mindest latent rassistischer Gesinnung Orientierungssatz 1. Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte
r Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Dienstgeschäfte im Sinne des § 66 BBG ausübt. (Rn.13)
mindest latent rassistischer Gesinnung die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. (Rn.18)
rückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist Polizeikommissaranwärter im
r Begründung hieß es, das Verhalten des Antragstellers innerhalb des Dienstbetriebs offenbare eine rechtsextreme
mindest latent rassistische Gesinnung. Seine Äußerungen und Verhaltensweisen ließen auf eine für den Polizeivollzugsdienst untragbare charakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der ihm auferlegten Pflicht schließen, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und für deren Einhaltung einzutreten. Randnummer 2 Dem war vorausgegangen, dass Studierende seines Jahrgangs gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs der Bundespolizeiakademie in Brühl Angaben
m Verhalten des Antragstellers gemacht hatten, die
r Einleitung eines förmlichen Strafverfahrens und
polizeilichen Ermittlungen u.a. gegen den Antragsteller geführt haben. Es hat daraufhin bei ihm eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung stattgefunden und mehrere Zeugen sind
den Vorkommnissen polizeilich vernommen worden. Randnummer 3 Am 11. Mai 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein.
gleich hat er beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung falle
gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Norm seien
bejahen. Randnummer 4 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 ist unbegründet. Die
ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 5 Soweit der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss leide an einem Verfahrensfehler, trifft dies nicht
. Der Antragsteller beanstandet
Unrecht, die erstinstanzliche Entscheidung sei
r Unzeit ergangen, weil die Antragserwiderung der Antragsgegnerin seinem Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 lediglich „
r Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme“ ohne Fristsetzung übersandt worden sei und sein Prozessbevollmächtigter sich bis
m 19. Juni 2016 im Urlaub befunden habe. Zwischen Übersendung der Antragserwiderung und Beschlussfassung lagen mehrere Wochen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der es dem Antragsteller auch darum ging, noch vor Ende des Studienabschnitts im Juni 2016 wieder
r Ausbildung
gelassen
werden, hätte der Prozessbevollmächtigte Vorsorge dafür treffen müssen, dass auch während seiner Urlaubsabwesenheit auf gerichtliche Verfügungen bei Bedarf in angemessener Zeit reagiert werden kann. Randnummer 6 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier
Ungunsten des Antragstellers ausgeht. Randnummer 7 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel
bejahen, sofern dieses nicht offenbar
Unrecht ausgesprochen worden ist, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen
können (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz- Kommentar, Stand Juli 2016, § 66 Rn. 31). § 66 Satz 1 BBG bestimmt, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten kann. Randnummer 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht
beanstanden. Angesichts der Besonderheit der Maßnahme mit schon materiellrechtlich erforderlichen zwingenden Gründen besteht in aller Regel
gleich Anlass und Rechtfertigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine
sätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen (Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 31). Im Bescheid heißt es dementsprechend
r Begründung des Sofortvollzuges, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe verhindert würden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung
gewährleisten. Diese Begründung ist hinreichend. Soweit der Antragsteller meint, es hätte einer weitergehenden Begründung bedurft, weshalb die Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs, die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundespolizei, das Ansehen des Beamtentums und der Schutz der anderen Auszubildenden gefährdet sein solle, obwohl er sich als Polizeikommissar in Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule befinde und keinen Außenkontakt habe, dringt er damit nicht durch. Denn
Bundespolizeieinrichtungen, deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden soll, gehört auch die Hochschule selbst. Entscheidend für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei - wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen - ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künftig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei hätten, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis
r abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden. Randnummer 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig; denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich
Unrecht ausgesprochen worden sein könnte. Randnummer 10
treffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2016 keine Bedenken bestünden, insbesondere die fehlende Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides unbeachtlich sei, weil entweder Gründe für ein Absehen von der Anhörung (gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vorlägen oder jedenfalls die Möglichkeit der Nachholung bis
m Abschluss des Klageverfahrens bestehe (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG). Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Randnummer 11 Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen könnten, ergeben sich nicht aus der Beschwerdebegründung (und sind auch nicht ersichtlich). Randnummer 12 Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG
bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die
m Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben,
beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen Eilmaßnahme handelt - denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis
m Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist -, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O. § 66 Rn. 30). Die endgültige Aufklärung ist dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem bereits im Juli eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten. Randnummer 13 Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte
r Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 16). Randnummer 14 Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft
besorgen wären (vgl.
G, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, Juris Rn. 5). Die
befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis
r abschließenden Klärung und Entscheidung nicht
gemutet werden kann (vgl.
StG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, Juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im
sammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen
gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch
StG: OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2015 - 6 A 1454/13 -, Juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Randnummer 15 Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der
ständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse
der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl.
G, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98, Juris Rn.). Randnummer 16 Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin hat begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Denn es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner rechtsextremen und
mindest latent rassistischen Einstellung nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Pflicht des Beamten
r Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt (BVerwG, Urt. v.09.06.1981 - 2 C 48.78 -, Juris Rn. 24). Da Beamte auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden können, können berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen; der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder einer schuldhaften Verletzung der Pflicht
r Verfassungstreue ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1981, a.a.O., Juris Rn. 20). Randnummer 18 Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft fehlerhaft zitiert und deshalb
Unrecht das Vorliegen der „zwingenden dienstlichen Gründe“ bejaht, greift nicht durch. Ob tatsächlich ungenau zitiert wurde, kann dahinstehen, weil der Akteninhalt die Annahme „zwingender dienstlicher Gründe“ rechtfertigt. Randnummer 19 Aufgrund der Angaben, die fünf Studierende am 25. April 2016 gegenüber dem Prodekan des Zentralen Lehrbereichs hinsichtlich des Antragstellers gemacht haben, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller eine rechtsextreme und fremdenfeindliche Einstellung hat erkennen lassen. Seine Kollegen berichteten über mehrfach und öffentlich getätigte rechtsradikale Äußerungen des Antragstellers, sowie darüber, dass der Antragsteller im Besitz von Bildmaterial mit mutmaßlich nationalsozialistischen Inhalten sei. Diese Angaben haben sich
m einen durch die polizeilichen Vernehmungen der Kollegen des Antragstellers (vgl. Synopse der Zeugenaussagen, Bl. 148 bis 150 der polizeilichen Ermittlungsakte - BA B) und
m anderen aufgrund der beim Antragsteller auf dem Mobiltelefon vorgefundenen Fotos (Bl. 130 bis 146 BA B) bestätigt. Ob diese Feststellungen ausreichen, um den Grad strafbaren Verhaltens
erreichen, ist irrelevant. Sie zeigen jedenfalls, dass der Antragsteller sich nicht von rechtsradikalem Gedankengut distanziert und mithin Zweifel an der charakterlichen Eignung im Hinblick auf die Ausübung des Berufes eines Polizisten der Bundespolizei gerechtfertigt sind. Soweit er geltend macht, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Bilder seien Privatsache, Bilder, auf denen Hakenkreuze abgebildet seien, seien ihm
geschickt worden und stellten einen – auch so verstandenen – makabren Scherz dar, Bilder von Soldaten der Wehrmacht oder der Waffen-SS seien Ausdruck seines historischen Interesses, ist dies vor dem Hintergrund der Schilderungen der Kommilitonen über das Verhalten des Antragstellers - auch im
sammenspiel mit dem Kommilitonen ... - als Schutzbehauptung
werten. Randnummer 20 Nach dem derzeitigen Aktenstand trifft es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht
, dass er die abgespeicherten Fotos nicht weitergezeigt habe. So bezeugt etwa die Zeugin ..., dass der Antragsteller sowohl verschiedene „SS-Frisuren als auch Fotos mit Hakenkreuzen und SS-Runen auf seinem Handy hatte und überall rumgezeigt hat“ (Bl. 58 BA B). Auch die Zeugin ... gab an, dass der Antragsteller ihr ein Foto eines SS-Mannes gezeigt habe, bei dem SS-Runen auf dem Uniformkragen
sehen gewesen seien, und ein weiteres Bild eines „Propagandaplakats mit einem abgebildeten SS-Mann“ (Bl. 55 BA B). Dass es ihm dabei lediglich um die Erörterung einer möglichen neuen Frisur gegangen sei, wie von ihm vorgetragen, erklärt nicht, weshalb er dafür Bilder mit Nazisymbolen ausgewählt hat. Randnummer 21 Nach Angaben des Zeugen ... soll der Antragsteller „... als ... bezeichnet“ haben. Im Kontext mit den auf Bl. 144 bis 146 der Beiakte B befindlichen Bildern, die sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers fanden, lässt dies den Schluss auf eine ausländerfeindliche Gesinnung des Antragstellers
. Dort heißt es
m Beispiel: „...“. Randnummer 22 Soweit der Antragsteller bestreitet, jemals „Sieg Heil“ gerufen
haben, widerspricht dies den Angaben mehrerer Zeugen, die einen entsprechenden Ausruf von ihm in angetrunkenem
stand gehört haben wollen (vgl. Synopse, Bl. 148 ff. BA B). Randnummer 23 Aufgrund dieser Erkenntnisse ist sein Vorbringen, er habe den Eid, den er auf die Verfassung geschworen habe, jederzeit gehalten und beabsichtige ihn auch nicht
brechen, nicht glaubhaft. Die vom Antragsteller angeführte Vermutung, seine anzeigenerstattenden Kollegen hegten möglicherweise persönliche Animositäten gegen ihn, vermögen die konkreten Anhaltspunkte für fehlende charakterliche Eignung - insbesondere aufgrund der bei ihm vorgefundenen Bilder - ebenfalls nicht in Frage
stellen. Randnummer 24 Ob der Antragsteller in Gesprächen mit dem Kommilitonen ...
dem antisemitische und menschenverachtende Äußerungen getätigt oder solche gefallenen Äußerungen gutgeheißen hat, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner weitergehenden Aufklärung, weil die vorstehend aufgezählten Umstände ausreichen, um „zwingende dienstliche Gründe“
bejahen. Dementsprechend ist auch eine vom Antragsteller beantragte Zeugenvernehmung entbehrlich und einem etwaigen Hauptsacheverfahren bzw. Entlassungsverfahren vorbehalten. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der Umstand, dass er sich lediglich im Ausbildungsverhältnis befinde und keinen Außenkontakt habe, nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Argumenten. Dazu heißt es
treffend im Bescheid, ein Verbleib im Ausbildungsbetrieb würde
einem erheblichen Ansehensverlust für die Bundespolizei führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremistische oder jedenfalls menschenverachtende Äußerungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Ermittlungen erschwert werden könnten. Schließlich diene die Maßnahme auch dem Schutz der Mitstudierenden, die in dem laufenden Verfahren als Zeugen ausgesagt hätten. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ergänzend und
treffend darauf hingewiesen, dass auch
berücksichtigen sei, dass der Antragsteller im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in Uniform in der Öffentlichkeit tätig werden müsste. Randnummer 26 Auch der Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe, verfängt nicht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG Rn. 21 a.E.), sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen
beschäftigen, gegebenenfalls auch
Dauer und Umfang des Verbots (vgl.
StG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 -, Juris Rn. 14). Da es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung gibt, heißt es
treffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten Gründen unerlässlich. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001275422
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