Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.3.2016 gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 vom 11.3.2016 anzuordnen, Randnummer 3 ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 4 Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im erstgenannten Fall ist zu beachten, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) nicht eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts begründet (vgl. Windthorst , in: Gärditz, VwGO Kommentar, § 80 Rn. 130), sondern nur ein überschießendes Beschleunigungsinteresse zum Ausdruck gebracht wird. Dieses ist im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) – orientiert am materiellen Recht (u. a. am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) – durch das Gericht ggf. wieder zurückzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.01.1991 - Az. 14 CS 90.3166 - juris). Im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220). Randnummer 5 Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - Bundestatistikgesetz (BStatG) - vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), von Gesetzes wegen entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage war nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vom Gericht anzuordnen, denn der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 6 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sind §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie § 5 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -) vom 19.12.2000 (BGBl. I 2000, 1765), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400). Danach besteht für die Inhaber und Leiter der Unternehmen für die jährlichen Erhebungen im Bereich der von § 2 Abs. 1 DlStatG erfassten Dienstleistungsbereiche eine Auskunftspflicht über bestimmte statistische Erhebungsmerkmale. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG umfasst die Statistik jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG durchgeführt werden (Satz 1). Die Erhebungseinheiten werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (Satz 2). Randnummer 7 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 8 Die Antragstellerin unterfällt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem persönlichen und dem sachlichen Anwendungsbereich des Dienstleistungsstatistikgesetzes. Sie ist als Unternehmen mit der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), namentlich der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, die in den Dienstleistungsbereich des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 DlStatG fallen, befasst. Randnummer 9 Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung entspricht das von dem Antragsgegner dargelegte, vom statistischen Bundesamt erarbeitete und bundesweit angewandte, mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten den methodischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Dienstleistungsstatistikgesetzes und erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Randnummer 10 Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den §§ 5 und 2 DlStatG geregelt. Eine konkrete gesetzliche Vorgabe, wer aus der Gesamtzahl der nach diesen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen und Einrichtungen tatsächlich zur Auskunft herangezogen wird, sieht das Gesetz indes nicht vor. Allerdings können von diesen „potentiell Betroffenen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG nur bis zu einer Höchstgrenze von 15 % - die sich, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, auf das gesamte Bundesgebiet bezieht - tatsächlich zur Auskunft herangezogen werden. Hierzu ist die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, Auswahlgrundsätze zu entwickeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1989 – Az. 1 B 136/89 –, juris), wobei die Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG). Randnummer 11 Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen, die in den vom Gesetz erfassten Dienstleistungszweigen tätig sind, als auch der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten. Randnummer 12 Weder das von dem Antragsgegner angewandte Auswahlverfahren noch die darauf basierende Heranziehung der Antragstellerin begegnen vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken. Randnummer 13 Nach den Darstellungen des Antragsgegners liegt der Heranziehung der Antragstellerin ein zweistufiges Auswahlverfahren zu Grunde. Im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlplans erfolge zunächst eine Schichtung der Auswahlgesamtheit nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen (sog. geschichtete Zufallsstichprobe) mit dem Ziel einer bestmöglichen Ergebnisqualität und der Zerlegung der Auswahlgesamtheit in möglichst homogene Teilgesamtheiten. In jeder dieser Stichprobenschichten werde sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Dabei differiere der Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten nach der Zahl und Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Einheiten. In Schichten, die nur minimal besetzt sind, sowie in Schichten mit den umsatzstärksten Unternehmen seien alle Unternehmen erfasst und zur Auskunft herangezogen worden. Die Verwendung derartiger „Totalschichten“ trage zum einen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der umsatzstarken Unternehmen Rechnung und führe zum anderen zu einer geringeren Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Ohne eine Totalerfassung der bedeutenderen Unternehmen müsse die Gesamtzahl der berichtspflichtigen Unternehmen zur Sicherstellung zuverlässiger statistischer Ergebnisse um ein Vielfaches höher liegen. Im Übrigen könne die Bildung von Totalschichten auch nicht ohne wesentlichen Verlust an statistischer Aussagekraft vermieden werden. Randnummer 14 Diese Ausführungen lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass die Auswahl der auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten auf einem mathematisch-statistischen Gesamtsystem beruht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners durch Bildung von Totalschichten innerhalb einzelner Größenklassen, die unter Umständen sogar zu einer zeitlich unbegrenzten, permanenten Inanspruchnahme einzelner Unternehmen führen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2015, Az. 10 A 10746/15 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2016, Az. 3 LB 2/13). Insofern wird auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.) verwiesen, in dem es u.a. heißt: Randnummer 15 „Insbesondere ist die bei Umsatzgrößenklassen, denen nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Unternehmen angehört, von dem Beklagten vorgenommene Bildung sogenannter Totalschichten (d.h. alle Unternehmen dieser Schicht/Umsatzgrößenklasse werden zur Auskunftserteilung herangezogen) nicht unverhältnismäßig. Randnummer 16 Einer solchen Totalschicht gehörte die Klägerin seit 2003 an. Randnummer 17 Die Bildung von Totalschichten ist zulässig. Randnummer 18 Die Zulässigkeit einer solchen Totalschicht ist gesetzlich nicht geregelt. Das Dienstleistungsstatistikgesetz selbst verbietet sie nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, juris). Randnummer 19 Die Durchführung der Strukturerhebung, mithin auch die Auswahl der Stichprobe, muss entsprechend dem Zweck der Strukturerhebung erfolgen. Randnummer 20 Die statistischen Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich durchgeführt (§ 1 Abs. 1 DIStatG). Umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen sind unentbehrlich für die Aufgabenerfüllung des Staates. Dies bedeutet, dass auch eine Totalschicht zulässig ist, wenn sie für die vom Gesetz bestimmten Zwecke erforderlich ist. Randnummer 21 Die Totalschicht ist nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aus Gründen der Statistik erforderlich. Denn nach dessen Ausführungen und der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Zudem sind die einzelnen Einheiten in einer Ziehungsschicht im Dienstleistungsbereich sehr heterogen, sodass ein hoher Stichprobenumfang benötigt wird, um ein Hochrechungsergebnis von sehr guter Qualität zu erreichen. Weiter spielt das Umsatzgewicht der einzelnen Größenklassenschichten eine Rolle: je höher das Umsatzgewicht einer Schicht sei, umso wichtiger ist eine gute Präzision dieses Schichtergebnisses für die Genauigkeit des Gesamtergebnisses. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, bestehen nicht. Zumal das Optimierungsverfahren Neyman-Tschuprow ein weltweit anerkanntes und praktiziertes Verfahren ist. Randnummer 22 Insoweit bestehen auch keine Bedenken, dass der Beklagte der Klägerin als umsatzstarkes Unternehmen ihres Wirtschaftszweiges in Schleswig-Holstein eine große Bedeutung beimisst. Randnummer 23 Auch § 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.