Ausbaubeiträge Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 54.503,83 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des 34.872 qm großen Grundstücks Dorfstraße xx in Wahlstedt (Flurstück xx), das bis vor kurzem landwirtschaftlich genutzt wurde und mit einem Hofgebäude bebaut war. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11, der auf einem Teil des Grundstücks eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorsieht. Zu deren Erschließung soll nach dem Bebauungsplan eine Straße hergestellt werden, die von der Dorfstraße abzweigt und in die Straße „Im Streem“ einmündet („Anliegerstraße C“). Diese Straße existiert wie auch die vorgesehene Bebauung noch nicht; derzeit werden Verhandlungen über einen Erschließungsvertrag geführt. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks ist im Bebauungsplan als (private) Grünfläche festgesetzt. Randnummer 3 Die Beklagte ließ im Jahr 2013 die Dorfstraße zwischen der Rendsburger Straße und der Einmündung des Streemweges hinsichtlich aller Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerungseinrichtung und Straßenbeleuchtung) erneuern. Die Auftragsvergabe erfolgte in zwei Losen für die Bereiche nördlich und südlich der einmündenden Straße Hasselkamp. Die Dorfstraße wurde am 08.07.2013 gewidmet; die Leistungen wurden am 22.08.2013 abgenommen. Randnummer 4 Bei der Berechnung der Ausbaubeiträge ging die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Dorfstraße zwischen Rendsburger Straße und Einmündung Hasselkamp um eine Haupterschließungsstraße handele, bei der Dorfstraße zwischen der Einmündung Hasselkamp und der Einmündung des Streemweges dagegen um eine Anliegerstraße. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 13.05.2014 zog sie den Kläger für die Straßenbaumaßnahme „Dorfstraße zwischen der Straße Hasselkamp und dem Streemweg“ zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 58.411,35 Euro heran. Dabei bezog sie das gesamte Grundstück im Abrechnungsgebiet ein und bewertete den Bereich, für den der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung vorsieht, mit dem Faktor 1,0, die Fläche, die als Grünfläche festgesetzt ist, mit dem Faktor 0,03 und die für die Anliegerstraße vorgesehene Fläche mit dem Faktor 0. Randnummer 6 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2014 zurück. Randnummer 7 Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er wie im Vorverfahren im Wesentlichen vorträgt, dass Teilflächen seines Grundstücks nicht von der Erschließungswirkung der Dorfstraße erfasst würden und daher bei der Beitragsberechnung außer Betracht bleiben müssten. Zwar sei grundsätzlich auf das Buchgrundstück abzustellen, es sei jedoch in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen sich die individuelle ausbaurechtliche Vorteilswirkung nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beziehe. Solch ein Fall liege hier aufgrund der besonderen planungsrechtlichen Situation vor. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich nämlich, dass die zukünftigen Baugrundstücke eindeutig nur über die im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplanes herzustellende Erschließungsstraße erschlossen würden. Die abgerechnete Dorfstraße werde diese Grundstücke zukünftig gerade nicht erschließen. Diese bauplanerischen Festsetzungen habe die Beklagte verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausnahmsweise dann nicht die gesamte Fläche des Buchgrundstückes zugrunde zu legen, wenn sich aus Bebauungsplänen ergebe, dass die Erschließungswirkung einer Anbaustraße sich erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstrecke; es könne auf die formal fehlende Teilung dann nicht ankommen, wenn sich die sachliche Teilung eindeutig aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke (Nr. 1 - 17 des Bebauungsplanes) seien so geplant, dass sie ausschließlich über die eigenständige Erschließungsstraße (Anliegerstraße C) erschlossen würden. Randnummer 8 Im Übrigen habe die Beklagte die Einrichtung unrichtig bestimmt. Es sei schon fraglich, ob die Einrichtung am nördlichen Ende an der Einmündung des Streemweges ende oder sich nördlich davon fortsetze. Jedenfalls sei eine Aufteilung in zwei Einrichtungen nicht gerechtfertigt, da auch der nördliche Teil der Dorfstraße nicht nur dem Anliegerverkehr diene. Die Anwohner, die von der Straße Im Streem kämen, könnten nur über die Dorfstraße zu ihren Grundstücken gelangen. Darüber hinaus laufe ein erheblicher landwirtschaftlicher Verkehr über die Dorfstraße. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 aufzuheben, soweit die Beklagte einen Betrag abrechnet, der 17.946,95 € überschreitet. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung trägt sie vor, das Grundstück des Klägers sei im vollen Umfang in die Abrechnung einzubeziehen. Das klägerische Grundstück werde als einheitliches Anliegergrundstück der ausgebauten Einrichtung Dorfstraße vollständig von der Vorteilswirkung der Straßenbaumaßnahe erfasst. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes von der noch zu errichtenden „Anliegerstraße C“ erschlossen werden würden. Denn maßgeblich sei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Straßen, die zu diesem Zeitpunkt „nur auf dem Papier“ planerisch festgesetzt seien, könnten keine eigenständigen Einrichtungen darstellen. Die im Bebauungsplan festgesetzte „Anliegerstraße C“ ändere daher nichts daran, dass das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt durch die Dorfstraße erschlossen werde. Weitere Anhaltspunkte für eine Teilung des Grundstücks aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes ergäben sich nicht. Randnummer 14 Die Einrichtung sei zutreffend bestimmt. Im Norden ende sie an der Einmündung der Straße Streemweg. Hier ändere sich das Erscheinungsbild des Straßenzuges in der Art, dass der weiter nach Norden verlaufende Teil der Dorfstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheine. An dieser Stelle scheine die Dorfstraße in einem Platz bzw. einer Kreuzung zu enden, da sich hier durch die Einmündung der Straßen Streemweg und Im Streem die Fahrbahn deutlich verbreitere, was durch eine Grünanlage auf dem Flurstück xx und dem Wechsel der Bebauungsdichte noch verstärkt werde. Nach Süden grenze sich die Einrichtung durch ihre Verkehrsfunktion ab. Die südlich der Einmündung des Hasselkamps gelegene Dorfstraße sei eine Haupterschließungsstraße, über die die Wohngebiete erschlossen würden, die östlich der Dorfstraße an den Straßen Hasselkamp, Elmenhorst, Rüssweg und Hofkoppel lägen. Für diese Straßen gebe es keine andere Zufahrtsmöglichkeit als über den südlichen Teil der Dorfstraße. Der nördliche Teil der Dorfstraße werde vorwiegend dazu genutzt, um von den anliegenden Grundstücken ins übrige Straßennetz zu gelangen; darüber hinaus im geringen Umfang dazu, um auf die nördlich der Dorfstraße gelegenen Außenbereichsstraßen und -grundstücke zu gelangen. Randnummer 15 Die Kammer hat den Rechtstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat am 24.06.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt und dabei die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Verhandlungsniederschrift wird Bezug genommen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, soweit darin ein Beitrag von mehr als 54.503,83 € festgesetzt ist; insoweit verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 23.11.2010 i.d.F. vom 05.11.2012 - SBS -. Danach erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen, denen diese Maßnahmen Vorteile bringen. Randnummer 19 Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Einrichtung hier die Dorfstraße zwischen der Einmündung der Straße Hasselkamp und dem Streemweg ist. Randnummer 20 Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Randnummer 21 Unabhängig vom Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant sein. Ein solcher Fall ist unter anderem dann anzunehmen, wenn Teile eines nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straßenzuges unterschiedliche Verkehrsbedeutungen aufweisen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - NVwZ-RR 2008, 348 und B. v. 01.03.2013 - 4 LA 3/13 -). Randnummer 22 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zunächst zu Recht nach natürlicher Betrachtungsweise das nördliche Ende der Einrichtung an der Einmündung des Streemweges bestimmt. Zwar führt die Dorfstraße jenseits davon weiter, diese Einmündung bildet jedoch eine deutliche Zäsur. In der Örtlichkeit erscheint der Einmündungsbereich platzartig erweitert, wobei insbesondere auch die Grünanlage auf dem Flurstück xx zu diesem Eindruck beiträgt. Jenseits dieses „Platzes“ setzt sich die Dorfstraße nach Norden hin mit deutlich schmalerer Fahrbahn und ohne Gehwege fort. Deshalb und aufgrund der auf der westlichen Straßenseite nur noch vereinzelten Bebauung entsteht der Eindruck, dass die Dorfstraße nördlich der Einmündung als Wirtschaftsweg in den Außenbereich führt. Randnummer 23 Im Süden würde die Einrichtung nach natürlicher Betrachtungsweise erst an der Einmündung in die Rendsburger Straße enden. Hier ist jedoch maßgeblich darauf abzustellen, dass die Verkehrsfunktion nördlich und südlich der Einmündung des Hasselkamps unterschiedlich ist und deshalb aus rechtlichen Gründen die Einrichtung bereits dort endet. Die Beklagte hat den südlichen Bereich zu Recht als Haupterschließungsstraße angesehen, denn in diesem Bereich nimmt die Dorfstraße den Verkehr aus den Baugebieten Hasselkamp, Elmhorst, Rußweg und Hofkoppel auf, deren Bewohner alle ausschließlich über den Hasselkamp und den südlichen Teil der Dorfstraße in die Stadtmitte und zu den Fernverkehrsstraßen gelangen können. Die Straße dient damit in diesem Teil i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1.
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