberührt. Randnummer 37 2.2.3 Die dem Plan zugrundeliegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 38 2.2.3.1 Dem - unabhängig von landesplanerischen Vorgaben (s. o. 2.2.1) - nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigenden Vorrang der Innenentwicklung ist ausreichend Rechnung getragen worden. Randnummer 39 Die Gemeinde ist im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, was - insbesondere - die Prüfung erfordert, die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu verringern (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger u.a., BauGB, 2016, § 1a Rn. 3 m. w. N.). Die Zuweisung dieser Prüfung(saufgabe) zur Abwägung (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) verdeutlicht, dass der planenden Gemeinde insoweit keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt werden, vielmehr hängt die Frage, ob sich der damit angesprochene öffentliche Belang im Einzelfall durchsetzt, von dem Gewicht der ihm gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.07.2014, 2 B 581/14.NE, BauR 2014, 2031; BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008, 4 BN 8.08, ZfBR 2008, 689). Daraus folgt, dass (dem Vorrang) der Innenentwicklung kraft Gesetzes keine Vorrangstellung gegenüber anderen in der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zukommt; die Gemeinde kann diesen Belang im Rahmen der Abwägung bei Vorliegen anderer für sie wichtigerer Belange hintanstellen (Urt. des Senats vom 31.05.2005, 1 KN 6/04, NuR 467/469 [bei Juris Rn. 70]). Randnummer 40 In der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans heißt es, dass die „bestehenden Wohnbauflächen der Gemeinde ... bis auf wenige Grundstücke bereits bebaut“, „Innenentwicklungspotentiale ... nur sehr begrenzt vorhanden“ sind und die Ortslage im Hinblick auf bestehende Nachfrage „abgerundet“ werden soll (Nr. 2.2). Die Innenentwicklungspotentiale und Standortalternativen seien im Rahmen der
- Änderung des Flächennutzungsplans untersucht worden (Nr. 3.1, Nr. 4). In der sog. „Abwägungstabelle“, die dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.02.2015 zugrundelag (VV Bl. 220 ff.), heißt es dazu: Randnummer 41 „ Die Ausweisung des relativ kleinen Baugebiets folgt aus dem Grundsatz 'Innenentwicklung vor Außenentwicklung'. Wie in der Begründung zur F-Plan- Änderung dargestellt, besteht ein Innentwicklungspotential von 8-12 Wohnhäusern. Für die vorgesehene Entwicklung von 25 - 30 Wohneinheiten bis 2025 müssen ... in moderatem Maß Außenbereichsflächen erschlossen werden. Zur Zeit besteht eine akute Wohnbaunachfrage. Diese kann im Plangebiet relativ schnell befriedigt werden. Das gibt der Gemeinde Zeit, mit den Eigentümern der potentiellen Innenentwicklungsflächen deren mittelfristige Verfügbarkeit zu ermitteln.“ (S. 9). Randnummer 42 Aus diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde ihrer Abwägungspflicht gem. § 1 Abs. 5 S. 3, § 1a Abs. 2 S. 1 und 3 BauGB ausreichend nachgekommen ist. Randnummer 43 Sie hat den Vorrang der Innentwicklung nicht etwa ignoriert, sondern (bisherige) Außenbereichsflächen nur in einem „moderaten Maß“ planerisch in Anspruch genommen. Bei ca. 12 Wohneinheiten im Plangebiet sollen die weiteren (bis zu 18) Wohneinheiten für den Zeitraum bis 2025 auf den vorhandenen Innenbereichsflächen - nach Klärung ihrer Verfügbarkeit - realisiert werden. Ansatzpunkte dafür, dass die Verfügbarkeit potentieller Innenbereichsflächen - die nach der Siedlungsstruktur der Gemeinde (begrenzt) durchaus erkennbar sind - unzureichend untersucht oder der Umfang der Inanspruchnahme zuvor landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen im vorliegenden Fall durch den Bebauungsplan überschritten worden ist, sind weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Randnummer 44 Bei einer - wie hier - nur einen (kleineren) Teil der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken abdeckenden Planung bedarf die Frage, ob dieser Teil durch Planungsalternativen im Innenbereich hätte abgedeckt werden können, keiner eingehenden Prüfung, wenn die Innenbereichsflächen, wie die Gemeinde unwidersprochen vorgetragen hat, mangels Verfügbarkeit derzeit nicht zur Verfügung stehen (s. Nr. 6.2.4 der Planbegründung). Unter diesen Umständen müssen Untersuchungen zu einer Alternativplanung nicht bis ins Detail gehen. Anders wäre es nur, wenn sich eine bestimmte Lösung als Alternative aufdrängen musste (vgl. Urt. des Senats v. 31.05.2005, a.a.O., [bei Juris Rn. 73]). Dafür fehlen Anhaltspunkte. Randnummer 45 Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Nachfrager nach neuen (Wohn-)Bauflächen gewissermaßen auf die Bereitschaft der Eigentümer potentieller Innenbereichsflächen zu deren „Bereitstellung“ zu verweisen. Sie muss sich - dem gesetzlich vorgegebenen - Vorrang der Innentwicklung entsprechend zwar bemühen, die Innentwicklung zu fördern, kann insoweit aber nicht ohne Weiteres einen „nachfragegerechten“ Erfolg erreichen. Die Baulandausweisung hat auch „soziale“ Anforderungen, insbesondere solche des - durch Bodenpreise beeinflussten - „kostengünstigen“ Bauens zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BauGB). Der Vorrang der Innenentwicklung kann insoweit einen Zielkonflikt bewirken, dem im Rahmen der Abwägung auf örtlicher Ebene Rechnung getragen werden muss. Wenn - wie hier - die Ausweisung eines - kleinen, auf sechs „Bauplätze“ begrenzten - Baugebiets zur Befriedigung eines Teils der (Wohn- )Baulandnachfrage erfolgt, ist dies auch im Hinblick auf die (Abwägungs-)Vorgaben gemäß § 1 Abs. 5 S. 3, § 1a Abs. 2 S. 1 und 3 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden, weil insoweit ein - vertretbarer - Ausgleich zwischen den Abwägungsbelangen erreicht wird, ohne das generelle Ziel einer vorrangigen Innenentwicklung aufzugeben. Randnummer 46 2.2.3.2 Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er wegen der im Norden an sein Grundstück angrenzenden (neuen) Straße „Am Karpfenteich“ zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden soll, ist für die planerische Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB im Ansatz unerheblich. Randnummer 47 Das Abwägungsgebot umfasst die mit der Planung verbundenen städtebaulichen privaten und öffentlichen Belange. Das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.01.2009, 1 MN 229/08, BauR 2009, 1103 [bei Juris Rn. 41]; OVG Saarlouis, Urt. v. 25.11.2010, 2 C 379/09, [bei Juris Rn. 51]; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.
- 1995, 3 S 1403/93, Juris Rn. 28; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.1991, 3 N 779/85, Juris). Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), nicht dagegen eine die Planung selbst determinierende Frage. Eine Ausnahme mag gelten, wenn die planerisch vorgesehene Erschließung funktional „unsinnig“ ist und das Ziel verfolgt, einen Anlieger doppelt zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.05.1989, 11a NE 51/87, NVwZ 1990, 894/895) oder wenn Straßenbaubeitragslasten auf Nachbargrundstücke ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. Urt. des Senats v. 29.04.2015, 1 KN 4/14 , Juris, Rn. 36 ). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die rückwärtige Zweiterschließung des Grundstücks des Antragstellers ist nicht durch den angegriffenen Bebauungsplan entstanden, der (damalige) Seegerweg war vielmehr schon zuvor vorhanden. Die Erwägung, beitragsrechtliche Folgen zu vermeiden, begründet ortsplanerisch kein Erfordernis, eine andere Erschließung der Grundstücke im Plangebiet vorzusehen. Die Frage, wie der Beitrag für die rückwärtigen (Zweit-)Erschließung des Grundstücks des Antragstellers bemessen wird, ist nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, 9 B 58.10, NVwZ-RR 2011, 209 [bei Juris Rn. 6 m. w. N.]) und der gemeindlichen (rechtswirksamen) Erschließungsbeitragssatzung zu beantworten; für die planerische Abwägung ist sie unerheblich. Randnummer 48 2.2.3.3 Die Angriffe des Antragstellers gegen die „zu schmale“ Erschließung der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Bebauung bleiben erfolglos. Für die Straße „Am Karpfenteich“ - ehemals Seegerweg - ist die Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) in angemessener Breite festgesetzt worden; sie erlaubt eine Breite von (4,75 m Fahrbahn + 1,50 m [nordseitiger] Gehweg =) 6,20 m und hält sich damit im Rahmen allgemein anerkannter technischer Normen (vgl. die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06). Der 2,37 m breite, östlich am Grundstück des Antragstellers verlaufende (Teil des) . liegt außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans. Da die Straße „Am Karpfenteich“ für die Erschließung der im Plangebiet zugelassenen Bebauung ausreicht, bedurfte weder im Hinblick auf die (Fahrbahn-)Breite noch wegen einer „mobilen Absperrung“ einer Einbeziehung des (Teils des) . in den Bebauungsplan. Innerhalb des Plangebiets wäre eine Absperrung auch am östlichen Wendehammer der Straße „Am Karpfenteich“ möglich, doch bedurfte es insoweit keiner planungsrechtlichen Festsetzung, da insoweit straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Regelungen (§ 45 Abs. 1 b StVO) möglich bleiben und ggf. ausreichen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (S. 17) „lediglich“ die Möglichkeit einer „mobilen Absperrung“ angesprochen, eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan jedoch nicht für notwendig erachtet hat. Eine (bestimmte) Verkehrsregelung kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, weil (insbesondere) § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dazu nicht ermächtigt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2016, § 9 Rn. 105 m. w. N.). Zuständig ist insoweit die Verkehrsbehörde. Auch wenn diese keine „mobile Absperrung“ oder eine andere - dem Wunsch des Antragstellers entsprechende - Verkehrsregelung anordnen sollte, wäre aus der Nutzung des östlich am Grundstück des Antragstellers verlaufenden Weidenweges durch einzelne Fahrzeuge aus dem Neubaugebiet nichts „gegen“ den vorliegend angegriffenen Bebauungsplan abzuleiten. Der Antragsteller kann planungsrechtlich nicht beanspruchen, dass die verkehrliche Situation auf den an sein Grundstück angrenzenden Straßen unverändert bleibt. Randnummer 49 2.2.3.4 Die planerische Abwägung ist - schließlich - auch unter dem Aspekt einer (planbedingten) Lärmzunahme nicht zu beanstanden. Eine solche kommt vorliegend nur im Hinblick auf den Verkehrslärm in Betracht (s. o. 1.). Randnummer 50 In der Bauleitplanung ist der Abwägung zum Lärm die DIN 18005 - „Schallschutz im Städtebau“ - zugrundezulegen. Diese enthält Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung als erwünschte Zielwerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets, nicht aber als Grenzwerte zu verstehen sind (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881). Die DIN 18005 sieht in Beiblatt 1, Ziff. 1.1 lit. b bzw. lit. e für allgemeine Wohngebiete Orientierungswerte von 55 dB tags und 45/40 dB nachts und für Mischgebiete von 60 dB tags und 50/45 dB nachts vor. Der Senat geht - zu Gunsten des Antragstellers - davon aus, dass sein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) liegt, so dass die erstgenannten Werte maßgeblich sind. Die Gemeinde ist davon ausgegangen, dass diese Werte eingehalten werden; dieser Ausgangspunkt ist durch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte „Immissionsschutzrechtliche Stellungnahme“ des Ing.-Büros L vom 28.06.2016 m(S. 6/7) bestätigt worden: Danach führt die Zusatzbelastung, die dem neuen Baugebiet (v. a.) hinsichtlich des Kfz.- Verkehrs zuzuordnen ist, zu einer deutlichen Unterschreitung der o. g. Orientierungswerte; unzumutbare Belastungen durch den B-Plan induzierten Zusatzverkehr ergeben sich damit nicht. Randnummer 51 Soweit für das Grundstück des Antragstellers eine planbedingte Lärmzunahme von 2 - 3 dB(A) - im Vergleich zur früheren, unbeplanten Situation - möglich ist (s. o. 1.), ergibt sich daraus im vorliegenden Fall kein besonderer Abwägungsbedarf. Zwar können auch geringfügige Lärmzunahmen abwägungserheblich sein, wenn bereits eine (sehr) hohe Vorbelastung besteht (OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.2015, 1 KN 138/15, BauR 2015, 1624; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2015, 2 B 1323/14.NE), ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; die Vorbelastung der betroffenen Grundstücke liegt (ebenfalls) weit unterhalb der Orientierungswerte der DIN
- Soweit gefordert wird, auch planbedingte Lärmbelastungen unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.
- 2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041) und dabei zu prüfen, ob Lärmminderungsmöglichkeiten bestehen, bedarf es jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Lärmbelastung weit unterhalb der Orientierungswerte bleibt, keiner besonderen Abwägungsüberlegungen. Bei einer wertenden Betrachtung der örtlichen Verhältnisse, der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets bleibt die Lärmzunahme hier im Bereich der gebietstypischen „Schwankungsbreite“ des (unbeplanten) Baugebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet. Zur Möglichkeit, den östlichen Teil des Weidenweges zur Lärmminderung planerisch „abzusperren“, bedurfte es unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner weiteren Abwägungsüberlegungen mehr. Randnummer 52
- Der Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001269966