Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg; Klage einer als Mittelzentrum ausgewiesenen Kreisstadt gegen einen Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt wegen schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich Orientierungssatz Eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt verstößt wegen schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich gegen § 34 Abs 3 BauGB, wenn er in 2,5 km zum zentralen Versorgungsbereich errichtet wird, gut 2/3 des Warenangebots zu den typischen Sortimenten des zentralen Versorgungsbereichs zählt und mit 1650 qm nicht nur die im gesamten Stadtgebiet zuvor zur Verfügung stehende Sonderpostenfläche um ¼ übersteigt, sondern auch nahezu doppelt so groß ist wie alle Sonderpostenverkaufsflächen im zentralen Versorgungsbereich. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. November 2014, 2 A 232/13, Urteil nachgehend BVerwG, 12. Januar 2017, 4 B 44/16, Beschluss nachgehend BVerwG, 1. März 2017, 4 B 7/17, Beschluss Tenor Die Berufungen der Beigeladenen und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2014, Einzelrichter, werden zurückgewiesen. Die Beigeladene und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin) je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine im Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg raumordnerisch als Mittelzentrum ausgewiesene Kreisstadt, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt. Randnummer 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin umfangreicher Flächen in der rd. 2.350 Einwohner zählenden Gemeinde Prisdorf, einer Nachbargemeinde der Klägerin ohne zentralörtliche Funktion. Zu jenen Flächen der Beigeladenen gehört das Grundstück ... (Flurstücke ..., ... u. ..., der Flur ..., Gemarkung ...), das u.a. mit einer Gewerbehalle mit einer Grundfläche von ca. 57 m x 35 m bebaut ist. Von 1978 bis 1987 wurde dort ein Baumarkt betrieben; bis Ende 2012 erfolgte eine Nutzung durch einen Getriebehersteller. Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des in den Jahren 1963 und 1967 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf, der dort - unmittelbar an das Stadtgebiet der Klägerin angrenzend - ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in der Fassung von 1962 auswies und der im Jahr 2001 neu bekanntgemacht worden ist. Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin hat der Senat diesen Bebauungsplan, nachdem das bereits im Jahr 2003 anhängig gemachte und nach mündlicher Verhandlung in 2004 ausgesetzte Verfahren im Jahr 2013 wieder aufgegriffen worden war, mit Urteil vom 18.06.2014 ( 1 KN 19/13 ) wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für unwirksam erklärt. Randnummer 3 In dem südöstlich der Straße Peiner Hag, südlich der Hauptstraße, westlich der Stadtgrenze der Klägerin und nördlich der Bahnlinie liegenden Teil des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf bestehen insgesamt über 22.000 m 2 Einzelhandelsverkaufsflächen. Im einzelnen sind dort folgende Einzelhandelsbetriebe vorhanden: Marktkauf SB-Warenhaus mit 4.871 m 2 nebst Getränkemarkt mit 552 m 2 und verschiedenen Geschäften und Dienstleistern in einer angeschlossenen Mall mit insgesamt weiteren 1.077 m 2 , dm-Drogeriemarkt mit 614 m 2 , Takko mit 539 m 2 , Fressnapf mit 520 m 2 , KiK mit 433 m 2 , Aldi mit 944 m 2 , Dänisches Bettenlager mit 748 m 2 , eine Bäckerei mit 77 m 2 , Toom-Baumarkt mit 5.971 m 2 nebst Gartencenter mit 5.072 m 2 und bis etwa 2012 ein Medimax-Elektromarkt mit 1.095 m 2 Verkaufsfläche. Randnummer 4 Unter dem 21.11.2012 stellte die Beigeladene eine Bauvoranfrage zu einer beabsichtigten Änderung der Nutzung ihrer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt „...“ mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.640 m 2 , auf der mit dem besonderen Warensortiment eines Sonderpostenmarktes das bestehende Warenangebot des Einzelhandelsgebietes am Peiner Hag sinnvoll ergänzt und abgerundet werden sollte. Im Einzelnen sollten bei Umrechnung der prozentualen Angaben der Beigeladenen ca. 1.100 m 2 für den Verkauf von Lebensmitteln, Kosmetik, Bekleidung und Textilien, Schuhen, Taschen und Leder/Korbwaren, Spielwaren, Hobby- und Freizeitprodukten, Papier- und Schreibwaren, Haushaltswaren und Geschenkartikeln genutzt werden. Auf den übrigen ca. 500 m 2 Verkaufsfläche sollten Autozubehör, Werkzeuge, Pflanzen, Kleinmöbel, Matratzen, Teppiche, Gardinen, Tapeten, Camping- und Gartenartikel angeboten werden. Randnummer 5 Dazu erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 26.03.2013 einen positiven Bauvorbescheid. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bauvorbescheid erhobenen Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.11.2014 stattgegeben und den angefochtenen Bauvorbescheid aufgehoben (2 A 146/13). Über die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von der Beigeladenen sowie dem Beklagten eingelegten Berufungen hat der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom heutigen Tag entschieden ( 1 LB 7/14 ). Randnummer 6 Auf einen zwischenzeitlich am 23.05.2013 gestellten Bauantrag, der eine Verkaufsfläche von exakt 1.643,53 m 2 sowie eine Außenverkaufsfläche von 180 m 2 bei gleichbleibenden Angaben zum Sortiment vorsah, erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 03.07.2013 eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung mit Ausnahme der beantragten Außenverkaufsfläche. Den dagegen von der Klägerin am 25.07.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 als unbegründet zurück. Das geplante Vorhaben sei nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf zulässig. Nach der insoweit einschlägigen BauNVO 1962 seien in dem für den Vorhabenstandort festgesetzten Gewerbegebiet Gewerbebetriebe jedweder Art zulässig. Insbesondere unterlägen Einzelhandelsbetriebe danach keiner flächenmäßigen Begrenzung. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am 06.11.2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund des zwischenzeitlich für unwirksam erklärten Bebauungsplanes habe die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB zu erfolgen und es sei die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB anzuwenden. Dagegen verstoße das Vorhaben, weil von ihm allein oder im Zusammenwirken mit bereits realisierten Einzelhandelsvorhaben im Gewerbegebiet Prisdorf schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Stadtgebiet, im Besonderen auf die zentrale „Einkaufszone City" zu erwarten seien. Dies lasse sich aus der von ihr im Klageverfahren vorgelegten Einzelhandelsuntersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung GmbH & Co. KG (BBE Retails Experts Unternehmensberatung) für ihre Innenstadt vom April 2010 und deren aktualisierter Fassung von September 2013 sowie aus dem Untersuchungsbericht der DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) vom 20.06.2012 (Beiakte C zu 1 LB 7/14 ) ableiten. Randnummer 8 Die BBE Retails Experts Unternehmensberatung zeigt in der in Bezug genommenen Untersuchung die Einzelhandelsstruktur der Klägerin auf und nennt insoweit den Innenstadtbereich als Hauptgeschäftszentrum, führt drei Nahversorgungszentren (Bereiche Quellenthal, Thesdorf und Waldenau), zwei Fachmarktstandorte mit Verbundstandorten von Lebensmitteldiscountern und Verbrauchermärkten (Bereiche Flensburger Straße und Rosenfeld) sowie drei Einzelhandelsstandorte mit Nahversorgungsfunktion an und nennt des Weiteren ein Gewerbeerweiterungsgebiet. Die aktive Einzelhandelsverkaufsfläche im gesamten Stadtgebiet der Klägerin einschließlich geplanter Ansiedlungen (u.a. Edeka-Verbrauchermarkt, Expert-Elektrofachmarkt und Golfsportfachgeschäft Golf USA) wird dabei im Vergleich zu 51.300 m 2 im Jahr 2010 mit ca. 58.000 m 2 im September 2013 angegeben; der Anteil an nicht-zentrenrelevanten Sortimenten macht danach 6.425 m 2 Verkaufsfläche aus. Hinsichtlich eines angestellten sog. „Betriebstypenvergleiches“ gibt die Untersuchung von 2010 den Anteil der Verkaufsfläche von Sonderpostenanbietern im gesamten Stadtgebiet mit 2,4 % (1.250 m 2 ) an; bezogen auf den Bereich der Innenstadt wird die dortige Verkaufsfläche mit 650 m 2 ausgewiesen, was 3,7 % der Innenstadt-Einzelhandelsverkaufsfläche entspricht. Sowohl die Untersuchung der BBE Retails Experts Unternehmensberatung als auch der Untersuchungsbericht der DSK verweisen auf erhebliche Kaufkraftabflüsse in umliegende Zentren, die als Ursache einer Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der Klägerin benannt und als deutliche Funktionsschwäche beurteilt werden. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 die Baugenehmigung vom 03.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Widerspruchsentscheidung beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht dargelegt, dass von dem genehmigten Vorhaben die behaupteten schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin zu erwarten seien. Es fehle an einer vorhabenbezogenen Betrachtung. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Wirkungen des Gesamtgebietes des Gewerbegebietes Peiner Hag. Es sei den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen allenfalls zu entnehmen, dass der Wettbewerbsdruck, dem der Einzelhandel im Stadtgebiet der Klägerin ausgesetzt sei, den Einzelhandelslagen in Elmshorn und den verkehrsorientierten Lagen im Großraum Hamburg zuzuordnen sei. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2014 stattgegeben und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in eigenen Rechten. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage sei § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 ( 1 KN 19/13 ) mit Wirkung ex tunc für unwirksam erklärt worden sei. Allerdings könne die Klägerin nicht mit Erfolg eine mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen. Eine Prüfung ihrer Nachbarrechtskonformität sei auch ohne das Vorliegen eines Gutachtens zu der Frage, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB erfüllt seien, möglich. Als benachbarte Gemeinde könne sich die Klägerin aber erfolgreich auf § 34 Abs. 3 BauGB berufen. Ihr sei es mit den im Klageverfahren vorgelegten Einzelhandelsuntersuchungen der BBE Retail Experts Unternehmensberatung von April 2010 und September 2013 bzw. dem Untersuchungsbericht der DSK vom 20.06.2012 gelungen, hinreichend aussagekräftige Umstände darzutun, aus denen sich ergebe, dass durch das genehmigte Vorhaben - unter Berücksichtigung einer schon aufgrund der umfangreichen weiteren Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet „Peiner Hag“ bestehenden Vorschädigung der zentralen Versorgungsbereiche der Klägerin - schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in deren Stadtgebiet zu erwarten seien und sie deshalb in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde. Die vorgesehene neue Verkaufsfläche betrage zwar, soweit man sie überschlägig zentrenrelevanten Sortimenten zuordne, nur ca. 1.100 m 2 , was im Verhältnis zu der in der Innenstadt der Klägerin vorhandenen Gesamt-Einzelhandelsverkaufsfläche von ca. 58.000 m 2 für sich allein betrachtet offenkundig keine Störung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB befürchten lasse. § 34 Abs. 3 BauGB schütze jedoch auch schon beeinträchtigte zentrale Versorgungsbereiche. Insofern greife hier ein allein vorhabenbezogen beschränkter Vergleich zu kurz. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände anzustellen und bei der erforderlichen Prognoseentscheidung in die Betrachtung einzubeziehen, dass vorhandene, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gelegene Einzelhandelsbetriebe bereits Schädigungen hervorriefen und diese Schädigungen durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt würden. In unmittelbarer Nähe zum streitbefangenen Vorhaben befänden sich im Gewerbegebiet „Peiner Hag" Einzelhandelsverkaufsflächen von über 22.000 m 2 , die erkennbar - wenn auch nicht nach den rechtlichen Kategorien des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - faktisch wie ein Einkaufszentrum zusammenwirkten. Davon seien ca. 11.000 m 2 zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen. Dass eine solche Zusammenballung von Einzelhandelsverkaufsflächen zu den vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 BauGB genannten schädlichen Auswirkungen auf Versorgungsbereiche in der Innenstadt der Klägerin mit einer Einzelhandelsverkaufsfläche von insgesamt ca. 58.000 m 2 einschließlich 3.640 m 2 Baumarkt-Sortiment und Gartenbedarf und 1.785 m 2 für Möbel und Einrichtungsbedarf führe, liege auf der Hand. Angesichts der Größenordnungen von ca. 11.000 m 2 zentrenrelevanter Verkaufsfläche zu ca. 53.000 m 2 Verkaufsfläche vergleichbarer Sortimente in zentralen Versorgungsbereichen der Klägerin sei ohne weiteres - insbesondere ohne Einholung von Marktgutachten etwa zu Kaufkraftabflüssen - die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass vom zentrenrelevanten Einzelhandel im Gewerbegebiet „Peiner Hag" schon jetzt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in dem Stadtgebiet der Klägerin ausgehen. Dieses Ergebnis werde durch die räumliche Nähe jenes im Rechtssinne „dezentralen" Standortes zu den Versorgungsbereichen in der Innenstadt der Klägerin bestätigt. Es begegne keinen Zweifeln, dass das faktisch wie ein Einkaufszentrum wirkende Gebiet mit seinem Sortiment gerade auf die Kundschaft dieser zentralen Versorgungsbereiche abziele. Selbst wenn man berücksichtige, dass der Einzelhandel in der Innenstadt der Klägerin im Spannungsfeld zwischen den Einzelhandelslagen in Elmshorn und dem Großraum Hamburg liege, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass die Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet „Peiner Hag", die den Unterlagen zufolge bereits eine Teilversorgung der Bevölkerung der Klägerin übernähmen, zu einem massiven Kaufkraftabfluss zulasten der erheblich vorgeschädigten Versorgungsbereiche der Klägerin führen. In dieser Situation verstärkte die Zulassung der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Erweiterung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente um ca. 1.100 m 2 eine ohnehin schon vorhandene Störung in nicht unwesentlichem Umfang. Diese die Grenze eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes deutlich überschreitende zusätzliche Einzelhandelsverkaufsfläche solle laut Betriebsbeschreibung im Übrigen ausdrücklich dazu dienen, das vorhandene Warensortiment im bestehenden Einzelhandelsgebiet sinnvoll zu ergänzen und abzurunden, sodass damit eine beabsichtigte Attraktivitätssteigerung und weitere Verstärkung der Wirkungen der vorhandenen Einzelhandelsverkaufsflächen in einer Weise verbunden wäre, dass bei einer Gesamtbetrachtung das Vorhaben im Sinne § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin erwarten lasse. Randnummer 17 Das Urteil ist der Beigeladenen am 18.11.2014, dem Beklagten am 20.11.2014 zugestellt worden. Am 25.11.2014 hat die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt; die Berufungseinlegung des Beklagten erfolgte am 15.12.2014. Randnummer 18 Die Beigeladene begründet ihre Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB bejaht, ohne zuvor überhaupt die Bestimmung eines zentralen Versorgungsbereichs im Stadtgebiet der Klägerin als maßgebliches Auswirkungsobjekt vorzunehmen. Die in Bezug genommenen, weder aktuellen noch plausiblen Untersuchungen sprächen keineswegs von dem zentralen Versorgungsbereich, sondern differenzierten ihrerseits weitergehend. Die einzelnen Einkaufslagen im Stadtgebiet der Klägerin lägen in unterschiedlicher Entfernung und in unterschiedlichen räumlichen Zusammenhängen; insofern könne allenfalls vermutet werden, dass mit der erstinstanzlichen Entscheidung wohl die Einkaufszone City gemeint sei. Überdies habe das Verwaltungsgericht den Begriff der schädlichen Auswirkungen fehlerhaft ausgelegt. Es habe, obgleich notwendig, keine konkrete und branchenspezifische Betrachtung vorgenommen und dabei einen Vergleich der Verkaufsflächen einzelner Branchen des Vorhabens ins Verhältnis zu entsprechenden Branchen konkreter Versorgungsbereiche der Klägerin gesetzt. Anstatt das Vorhaben selbst zu betrachten und dessen schädliche Auswirkungen zu untersuchen, habe das Verwaltungsgericht für seine Wertung das gesamte Gewerbegebiet „Peiner Hag“ in den Blick genommen und insoweit 22.000 m 2 bzw. 11.000 m 2 Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente ins Verhältnis zu 53.000 m 2 Einzelhandelsverkaufsfläche mit vergleichbaren Sortimenten im Stadtgebiet der Klägerin gesetzt. Das sei zu beanstanden, zumal damit dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB zuwider das Subjekt, von dem vermeintlich schädliche Auswirkungen ausgehen, namentlich eine zu erwartende Kaufkraftabschöpfung in dem zentralen Versorgungsbereich, unzutreffend, d.h. nicht auf das konkrete Vorhaben begrenzt, sondern darüber hinausgehend, bestimmt worden sei. Für diese Herangehensweise könne einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herangezogen werden; im Gegenteil: Im Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - habe das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich das dort streitige Vorhaben betrachtet, ohne die Umgebung oder das gesamte Baugebiet einzubeziehen; ganz abgesehen davon, dass dort ein deutlich höherer branchenspezifischer Flächenbestand in Rede gestanden habe, während hier noch nicht einmal 2 % Verkaufsflächen in im Übrigen auch deutlich größerer Entfernung zur klägerischen City als in jener Entscheidung zu beurteilen seien. Gleiches gelte für die Entscheidungen vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -. In beiden Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls jeweils nur das konkrete Vorhaben in den Blick genommen. Zwar sei in letztgenannter Entscheidung - ggf. missverständlich - darauf verwiesen worden, dass es auf eine Zusammenschau des neuen Betriebes mit einem bereits vorhandenen ankomme. Eine Gefährdung habe allerdings nur bei deutlich 2-stelligen Kaufkraftabflüssen vor Augen gestanden. Bei korrektem Vorgehen hätte das Verwaltungsgericht vorliegend den Vorhabenbegriff nicht aufgegeben dürfen und es hätte der Frage einer Vorschädigung nachzugehen gehabt. Dabei hätte branchenspezifisch untersucht werden müssen, inwieweit der vorhandene Bestand, soweit er für das Vorhaben relevant sei, bereits schädliche Auswirkungen entfaltet. Sodann hätte in einem weiteren Schritt das konkrete Vorhaben mit seinen fachspezifischen Sortimenten, soweit sie zentrenrelevant seien, ins Verhältnis zu den Verkaufsflächen des geschützten Bereichs gesetzt und die Entfernung des Vorhabens zu jenem Bereich berücksichtigt werden müssen. Eine solche Prüfung hätte offensichtlich zur Verneinung schädlicher Auswirkungen des Vorhabens geführt: Das zentrenrelevante Sortiment des Vorhabens sei hinsichtlich des Flächenvergleichs mit hinzutretenden 2 % unauffällig. Selbst in Bezug auf die Branche „Nahrungs- und Genussmittel“, die mit dem Marktkauf SB-Warenhaus im Gewerbegebiet „Peiner Hag“ über 4.871 m 2 Verkaufsfläche verfüge, machte die hinzutretende Verkaufsfläche des Vorhabens mit 0,5 % einen verschwindend geringen Anteil im Vergleich zu den entsprechend vorhandenen Verkaufsflächen im Stadtgebiet der Klägerin - 23.900 m 2 - aus. Nicht nur insoweit erschiene daher die Annahme schädlicher Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen; auch mit Blick auf die Entfernung des Vorhabens mit 2,5 km zur Pinneberger City sei dies der Fall. Insbesondere könne auch von einer dortigen Funktionsstörung keine Rede sein. Leerstände im Innenstadtbereich der Klägerin könnten als Beleg dafür nicht herangezogen werden; Letztere hätten vielschichtige Gründe, u.a. seien sie durch investive Vorhaben bedingt, namentlich durch die Ansiedlung größerer einzelhandels- bzw. innenstadtrelevanter Objekte an anderer Stelle des Innenstadtgebietes der Klägerin. Randnummer 19 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung - dem Vortrag der Beigeladenen entsprechend - wie folgt vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe es bereits verabsäumt, den zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin festzulegen, auf den das Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten lasse. Der pauschale Verweis auf die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichte der BBE aus 2010 und 2013 genüge nicht, zumal dort acht einzelne auf das gesamte Stadtgebiet der Klägerin verteilte Standorte aufgeführt seien, die sich neben der „Einkaufszone - City“ in Nahversorgungszentren, Fachmarktzentren und sonstige Einzelhandelslagen untergliederten. Zudem habe das Verwaltungsgericht weitere maßgebliche Faktoren bei der anzustellenden Prognose zu erwartender schädlicher Auswirkungen nicht bewertet; namentlich fehle es an einem Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit den im betroffenen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen der selben Branche, an einer Bewertung der voraussichtlichen Umsatzverteilung, an einer Betrachtung der Entfernung zwischen Vorhaben und betroffenem Versorgungsbereich und an einer Überprüfung dessen etwaiger Vorschädigung oder der Gefährdung eines Magnetbetriebes, der maßgebliche Bedeutung für dessen Funktionsfähigkeit besitze. Die statt dessen anhand eines pauschalen Vergleichs der Gesamt-Einzelhandelsverkaufsflächen gezogene Schlussfolgerung einer Vorschädigung aller im Stadtgebiet der Klägerin gelegenen Einzelhandelsstandorte durch die im Gewerbegebiet „Peiner Hag“ vorhandenen Einzelhandelsverkaufsflächen sei weder sachgerecht noch durch die vorgelegten Untersuchungen gerechtfertigt. Insoweit hätte es einer ausschließlich vorhabenbezogenen, branchenspezifischen Betrachtung bedurft, die - anders als vom Verwaltungsgericht angenommenen - schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nicht ergäbe. Randnummer 20 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. In ihrem Stadtgebiet existierten unstreitig zentrale Versorgungsbereiche. Die zentrale Einkaufszone „City“ sei ein solcher, den sie benannt und räumlich beschrieben und auf den auch das Verwaltungsgericht abgestellt habe; ein Bezugsobjekt für die Beurteilung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei mithin vorhanden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch eine Vorschädigung insbesondere ihrer Innenstadt angenommen, was angesichts einer erheblichen Leerstandsquote von rd. 21 % nicht verwundere. Eine solche Vorschädigung indiziere auch eine Funktionsstörung des Versorgungsbereiches, ohne dass es einer weitergehenden Untersuchung mit branchenspezifischer Betrachtung bedurft hätte; Letzteres sei bei einem Sonderpostenmarkt mit ständig wechselndem, auch zentrenrelevantem Sortiment zudem nicht praktikabel. Die auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Prognose sei zutreffend anhand einer Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände vorgenommen worden. Dabei sei das Verwaltungsgericht zutreffend vom Vorhabenbegriff des § 29 BauGB ausgegangen und habe die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet „Peiner Hag“ bereits als Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt Pinnerbergs beurteilt. Das Hinzutreten eines Betriebes, der die bereits vorhandene Verkaufsfläche - wenn auch nur geringfügig - erweitere, verstärke jene Gefährdung und sei daher geeignet, schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu bewirken. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem und in dem Verfahren 1 LB 7/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässigen Berufungen sowohl der Beigeladenen als auch des Beklagten sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Jene Baugenehmigung vom 03.07.2013 verletzt die Klägerin in ihrem aus § 34 Abs. 3 BauGB folgenden subjektiven Recht, vor schädlichen „städtebaulichen Fernwirkungen“ eines in der Nachbargemeinde anzusiedelnden Vorhabens geschützt zu werden (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen zutreffend auf der Grundlage des § 34 BauGB vorgenommen. Der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch bestehende Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf, der mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung für den Vorhabenstandort nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1962 hinsichtlich der Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe keine Einschränkungen enthielt, ist durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 ( 1 KN 19/13 ) mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) ex tunc für unwirksam erklärt worden. Damit gilt er bauplanungsrechtlich von Anfang an als nicht vorhanden; für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher § 34 BauGB maßgeblich. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Verstoß des Vorhabens gegen die für die Klägerin drittschützende Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris [Rn. 1]) angenommen. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben, die nach § 34 Absatz 1 oder 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Voraussetzungen entspricht das streitbefangene Vorhaben der Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt mit zentren- wie auch nichtzentrenrelevanten Sortimenten auf rd. 1.640 m 2 Verkaufsfläche - zu Lasten der Klägerin - indessen nicht; von ihm gehen schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin aus. Randnummer 31 Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, juris [Rn. 11]). Sie können - bei fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen - anhand der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 12 f.]). Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird. Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Randnummer 32 Nach der dem Senat vorliegenden Einzelhandelsuntersuchung zur Pinneberger Innenstand der BBE Retail Experts Unternehmensberatung aus dem April 2010 und von September 2013 sowie anhand der vorbereitenden Untersuchung der DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft vom 20.06.2012 und ausgehend von den im Internet allgemein zugänglichen Quellen zu aktuellen Einkaufsmöglichkeiten in der Pinneberger City (www.innenstadt-pinneberg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.