vollziehbare konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rn.22) (Rn.23) Tenor Der Bescheid vom 20.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Hundesteuerbescheid. Randnummer 2 Sie waren im streitgegenständlichen Zeitraum
1 der Satzung beträgt die Steuer jährlich für jeden Hund 75,-- € und für jeden gefährlichen Hund 400,-- €.
2 der Satzung sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung Hunde, bei denen
ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
dem Schleswig-holsteinischen Gefahrhundegesetz (GefHG) Hunde der Rasse „Bullmastiff“ nicht zu den gefährlichen Hunden gehörten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015, zugestellt am 25.04.2015, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Randnummer 4
einhelliger Rechtsprechung sei es zulässig, mit der Erhebung eines erhöhten Steuersatzes einen Lenkungszweck zu verfolgen, solange dieser nicht in ein Verbot der Hundehaltung umschlage. Das sei hier nicht der Fall, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400,-- € die monatliche Belastung so gering sei, dass das Umschlagen der erhöhten Hundesteuer in ein Verbot der Hundehaltung ausgeschlossen erscheine. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehle, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen. Es begegne auch grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sogenannte „Rasseliste“ aufzunehmen. Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstoße insbesondere nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden dürfe. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer sei nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen könne. Insoweit sei es von Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern. Die Gemeinde A-Stadt habe sich mit der in ihrer Satzung aufgenommenen Regelung insoweit an den Satzungen einer
bargemeinde und der … orientiert. Ein Satzungsgeber könne Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtexten aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierung anschließen wolle. Dabei brauche er die übernommenen Regelungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung komme es auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den Bullmastiff als gefährlichen Hund qualifizierten. Die Aufnahme der Hunderasse „Bullmastiff“ zusammen mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstoße nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollten die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufwiesen, die ein besonderes Gefährdungspotential begründeten und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erforderten. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen seien beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundlage der Entscheidung offensichtlich falsch sei. Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides (Bl. 7 ff, Beiakte A) Bezug genommen. Randnummer 6 Die Kläger haben am 22.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Randnummer 7 § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei materiell rechtswidrig, da er gegen höherrangiges Recht verstoße. Gemäß § 3 GefHG gelten nur solche Hunde als gefährlich, die bereits im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes genannt würden oder die tatsächlich und individuell bereits durch aggressives Verhalten auffällig geworden seien. Die Annahme der Gefährlichkeit aufgrund der bloßen Rassezugehörigkeit ergebe sich demnach alleine für die im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz genannten Rassen, unter die der Bullmastiff gerade nicht falle. Das Gefahrhundegesetz sei als höherrangiges Recht des Landes Schleswig-Holstein zu betrachten. Da sich der Landesgesetzgeber explizit gegen die Annahme der Gefährlichkeit der Rasse „Bullmastiff“ entschieden habe, sei die erhöhte Hundesteuer in diesem Fall offensichtlich unrechtmäßig. Randnummer 8 Darüber hinaus verstoße die Hundesteuersatzung auch gegen Artikel 3 GG. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die in der Hundesteuersatzung genannten Rassen als gefährlich erachtet würden. Um einzelne Hunderassen unterschiedlich zu besteuern, müsse ein sachlicher Grund vorliegen. Bezeichnet sei insoweit, dass die Hunderassen, die am häufigsten auffällig würden, in der Hundesteuersatzung dennoch nicht als gefährlich aufgeführt würden. Die Kläger verweisen insoweit auf die Beißstatistik des Landes Berlin für das Jahr 2012. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 den Bescheid vom 20.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Randnummer 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt (vgl. Bl. 23 und 25 GA). Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Randnummer 17 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 18 Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ findet in § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt keine Rechtsgrundlage, da die Satzungsbestimmung rechtswidrig und damit nichtig ist. Randnummer 19
einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Neben dem Finanzierungszweck selbst darf die Erhebung einer Steuer auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014, 4 LB 21/13 , zitiert
Juris). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung alleine aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Der Steuersatz der Gemeinde A-Stadt für die Haltung eines normalen Hundes betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 75,-- € pro Jahr, der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes 400,-- € pro Jahr. Damit beträgt der erhöhte Steuersatz das 5,3-fache des normalen Steuersatzes. Alleine hieraus kann noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden. Da es sich bei der Hundesteuer um eine kommunale Aufwandssteuer handelt und Maßstab für ihre Bemessung die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, muss sich an deren Erfassung auch die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Besteht demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich
allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand für die Haltung eines Hundes deutlich übersteigt. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 06.10.2015 (4 A 32/15) entschieden, dass die erhöhte Steuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-- € (noch) nicht gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. Diese Rechtsauffassung ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22.06.2016, 2 LB 34/15 , zitiert
Juris) bestätigt worden. Randnummer 21 Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt ist im hier streitigen Punkt auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Recht in Gestalt des (im maßgeblichen Zeitraum 2015 noch in Kraft befindlichen) GefHG verstößt. Das GefHG sah in diesem Zeitpunkt in § 3 Abs. 2 GefHG als (unabhängig von ihrem individuellen Verhalten) generell gefährlich nur die in § 2 Abs. 1 S. 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 genannten Hunde an. Die dort genannten Rassen sind der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander. Alleine aus der Tatsache, dass die Rasse „Bullmastiff“ demnach vom Landesgesetzgeber nicht als aufgrund ihrer Rasse generell gefährlich eingestuft wurde, lässt sich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht entnehmen. Das Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein und das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellen im Hinblick auf die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt kein höherrangiges Recht dar. Sie entfalten keine Wirkung für das Steuer- und Abgabenrecht, sondern dienen einem ganz anderen Zweck, nämlich der Regelung einer Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden bzw. der Regelung zum Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen. Damit handelt es sich um Normen aus dem Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Gefahrenpräventionsrechts, denen im Hinblick auf Regelungen des kommunalen Aufwandssteuerrechts keine vorrangige Wirkung zugesprochen werden kann. Randnummer 22 Indes verstößt die Satzung des § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt, soweit sie eine erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ festsetzt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Durch diesen Grundsatz wird dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Eine Ungleichbehandlung ist vielmehr nur dann verboten bzw. eine Gleichbehandlung geboten, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese Grundsätze gelten auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Hier können Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch typisierende und pauschalierende Regelungen gerechtfertigt sein, solange die durch diese Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung im Hinblick auf Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität steht. Die der Typisierungsbefugnis zugrunde liegende Gestaltungsfreiheit muss vom Normgesetzgeber sachgerecht ausgeübt werden, was im Ergebnis bedeutet, dass sich eine von der Norm bewirkte Ungleichbehandlung auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs oder auf sonstige vernünftige Gründe zurückführen lässt. Insoweit ist jeweils auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs abzustellen. Randnummer 23 Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen erweist sich die hier streitgegenständliche Regelung der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gleichheitswidrig. Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfGE 110, 141; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.09.2014, 4 LB 21/13 , zitiert
Juris). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist in diesen Fällen nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die benannten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung (aaO) ausgeführt, dass
den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen alleine aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zur einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, da die Frage, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, von einer Vielzahl von Faktoren - bestimmte Zuchtmerkmale eines Hundes, etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, situative Einflüsse, vor allem aber Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - abhängen. Der Gesetzgeber dürfe aber zum Schutze des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, das Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden könnten. Randnummer 24 Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde für die Regelung erhöhter Hundesteuersätze keine eigenen Erhebungen anstellen muss, sondern sich an vergleichbaren Regelungen anderer Normgeber orientieren kann. Dabei braucht die Gemeinde die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Allerdings bleibt es dabei, dass die jeweilige Gemeinde für die Vereinbarkeit ihrer Satzung mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, 10 B 34/05 -, zitiert
Juris). Randnummer 25 Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde A-Stadt bei ihrer Entscheidung, die Rasse „Bullmastiff“ in den Katalog der gefährlichen und damit höher zu besteuernden Hunde
2 der Hundesteuersatzung aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Regelung wortgleich der Hundesteuersatzung der Gemeinde W entnommen worden ist, welche durch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 ( 4 LB 21/13 , zitiert
Juris) für rechtsgültig erklärt worden ist. Randnummer 26 Das erkennende Gericht folgt dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht durchaus insoweit, als es ebenfalls davon ausgeht, dass der allgemeine Gleichheitssatz es nicht verlangt, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Dies ist weder aus rechtlichen Gesichtspunkten noch aus Gesichtspunkten der Praktikabilität geboten. Ebenso wenig will das erkennende Gericht von dem Ansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, wonach es zulässig ist, bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze an ein abstraktes Gefahrenpotential anzuknüpfen. Maßgeblich für seine Entscheidung ist indes, dass sich im vorliegenden Fall eine ausreichende sachliche Rechtfertigung der abstrakten Gefährlichkeit für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ nicht finden lässt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte sich in der bezeichneten Entscheidung darauf gestützt, dass das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Landeshundegesetz - LHundG - vom 18.12.2002 (GV.NRW 2002, 656) in § 10 Abs. 1 die Vorschriften der Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde (§ 4 LHundG) neben individuell gefährliche Hunden
G auch auf Hunde bestimmter Rassen erstreckt hat, zu denen gemäß § 10 Abs. 1 LHundG auch der Bullmastiff gehört. Allerdings ergeben sich aus der vom Schleswig-Holsteinischen OVG ausgewerteten Gesetzgebungsgeschichte des Nordrhein-Westfälischen Landeshundegesetzes und den im Rahmen dieses Verfahrens eingeführten tatsächlichen Grundlagen für das erkennende Gericht keine hinreichenden Erkenntnisse hinsichtlich der hier in Frage stehenden Rasse Bullmastiff. Soweit in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG ausgeführt wird, dass maßgebliche Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, bestimmte Hunderassen (einschließlich der in dem vom OVG entschiedenen Verfahren streitgegenständlichen Rasse Dogo Argentino) in § 10 LHundG aufzunehmen u. a. eine landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen gewesen sei, schätzt das erkennende Gericht den Erkenntnisgehalt der Antwort der nordrhein-westfälischen Landesregierung
deren Lektüre anders ein. Die Landesregierung hat hier nämlich auf die kleine Anfrage des Abgeordneten … (LT Drs. 13/4041 vom 18.06.2003) „Trifft es zu, dass LHV und LHundG NRW ohne belastbare statistische Erkenntnisse über das tatsächliche, nicht etwa nur vermutete Verhalten bestimmter, als besonders gefährlich eingestufter Hunderassen entwickelt worden sind?“ geantwortet, dass in der Vergangenheit (auch vor Inkrafttreten der Landeshundeverordnung) keine amtlichen Zahlen zu Zwischenfällen mit Hunden in NRW erhoben worden seien. Es habe aber seinerzeit „eine Reihe von Erkenntnisquellen“ gegeben, die „die Einschätzung rechtfertigten, dass Hunde bestimmter Rassen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen“. Erkenntnisse dazu seien abgeleitet worden von kompetenten Fachmeinungen zu bestimmten aggressionsfördernden Zuchtlinien, den spezifischen Merkmalen eines Hundes (Größe, Gewicht, Beißkraft und Charakter), registrierten Beißvorfällen sowie über einen Austausch mit den Fachbehörden anderer Bundesländer. Hiermit werden keine konkreten Erkenntnisse unterbreitet, sondern lediglich abstrakt nicht näher benannte und folglich nicht überprüfbare Erkenntnisquellen zugrunde gelegt. Auf die weitere Frage „Welche „nicht-repräsentativen Einzelerhebungen“ aus welchen Kommunen u. ä. lagen/liegen der Landesregierung vor?“ hat die Landesregierung in der zitierten Antwort auf die kleine Anfrage des Abgeordneten … als Übersicht das zusammengefasste Ergebnis einer landesweiten Abfrage für das Jahr 2001 zu registrierten Vorkommnissen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen beigefügt (Anlage zur Antwort der Landesregierung). Die Landesregierung hat hierzu mitgeteilt, dass eine einheitliche Erfassungsgrundlage nicht bestanden habe und nicht sichergestellt sei, dass alle Beißvorfälle erfasst seien. Die berichteten Daten basierten auf freiwilligen Erfassungen einzelner Kommunen, seien von den Bezirksregierungen zusammengefasst und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt worden. Auch hieraus ergeben sich konkret für die hier in Frage stehende Rasse „Bullmastiff“ keine belastbaren Fakten, die auf eine zumindest abstrakte Gefährlichkeit alleine aufgrund der Rasse schließen lassen könnten. Der Bullmastiff taucht in dieser Liste (in welcher die Tatbestände „Mensch wurde durch Hund verletzt/getötet bzw. Hund wurde durch Hund verletzt/getötet“ aufgelistet sind) lediglich mit drei Vorfällen in der Rubrik „Hund wurde durch Hund verletzt“ auf. Randnummer 27 Weiterhin hat das Schleswig-Holsteinische OVG in seiner zitierten Entscheidung als Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung weiterer tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren in Nordrhein-Westfalen die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und die Einfügung bestimmter Rassen in diese Liste die die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse benannt. Das OVG führt insoweit aus, dass in der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am
Juris) den Schluss gezogen, dass jedenfalls für Hunde der Rasse „Bordeaux-Dogge“ die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer nicht (mehr) zulässig sei und hat dies damit begründet, dass sich auf dem Gebiet der „Kampfhundebekämpfung“ inzwischen einiges getan habe, was sich sowohl auf die Terminologie als auch auf die Frage der Einschätzung von Hunderassen im Hinblick auf ihre (abstrakte) Gefährlichkeit auswirke und was letztlich auch Auswirkungen auf kommunale Hundesteuersatzungen haben müsse. Nimmt man im Übrigen den Ansatz der Rechtsprechung ernst, wonach ein Katalog
ihrer Rasse definierter „abstrakt gefährlicher“ Hunde aus Gründen der Verhaltenslenkung zulässig sei, so wird man letztlich nicht umhinkommen, insoweit auch tatsächlich
Rassen zu differenzieren. Dies geschieht derzeit zumeist nicht. Auch die Gemeinde A-Stadt hat in ihrem Rassekatalog einige (längst nicht alle) Hunderassen aufgenommen, die entweder bundesrechtlich oder durch andere Landesgesetzgeber oder andere kommunale Satzungsgeber als gefährliche Hunde definiert worden sind. Insoweit fällt auf, dass es sich durchweg um „Molosser“ handelt. Mangels konkret festgestellter anderer Gefährdungsmerkmale wie der oft benannten niedrigen Beißhemmung, herabgesetzter Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt bzw. genetisch bedingter Schutztrieb wird somit faktisch alleine auf das Merkmal einer gewissen Größe und Stärke und wohl auch auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Ein Abstellen auf die „Beißkraft“ (sofern eine solche überhaupt wissenschaftlich belegbar untersucht worden ist) hat der Sachverständige … für nicht sinnvoll gehalten (S. 32 des Ausschussprotokolls). Die Begründung dafür, dass andere - ebenfalls relativ große und starke - Hunderassen (z. B. Schäferhund, Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann usw.) nicht ebenfalls als gefährliche Hunderassen eingestuft werden, wird zumeist mit dem Hinweis auf ihre häufige Verwendung als Diensthunde bei Polizei, Zoll, Bundeswehr usw. und ihre hiermit verbundene fachgerechte Haltung (S. 33 des Ausschussprotokolls) sowie letztlich - wohl entscheidend - mit ihrer „sozialen Akzeptanz“ (bzw. einer erfolgreicheren „Lobbypolitik“, vgl. S. 31 des Ausschussprotokolls) begründet, obwohl diese Hunde im Sinne der auf äußere Rassemerkmale abstellenden Betrachtung für die Gefährlichkeitseinstufung disponierte Hunde sind (S. 33 des Ausschussprotokolls). Dies sind indes
Auffassung des erkennenden Gerichts keine ausreichenden Kriterien für eine Ungleichbehandlung gegenüber den - generell weniger verbreiteten - Rassen der "Molosser". Randnummer 31 Der Beklagte hat mangels eigener Feststellungen auch keine anderen tatsächlichen Gesichtspunkte benannt, die die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff unter dem Aspekt der Gleichbehandlung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt. Randnummer 32 Das Gericht hat die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt aufgehoben und nicht nur insoweit, als die festgesetzte Steuer die für „normale Hunde“ festzusetzende Steuer in Höhe von 225 € übersteigt. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001275549
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